Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.488/2007
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4A_488/2007 /len

Urteil vom 5. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin.

Versicherungsvertrag; Krankentaggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich, I. Kammer,
vom 28. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger und Beschwerdeführer), geboren 1953, war ab 1999 als
selbständig erwerbender Inhaber der Einzelfirma A.Y.________ in der
Unternehmensberatung tätig und verfügte bei der X.________
Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte und Beschwerdegegnerin) über eine
freiwillige Unfallversicherung (Police Nr. 001) nach dem Bundesgesetz vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20).

A.a Am 1. März 2000 verlor der Beschwerdeführer auf dem Weg zu seinen
Arbeitsräumen, die im Untergeschoss seines Wohnhauses lagen, das Bewusstsein
und stürzte die Treppe hinunter. Wegen Verdachts auf einen epileptischen
Anfall war er auf Zuweisung seines Hausarztes vom 1. bis zum 6. März 2000 im
Spital Limmattal hospitalisiert, wo unter anderem die beim Sturz entstandene
Rissquetschwunde an der linken Schläfe genäht, eine Computertomographie des
Schädels angefertigt und eine Überwachung im Hinblick auf eine allfällige
Commotio cerebri durchgeführt wurden. Ausserdem erfolgte auf Veranlassung des
Hausarztes am 13. März 2000 eine EEG-Untersuchung, und am 31. März 2000 wurde
zusätzlich ein Schlaf-EEG angefertigt.

A.b Am 28./29. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abschluss einer
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit Beginn ab dem 29. Januar 2001 und
füllte hierfür den zugehörigen Fragebogen zu seinem Gesundheitszustand aus.
Die Beschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 13. Februar
2001 mit, dass ihm der Versicherungsschutz ab dem gewünschten Datum gewährt
werde, sofern aufgrund der Gesundheitsprüfung die Versicherung im beantragten
Ausmass abgeschlossen werden könne. Gleichentags unterbreitete die
Beschwerdegegnerin dem Hausarzt des Beschwerdeführers verschiedene Fragen,
die dieser am 16. Februar 2001 beantwortete. Schliesslich stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2001 eine Police aus, mit
der er als Betriebsinhaber und einzige versicherte Person für ein Taggeld auf
der Basis von 100 % eines versicherten Jahreslohnes von Fr. 140'000.--
versichert war, bei einer vereinbarten Leistungsdauer von maximal 730 Tagen
und einer Wartefrist von 30 Tagen (Police Nr. 002). Bezüglich eines
Vorbehalts zulasten des Beschwerdeführers wurde auf eine separate Beilage
verwiesen; darin war mit Datum vom 23. März 2001 und Unterschrift des
Beschwerdeführers festgehalten: "Bei Arbeitsunfähigkeiten infolge
Erkrankungen der Kniegelenke und/oder Refluxerkrankungen des Magens beträgt
die Wartefrist 90 Tage."
A.cIn der Folge füllte der Beschwerdeführer bezüglich der Police Nr. 002 mit
dem Hinweis auf den Sturz auf der Treppe vom 1. März 2000 das Formular zur
Krankenmeldung aus und datierte es auf den 28. Februar 2002. Ausserdem
erstattete er der Beschwerdegegnerin bezüglich der Police Nr. 001 am 23. Mai
2002 die Unfallmeldung UVG, in welcher er ebenfalls auf den Treppensturz vom
1. März 2000 verwies. Sodann machte er der Beschwerdegegnerin mit
Telefax-Schreiben vom 12. Juni 2002 unter Erwähnung beider Policen
verschiedene Angaben und ersuchte sie später mit Telefax-Schreiben vom 18.
September 2002, wiederum unter Bezugnahme auf die gleichen Policen, um
Beschleunigung des Verfahrens.

A.d Nachdem die Beschwerdegegnerin zur Abklärung ihrer Leistungspflicht aus
der Unfallversicherung bei PD Dr. med. B.________, Spezialarzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, das
Arztzeugnis vom 10. Juni 2002 und beim Spital Limmattal das Arztzeugnis vom
2. August 2002 eingeholt sowie im August 2002 den Bericht des
Universitätspitals Zürich vom 11. Juni 2002 über eine ambulante
neuropsychologische Untersuchung des Versicherten vom 7. Juni 2002 erhalten
hatte, liess sie am 26. September 2002 eine persönliche Besprechung mit dem
Beschwerdeführer an dessen Wohnort durchführen und nahm im entsprechenden
Protokoll sowohl auf die Unfallversicherung als auch auf die
Krankentaggeldversicherung Bezug.

A.e Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in der Folge mit, sie gehe aufgrund der Angaben im Protokoll
des Schadensinspektors vom 26. September 2002 davon aus, dass er bei der
Stellung des Antrags auf Abschluss der Krankentaggeldversicherung eine
erhebliche Gefahrstatsache verschwiegen habe, und trete daher rückwirkend ab
Beginn vom Vertrag zurück. In der Folge fand von Ende Oktober 2002 bis Ende
Oktober 2003 zwischen dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und
der Beschwerdegegnerin ein umfangreicher Briefwechsel zur Rechtmässigkeit des
Vertragsrücktritts statt.

A.f Mit Verfügungen vom 16. September 2004 sprach die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2002 eine halbe und ab dem 1. Oktober 2002
eine ganze Invalidenrente zu. Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin dem
Versicherten mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 aus der
Unfallversicherung Leistungen bis Ende August 2000 gewährt und ihre
Leistungspflicht für die Zeit danach verneint. Dieser Einspracheentscheid
wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29.
Juni 2005 und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 13.
März 2006 bestätigt.

A.g Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit Schreiben vom 11. April
2006 erneut an die Beschwerdegegnerin und verlangte mangels Leistungspflicht
aus der Unfallversicherung Krankentaggelder aus der zur Diskussion stehenden
Taggeldversicherung. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30.
Juni 2006 am Vertragsrücktritt vom 18. Oktober 2002 festgehalten hatte,
setzte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine
Taggeldforderung in der Höhe von Fr. 300'000.-- in Betreibung.

B.
Mit Eingabe vom 27. September 2006 reichte der Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin
Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm die
Taggeldleistungen aus der Versicherungspolice Nr. 002 ab 1. Juli 2001 zu
erbringen, d.h. konkret Fr. 205'544.45 zuzüglich 5 % Verzugszins seit
mittlerem Verfall zu bezahlen.
Mit Urteil vom 28. September 2007 wies das Sozialversicherungsgericht die
Klage ab. Es liess offen, ob dem Beschwerdeführer eine
Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen werden könne, weil der am 28. Januar
2001 ausgefüllte Fragebogen keine Hinweise auf den Sturz von der Treppe vom
1. März 2000, auf den anschliessenden Spitalaufenthalt und auf den Verdacht
auf ein epileptisches Geschehen enthalten habe. Die Beschwerdegegnerin sei
durch den Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2001
über diese Sachverhaltselemente vor Vertragsabschluss informiert worden,
weshalb ihr ein Vertragsrücktritt gestützt auf Art. 8 Ziff. 3 und 4 VVG
verwehrt gewesen sei. Weiter hielt das Gericht fest, die vom Beschwerdeführer
bejahte Frage, ob er sich gesund fühle und voll arbeitsfähig sei, eröffne dem
Befragten ein grosses Ermessen. Es lasse sich nicht mit der nötigen
Zuverlässigkeit erheben, ob sich der Beschwerdeführer bereits beim Ausfüllen
des Fragebogens in seiner Gesundheit und in seiner Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt gefühlt habe. Damit sei aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer im Fragebogen angegeben habe, er fühle sich - subjektiv -
gesund und sei voll arbeitsfähig, zumindest für sich allein noch keine
Anzeigepflichtverletzung erstellt. Das Gericht sah jedoch eine
Anzeigepflichtverletzung darin, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin nicht über ein Ereignis von etwa Mitte Februar 2001
informiert habe, bei dem er am Bürotisch sitzend kurz das Bewusstsein
verloren habe, worauf am 19. März 2001 eine Untersuchung durch einen Facharzt
einschliesslich EEG-Untersuchung stattgefunden habe und Ende März 2001 eine
Kernspintomographie des Gehirns durchgeführt worden sei. Zwar habe die
wiederum vermutete Epilepsie wie schon beim Ereignis vom März 2000 nicht
organisch nachgewiesen werden können, der Facharzt habe in seinem Bericht vom
21. März 2001 dennoch ein epileptisches Geschehen nicht vollständig
ausgeschlossen und eine Behandlung sowie eine Überprüfung der Situation in
einem halben Jahr vorgeschlagen; er habe ausserdem eine kardiologische
Ursache in Betracht gezogen. Auch wenn sich dieser Vorfall erst nach
Ausfüllen des Fragebogens ereignet habe, sei der Beschwerdeführer
verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin vor Vertragsabschluss, der nicht
vor dem 25. April 2001 erfolgt sei, darüber zu informieren, da es sich um
eine erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 4 VVG gehandelt habe. Das
Gericht kam zum Schluss, die Rücktrittserklärung der Beschwerdegegnerin sei
rechtzeitig erfolgt. Die Erklärung habe ausserdem die erforderliche Klarheit
aufgewiesen, mit der auf die verschwiegene oder unrichtig mitgeteilte
Gefahrstatsache hingewiesen werden müsse.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2007 beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2007 sei
aufzuheben (Ziff. 1) und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die Taggeldleistungen aus der Versicherungspolice Nr. 002 ab
1. Juli 2001 zu erbringen, d.h. konkret Fr. 205'544.45 zuzüglich 5 %
Verzugszins seit mittlerem Verfall zu bezahlen (Ziff. 2). Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Art. 4 und 6 VVG geltend.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
1.1 Streitig sind im vorliegenden Fall Leistungen aus einer
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige
Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG;
SR 832.10) dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind
privatrechtlicher Natur, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich
zulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.).
Der angefochtene Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich gefällt. Dieses entscheidet gemäss kantonalem Recht als einzige
kantonale Instanz. Es nimmt zwar von der Einbettung in die zürcherische
Gerichtsorganisation her die Stellung eines oberen Gerichts ein, fungiert
aber im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinn von Art. 75
Abs. 2 BGG. Da das Bundesrecht für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen
nicht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, muss die kantonale Ordnung
gemäss Art. 130 Abs. 2 BGG zu gegebener Zeit angepasst werden (BGE 133 III
439 E. 2.2.2.2 S. 443 f.).
1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4
S. 140). Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Der Beschwerdeführer hält in seinen Ausführungen einleitend fest, der
Sachverhalt sei vom Sozialversicherungsgericht richtig wiedergegeben worden
und dürfe nicht mehr abgeändert werden. Soweit er in der Beschwerdeschrift
dennoch von einem anderen Sachverhalt als dem im Urteil festgestellten
ausgeht, ohne eine substanziierte Rüge zu erheben, ist er nicht zu hören.

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde
ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Art. 99 Abs. 1 BGG
verbietet e contrario nicht, vor Bundesgericht eine neue rechtliche
Argumentation vorzubringen, vorausgesetzt, dass dieser die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil zugrundegelegt werden
(vgl. Urteile 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3; 4A_188/2007 vom 13.
September 2007 E. 4.3.3; BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34; 129 III 135 E. 2.3.1 S.
144).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe gegen
ihre (angeblich bestehende) Belehrungspflicht verstossen, weshalb sie voll
schadenersatzpflichtig sei, bringt er eine an sich zulässige neue rechtliche
Argumentation vor. Die Vorinstanz hat jedoch keine Feststellung darüber
getroffen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über seine
Nachmeldepflicht informiert hat. Die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerde sind nicht zu hören.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Sozialversicherungsgericht vor, Art. 4 VVG
verletzt zu haben, indem es das Ereignis vom Februar 2001 (kurze
Bewusstlosigkeit am Bürotisch) als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn dieser
Bestimmung angesehen habe.

2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand
eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die
Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim
Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen. Nach Abs. 2 der Norm sind diejenigen Gefahrstatsachen erheblich,
die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss
auszuüben; Abs. 3 bestimmt, dass die Gefahrstatsachen, auf die die
schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung
gerichtet sind, als erheblich vermutet werden. Gefahrstatsachen sind alle
Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den
Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären
können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr
verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das
Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden
Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener
Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in
unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne
entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende
Gefahren Auskunft zu geben. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die
Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht auch auf (erhebliche) Gefahrstatsachen, die
zwar nach Einreichung des Antrages, aber vor Abschluss des Vertrages
entstehen, unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen früher oder später
einsetzen (vgl. zum Ganzen BGE 116 V 218 E. 5 S. 226 f. mit Hinweisen).

2.2 Das Sozialversicherungsgericht hielt fest, das Ereignis von Mitte Februar
2001 habe den Vorfall vom 1. März 2000, den der Hausarzt des
Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 16. Februar 2000 als erstes und
einmaliges Geschehen dargestellt hatte, in einem neuen Licht erscheinen
lassen und auf die Gefahr hingewiesen, dass sich auch in Zukunft weitere
Vorfälle der genannten Art ereignen könnten, was sich im Juni 2002 offenbar
auch verwirklicht habe. Zudem habe sich mit diesem Vorfall auch die Gefahr
des Eintritts des versicherten Tatbestands einer Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit erhöht. Das Krankheitsgeschehen, das sich Mitte Februar
2001 bemerkbar gemacht habe, sei auch klar erkennbar von der Frage 11e nach
dem Vorliegen von Erkrankungen des Gehirns und/oder Nervensystems mit der
beispielhaften Erwähnung von Schwindelanfällen, Ohnmachten und Epilepsien
umfasst; der betreffende Vorfall sei im Bericht des Facharztes vom 21. März
2001 als kurze Bewusstlosigkeit beschrieben und die Überweisung an den
Facharzt sei aufgrund von Schwindelproblemen erfolgt.

2.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Sozialversicherungsgericht damit
Art. 4 VVG verletzt haben soll. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere mit
Blick auf die Frage 11e des Fragebogens nicht gefolgt werden, wenn er geltend
macht, er habe dem Ereignis von Mitte Februar 2001, das keine organisch
nachweisbaren Schäden verursacht habe, unter Berücksichtigung des der
Beschwerdegegnerin bekannten mehrfachen Vorzustands
(Schmerzmittelabhängigkeit, Synkope mit Zuckungen, Verdacht auf epileptischen
Anfall, Knieprobleme und Refluxleiden) keine grosse Bedeutung zumessen
müssen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte
den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis des Vorfalls von Mitte Februar
2001 abgeschlossen, findet keine Stütze im von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt, weshalb sie nicht zu hören ist.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Sozialversicherungsgericht weiter sinngemäss
vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Rücktrittsschreiben der
Beschwerdegegnerin die erforderliche Klarheit aufweise.

3.1 Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine
erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig
mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht
gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt (Art. 6 VVG in
der hier massgebenden, bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung). Die
Rücktrittserklärung muss, um beachtlich zu sein, ausführlich auf die
verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen. Eine
Rücktrittserklärung, welche die ungenau beantwortete Frage nicht erwähnt,
erfüllt diese Anforderung nicht (BGE 129 III 713 E. 2.1 S. 714 mit
Hinweisen).

3.2 Die Rücktrittserklärung vom 18. Oktober 2002 wies zwar nicht explizit auf
den Vorfall von Mitte Februar 2001 und auf die nachfolgenden Abklärungen hin.
Die Beeinträchtigung in der Denk- und Gedächtnisfähigkeit, deren Verschweigen
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rücktrittsschreiben explizit
vorhielt, war nach den Feststellungen der Vorinstanz aber Bestandteil dieser
Abklärungen. Ausserdem nannte die Rücktrittserklärung alle Fragen, bezüglich
derer die Beschwerdegegnerin die Anzeigepflicht für verletzt hielt, so auch
die massgebende Frage 11e nach Erkrankungen des Gehirns oder des
Nervensystems. Damit war für den Beschwerdeführer ersichtlich, was die
Beschwerdegegnerin ihm vorwarf. Dass die Rücktrittserklärung das Ereignis von
Mitte Februar 2001 nicht ausdrücklich erwähnte, ändert daran nichts. Das
Sozialversicherungsgericht hat Art. 6 aVVG nicht verletzt, als es die
Rücktrittserklärung für hinreichend klar erachtete.

4.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das
Sozialversicherungsgericht habe die Rechtzeitigkeit des Vertragsrücktritts zu
Unrecht bejaht.

4.1 Verletzt der Antragsteller seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer
gemäss Art. 6 aVVG binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erhalten hat, vom Vertrag zurücktreten. Hierbei handelt es sich nicht um eine
Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Lauf weder gehemmt noch
unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer zuverlässige
Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung
der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder
geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist,
genügen nicht (BGE 119 V 283 E. 5a S. 287 f.; 118 II 333 E. 3a S. 340; 116 V
218 E. 6a S. 229, je mit Hinweisen). Hat der Versicherte verschiedene
Anzeigepflichtverletzungen begangen, so beginnt für den Versicherer mit jeder
Kenntnisnahme einer solchen Verletzung eine selbständige Frist zu laufen, um
vom Vertrag zurückzutreten, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine Frist
wegen einer bestimmten Anzeigepflichtverletzung verpasst worden ist (BGE 109
II 159 E. 2c S. 163).

4.2 Nach den verbindlichen Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts
findet sich ein erster Hinweis auf den Vorfall vom Februar 2001 im Bericht
des Universitätsspitals Zürich vom 11. Juni 2001, jedoch ohne dass eine
Zeitangabe erfolgte. Vom entsprechenden ungefähren Zeitpunkt erfuhr die
Beschwerdegegnerin erst bei der Besprechung vom 26. September 2002. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Auffassung des
Sozialversicherungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
erst in diesem Moment zuverlässige Kunde von Tatsachen erhielt, aus denen
sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen liess,
konnte die Beschwerdegegnerin doch bei der Lektüre des Berichts des
Universitätsspitals Zürich mangels einer Zeitangabe nicht erkennen, dass sich
der Vorfall noch vor Abschluss des Versicherungsvertrags ereignet hatte. Die
Rücktrittserklärung vom 18. Oktober 2002 ist damit rechtzeitig erfolgt.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Art. 38 und 41 Abs. 1 VVG
beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche Fälligkeit der
Versicherungsleistung einen Vertragsrücktritt nach Art. 6 aVVG ausschliessen
soll, setzt doch der Anspruch auf Versicherungsleistung das Bestehen eines
gültigen Versicherungsvertrags voraus.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 133
III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann