Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.481/2007
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4A_481/2007 /len

Urteil vom 12. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin J. Lutz,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Peter Widmer.

Unlauterer Wettbewerb; Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer
als Appellationsinstanz,
vom 17. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Herausgeberin des "B.________",
eines Touristikführers, in welchem verschiedenste Unternehmen die Möglichkeit
erhalten, sich nur mit einfacher Adressangabe oder mit weitergehenden Angaben
zu präsentieren. Das Adressenverzeichnis ist im Internet einsehbar und wird
ausserdem auf einer CD herausgegeben. A.________ (Beschwerdegegner) hat
Wohnsitz in Deutschland und betreibt eine Internetseite. Unter dem Vermerk
"Adressbuch Betrug" veröffentlichte er eine Liste des Deutschen
Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) mit Unternehmen, gegen
welche dieser im Zusammenhang mit Adressbuchschwindel Unterlassungstitel
erwirkt hat. Die Internetseite enthält unter den Schlagwörtern "Adressgrab
B.________", "Unterschriftenerschleichung", "Zentraler Umschlagplatz
internationaler Adressbetrüger?" und "Das internationale Netzwerk dieser
Adressbuchmaffia" Informationen über die Beschwerdeführerin.

B.
Mit Klage vom 18. Februar 2004 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Amtsgericht Luzern-Stadt, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner
durch die öffentliche Nennung der Beschwerdeführerin unter den Stichwörtern
"Adressbuch-Schwindel" bzw. "Adressbuch Betrüger" und durch die Bezeichnung
der Beschwerdeführerin als "Adressbuch Maffia", "Unterschriftenerschleicher",
"Bauernfänger" und "Trickbetrüger" unlauteren Wettbewerb begangen und die
Beschwerdeführerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt habe. Der
Beschwerdegegner sei unter Strafandrohung zur Unterlassung der entsprechenden
Handlungen anzuhalten und das Dispositiv des Urteils sei auf der
Internetseite zu publizieren. Nach vom Beschwerdegegner erfolglos
angefochtenem Vorentscheid über die örtliche Zuständigkeit wies das
Amtsgericht die Klage am 10. Oktober 2006 ab. Gleich entschied das
Obergericht des Kantons Luzern auf Appellation der Beschwerdeführerin. Diese
führt Beschwerde in Zivilsachen. Sie erneuert vor Bundesgericht im
Wesentlichen die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren und
ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welche superprovisorisch
gewährt wurde. Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
soweit darauf einzutreten sei, stellt der Beschwerdegegner ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Schweiz während der
Beschwerdegegner Wohnsitz in Deutschland hat, so dass ein internationaler
Sachverhalt vorliegt. Das Amtsgericht ging unter Verweis auf die betreffend
die örtliche Zuständigkeit ergangenen Entscheide davon aus, auch in der
Schweiz liege ein Erfolgsort, womit der potentielle Schädiger habe rechnen
müssen. Daher komme gestützt auf Art. 136 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 lit. a
und c IPRG sowohl wettbewerbsrechtlich als auch mit Bezug auf allfällige
Persönlichkeitsverletzungen schweizerisches Recht zur Anwendung. Dies wird
vor Bundesgericht und soweit ersichtlich auch im kantonalen Verfahren von
keiner Partei mehr beanstandet, so dass sich weitere Erörterungen zu diesem
Thema erübrigen.

2.
Die Vorinstanz ging teilweise unter Verweis auf die Ausführungen des
Amtsgerichts davon aus, die auf der Webseite erhobenen Vorwürfe träfen im
Wesentlichen zu.

2.1 Die Beschwerdeführerin hat danach ein Formular verschickt, das
Gewerbetreibenden die Möglichkeit gebe, sich im "B.________" eintragen zu
lassen. Der einleitende Text halte fest, dass der Grundeintrag kostenlos sei.
Erst im Kleingedruckten werde ausgeführt, die Anzeige koste EUR 989.00
jährlich im Voraus. Der Vertrag verlängere sich zudem automatisch, sofern man
ihn nicht drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres kündige. Der "B.________"
sei weder für die eingetragenen Unternehmen noch für das Publikum von
nutzbarem Wert, da lediglich Adressen und Telefonnummern eingetragen seien,
der Betrieb aber nicht präsentiert werde und der Reisende sich kein Bild über
den Betrieb machen könne.

2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin
beanstandeten Ausdrücke erschienen angesichts des offensichtlich täuschenden
Verhaltens keineswegs sachfremd und schössen nicht über das Ziel hinaus,
zumal der Beschwerdegegner nicht behaupte, die Organe der Beschwerdeführerin
seien wegen Betrugs verurteilt worden, sondern mit dem Ausdruck "Adressbuch
Betrügerin" lediglich seine persönliche Meinung wiedergebe. Angesichts der
Tragweite des Handelns der Beschwerdeführerin seien die verwendeten Ausdrücke
nicht unverhältnismässig und damit auch nicht unnötig verletzend. Dies gelte
auch für den Ausdruck "Adressbuch Maffia". Das zwischen den verschiedenen am
Andressschwindel beteiligten Unternehmen bestehende Beziehungsnetz und die
personelle Verflechtung werde dadurch umgangssprachlich keineswegs sachfremd
charakterisiert, zumal damit nicht gemeint sei, die Beschwerdeführerin wirke
an einer kriminellen Organisation mit.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Beschwerdegegner verwendeten
Bezeichnungen seien unwahr, unnötig verletzend und damit unlauter und
persönlichkeitsverletzend. Zur Begründung weist sie im Wesentlichen darauf
hin, dass Betrug ein Verbrechen darstelle. Der Beschwerdegegner behaupte aber
selbst nicht, die Beschwerdeführerin oder eines ihrer Organe sei wegen
Betrugs von einer zuständigen Behörde verurteilt worden. Damit seien die
Ausdrücke Betrüger und Trickbetrüger wahrheitswidrig und überdies unnötig
herabsetzend.

3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar
eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich,
falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die
Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die
Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 133 IV 286 E.
1.4; vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Das
Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254, je mit Hinweis).

3.2 Die Vorinstanz hat die Bedeutung der vom Beschwerdegegner verwendeten
Ausdrücke im Gesamtzusammenhang betrachtet und festgestellt, ihnen liege die
Vorstellung zu Grunde, dass jemand mit einem täuschenden Verhalten bewirkt,
dass sich das Opfer zu seinem Nachteil verhält und der Täuschende daraus
Nutzen zieht. Die vom Beklagten gebrauchten Ausdrücke seien zwar reisserisch,
sie würden aber mit dem auf der Internetseite beschriebenen Verhalten der
Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht. Die Gesamtaussage der verwendeten
Ausdrücke sei unter Berücksichtigung des zwar knappen Inhalts des
Begleittextes verständlich und entspreche dem Verhalten der
Beschwerdeführerin.

3.3 Unlauter handelt, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise
oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig
verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). Eine Herabsetzung als
solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrichtige,
irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer
Wettbewerb vor (vgl. BGE 122 IV 33 E. 2c S. 36). Dabei können journalistische
Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten dann eine
Wettbewerbswidrigkeit begründen, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf
Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines
Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten (BGE
123 III 354 E. 2a S. 363). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie
angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll,
weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin
unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994
publ. in SMI 1995 II 438 E. 2c/aa). Welcher Sinn einer Äusserung im
Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich nach dem Eindruck des unbefangenen
Durchschnittslesers und ist eine Rechtsfrage (BGE 126 III 209 E. 3a S. 213;
119 II 97 E. 4 S. 100; 124 IV 162 E. 3b S. 167; 117 IV 193 E. 3 S. 198).

3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Aussagen über die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich für sich selbst
betrachtete, sondern den Gesamtzusammenhang und namentlich den Begleittext
mitberücksichtigte. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise
auseinander, sondern sie betrachtet die einzelnen Ausdrücke isoliert und
beruft sich auf deren strafrechtliche Bedeutung. Sie legt aber nicht dar,
inwiefern sie der Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang entgegen der
Auffassung der Vorinstanz in technisch strafrechtlichem Sinne verstehen
sollte. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht. Zwar wendet das
Bundesgericht das Recht in der Beschwerde in Zivilsachen von Amtes wegen an.
Welche Bedeutung gewissen Ausdrücken im Gesamtzusammenhang zukommt, hängt
aber von den tatsächlichen Umständen ab, wie der Art der Präsentation sowie
dem Inhalt des Begleittextes und dem Vorverständnis des Durchschnittslesers.
Gestützt auf diese tatsächlichen Umstände ist als Rechtsfrage zu eruieren,
welche Bedeutung der Durchschnittsleser den inkriminierten Ausdrücken
beilegen wird. Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich dieser tatsächlichen
Umstände keine substantiierten Ausführungen macht, bleibt es grundsätzlich
bei den Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Wird aus dem
Gesamtzusammenhang klar, dass der Beschwerdegegner die Ausdrücke in einem
untechnischen Sinne verwendet, und entsprechen die Vorwürfe, die der
Durchschnittsleser der Publikation unter Berücksichtigung des
Gesamtzusammenhangs entnimmt, im Wesentlichen dem Verhalten der
Beschwerdeführerin, so dass die mit den verwendeten Ausdrücken verbundene
negative Konnotation angesichts dieses Verhaltens als sachlich vertretbar
erscheint, hat die Vorinstanz zu Recht sowohl eine Persönlichkeitsverletzung
als auch einen Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht verneint. Die
Argumentation der Beschwerdeführerin, die sich nur damit befasst, wie der
Durchschnittsleser die verwendeten Ausdrücke losgelöst vom Zusammenhang
versteht, geht an der Sache vorbei.

3.5 Ob die Internetseite als Presseerzeugnis anzusehen ist, spielt dabei
keine massgebende Rolle, da auch Äusserungen einer Privatperson nicht
isoliert betrachtet werden dürfen. Ausschlaggebend ist, ob die Information,
die dem Durschnittsleser vermittelt wird, unzutreffend oder unnötig
verletzend ist. Zwar geht es bei der Beurteilung einer Äusserung nicht allein
um die Frage, ob ein unrichtiges negatives Gesamtbild geschaffen wurde,
sondern es sind die einzelnen Äusserungen zu überprüfen. Dabei ist aber
massgebend, wie der Adressat diese im Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV
162 E. 3b/bb S. 167; Urteil des Bundesgerichts 4C.295/2005 vom 15. Dezember
2005, E. 4.1, publ. in sic! 6/2006 S. 420). Die fehlerhafte Verwendung von
Fachausdrücken führt nur zu Missverständnissen und Wettbewerbsverzerrungen,
wenn der Durchschnittsleser nicht ohne Weiteres erkennt, was der Autor mit
der gewählten Formulierung tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte.

3.6 Der Einfluss des Gesamtzusammenhangs auf die Bedeutung der verwendeten
Begriffe lässt sich musterbeispielhaft am Begriff "Adressbuch Maffia"
aufzeigen, gegen den sich die Beschwerdeführerin wendet, indem sie ausführt,
unter Maffia verstehe man eine geheime kriminelle Organisation (Art. 260ter
StGB).

3.6.1 In einem engen Sinn steht der Begriff "Maffia" für eine erpresserische
Geheimorganisation in Sizilien (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1,
24. Aufl. 2006, S. 659). Der Begriff wird in einem weiteren Sinn auch
allgemein für kriminelle Organisationen verwendet, die nach Vorbild der
sizilianischen Maffia funktionieren. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der
Begriff aber auch losgelöst von seiner strafrechtlichen Konnotation
gebraucht, um das organisierte Zusammenwirken von Personen zu bezeichnen, die
sich durch dieses Zusammenwirken einen Vorteil verschaffen. Selbst wenn bei
der Verwendung des Begriffs unterstellt wird, dass der gemeinsam angestrebte
Nutzen oder das Zusammenwirken als solches zu missbilligen sei, muss das
missbilligte Verhalten (im Gegensatz zu den kriminellen Organisationen) nicht
zwingend strafrechtlich relevant sein und erreicht keinesfalls die für
kriminelle Organisationen geforderte Intensität. Die Vorinstanz erwähnt, der
Ausdruck werde verwendet, um ein abschätziges Urteil auszudrücken, mit dem
ein Zusammenwirken eines Personenkreises unter Ausnutzung der gegenseitigen
Beziehungen bezeichnet werde. Zur Bedeutung des Begriffs Maffia findet sich
im Duden denn auch der Hinweis, dass der Begriff mit Attribut
umgangssprachlich abwertend eine einflussreiche Personengruppe bezeichne. Das
Suffixoid "-mafia" wird wie folgt definiert: "(ugs. abwertend): in Bezug auf
das Basiswort Genannte einflussreiche Personengruppe, die ihre Interessen
unter Ausnützung der ihr zur Verfügung stehenden Macht- und Druckmittel
gegenüber konkurrierenden o.Ä. durchsetzt, diese unterdrückt und ausschaltet
...", wobei als Beispiele sowohl kriminelle Organisationen im eigentlichen
Sinne (Drogenmafia) als auch in aller Regel strafrechtlich nicht relevante
Personengruppen (Kritikermafia) angeführt werden (Duden, Das
Bedeutungswörterbuch, Band 10, 3. Aufl. 2001, S. 598).

3.6.2 Die Vorinstanz ging davon aus, der Gesamtzusammenhang lasse erkennen,
dass der Beschwerdeführerin keine Mitwirkung in einer Maffia-ähnlichen
kriminellen Organisation vorgeworfen werde. Inwiefern diese Auffassung
unzutreffend sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich. Aus der Kombination mit dem Begriff "internationales
Netzwerk" lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts
ableiten, da die netzwerkartige Verflechtung dem Begriff "Maffia" in jeder
der genannten Bedeutungen inhärent ist. Massgebend ist vielmehr, ob der
Beschwerdeführerin im Gesamtzusammenhang die Beteiligung an Tätigkeiten wie
Gewaltverbrechen oder die Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln
vorgeworfen werden. Derartiges hat die Vorinstanz der beanstandeten Äusserung
zu Recht nicht entnommen. Dass der Begriff Maffia losgelöst vom Zusammenhang
auch eine geheime kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB
bezeichnen kann, ist unter dieser Voraussetzung nicht massgeblich.

4.
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör und verschiedene aktenwidrige tatsächliche Annahmen.

4.1 Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht
gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist
die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) weiterzuführen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dieselben Begründungsanforderungen
gelten grundsätzlich, soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt
willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen
Verfahrensregel ermittelt worden ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, welcher
die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss
substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat im einzelnen
aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich
unrichtig und demnach willkürlich sind, und zudem aufzuzeigen, dass das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S.
4338). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie
entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 350
E. 1.3 S. 351 vgl. auch BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 545 E. 3.3.2 S. 548;
111 II 471 E. 1c S. 473, je mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie Teile der
Appellationsschrift (Rz. 10 - 23 und 26 bezüglich den Sachverhalt, Rz. 27 -
74 und 77 - 79 betreffend rechtliche Ausführungen) mangels hinreichender
Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Amtsgerichts aus dem Recht gewiesen
habe. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid diesbezüglich auf publizierte
Entscheidungen (LGVE 2003 I Nr. 45 + 46). Damit setzt sich die
Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander, so dass ihre Rüge schon aus
diesem Grund mangels hinreichender Begründung nicht zu hören ist (Art. 106
Abs. 2 BGG), und es ihr nicht gelingt, die Anwendung des kantonalen
Prozessrechts als verfassungswidrig auszugeben.

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Annahme einer ungenügenden
Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil beruhe auf einer
Aktenwidrigkeit, kann ihr nicht gefolgt werden. In ihrer kantonalen
Appellationsbegründung stellt sie in den Ziffern 10 ff. zunächst einfach den
Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Eine Auseinandersetzung mit den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid fehlt. Die Beschwerdeführerin
begnügt sich damit, auf die Akten zu verweisen. In Randziffer 25 nimmt sie
dagegen auf den Entscheid des Amtsgerichts Bezug, welche Vorbringen die
Vorinstanz denn auch entgegen genommen hat. In Ziff. 26 wiederum geht die
Beschwerdeführerin zwar auf das amtsgerichtliche Urteil ein, allerdings auf
der Grundlage ihrer ohne Bezug auf den amtsgerichtlichen Entscheid erfolgten
Sachverhaltszusammenstellung. Da die Vorinstanz diese ohne Willkür mangels
Auseinandersetzung mit dem amtsgerichtlichen Entscheid in tatsächlicher
Hinsicht für unbeachtlich erklären konnte, musste sie auch auf die gestützt
auf diese unzulässigen Vorbringen geäusserte Kritik am Urteil des
Amtsgerichts nicht eingehen. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre in Rz.
76 pauschal erhobene Behauptung, das Amtsgericht begründe nicht, von welchem
rechtserheblichen Sachverhalt es ausgehe. Wenn die Vorinstanz diesen Hinweis
nicht genügen lässt, um eine eigene Sachverhaltsdarstellung durch die
Beschwerdeführerin ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zu
rechtfertigen, verfällt sie damit nicht in Willkür.

4.4 Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu
beachten, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör zunächst aus dem
kantonalen Recht ergibt, und die Bundesverfassung dem Rechtsuchenden einen
Minimalstandard garantiert (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51; 121 I 230 E. 2b S. 232,
je mit Hinweisen). Daher sind prozessuale Regeln, die bestimmen, in welcher
Form und Frist das rechtliche Gehör wahrzunehmen ist, grundsätzlich
verfassungskonform. Hält sich eine Partei nicht an diese Normen, kann das
Gericht die Ausführungen unbeachtet lassen, sofern die kantonalen
Vorschriften nicht zu einer unzulässigen Einengung des verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruchs führen. Dass dies beim Erfordernis, sich bei den Ausführungen
in der Appellationsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen, der Fall wäre, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht. Da dies auch mit Bezug auf rechtliche Vorbringen gilt, hilft der
Beschwerdeführerin der Hinweis, rechtliche Erwägungen seien nach den
einschlägigen Prozessbestimmungen zulässig, nicht weiter. Die Vorinstanz hat
nicht die Zulässigkeit rechtlicher Erwägungen in Abrede gestellt, sondern die
von der Beschwerdeführerin in einem Teil ihrer Appellationsschrift gewählte
Form ohne hinreichende Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid. Unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung des Gehörsanspruchs ist der angefochtene
Entscheid insoweit nicht zu beanstanden. Inwieweit die Vorinstanz unabhängig
von entsprechenden Ausführungen in der Appellationsschrift zur
Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet ist, kann offen bleiben, da die
Vorinstanz die Zulässigkeit der verwendeten Ausdrücke im Zusammenhang mit den
in der Appellationsschrift hinreichend begründeten Ausführungen der
Beschwerdeführerin frei geprüft hat.

4.5 Als Gehörsverweigerung rügt die Beschwerdeführerin überdies, dass die
Vorinstanz ihre Begehren, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner
durch öffentliche Nennung der Beschwerdeführerin im Internet unter den
Stichworten "Unterschriftenerschleicher" und "Bauernfänger" unlauteren
Wettbewerb begangen habe, und ihm diese Handlung zu verbieten, nicht
beurteilt habe. Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hält
sinngemäss fest, die vom Beschwerdegegner verwendeten Ausdrücke seien zwar
reisserisch, im Gesamtzusammenhang werde das Verhalten der Beschwerdeführerin
aber sachadäquat und nicht unnötig verletzend dargestellt. Da die Vorinstanz
keine Lauterkeits- oder Persönlichkeitsverletzung erkannte, waren die
genannten Begehren abzuweisen. Die Begehren blieben somit nicht unbeurteilt.
Daraus, dass die Vorinstanz in der Begründung nicht auf jeden Ausdruck
separat einging, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten, geht aus dem angefochtenen Entscheid doch klar hervor, dass und
weshalb die Vorinstanz das Vorliegen einer Lauterkeitsverletzung verneinte,
so dass es der Beschwerdeführerin möglich war, den Entscheid sachgerecht
anzufechten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nicht das Recht, dass
auf jedes einzelne Rechtsbegehren explizit eingegangen wird, sofern der
Rechtsuchende aus der Begründung entnehmen kann, weshalb dem Begehren keine
Folge geleistet wurde (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).

4.6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin diverse Aktenwidrigkeiten.
Soweit sie dabei aber ausführt, für den Nachweis der Aktenwidrigkeit lasse
sich eine zusammenfassende Darstellung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
nicht vermeiden, verkennt sie die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts
an den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht. Diesbezügliche
Ergänzungen setzen eine hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge voraus
und können nicht im Vorfeld einer Aktenwidrigkeitsrüge ohne Beachtung der
einschlägigen Obliegenheiten angebracht werden. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

4.6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Annahme der Vorinstanz, der
Grundeintrag im "B.________" sei entgeltlich, als aktenwidrig. Aus den Akten
gehe hervor, dass zwischen einem Grundeintrag und einer gestalteten Anzeige
unterschieden werde. Dabei sei der Grundeintrag, in der Regel bestehend aus
Adresse, Telefonnummer und Faxnummer, unentgeltlich. Nur zusätzlich in
Auftrag gegebene gestaltete Inserate seien kostenpflichtig. Es gebe damit
keinen Preis für den Grundeintrag. Dieser sei gratis.

4.6.1.1 Aus den von der Beschwerdeführerin verwendeten Formularen, auf die
sich die Vorinstanz bezieht, ergibt sich ohne Weiteres, dass gewisse
Leistungen (namentlich der Grundeintrag auf der CD, bzw. die "basic
registration") kostenlos erfolgen, auch wenn kein Auftrag erteilt wird ("even
if you do not place an order"). Das "täuschende" Element der Formulare liegt
darin, dass für den Leser nicht klar ist, was zum kostenlosen Grundeintrag
gehört, und was als kostenpflichtiger Auftrag zu werten ist. Der Leser wird
aufgefordert, das Formular sorgfältig auszufüllen. Dass er damit nicht nur
die kostenlosen Angaben für den Grundeintrag liefert, sondern bereits einen
Auftrag für eine kostenpflichtige gestaltete Anzeige erteilt, lässt sich
nicht erkennen. Erst im Kleingedruckten findet sich der Hinweis auf das
Entgelt und kann der Kunde erahnen, dass die Publikation der ausgefüllten
Daten nicht gratis sein soll. Die Überschrift "Data Update / Advertisement",
die sich auf einem der Formulare findet, bringt diesbezüglich ebenfalls keine
Klarstellung.

4.6.1.2 Damit bleibt es dabei, dass der durchschnittliche Leser das Formular
im Glauben ausfüllt, die Angaben für einen kostenlosen Grundeintrag zu
liefern, und erst im schlecht lesbaren Kleingedruckten auf das Entgelt
hingewiesen wird. Das behauptete Versehen bleibt mithin ohne Einfluss auf die
entscheidwesentlichen Tatsachen, so dass auf die Rüge nicht näher einzugehen
ist. Damit ist auch der Rüge, die Annahme der Vorspiegelung eines
unentgeltlichen Eintrags sei aktenwidrig, der Boden entzogen.

4.6.2 Auch die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erbringe keine
eigentliche Gegenleistung, beanstandet die Beschwerdeführerin als aktenwidrig
und verweist auf die von ihr vertriebene CD und ihren Internetauftritt, die
eine Gegenleistung darstellen sollen. Die Vorinstanz hat nicht in Abrede
gestellt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine Gegenleistung erbringt.
Sie hält vielmehr fest, die Beschwerdeführerin erbringe keine "eigentliche"
Gegenleistung. Sie hielt aufgrund einer eigenen Sichtung der Internetseite
fest, der Adresseintrag sei weder für das eingetragene Unternehmen noch für
den Reisenden von nutzbarem Wert, da lediglich Adressen und Telefonnummern
eingetragen seien, und sich die Betriebe nicht präsentierten, so dass sich
der Reisende kein Bild machen könne. Die Vorinstanz zieht ihre Schlüsse aus
der konkreten Sichtung der Webseite. Dabei handelt es sich um
Beweiswürdigung. Mit dem Hinweis, der Vertrieb als CD mit behaupteten 1,7 Mio
Eintragungen und vielen bezahlten Inseraten sowie deren weltweite Verbreitung
im Internet stellten zweifellos eine Gegenleistung dar, vermag die
Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz, die Gegenleistung sei nicht
von nutzbarem Wert, nicht als offensichtlich unzutreffend und damit
willkürlich auszuweisen. Mangels hinreichender Begründung ist auch auf diese
Rüge nicht näher einzugehen.

4.6.3 Aktenwidrig ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch die
Annahme, sie habe anerkannt, dass die vom Beschwerdegegner genannten
Unternehmen wie die Beschwerdeführerin am Adressschwindel beteiligt seien und
dass zwischen den Unternehmen und der Beschwerdeführerin ein Beziehungsnetz
bestehe.

4.6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Amtsgericht habe keine
Tatbestandsfeststellungen zum angeblichen Beziehungsnetz getroffen. Diese
Feststellungen des Amtsgerichts würden in der Appellationsschrift Rz. 39 - 41
bestritten. Es sei nicht Sache der Beschwerdeführerin sich zur Tätigkeit von
Drittfirmen zu äussern. Es sei daher mutwillig festzustellen, die
Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass diese Drittfirmen am
Adressschwindel beteiligt seien. Auch eine Verflechtung mit diesen Firmen
habe die Beschwerdeführerin in den Rz. 43 - 45 der Appellationsschrift
bestritten.

4.6.3.2 Die Vorinstanz ist auf die von der Beschwerdeführerin genannten
Stellen mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil
nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich zwar eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, ohne aber im
Einzelnen aufzuzeigen, dass sie sich an den entsprechenden Stellen im nach
der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung geforderten Mass mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hätte. Die blosse Behauptung, es
werde aufgezeigt, weshalb die rechtliche Auffassung des Amtsgerichts
unrichtig sei und das Verhalten des Beschwerdegegners Bundesrecht verletze,
genügt nicht, um eine hinreichende Auseinadersetzung mit dem angefochtenen
Urteil nachzuweisen und die Nichtberücksichtigung der Ausführungen als
willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts auszuweisen. Die Rüge ist
daher unbegründet. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner im Verfahren vor
Amtsgericht auf Beilagen verwiesen, in denen im einzelnen dargestellt wird,
worin die personelle Verflechtung mit anderen Unternehmen bestehen soll und
welche Organe der Beschwerdeführerin welche Beziehungen zu anderen
Unternehmen hatten. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es ohnehin nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz die pauschale Behauptung, bei den Beilagen
handle es sich um vom Beschwerdegegner selbst verfasste Dokumente, die für
die darin erhobenen Behauptungen keinen Beweis zu erbringen vermöchten, nicht
als hinreichend substantiierte Bestreitung der im einzelnen dargelegten
personellen Verflechtung ansieht. Von einer Aktenwidrigkeit kann unter diesen
Umständen keine Rede sein.

4.6.4 Die letzte Aktenwidrigkeitsrüge erhebt die Beschwerdeführerin unter dem
Titel "Beschreibung des Vorgehens der Klägerin durch die Beklagte (sic)
angeblich nicht als unwahr beanstandet." Dabei gehe es um den Text in
Amtsgericht Klagebeilage 11, Seite 1 - "Das Formular". Die Beschwerdeführerin
hält die Feststellung, die Beschreibung "der Beklagten" (sic) in Amtsgericht
Klagebeilage 11 sei nicht bestritten, für aktenwidrig. Sie verweist
diesbezüglich auf die Klageschrift Rz. 24 ff. und auf die Appellationsschrift
Rz. 21 - 26, wo sie sich mit dem Urteil des Amtsgerichts auseinandersetze.
Zudem sei unbestritten und ergebe sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin das beanstandete Formular seit spätestens 17. September
2002 nicht mehr verwende, und es gebe keine Hinweise aus den Akten, dass das
damals eingeführte Formular seitens des DSW zu Beanstandungen Anlass gegeben
hätte. Auf Veranlassung der Schweizerischen Lauterkeitskommission sei das
Formular vor dem 1. März 2004 erneut überprüft und angepasst worden, um das
Risiko von Missverständnissen zu minimieren (Amtsgericht Klageantwortbeilage
AB 20). "Die Beklagte" (sic) habe der Beschwerdeführerin ein Marktverhalten
vorgeworfen, von dem sie gewusst habe, dass es zum Zeitpunkt, als der Vorwurf
erhoben wurde, jedenfalls nicht - mehr - den Tatsachen entsprochen habe.

4.6.4.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind kaum nachvollziehbar.
Sie legt nicht dar, auf welche Erwägung der Vorinstanz sich ihre
Aktenwidrigkeitsrüge bezieht, so dass es der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung nicht möglich war, die Rüge zuzuordnen. Schon in diesem Punkt
erweist sich die Rüge formell als nicht hinreichend begründet. Nach der
Stellung in der Rechtsschrift bezieht sich die Aktenwidrigkeitsrüge wohl auf
die Ausführungen der Vorinstanz über den Aspekt der
Persönlichkeitsverletzung, in denen die Vorinstanz festhält, der
Beschwerdegegner beschreibe auf seiner Internetseite die Vorgehensweise der
Beschwerdeführerin, welche von dieser nicht als unwahr beanstandet worden
sei.

4.6.4.2 Indessen bleiben auch die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführerin unklar. Die von der Beschwerdeführerin angegebene
Aktenstelle betreffend "Das Formular" lautet wie folgt:
"Das Formular 'Camping B.________' - Die Unterschriftserschleichung geht so:
: Gleich zu Anfang steht, man solle das Formular unbedingt zurückschicken -
ein freier Basis Eintrag ist dann garantiert... danach: "Bitte füllen Sie
dies Formblatt sorgfältig aus... Dann einiges zum Ankreuzen oder ausfüllen -
dann Adresse und Korrekturaufforderung - dann 8 Zeilen kleingedruckter
Fließtext - in Zeile 4 kommt's dann: 989,00 Euro... Dieses Formular ist
irreführend - der DSW hat ein solches Formular per Unterlassungserklärung
kritisiert - die X.________ AG hat daraufhin schriftlich erklärt, das
Formular nicht mehr benutzen zu wollen (mehr Info)".
In der Klageschrift an das Amtsgericht führt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens sei nie festgestellt
worden, und schildert die Vorkommnisse betreffend den DSW aus ihrer Sicht.
Dass die Beschreibung des von der Beschwerdeführerin verwendeten Formulars in
tatsächlicher Hinsicht unzutreffend wäre, und darauf bezieht sich die Aussage
der Vorinstanz, legt die Beschwerdeführerin weder an der von ihr bezeichneten
Stelle in der Klageschrift noch in der Appellationsschrift dar, welche an den
bezeichneten Stellen, soweit diese überhaupt zu berücksichtigen waren,
ebenfalls nur Ausführungen zur Frage enthält, ob der DSW einen
Unterlassungstitel erwirkt habe. Darauf bezieht sich die Feststellung der
Vorinstanz indessen nicht. Dass die Vorbringen zum Formular in tatsächlicher
Hinsicht zutreffen, anerkennt die Beschwerdeführerin implizit selbst, wenn
sie ausführt, der Vorwurf habe nach Verwendung des neuen Formulars jedenfalls
nicht - mehr - den Tatsachen entsprochen.

4.6.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwirft, er
schwärze sie unter Bezugnahme auf einen Tatbestand an, der nicht mehr aktuell
sei, ist festzuhalten, dass der zitierte Text den ausdrücklichen Hinweis
enthält, die Beschwerdeführerin habe erklärt, das entsprechende Formular
nicht mehr benutzen zu wollen. Damit wird beim Leser nicht die Vorstellung
geweckt, die Beschwerdeführerin verwende das Formular immer noch.

4.6.4.4 Was die Beschwerdeführerin aus der erneuten Überprüfung und Anpassung
des Formulars unter Hinweis auf Amtsgericht Klageantwortbeilage AB 20 zu
ihren Gunsten ableiten zu können glaubt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im
Beschluss der Lauterkeitskommission vom 1. März 2004 hält diese fest:
"Im beanstandeten Formular ist unklar, dass mit Unterschrift ein Vertrag
eingegangen wird, da die erste Wahrnehmung des Formulars einen anderen
Eindruck vermittelt und gerade das Kreuz als Aufforderung wahrgenommen wird,
die allfälligen Adressänderungen zu verifizieren und nicht als
kostenpflichtige vertragliche Verpflichtung."
Führte dieses Verfahren zu einer erneuten Anpassung des Formulars, kann
daraus nur geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der
Beanstandung des DSW weiterhin unklare Formulare verwendete. Es spräche nicht
für, sondern gegen sie, wenn sie sich unpräjudiziell verpflichtete,
beanstandete Formulare nicht mehr zu verwenden, um diese durch wiederum
unklare zu ersetzen. Es kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass es möglich
ist, statt graduell das Risiko von Missverständnissen zu minimieren, diese
durch eine klare Formulierung und ebensolche Darstellung selbst bei
flüchtiger Betrachtung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auszuschliessen.
War trotz der erfolgten Beanstandung eine weitere Anpassung notwendig, würde
dies im Gegenteil ein legitimes Interesse daran belegen, das Publikum über
die Geschäftspraktiken der Beschwerdeführerin zu informieren, für den Fall,
dass ihrem Bemühen, bei der Ausarbeitung neuer Formulare die Gefahr von
Missverständnissen zu minimieren, kein nachhaltiger Erfolg beschieden sein
sollte. Welchen Zusammenhang die Frage, ob es lauterkeitsrechtlich zulässig
ist, Vorwürfe zu erheben, die nicht mehr aktuell sind, mit der erhobenen
Aktenwidrigkeitsrüge haben soll, bleibt ebenfalls unklar. Die Rüge erweist
sich als nicht hinreichend begründet und, soweit sie überhaupt
nachvollziehbar ist, als nicht stichhaltig.

4.7 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde zu den
Auswirkungen der Aktenwidrigkeiten auf die behaupteten Rechtsverletzungen. Da
es ihr indessen nicht gelang eine entscheidwesentliche Aktenwidrigkeit
aufzuzeigen, erübrigt es sich, auf deren Auswirkungen näher einzugehen.
Immerhin beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die
Definition des DSW für Adressbuchschwindel, um aufzuzeigen, dass dieser
Begriff nicht auf sie zutreffe. Andererseits führt sie aus, der Vorwurf sei
unwahr gewesen, jedenfalls seit Vornahme der Korrekturen der Formulare auf
Intervention des DSW und der Schweizerischen Lauterkeitskommission. Das vom
Beschwerdegegner beanstandete Formular und die entsprechenden Ausführungen
betrafen indessen den Zeitraum davor. Zudem legt der Beschwerdegegner auf der
Internetseite dar, wie die "Unterschriftserschleichung" auf dem beanstandeten
Formular vor sich geht. Insoweit besteht daher keine Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin durch einen allenfalls von der Definition des DSW
abweichenden Gebrauch des Begriffs "Adressbuchschwindel" in ein falsches
Licht gesetzt wird.

5.
Insgesamt geht die Beschwerde über weite Strecken an der Sache vorbei, indem
sie sich auf die fachspezifische Bedeutung der vom Beschwerdegegner
verwendeten Ausdrücke konzentriert, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz,
welche davon ausging, den Ausdrücken komme im Gesamtzusammenhang nicht diese
Bedeutung zu, einzugehen. Auch die übrigen Rügen erweisen sich als nicht
stichhaltig, soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind. Daher ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in
der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. Da die Einladung zur
Vernehmlassung an den Beschwerdegegner zurückgezogen wurde, ist ihm
diesbezüglich ausser dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kein
Kostenaufwand entstanden. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auf
welches bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht näher eingegangen werden
muss, ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak