Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.483/2007
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4A_483/2007 /len

Urteil vom 30. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Kaiser.

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Dezember 1998 mietete A.________ (Beklagte und Beschwerdeführerin) von
der X.________ (Klägerin und Beschwerdegegnerin) eine 6 1/2-Zimmerwohnung
(Attika) in der Liegenschaft B.________ zu einem monatlichen Mietzins von
Fr. 2'700.-- netto. Der Beklagten wurde die Bewilligung zur Hundehaltung in
der Mietwohnung erteilt. Sie leistete eine Mietkaution von Fr. 5'600.--. Im
von der Beklagten und vom Hauswart unterzeichneten Wohnungsübergabeprotokoll
vom 22. Dezember 1998 werden die Böden sämtlicher Zimmer als neu versiegelt
und neu verlegt, die Wände als tapeziert und die Decken als neu gestrichen
aufgeführt.

A.a Die Beklagte geriet schon zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit der
Bezahlung des Mietzinses in Verzug und wurde gemahnt. Im Jahre 2000 kam es
vor der Schlichtungsbehörde des Bezirks Dielsdorf zu zwei Verfahren, die am
18. Dezember 2000 mit einem umfassenden Vergleich endeten. Danach wurde
festgestellt, dass die Kündigung des Mietverhältnisses per 31. Januar 2001
gültig sei, wobei die Vermieterin der Mieterin das Mietverhältnis definitiv
bis und mit 31. März 2002 erstreckte. Die Beklagte wurde als berechtigt
erklärt, vor diesem Zeitpunkt auf jedes Monatsende unter vorangehender
Mitteilung auszuziehen. Sodann wurde ihr gestattet, weiterhin Hunde im
bisherigen Umfang zu halten, wobei sie sich verpflichtete, keine Hunde auf
der zur Wohnung gehörenden Terrasse zu versäubern. Im Widerhandlungsfall
drohte eine ausserordentliche Kündigung.

A.b Die Wohnungsübergabe fand - offenbar nach einem Ausweisungsverfahren -
erst am 2. April 2003 statt. Dabei wurde neben einem üblichen
Abnahmeprotokoll ein amtlicher Befund durch den örtlich zuständigen
Gemeindeammann aufgenommen. Unter anderem wurde im Abnahmeprotokoll in
mehreren Zimmern ein Vorbehalt betreffend Geruchsimmissionen angebracht.
Danach kam es zu einem intensiven Schriftverkehr zwischen den Parteien.
Ausserdem wurde über den Zustand der Böden, insbesondere des Parketts, eine
Expertise eingeholt. Auf Veranlassung der Vermieterin wurde am 21. Juni 2003
über den Zustand der Küche, namentlich des Küchenbodens, ein weiterer
amtlicher Befund aufgenommen.

A.c Am 9. September 2003 stellte die Klägerin der Beklagten die
Schlussrechnung für Instandstellungsarbeiten über Fr. 17'781.35 zu.

B.
Das von der Klägerin am 16. Dezember 2003 eingeleitete Schlichtungsverfahren
verlief ergebnislos, worauf sie beim Einzelrichter in Mietsachen des Bezirks
Dielsdorf Klage einreichte mit dem Begehren, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihr Fr. 17'781.35 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2003 zu
bezahlen und es sei ihr zu bewilligen, die Kaution von Fr. 5'600.-- zuzüglich
Zins zur Bezahlung dieser Forderung zu verwenden, wobei die Bank C.________
zur Auszahlung der Kaution an sie anzuweisen sei.
Der Einzelrichter in Mietsachen des Bezirks Dielsdorf verpflichtete die
Beklagte mit Urteil vom 22. Dezember 2006, der Klägerin den Betrag von Fr.
16'933.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Oktober 2003 zu bezahlen. Im übrigen
Umfang wurde die Klage abgewiesen. Die Bank C.________ wurde angewiesen, der
Klägerin nach Rechtskraft des Urteils die Mieterkaution auszuzahlen.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich merkte mit Beschluss vom 16. August 2007
vor, dass die Beklagte die Klage in Höhe von Fr. 1'775.60 nebst Zins zu 5 %
seit dem 10. Oktober 2003 anerkannt hat (Ziffer 1) und dass das die Klage im
Umfang von Fr. 847.90 abweisende Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft
erwachsen ist (Ziffer 2). Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen
(Ziffer 3). Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'157.85 nebst
Zins zu 5 % seit dem 10. Oktober 2003 zu bezahlen (Ziffer 4). Die Bank
C.________, Mieterkautionen, wurde angewiesen, den Saldo des auf die Beklagte
lautenden Mieterkautionskontos vollumfänglich der Klägerin auszuzahlen, auf
Anrechnung an den gemäss Ziffer 1 und 4 gutgeheissenen bzw. anerkannten
Betrag (Ziffer 5).
Das Obergericht gelangte mit der ersten Instanz zum Schluss, die Beklagte
habe insbesondere für den Schaden in der Küche aufzukommen. Das Gericht
stellte fest, das anlässlich der Wohnungsabnahme vom 2. April 2003
unterzeichnete Abnahmeprotokoll enthalte unter der Position Küche den Vermerk
"Mosaikplatten i.O. mit Vorbehalt", wobei der Boden der Küche nicht speziell
erwähnt werde. Hingegen habe die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 11.
April 2003 mitgeteilt, sie lasse aufgrund der starken Geruchsimmissionen
(Urin) auch den Plattenboden in der Küche überprüfen, nachdem diese
Immissionen bezüglich der übrigen Räume im Abnahmeprotokoll vermerkt und dies
durch Fachpersonen bereits überprüft sei. In einem weiteren Schreiben vom 23.
Mai 2003 liess die Klägerin die Beklagte wissen, dass sich nach Sanierung der
Böden im Wohnzimmer/Korridor nach wie vor Geruchsimmissionen in der Küche
bemerkbar gemacht hätten. Dies habe sie zu einer Demontage der
Küchenkombination veranlasst, worauf sich gezeigt habe, dass Urin unter die
Kombination gelangt und der Küchenboden uringetränkt sei. Das Obergericht
verwarf den Einwand der Beklagten, dass die Mängelrüge zu spät erfolgt sei in
der Erwägung, für die offensichtlichen Geruchsimmissionen habe die Klägerin
betreffend mehrere Räume Vorbehalte angebracht. Es seien jedoch die Ursachen
und Auswirkungen dieser Immissionen nicht ohne weiteres erkennbar gewesen und
insbesondere sei der Küchenboden äusserlich in Ordnung gewesen, so dass
unmittelbar bei der Wohnungsabnahme kein Anlass bestanden habe, eine konkrete
Beanstandung ins Protokoll aufzunehmen. Die nachträglich festgestellten
Schmutzrückstände seien nicht als offene Mängel zu Tage getreten, sondern
erst nach Demontage der Sockelleisten und der Küchenkombination zum Vorschein
gekommen. Bei einer Wohnungsabnahme könne aber von den Parteien nicht
verlangt werden, die Mietsache auf derart aufwändige und kostspielige Art auf
Mängel zu prüfen.

D.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2007 wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 1) und trat auf die Beschwerde nicht
ein (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Kassationsgericht im Wesentlichen
aus, die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge könne im kantonalen
Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, denn das materielle Bundesrecht
bestimme, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine Mängelrüge als
rechtzeitig bzw. sofortig im Sinne von Art. 267a OR zu qualifizieren sei. Der
Beschwerde könne im Übrigen nicht entnommen werden, dass das Obergericht von
unzutreffenden oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen ausgegangen wäre.
Vielmehr gehe die Beschwerdeführerin selber davon aus, das Obergericht habe
die tatsächlichen Gegebenheiten erwähnt und den Ablauf in allen
Sachverhaltseinzelheiten festgehalten.

E.
Am 15. November 2007 hat die Beklagte gegen den Beschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober (zugestellt am 16.
Oktober) 2007 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit folgendem Antrag:
"In Aufhebung des angefochtenen Beschlusses seien die dem Kassationsgericht
des Kantons Zürich gestellten Anträge, nämlich
1.der angefochtene Beschluss (des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16.
August 2007) sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach
Ausgang
2.der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizulegen
gutzuheissen.
Weiter wird beantragt:
3.Die Klage sei abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
5.Der Beschwerdeführerin sei jedenfalls keine Kaution aufzuerlegen."
In der Beschwerde werden die Ausführungen betreffend die Schäden in der Küche
vor Obergericht wörtlich wiedergegeben und es wird die vor Kassationsgericht
erhobene Rüge wiederholt, wonach das Obergericht auf diese Ausführungen nicht
eingegangen sei. Zudem werden die Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde
wörtlich wiedergegeben und es wird die Behauptung angefügt, auch diese
beträfen einen streitig gebliebenen Sachverhalt, der je nach Auffassung für
die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ausschlaggebend sein könne und es sei
jedenfalls eine tatsächliche Frage - und zwar eine ausschlaggebende - ob die
Beschwerdeführerin nach der Wohnungsabgabe selber noch zur Wohnung Zutritt
und damit eine Kontrollmöglichkeit gehabt habe. Die Beschwerdeführerin rügt,
das Kassationsgericht hätte "deshalb" auf die Beschwerde eintreten müssen und
die Missachtung der tatsächlichen Vorbringen stelle einen Verstoss gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 BV), ebenso schienen Art. 8 und
Art. 9 BV verletzt.

F.
Die kantonalen Akten wurde beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei wendet das Bundesgericht das Recht in
der Regel von Amtes wegen an (iura novit curia; Art. 106 Abs. 1 BGG). Für
bestimmte Vorbringen gilt indes das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit
dieses zum Tragen kommt, gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie
sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde
gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2). Nach den Ausführungen in der
Botschaft soll überdies auch der Anwendungsbereich des Rügeprinzips der
bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde entsprechen (BBl 2001 IV
4344). Entgegen dem strikten Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt es deshalb
nicht nur für die Grundrechte im eigentlichen Sinn, sondern für die
verfassungsmässigen Rechte überhaupt (zur Publikation bestimmtes Urteil
5A_433/2007 vom 18. September 2007, E. 2). Das Rügeprinzip gilt insbesondere
auch für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Der Beschwerde ist nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern das
Kassationsgericht behauptete tatsächliche Vorbringen offenbar missachtet
haben sollte, wenn es die von der Beschwerdeführerin bestrittene
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge als Rechtsfrage qualifizierte. Die Beschwerde
genügt den aufgeführten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist
darauf in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG und im
Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin will offenbar dieselben Verfahrensanträge auch vor
Bundesgericht stellen, die sie bereits dem Kassationsgericht gestellt hatte.
Soweit dies für das Gesuch um aufschiebende Wirkung zutrifft, wird das Gesuch
mit dem Urteil von heute gegenstandslos. Soweit es um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung geht, kann auf einen entsprechenden Antrag
zwar nicht aus der Wiederholung der vor Kassationsgericht gestellten Anträge,
jedoch aus der Begründung in Ziffer 4 geschlossen werden. Das Gesuch ist
unbesehen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die
Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist (Art. 64 BGG). Die Gerichtsgebühr
ist der Beschwerdeführerin zu auferlegen. Da keine Vernehmlassungen eingeholt
wurden, sind der Gegenpartei keine Kosten für das vorliegende Verfahren
angefallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann