Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.485/2007
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4A_485/2007 /len

Urteil vom 7. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Luzius Müller.

Haftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 7. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer) war an Silvester 1994/1995 Gast im Hotel
X.________. Als der Beschwerdeführer von der Tanzfläche an seinen Tisch
zurückkehren wollte, wurde er von einem umstürzenden Scheinwerfer am
Hinterkopf getroffen und fiel zu Boden. Seither klagt er über persistierende
Kopf- und Nackenschmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Am 28. Dezember 2001 erhob er beim Bezirksgericht Liestal Klage und verlangte
von der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) einen nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Betrag bis zu einer Höchstsumme von Fr. 870'559.--, nebst
Zins und Kosten.

B.
Zwischen den Parteien war unter anderem umstritten, ob und wenn ja inwieweit
die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers allein durch den
Unfall vom 1. Januar 1995 verursacht wurde oder durch einen Auffahrunfall vom
17. Dezember 1995, ein Verhebetrauma von 1991 resp. 1989 sowie degenerative
Veränderungen und ob der Unfall vom 1. Januar 1995 eine adäquat kausale
Schadensursache bildete. Gemäss Antrag des Beschwerdeführers war vorgesehen,
bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Kantonsspitals Basel, die
den Beschwerdeführer schon im Auftrag der eidgenössischen
Invalidenversicherung begutachtet hatte (Gutachten 1999), ein Gutachten
betreffend die Kausalitätsfrage erstellen zu lassen. Versehentlich wurde das
ZMB, Zentrum für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der
Eidg. Invalidenversicherung (MEDAS) mit der Erstellung des Gutachtens
beauftragt. Gestützt auf dieses Gutachten (Gutachten 2003) wies das
Bezirksgericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass lediglich die somatisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit von einem Monat zu 100 % und von fünf weiteren
Monaten zu 50 % durch den Unfall adäquat verursacht worden sei. Die
Klageabweisung erfolgte, da der Beschwerdeführer bereits Zahlungen erhalten
hatte, die seinen gestützt auf diese Annahme berechneten Anspruch
überstiegen.

C.
Auf Appellation des Beschwerdeführers, in welcher dieser seine Forderung auf
insgesamt Fr. 499'999.-- nebst Zins begrenzte, erkannte das Kantonsgericht
Basel-Landschaft anlässlich einer ersten Verhandlung vom 17. Januar 2006, bei
Einholung des Gutachtens sei dem Bezirksgericht ein Verfahrensfehler
unterlaufen. Daher holte es mit Verfügung vom 18. Januar 2006 bei der MEDAS
des Kantonsspitals, welche das Gutachten für die IV erstellt hatte, ein
weiteres Gutachten ein. Gestützt auf beide Gutachten kam das Kantonsgericht
mit Bezug auf die adäquate Kausalität des Unfalls für den Schaden zum
gleichen Ergebnis wie das Bezirksgericht. Zusätzlich hielt es fest, die
Ansprüche des Beschwerdeführers müssten unabhängig von der Frage der
Kausalität abgewiesen werden. Es mangle an der hinreichenden Substantiierung
und am Nachweis des Schadens.

D.
Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er
beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr.
499'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin und das
Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Anspruches auf
eine verfassungsmässige Besetzung des Gerichts (Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1
EMRK) und in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Da es sich dabei um Einwände formeller Natur handelt, die
unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten zur Gutheissung der
Beschwerde führen müssten, ist darauf vorab einzugehen.

1.1 Art. 30 Abs. 1 BV verleiht dem Rechtsuchenden einen Anspruch auf ein
gesetzmässiges, d.h. in einem formellen Gesetz vorgesehenes Gericht und
verbietet ausdrücklich Ausnahmegerichte (vgl. BGE 129 V 335 E. 3.2 S. 340;
125 V 499 E. 2a S. 501). Es soll damit verhindert werden, dass Gerichte
eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die
Rechtsprechung soll aber auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter
im Einzelfall beeinflusst werden können. Weder Art. 58 Abs. 1 aBV noch Art.
30 Abs. 1 BV noch das inhaltlich gleiche Gebot der richterlichen
Unabhängigkeit gemäss Art. 6 EMRK geben den Parteien im Zivilprozess einen
Anspruch auf gleichbleibende Besetzung des Gerichts während der ganzen
Prozessdauer (BGE 117 Ia 133 E. 1e S. 135; 96 I 321 E. 2a S. 323). Nur in
vereinzelten kantonalen Zivilprozessordnungen ist festgelegt, dass das
Gericht bei Urteilsfällung mit den Richtern zu besetzen ist, die an der
Hauptverhandlung teilgenommen haben, beziehungsweise eine Mehrzahl der
Richter an den wesentlichen Prozesshandlungen des vorausgegangenen Verfahrens
teilgenommen haben müssen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., S. 16). Die Prozessparteien haben allerdings Anspruch darauf, dass
kein Richter urteilt, der nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom
Beweisverfahren hat. Entscheidend ist dabei, dass einem neu mitwirkenden
Richter der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann
(BGE 117 Ia 133 E. 1e S. 135). Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV liegt
vor, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens
ohne hinreichende sachliche Gründe mit Rücksicht auf die an einem bestimmten
Prozess beteiligten Personen geändert wird (BGE 105 Ia 172 E. 5b S. 179 f.).
Eine Veränderung der Besetzung kommt dagegen etwa in Betracht, wenn ein
Richter aus Altersgründen aus dem Gericht ausscheidet oder wegen einer länger
dauernden Krankheit sein Amt nicht ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts
6P.102/2005 vom 26. Juni 2006, E. 2.2, publ. in ZBl 108/2007 S. 43).

1.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe bei der ersten
Sitzung vom 17. Januar 2006 in einer anderen Besetzung entschieden als im
angefochtenen Entscheid. Die Stimmung bei der ersten und bei der zweiten
Verhandlung sei ganz anders gewesen. Bei der zweiten Sitzung habe man von
vornherein das Gefühl gehabt, der Fall sei erledigt, was sich mit Eintreffen
des Urteils bestätigt habe. Sowohl die Referentin als auch ein weiterer
Richter seien bei der zweiten Sitzung durch andere Richter ersetzt worden,
was der Präsident auf Nachfrage damit begründet habe, dass die Referentin
nicht mehr am Kantonsgericht sei. Der Präsident habe eine einlässliche
Begründung im Urteil in Aussicht gestellt, welche aber nicht erfolgt sei. Es
sei auch ein Richter ersetzt worden, der nach wie vor am Kantonsgericht tätig
sei. An der ersten Sitzung hätte sich die Vorinstanz mit 3 : 2 Stimmen dafür
entschieden, dass der ersten Instanz bezüglich des Gutachtens ein
Verfahrensfehler unterlaufen sei, der durch Einholung eines weiteren
Gutachtens zu korrigieren sei. Der Beschwerdeführer beanstandet, durch die
Wechsel in der Besetzung des Gerichts seien zwei Richter, die sich für das
Vorliegen eines Verfahrensfehlers und damit gegen die Auffassung des
Präsidenten ausgesprochen hätten, weggefallen. Auffallend sei, dass im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen das vom Bezirksgericht eingeholte
Gutachten bestätigt worden sei, wie wenn es das neue Gutachten überhaupt
nicht gäbe. Es liege nahe, dass die Richter, die an der ersten Sitzung eine
erneute Begutachtung durchsetzten, dem neuen Gutachten mehr Gewicht beigelegt
hätten. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die ursprüngliche Referentin zu
ersetzen war, da sie nicht mehr Kantonsrichterin gewesen sei. Indem der
Präsident aber ein weiteres Mitglied ausgewechselt habe, ohne dies zu
begründen, würden Art. 30 BV und Art. 6 EMRK verletzt und mangels Begründung
auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Im weiteren
beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass diverse seiner Schreiben an das
Gericht unbeantwortet geblieben seien, und er bemängelt, die Klagebeilagen
1-72 würden von den kantonalen Instanzen überhaupt nicht erwähnt, was
vermuten lasse, dass das Gericht diese Akten gar nicht eingesehen habe. In
diesem Zusammenhang sieht der Beschwerdeführer auch seinen Anspruch auf ein
faires Verfahren verletzt.

1.3 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des
Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem
früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem
Ausgang noch später vorzubringen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496; 124 I 121 E.
2 S. 123). Bereits unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die Vorbringen
des Beschwerdeführers als unzulässig. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe
nachgefragt, weshalb das Gericht anders als an der ersten Sitzung besetzt
sei, und geltend gemacht, das Gericht müsse eigentlich in der gleichen
Besetzung zusammengesetzt sein. Gemäss seinen Ausführungen erfolgte zunächst
die Begrüssung. Dann wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Erst danach erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Zusammensetzung des
Gerichts. Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben
den Vergleichsvorschlag abwarten und erst im Nachhinein auf den möglichen
Mangel hinweisen durfte, nachdem der Vergleichsvorschlag nicht seinen
Vorstellungen entsprach. Die Frage braucht aber nicht vertieft behandelt zu
werden, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass er im kantonalen
Verfahren auf einer anderen Besetzung des Gerichts beharrt hätte. Es genügt
nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Gericht hätte eigentlich
anders besetzt sein müssen, und dennoch den Entscheid des Gerichts abwartet.
Er hätte vielmehr eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, dass er einen
Entscheid des Gerichts in der gegebenen Zusammensetzung nicht akzeptiert,
wenn er der entsprechenden Rüge nach Erlass eines allenfalls zu seinen
Ungunsten lautenden materiellen Entscheids nicht verlustig gehen wollte.
Soweit der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, war die Vorinstanz nicht
verpflichtet, in ihrem Entscheid auf die Umbesetzung näher einzugehen. Von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.

1.4 Davon abgesehen überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch
materiell nicht. Da der Wechsel erfolgte, nachdem ein neues Gutachten in
Auftrag gegeben worden war, konnte den neu mitwirkenden Richtern der
Prozessstoff ohne Weiteres zugänglich gemacht werden. Für die bisherigen
Richter war das Gutachten der MEDAS des Kantonsspitals ebenfalls neu. Selbst
das bereits bekannte Gutachten des ZMB war im Lichte des zweiten Gutachtens
einer neuen Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat sich denn auch
entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers eingehend mit dem neuen
Gutachten auseinandergesetzt und erläutert, weshalb sie nicht darauf
abstellte. Sie wies einerseits darauf hin, dass die Festsetzung der
unfallkausalen Schäden auf 50 % nach den Ausführungen im Gutachten selbst
arbiträr erfolgte. Sie bemängelte zudem, dass das neue Gutachten zwar auch
eine grosse Diskrepanz zwischen den somatisch nachweisbaren Schäden und den
empfundenen Schmerzen erkenne, dafür aber keine Erklärung liefere. Die
Behauptung, die ausgeschiedenen Richter hätten dem neuen Gutachten mehr
Gewicht zuerkannt, entbehrt jeder Grundlage. Sie hätten vielmehr ebenfalls
beide Gutachten würdigen müssen. Welche Schlüsse sie daraus gezogen hätten,
ist offen. Aus der Tatsache, dass sie ein neues Gutachten befürworteten, kann
nicht abgeleitet werden, dass sie zu einer für den Beschwerdeführer
günstigeren Auffassung gelangt wären, zumal das neue Gutachten nicht wegen
materieller Mängel des ZMB-Gutachtens notwendig wurde, sondern wegen eines
Verfahrensfehlers bei Auswahl der Gutachterin. Es gibt mithin keinen
objektiven Hinweis darauf, dass die teilweise Auswechslung des Spruchkörpers
mit den Meinungsverschiedenheiten an der ersten Verhandlung zusammenhängen
könnte. In der Vernehmlassung begründet die Vorinstanz die Wechsel mit der
Verfügbarkeit der Gerichtspersonen. Die eine sei aus dem Gericht
ausgeschieden, die andere wegen Befassung mit einem komplizierten
Wirtschaftsstraffall unabkömmlich gewesen.

1.5 Dass an der zweiten Verhandlung vor der Vorinstanz eine andere Stimmung
geherrscht haben soll als an der ersten, ist einerseits nur eine Behauptung
des Beschwerdeführers und würde andererseits nicht genügen, um die Vorinstanz
als befangen erscheinen zu lassen. Auch sind die kantonalen Gerichte nicht
verpflichtet, in ihrem Urteil auf sämtliche Akten einzugehen. Erforderlich
ist nur, dass der Rechtsuchende aus der Begründung erkennen kann, weshalb
seine Ansprüche abgewiesen werden, und er den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).
Wenn das Gericht im Verlaufe des Verfahrens auf gewisse Schreiben nicht
reagierte oder gewisse Zustellungen verspätet erfolgten, reicht dies nicht
aus, um auf eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu
schliessen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die beanstandeten Fehler
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, seine Rechte im kantonalen
Appellationsverfahren uneingeschränkt wahrzunehmen.

2.
Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, ist auf die
Vorbringen zur Sache einzugehen.

2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zwar wendet
das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 1 BGG das Recht grundsätzlich von Amtes
wegen an (zu den Ausnahmen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG); soweit jedoch ein
Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist
für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht
beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt
das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen
(BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560, je
mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz wies die Klage einerseits mit Blick auf den adäquaten
Kausalzusammenhang und andererseits mit Blick auf die mangelhafte
Schadenssubstantiierung beziehungsweise den fehlenden Schadensnachweis ab.
Der Beschwerdeführer gibt an sich beide selbständigen Begründungen als
rechtswidrig aus und erfüllt unter diesem Gesichtspunkt die
Eintretensvoraussetzungen.

2.3 Mit Bezug auf die Substantiierung zukünftigen und vergangenen
Verdienstausfalls beschränkt er sich aber im Wesentlichen darauf, dem
Bundesgericht seine Schadensberechnung vorzulegen, statt mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass und inwiefern er im kantonalen Verfahren nachvollziehbare
und hinreichend substantiierte Behauptungen zum entstandenen Schaden
aufgestellt und entsprechende Beweismittel angeboten hat. Die spärlichen
Ausführungen zu den angeblichen Vorbringen im kantonalen Verfahren genügen
nicht, um den Vorwurf der mangelnden Substantiierung zu entkräften. Insoweit
ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

2.4 Was den Rentenschaden betrifft, fällt in Betracht, dass der
Beschwerdeführer schon den behaupteten Verdienstausfall nicht hinreichend
substantiiert hat. Überdies führt die Vorinstanz aus, die Annahme, dass der
Beschwerdeführer, welcher bis zum Unfall keine 2. Säule hatte, eine solche
eingerichtet hätte, stelle eine unbewiesene Parteibehauptung dar. Inwiefern
diese Zusatzbegründung Recht verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht
ansatzweise dar. Damit kommt der Frage, ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Quantifizierung des Rentenschadens verspätet erfolgten,
wie die Vorinstanz annahm, keine Bedeutung zu. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

2.5 Was die Genugtuung anbelangt, rügt der Beschwerdeführer, indem die
Vorinstanz Fr. 10'000.-- als angemessen erachte, habe sie ihr Ermessen
missbraucht. Gestützt auf die gesamten Umstände verlangt er unter diesem
Titel Fr. 60'000.--. Er führt aus: "Gestützt auf die massive Invalidität,
wesentlich mitbeeinflusst durch den Unfall traf es den Kläger in einer
Lebensphase, wo gewöhnlich ein Mann die größte Aktivitäten entwickeln kann.
Er war damals 40-jährig. Seither leidet er an chronischen Schmerzen und ist
invalide. Hinzu kommt die Härte des Prozessierens und die Umstände der
Verwechslung der Gutachtensstellen etc. etc. "
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Höhe der Genugtuung
nicht als unzureichend auszuweisen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, dass die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgegangen wäre, Tatsachen berücksichtigt hätte, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser
Betracht gelassen hätte, die hätten beachtet werden müssen, noch legt er dar,
inwiefern sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich
unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist. Damit ist die
Ermessensausübung bei Festsetzen der Genugtuung nicht zu beanstanden (BGE 130
III 28 E. 4.1 S. 32; 213 E. 3.1 S. 220; 504 E. 4.1 S. 508, je mit Hinweisen).
Soweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der mangelhaften
Begründung überhaupt einzutreten ist, erweisen sie sich als nicht
stichhaltig.

2.6 Mit Bezug auf die als Schadensposten geltend gemachten vorprozessualen
Anwaltskosten von Fr. 22'669.90 verweist der Beschwerdeführer auf diverse
Beilagen. Er rügt als aktenwidrig, dass der entsprechende Posten als
unbewiesen angesehen wurde. Er zeigt aber nicht auf, wo er sich im kantonalen
Verfahren zur Begründung der Forderungen prozesskonform auf die Unterlagen
berufen hat, und genügt damit der erhöhten Begründungspflicht entsprechend
Art. 106 Abs. 2 BGG für die Zulässigkeit von Kritik an der Beweiswürdigung
nicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Im Übrigen gehen die
Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hielt
fest, die Kosten betreffend angemessenen vorprozessualen Aufwand könnten im
kantonalen Verfahren mit einem Zuschlag von maximal 30 % auf das Grundhonorar
als Parteikosten geltend gemacht werden, weshalb sie keinen ersatzfähigen
Schaden darstellten. Inwiefern diese Auffassung Recht verletzt, legt der
Beschwerdeführer nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Als nicht genügend
nachgewiesen betrachtete die Vorinstanz nicht die vorprozessualen
Anwaltskosten als solche, sondern lediglich die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Wegkosten von Fr. 1'660.55. Eine Verletzung von Art. 46 OR ist
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszumachen.

2.7 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Fr.
200.-- für einen Akzesschein verlangt. Die Behauptung, dies ergebe sich von
selbst, stellt keine hinreichende Begründung dar. Überdies wäre der Betrag,
angesichts der Zahlungen, welche der Beschwerdeführer bereits erhalten hat,
nicht prozessrelevant, da diese auch unter Einbezug der Kosten des
Akzessscheins den zuzusprechenden Betrag übersteigen.

2.8 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage mit
Hinweis auf die mangelnde Substantiierung und den ungenügenden
Schadensnachweis abwies. Damit braucht die alternative Begründung bezüglich
der Adäquanz der Unfallkausalität nicht überprüft zu werden.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak