Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.484/2007
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4A_484/2007 /len

Urteil vom 13. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission.

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, vom 10. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 7. November 2005 reichte der in Serbien wohnhafte A.________
(Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage über ca. Fr.
1,2 Mio. ein und stellte mit separater Eingabe vom gleichen Tag ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich der Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Verfügungen vom 9. November 2005,
9. Februar 2006 und 2. August 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
vollständige und nachvollziehbare Angaben zu seiner finanziellen Situation zu
machen und zu belegen. Der Hauptprozess wurde sistiert. Der Einzelrichter im
summarischen Verfahren beim Kantonspräsidium Zug wies das Gesuch um Erteilung
der unentgeltlichen Prozessführung am 2. Februar 2007 ab. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des
Kantons Zug am 10. Oktober 2007 ab.

B.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und es sei ihm für
die am 7. November 2005 eingereichte Forderungsklage die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Die Sache sei zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen
(Aussichtslosigkeitsprüfung) an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das
Obergericht beantragt dem Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerde wurde superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener
letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege.
Solche Entscheide bewirken in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S.
131 mit Hinweis). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der
Hauptsache (Urteile des Bundesgerichts 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2;
5A_85/2007 vom 17. April 2007, E. 1.2). Der Streitwert bestimmt sich dabei
nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache
hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Im vorliegenden Fall betrifft die
Hauptsache eine zivilrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem
Streitwert von über Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen
zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Diese steht damit auch gegen den
Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege offen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6
EMRK sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
Ferner wirft er der Vorinstanz überspitzten Formalismus und eine Verletzung
der Untersuchungsmaxime vor. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern
ihm Art. 6 EMRK einen über jenen nach Art. 29 Abs. 3 BV hinausreichenden
Anspruch gewähren soll, ist die Beschwerde einzig im Lichte der
letztgenannten Bestimmung zu prüfen.

3.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des
notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die
prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen
Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE
124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen).

3.1 Soweit nach Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend begründete Rügen erhoben
werden, prüft das Bundesgericht frei, ob die direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV
hergeleiteten Ansprüche verletzt sind, während es die Anwendung des
kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots
prüft (BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180 mit Hinweisen). Nach Art. 105 BGG legt das
Bundesgericht dabei seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Grundsätzlich unzulässig sind Rügen,
die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides
richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105
Abs. 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten, muss er  substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er
hat im einzelnen aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen
offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich sind, und zudem aufzuzeigen,
dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders
ausgegangen wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 S. 4338). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit
sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III
350 E. 1.3 S. 351 vgl. auch BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 545 E. 3.3.2 S.
548; 111 II 471 E. 1c S. 473, je mit Hinweisen).

3.2 Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich auch zu belegen. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit
ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S.
181 f.).
3.3 Die kantonalen Gerichte haben das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe
weder den Notbedarf für sich und seine Familie, noch seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse hinreichend offengelegt. So habe er es unterlassen,
eine Zusammenstellung seiner monatlichen Ausgaben samt den entsprechenden
Belegen ins Recht zu legen. Die Vorinstanz hielt die Angaben des
Beschwerdeführers für in hohem Masse unvollständig, unglaubwürdig und
widersprüchlich, weshalb eine zuverlässige Beurteilung seiner finanziellen
Verhältnisse unmöglich sei.

3.3.1 Im einzelnen erläuterte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den
massgeblichen Notbedarf im Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung"
noch mit rund DIN 19'000 (zuzüglich DIN 21'800 für bevorstehende grössere
Auslagen) angegeben, diesen in der Beschwerdeschrift bereits auf DIN 23'000
veranschlagt und kurze Zeit später neu mit DIN 61'000 bis DIN 71'000
monatlich beziffert. Dieser Betrag stelle das Doppelte der vom
Beschwerdeführer selbst nachgewiesenen mittleren monatlichen
Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Familie für die Stadt Belgrad dar.
Der Beschwerdeführer hat nach dem angefochtenen Entscheid auch nicht
ansatzweise versucht, die behauptete Verdreifachung des monatlichen Bedarfs
zu erklären noch aufzuzeigen, weshalb er auf das Doppelte des mittleren
monatlichen Bedarfs angewiesen sein soll. Zudem habe sich aus den Akten im
Hauptverfahren ergeben, dass die SUVA dem Beschwerdeführer im Jahre 2004 als
Integritätsentschädigung und Rentennachzahlung Fr. 46'686.-- überwies. Im
obergerichtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum
Verbleib dieser Summe nachvollziehbare und belegte Angaben zu machen. Er
wurde eigens angehalten, vollständige Bankauszüge seines Kontos bei der Bank
X.________ in Belgrad einzureichen, auf welches der genannte Betrag wie auch
die monatliche Suva-Rente ausbezahlt wurde.

3.3.2 Der Beschwerdeführer hat diese Unterlagen nicht beigebracht. Statt der
verlangten Bankauszüge reichte er eine auf einem weissen Blatt ohne Briefkopf
gedruckte "Bestätigung" eines Kontostandes von ? 13.80 per 7. September 2007
ein sowie eine eigene Erklärung, wonach er die Suva-Zahlung einerseits zur
Begleichung alter Schulden und andererseits zur Finanzierung der
Lebenshaltungskosten der Familie verwendet hat. Zum Beweis dieser - zuvor nie
erwähnten - Schulden legte der Beschwerdeführer sodann die Erklärung eines
belgrader Rechtsanwalts ins Recht, welcher bestätigt, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 2004/2005 Schulden von CHF 26'000.-- getilgt
hat. Die Vorinstanz zweifelte am Wahrheitsgehalt dieser Erklärung, zumal die
offenkundig sehr hohe Schuld erst erwähnt worden ist, nachdem der
Beschwerdeführer aufgefordert worden war, über den Verbleib der Summe von CHF
46'000.--, umgerechnet DIN 2,2 Mio., entsprechend dem Hundertfachen der
ursprünglich geltend gemachten monatlichen Lebenshaltungskosten seiner
Familie, Auskunft zu geben. Für den Nachweis der Bewegungen auf dem erwähnten
Konto des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum erachtete die Vorinstanz
die vorgelegte Bestätigung "unklarer Herkunft" als untauglich. Nach dem
angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer auch nicht erklärt, weshalb es
ihm trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht möglich gewesen sein soll, die
eingeforderten Bankauszüge einzureichen. Der Vorinstanz fiel auf, dass der
Beschwerdeführer stets nur solche Belege beigebracht hat, die ihn als
bedürftig erscheinen lassen, wogegen er die behaupteten Lebenshaltungskosten
in keiner Weise dokumentiert hat, zum Beispiel durch Fotokopien eines
Mietvertrages oder einer Rechnung über die behaupteten Behandlungskosten von
CHF 200.-- pro Monat. Mit diesem Verhalten  hat der Beschwerdeführer nach
Auffassung der Vorinstanz seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des
Sachverhalts offenkundig verletzt. Aus diesem Grunde hat die Vorinstanz die
Bedürftigkeit verneint.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Betrag der Nachzahlung in
seinem Gesuch nicht genannt, weil einzig die aktuellen Verhältnisse relevant
seien und er zu diesen befragt worden sei. Mit den vor Obergericht
aufgelegten Akten habe er dokumentiert, dass der Betrag von Fr. 46'686.-- zur
Schuldentilgung und zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet worden sei.
Mit dem Bankauszug der Bank X.________ sei erstellt, dass heute kein Vermögen
mehr vorhanden sei, was mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einzig massgebend sei.

4.2 Mit diesen Ausführungen richtet sich der Beschwerdeführer gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz, die den vom Beschwerdeführer erwähnten
Urkunden keinen Beweiswert zusprach. Inwiefern diese Beweiswürdigung
willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf.
Dass der Beschwerdeführer heute über kein Vermögen verfügt, hat er demnach
gerade nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert auch nichts, dass ihm in
gewissen Akten die Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe in Serbien
bescheinigt wird. Wenn der Beschwerdeführer über seine Vermögensverhältnisse
keine nachvollziehbaren Angaben macht und die zur Nachprüfung der Angaben
notwendigen Belege nicht beibringt, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür,
wenn sie die Dokumente betreffend die Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe
als Nachweis der Bedürftigkeit nicht genügen lässt.

4.3 Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Passus des angefochtenen
Urteils, wonach er in seiner ursprünglichen Berechnung zum behaupteten
Notbedarf von DIN 23'000.-- keine Angaben zum allgemeinen Grundbedarf für
Lebensmittel, Kleider, Körpehygiene etc. mache, weshalb letztlich unklar
bleibe, ob der bei einem angeblichen Familieneinkommen von rund DIN 33'000.--
(Einkommen Ehefrau DIN 12'000.--; SUVA-Rente DIN 21'428.--) sich ergebende
Überschuss von DIN 10'000.-- tatsächlich bestehe. Sinngemäss trägt er vor,
auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge andere Angaben zu den
Lebenshaltungskosten gemacht haben sollte, komme es darauf nicht an, denn mit
den "unbestrittenen" laufenden Einnahmen aus dem Einkommen seiner Ehefrau und
der SUVA-Rente sei er keinesfalls in der Lage, ein Vermögen zu äufnen und die
Prozesskosten von rund Fr. 80'000.-- einschliesslich Sicherstellung der
Parteikosten der Gegenpartei zu entrichten. Die Vorinstanz verfalle daher in
überspitzten Formalismus, wenn sie auf den unterschiedlichen Angaben zu den
Lebenskosten "herumreite".

4.4 Der Beschwerdeführer verkennt die Argumentationslinie der Vorinstanz,
welche insgesamt auf die Unzuverlässigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers schloss, unter anderem weil dieser zu identischen
Positionen unterschiedliche Angaben gemacht hatte, was die Beurteilung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers schlichtweg verunmögliche.
Soweit der  Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm der von der SUVA-Auszahlung
allenfalls verbleibende Restbetrag von ca. Fr. 20'000.-- als Notgroschen
anzurechnen, ist auf die Beschwerde mangels Entscheidrelevanz nicht
einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen
vermag, dass die Vorinstanz nicht auf die Bestätigung abstellte, wonach mit
der Zahlung der SUVA zum Teil Schulden getilgt worden seien. Insgeamt bleibt
es dabei, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers ohne Willkür
als widersprüchlich und unglaubwürdig ansehen durfte.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin, dass die Vorinstanz trotz den dem Gericht bekannten postalischen
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Unterlagen aus Serbien und den
sprachlichen Verständigungsproblemen zwischen dem Rechtsvertreter und dem
Beschwerdeführer und ungeachtet des Ersuchens um eine erneute Fristansetzung
bei Fehlen allfälliger Bestätigungen direkt entschied.

5.2 Die Rüge ist unbegründet. Im Laufe des Verfahrens vor Vorinstanz wurde
der Beschwerdeführer seitens des Gerichts hinlänglich klar auf die
festgestellten Widersprüche in den Angaben zum Vermögen hingewiesen. Ihm
wurde erläutert, dass die Zahlungen der SUVA vom Februar und Mai 2004 mit
umgerechnet rund DIN 2'317'000.-- einen Betrag erreichen, der dem
Hundertfachen der geltend gemachten monatlichen Lebenshaltungskosten der
Familie des Beschwerdeführers entspricht. Dieser wurde daher aufgefordert,
innert Frist nachvollziehbare und belegte Angaben zum Verbleib dieser Summe
zu machen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer angehalten, innert derselben
Frist dem Gericht vollständige Bankauszüge des speziell umschriebenen Kontos,
auf welches die monatlichen SUVA-Beiträge fliessen, für den Zeitraum vom 4.
Februar 2004 bis zum 6. Juni 2007 zuzustellen. Innert mehrfach erstreckter
Frist hat der Beschwerdeführer zwar einen Beleg eingereicht, von dem er
behauptet, es handle sich um eine Bestätigung der Bank betreffend das
erwähnte Konto. Weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, den vollständigen
Bankauszug erhältlich zu machen, legte er nicht dar. Zwar hat sich der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Fristerstreckungsgesuchen auf
die nunmehr angeführten postalischen und die Kontaktschwierigkeiten berufen
und die nachgesuchten Erstreckungen auch erhalten. Da es der Beschwerdeführer
schliesslich vorzog, der Vorinstanz statt der einverlangten andere Dokumente
zuzusenden, durfte diese daraus ohne in Willkür zu verfallen folgern, der
Beschwerdeführer verweigere die betreffende Auskunft. Es bestand jedenfalls
kein Anlass, die bereits erfolgte und aus der Sicht des Beschwerdeführers
befolgte Fristansetzung zu erneuern. Wenn der Beschwerdeführer nicht im
Einzelnen darlegt, dass und weshalb es ihm trotz entsprechender Bemühungen
nicht möglich war, die notwendigen Dokumente binnen der angesetzten Frist
erhältlich zu machen, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des
Gehörsanspruchs von einer erneuten Fristansetzung absehen.

6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als Verstoss gegen die
Untersuchungsmaxime, dass es die Vorinstanz ablehnte, eine rogatorische
Befragung mit dem Beschwerdeführer unter Wahrheitspflicht durchführen zu
lassen. Er zeigt aber nicht auf und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren
Erkenntnisse daraus zu gewinnen gewesen wären und inwiefern dem
Beschwerdeführer aus der unterbliebenen Befragung ein Nachteil erwachsen ist.
An der Obliegenheit, die Vermögensverhältnisse soweit möglich aktenkundig zu
machen, hätte sich nichts geändert. Wenn der Beschwerdeführer die ihm dazu
gebotene Möglichkeit nicht wahrnimmt, hat er sich selbst zuzuschreiben, dass
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege scheitert.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung obsolet. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak