I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.47/2007
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{T 0/2} 4A_47/2007 /len Verfügung vom 3. April 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Bundesrichter Corboz, Präsident. X. ________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi, gegen Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann. Lizenzvertrag; vorsorgliche Massnahmen, Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 9. Februar 2007. Es wird in Erwägung gezogen: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29. März 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Demnach wird im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. April 2007 Der Präsident: