Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.471/2007
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4A_471/2007 /len

Urteil vom 10. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich.

Wiedereintragung einer AG,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
vom 4. Oktober 2007.

in Erwägung,

dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer am 27.
Juli 2007 mitteilte, dass eine Wiedereintragung der A.________ AG in das
Handelsregister nicht erfolgen könne;
dass die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 gegen die Verweigerung der
Wiedereintragung der A.________ AG ins Handelsregister mit Verfügung vom 4.
Oktober 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. November 2007
datierte Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, die Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2007
mit "Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 95 lit. a, b und c des
Bundesgerichtsgesetzes" anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. November 2007  sinngemäss
verlangte, dass seine Sache durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichts beurteilt werde;
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Dezember
2007 darauf hingewiesen wurde, dass gemäss dem Reglement für das
Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) innerhalb des
Bundesgerichtes die I. zivilrechtliche Abteilung für Registersachen im
Rechtsgebiet des Schuldrechtes zuständig ist;
dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 2. Januar 2008
darauf beharrte, dass sich die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichts mit der Sache befassen müsse;
dass gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. h BGerR die I. zivilrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts für Registersachen im Rechtsgebiet des Schuldrechtes zuständig
ist;
dass zum Schuldrecht auch das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR
220) gehört, in dem die Aktiengesellschaft geregelt ist, weshalb für ein
Verfahren, in welchem wie im vorliegenden Fall die Wiedereintragung einer
Aktiengesellschaft in das Handelsregister streitig ist, die I.
zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist;
dass gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG Entscheide über die Führung des
Handelsregisters grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen;
dass indessen auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren (insbes.
ohne öffentliche Verhandlung) nicht einzutreten ist, weil die vom Gesetz
vorgeschriebene Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 75 Abs. 1
BGG) nicht erfolgt ist, denn der Beschwerdeführer hätte die Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich anfechten können, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des
Dispositivs der Verfügung hingewiesen wurde;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin