Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.492/2007
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4A_492/2007 /len

Urteil vom 14. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Bayern Tourismus Marketing GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wild,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.

Internationale Markeneintragung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom18. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Bayern Tourismus Marketing GmbH (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der
internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" mit
Ursprungsland Deutschland. Gestützt auf diese internationale Registrierung
beantragte die Beschwerdeführerin Schutzausdehnung auf die Schweiz für
zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 16, 18,
21, 22, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45.
Am 30. Juni 2005 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
(IGE) eine teilweise provisorische Schutzverweigerung mit der Begründung, die
Bezeichnung "GIPFELTREFFEN" sei betreffend bestimmte Dienstleistungen der
Klasse 41, nämlich "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès;
organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le
domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)", direkt
beschreibend. Zudem sei das Zeichen im Zusammenhang mit den genannten
Dienstleistungen freihaltebedürftig. Demgegenüber erachtete das IGE das
Zeichen "GIPFELTREFFEN" für schutzfähig hinsichtlich der übrigen
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 ("organisation d'événements
sportifs; publication d'imprimés, de matériaux photographiques et
cinématographiques; éducation, formation, divertissement, activités sportives
et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en
relation avec un club").
Am 17. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung von
"GIPFELTREFFEN" auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen. Mit Verfügung
vom 15. Juni 2006 gewährte das IGE der internationalen Registrierung Nr. 828
232 "GIPFELTREFFEN" Schutz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen
mit Ausnahme folgender Dienstleistungen der Klasse 41: "organisation et
arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels;
organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness
(condition physique)".
Zur Begründung führte das IGE im Wesentlichen aus, der Begriff
"GIPFELTREFFEN" werde von den angesprochenen Abnehmern sofort verstanden als
"Treffen von Verantwortlichen in einem bestimmten Bereich (Verein, Sport,
Kultur, Tourismus, Wirtschaft usw.)". Daher beschreibe das Zeichen direkt die
Art der Dienstleistungen, weshalb ihm die konkrete Unterscheidungskraft
insoweit fehle und es nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft
aufgefasst werde. Zudem belege die häufige Verwendung dieses Begriffs im
Zusammenhang mit den strittigen Dienstleistungen ein entsprechendes
Freihaltebedürfnis.

B.
Die Beschwerdeführerin rekurrierte an die Eidgenössische Rekurskommission für
geistiges Eigentum mit dem Antrag, der internationalen Markenregistrierung
Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" sei der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des
"refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 vollständig, also auch für
"organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation
d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé
(soins) et du fitness (condition physique)" zu erteilen. Nachdem das
Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden war, ergänzte die
Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 23. Mai 2007 ihre Begehren mit dem
Eventualantrag, der internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232
"GIPFELTREFFEN" sei der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus
provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 auch für "organisation et arrangement
d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation
d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition
physique) - (à condition que les services précités ne poursuivent aucun but
politique)" zu erteilen.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des IGE insoweit auf, als der
internationalen Registrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" der Schutz in der
Schweiz für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 verweigert worden ist:
"organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le
domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)". Es wies das
IGE an, dem Zeichen entsprechenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. Soweit
weitergehend wies es die Beschwerde ab. Das Gericht erwog, das Zeichen
"GIPFELTREFFEN" sei im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "organisation et
arrangement d'assemblées, de congrès" nicht konkret unterscheidungskräftig,
weshalb es als Marke grundsätzlich nicht schutzfähig sei. In Bezug auf diese
Dienstleistungen lehnte es auch das Eventualbegehren ab. Betreffend
eigentliche kulturelle Darbietungen und Sportanlässe erblickte das Gericht im
Zeichen "GIPFELTREFFEN" hingegen eine ironische Komponente und einen
mehrdeutigen Charakter bzw. eine symbolische Bedeutung, weshalb es insoweit
dem Schutzanspruch stattgab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit mit ihm der internationalen
Wortmarkenregistration Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" der Schutz für
"organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" verweigert wird. Der
internationalen Wortmarkenregistration Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" sei der
Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30.
Juni 2005 vollständig, also auch für "organisation et arrangement
d'assemblées, de congrès" zu erteilen. Eventualiter sei der internationalen
Wortmarkenregistration Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" der Schutz in der Schweiz
unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 auch für
"organisation et arrangement d'assemblées, de congrès - (à condition que les
services précités ne poursuivent aucun but politique)" zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das IGE
beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG
die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat
das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid
erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz teilweise
unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit.
a BGG). Da sie den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht
vollumfänglich erhalten hat, ist sie auch materiell beschwert (Art. 76 Abs. 1
lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend
die internationale Registrierung Nr. 828 232 ab und stellt demnach einen
Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Er wurde der Beschwerdeführerin am
23. Oktober 2007 zugestellt. Die Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG) ist mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift
am 22. November 2007 demnach eingehalten. Der für die Beschwerde in
Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG;
BGE 133 III 490 E. 3). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli
1967 (MMA, SR 0.232.112.3) sowie die Pariser Übereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR
0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 1 MMA darf ein Verbandsland einer international
registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der PVÜ
genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verweigert
werden kann. Das trifft nach Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ namentlich
dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder
ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen
können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und
ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht
wird, üblich sind. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 lit.
a MSchG (SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz
absolut ausgeschlossen sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die
Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht
werden.
Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich
Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation
erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der
beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum
ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar
sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft
(BGE 131 III 495 E. 5 S. 503; BGE 129 III 225 E. 5.1; 128 III 447 E. 1.5, je
mit Hinweisen). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist,
schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das
Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den
beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte
Merkmale oder Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird
(Urteil 4A.1/2005 vom 8. April 2005, E. 2 mit Hinweisen, sic! 2005
S. 649 ff.). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich als Rechtsfrage frei, wie
der massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie die Adressaten aufgrund der
erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnehmen (BGE 133 III 342 E. 4 S. 347
mit Hinweisen).

3.
3.1 Betreffend den massgebenden Adressatenkreis hielt die Vorinstanz dafür,
die strittigen Dienstleistungen würden höchstens in Ausnahmefällen von
Einzelpersonen nachgefragt. Durchschnittskonsumenten würden kaum je die
Organisation von Kongressen und Veranstaltungen in Auftrag geben. Diese
Dienstleistungen würden vorab von Unternehmen, Verbänden und Vereinen
nachgefragt, nur ganz ausnahmsweise auch von Nichtregierungsorganisationen
und der öffentlichen Hand. Demnach bezeichnete sie Unternehmen, Verbände und
Vereine als die massgeblichen Verkehrskreise.
Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin diese Beurteilung in Frage stellen
will, wenn sie ausführt, "dieser Durchschnittskonsument", welcher für die
Zeichenbeurteilung massgebend sei, nehme das Zeichen "GIPFELTREFFEN" gerade
nicht als kommerziell-beschreibend, sondern als symbolhafte Ironisierung
durch einen Sinntransfer wahr. Die Vorinstanz hat den massgebenden
Adressatenkreis, der nach den tatsächlichen Abnehmern der Ware oder
Dienstleistung zu definieren ist, jedenfalls zutreffend abgegrenzt, auch wenn
mit dem IGE zu ergänzen ist, dass durchaus auch öffentliche Organisationen,
Körperschaften oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eine
Dienstleistung wie die Organisation von Versammlungen und Kongressen
nachfragen können und daher zum massgebenden Verkehrskreis zu zählen sind.

3.2 Was das Verständnis des Zeichens "GIPFELTREFFEN" anbelangt, ging die
Vorinstanz von der lexikalischen Erklärung aus, wonach "Gipfeltreffen"
ursprünglich eine Konferenz führender Staatsmänner bezeichnet habe. Heute
habe der Bedeutungsgehalt von "Gipfeltreffen" insofern eine Ausdehnung
erfahren, als dieses Wort mit der Zunahme internationaler Foren nicht mehr
nur für die Bezeichnung politischer Treffen verwendet werde, sondern auch für
Treffen von anderen globalen Entscheidungsträgern (z.B. aus der Wirtschaft)
oder bezüglich dem Zusammenwirken von bekannten Künstlern. Die Vorinstanz
stellte mittels Internet-Recherchen fest, dass "Gipfeltreffen" für Treffen
von Verantwortlichen in verschiedenen Bereichen wie Politik, Wirtschaft und
Sport verwendet wird. Sie gelangte daher zum Schluss, dass die massgebenden
Verkehrskreise im Zeichen "GIPFELTREFFEN" ohne jeglichen Fantasieaufwand als
dessen primäre Bedeutung "Organisation eines Treffens von Verantwortlichen"
erkennen würden.

3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, das Zeichen
"GIPFELTREFFEN" sei mehrdeutig. Wenn sich der Sinngehalt einer Wortverbindung
nicht eindeutig bestimmen lasse, müsse die Mehrdeutigkeit zur Eintragung des
Zeichens führen. In der wörtlichen Lesart gehe es um die Organisation einer
Veranstaltung, die auf einem Gipfel, etwa auf dem Matterhorn, erbracht werde.
In dieser symbolischen Verwendung sei im Zusammenhang mit Kultur-,
Veranstaltungs- und Organisationsdienstleistungen eine originelle
Markenbildung zu sehen. Die Bezeichnung "GIPFELTREFFEN" könne sodann für
Meetings auf höchster politischer Ebene bzw. Treffen zwischen globalen
Hauptverantwortlichen gebraucht werden. Diese Lesart hinterlasse beim
Durchschnittsabnehmer, der kaum je die Organisation von Kongressen in Auftrag
geben werde, eine ironische Konnotation, die ohne Weiteres die
Kennzeichnungskraft begründen könne. Selbst die dritte Lesart "Treffen
zwischen Verantwortlichen" enthalte unterschiedliche Konnotationen, sei doch
das Zeichen vom IGE im Bereich der Organisation von "événements sportifs,
formation, divertissement, activités sportives et culturelles; organisation
de fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en relation avec un club" und von
der Vorinstanz zusätzlich für "organisation d'événements culturels;
organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness
(condition physique)" zugelassen worden, obwohl man sich auch hier auf eine
wörtliche, jedes ironische Begriffsspiel übergehende Lesart versteifen
könnte.

3.4 Entgegen der Beschwerdeführerin kann nicht von einer Mehrdeutigkeit oder
einer lediglich unbestimmten und vagen Bedeutung des Zeichens "GIPFELTREFFEN"
ausgegangen werden. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bezogen
auf die noch strittigen Dienstleistungen "organisation et arrangement
d'assemblées, de congrès" dem Zeichen der Sinn "Treffen von Verantwortlichen"
zukommt. Dieses Verständnis drängt sich den massgebenden Verkehrskreisen
eindeutig ohne besonderen Gedanken- oder Fantasieaufwand auf. Es hat bezogen
auf die erwähnten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter. Die
geltend gemachte "ironische Konnotation" ist bei Zugrundelegung der
Wahrnehmung der massgebenden Verkehrskreise (vgl. Erwägung 3.1) nicht
ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin aus einer angeblichen Mehrdeutigkeit
oder einem vagen, eher symbolhaften Sinngehalt des strittigen Zeichens unter
Bezugnahme auf gewisse Meinungen der Literatur ableiten will, vermag daher
von vornherein nicht durchzudringen.
Selbst wenn man zugestehen wollte, dass "Gipfeltreffen" auch die Bedeutung
eines Treffens auf einem (Berg-)Gipfel haben kann, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, so erschiene diese Bedeutung bezogen auf die beanspruchten
Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. Liegt aber - wie vorliegend
- der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die
Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter
nicht aufheben (Urteile 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007, E. 6.2; 4A.1/2005 vom
8. April 2005, E. 2.3, sic! 2005 S. 649 ff.).
Schliesslich ändert auch die Tatsache, dass die Vorinstanzen das Zeichen
"GIPFELTREFFEN" für die anderen beanspruchten Dienstleistungen zugelassen
haben, nichts an dessen unmittelbar beschreibenden Charakter bezogen auf die
Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès". Die
Schutzfähigkeit eines Zeichens ist bezogen auf die jeweilige Ware oder
Dienstleistung einzeln zu prüfen. Dabei kann sich ergeben, dass das Zeichen
für die eine Dienstleistung einen eindeutig beschreibenden Sinngehalt
aufweist, während es bezogen auf eine andere Dienstleistung mehrdeutig sein
kann. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus der Zulassung des Zeichens
"GIPFELTREFFEN" für gewisse beanspruchte Dienstleistungen nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.

3.5 Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Zeichen "GIPFELTREFFEN" für "organisation et arrangement d'assemblées, de
congrès" dem Gemeingut zurechnete und dem Zeichen daher insoweit den Schutz
in der Schweiz verweigerte.

4.
4.1 Die Vorinstanz wies betreffend die Dienstleistungen "organisation et
arrangement d'assemblées, de congrès" auch das Eventualbegehren der
Beschwerdeführerin ab, wonach der Schutz mit der Einschränkung "à condition
que les services précités ne poursuivent aucun but politique" zu erteilen
sei. Zur Begründung führte sie aus, die Verkehrskreise würden im Zusammenhang
mit der Organisation von Konferenzen unweigerlich auch die Organisation
politischer Veranstaltungen erwarten, weshalb eine Markenregistrierung,
welche die erwähnten Dienstleistungen auf unpolitische Zwecke einschränke,
gegen das Täuschungsverbot verstossen würde. Zu beachten sei, dass eine
Abgrenzung von Gipfeltreffen, die rein politische Zwecke verfolgten, von
solchen zu rein wirtschaftlichen Zwecken kaum praktikabel durchführbar sei.
Hinzu komme, dass das Zeichen "GIPFELTREFFEN" heute auch für Konferenzen mit
primär wirtschaftlicher Ausrichtung beschreibenden Charakter aufweise.

4.2 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, verfängt
nicht:
Zunächst einmal wird die Behauptung der Beschwerdeführerin vom IGE
bestritten, dass sich die Parteien an der Verhandlung vor der Vorinstanz vom
23. Mai 2007 "geeinigt" hätten, einen "Disclaimer" in das
Dienstleistungsverzeichnis aufzunehmen, nach welchem der Markenschutz für
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Politik ausgeschlossen sei. Von einer
"Einigung" kann mithin nicht ausgegangen werden.
Sodann geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass die Vorinstanz
eine präzisierende Einschränkung der Waren- oder Dienstleistungsliste zur
Beseitigung des Gemeingutcharakters eines Zeichens grundsätzlich für
unzulässig halten würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Einschränkung der Waren- oder
Dienstleistungsliste zur Beseitigung der Irreführungsgefahr bei geografischen
Herkunftsangaben (BGE 132 III 770 "COLORADO" und Urteil 4A.3/2006 vom 18. Mai
2006, sic! 2006 S. 677 ff. "Fischmanufaktur Deutsche See") stossen daher ins
Leere. Gemäss der Vorinstanz würde die beantragte Einschränkung im
vorliegenden Fall dazu führen, dass die Dienstleistungen nicht mehr
hinreichend präzise - wie nach Art. 11 Abs. 1 Markenschutzverordnung (SR
232.111) erforderlich - bezeichnet wären, weil eine Abgrenzung von
Gipfeltreffen, die rein politische Zwecke verfolgten, von solchen zu rein
wirtschaftlichen Zwecken kaum praktikabel durchführbar sei. Die
Beschwerdeführerin hält dem lediglich entgegen, die Einschränkung sei
keinesfalls weniger präzise oder weniger praktikabel als etwa die
Einschränkung "sämtliche Waren schweizerischer Herkunft". Es trifft zu, dass
im Einzelfall auch bei der Bestimmung der tatsächlichen geografischen
Herkunft praktische Probleme auftreten können. Solche dürfen aber nicht
überzeichnet werden (vgl. BGE 132 III 770 E. 3.3 S. 777). Die Abgrenzung rein
unpolitischer Versammlungen und Kongresse von politischen erscheint
demgegenüber in der Tat schwierig, weil kaum auszuschliessen ist, dass auch
Gipfeltreffen, die primär unpolitische, z.B. wirtschaftliche Zwecke
verfolgen, zumindest nebenher auch politischer Zwecksetzung dienen (wie z.B.
das World Economic Forum).
Zudem vermöchte die eventualiter beantragte Einschränkung den
Gemeingutcharakter für die verbleibenden Dienstleistungen nicht zu
beseitigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Zeichen
"GIPFELTREFFEN" heute auch für Veranstaltungen und Kongresse aus anderen
Bereichen als der Politik, namentlich für solche mit wirtschaftlicher
Ausrichtung, beschreibenden Charakter.
Die Vorinstanz hat daher den Eventualantrag zu Recht abgewiesen und es kann
offen bleiben, ob ihrer weiteren Begründung zu folgen ist, wonach die
beantragte Einschränkung überdies gegen das Täuschungsverbot von Art. 5 Abs.
1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies  lit. B Ziff. 3 PVÜ bzw. Art. 2 lit.
c MSchG verstösst.

5.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer