Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.468/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_468/2007 /len

Urteil vom 22. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. C.________ SE,
A.D.________ Ltd.,
A.E.________ Ltd.,
J.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini,

gegen

K.________ SAS,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philipp Habegger und Dr. Marco Stacher.

Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit;
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts Zürich vom
10. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 13./26. Juli 2004 schlossen die F.G.________ Corp. und ihre
Tochtergesellschaften (Affiliates) einerseits sowie die A.B.________ Corp.
und ihre Tochtergesellschaften anderseits einen Produkte-Entwicklungs-Vertrag
(Produkt Development Agreement, PDA). Das Projekt erbrachte den erwarteten
Erfolg nicht.

B.
Art. 19 PDA enthält eine Schiedsklausel. Am 28. April 2006 leitete die
K.________ SAS (früher F.H.________ S.A.S; Klägerin und Beschwerdegegnerin)
das Schiedsgerichtsverfahren ein gegen die A.C.________ SE (Beklagte und
Beschwerdeführerin 1), A.D.________ Ltd. (Beklagte und Beschwerdeführerin 2),
A.E.________ Ltd. (Beklagte und Beschwerdeführerin 3) sowie J.________ Ltd.
(Beklagte und Beschwerdeführerin 4). Das ICC-Schiedsgericht erliess am 27.
Mai 2007 ein Teilurteil. Es entschied, es sei zur Beurteilung der von der
Beschwerdegegnerin im Schiedsgesuch vom 28. April 2006, in Sektion V.1 der
"Terms of Reference" vom 9. Oktober 2006 und im "Final Statement of Relief
Sought" vom 13. April 2007 gestellten Begehren sowie zur Beurteilung der
Widerklagebegehren der Beschwerdeführerinnen in ihrer Antwort zum
Schiedsbegehren vom 24. Juli 2006 und weiter in Sektion V.2 der "Terms of
Reference" vom 9. Oktober 2006 zuständig (Dispositiv - lit. A). Das
Schiedsgericht nahm Vormerk, dass die Beschwerdegegnerin am 7. März 2007 ihr
Begehren betreffend "Support regarding CTA" über EUR 14'100.-- zurückgezogen
hatte (Dispositiv - lit. B). Die in Erwägung IV. A. des
Schiedsgerichtsurteils aufgeführten Forderungen der Beschwerdegegnerin wurden
im Betrag zugesprochen, in dem sie als gutgeheissen aufgeführt werden, und im
Übrigen abgewiesen. Dementsprechend wurden die Beschwerdeführerinnen
solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin insgesamt den Betrag von
EUR 8'010'270.41 zu bezahlen (Dispositiv - lit. C). Die in Erwägung IV. B.
aufgeführten Gegenforderungen der Beschwerdeführerinnen wurden im Betrag
zugesprochen, der als gutgeheissen aufgeführt wird, und im Übrigen
abgewiesen. Dementsprechend wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den
Beschwerdeführerinnen insgesamt den Betrag von EUR 2'312'826.99 zu bezahlen
(Dispositiv - lit. D). Die Feststellungsbegehren beider Parteien wurden
abgewiesen (Dispositiv - lit. E, F). Vorbehalten wurde die Entscheidung des
Schiedsgerichtes über die Forderungen der Beschwerdegegnerin aus entgangener
Möglichkeit für Investitionen in Höhe von EUR 1'989'113.-- und aus
Rufschädigung wegen verspäteter Zahlung in Höhe von EUR 10,5 Mio. sowie über
die Zinsen und die Verfahrenskosten (Dispositiv - lit. G).
Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen dieses Teilurteil, mit der die
Beschwerdeführerinnen insbesondere die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
bestritten, wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.

C.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 entschied das ICC-Schiedsgericht über die
vorbehaltenen Punkte und verpflichtete die Beschwerdeführerinnen solidarisch,
der Beschwerdegegnerin aus Verlust von Investitionsmöglichkeiten betreffend
die im Teilurteil zugesprochenen bzw. die bis zum Teilurteil geschuldeten
Beträge den Betrag von EUR 800'000.-- plus 5 % Zins seit Urteilsdatum bis zur
Leistung zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1a), für den noch nicht bezahlten
Betrag von EUR 1'528'696.-- wies das Schiedsgericht die Forderung unter
diesem Titel zur Zeit unpräjudiziell ab (Dispositiv- Ziffer 1b). Weiter wurde
die Forderung der Beschwerdegegnerin aus Rufschädigung wegen verspäteter
Zahlung im Betrag von EUR 10,5 Mio. abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2).
Betreffend die Zinsen wurden die Beschwerdeführerinnen solidarisch
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von EUR 950'652.43 zu
bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3a), die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet,
den Beschwerdeführerinnen EUR 197'265.38 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3b)
und die Beschwerdeführerinnen wurden solidarisch verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin 8 % Zins auf EUR 1'217'860.13 seit 12. Juni 2007 bis zur
Zahlung sowie 5 % Zins auf EUR 310'933.15 ab 12. Juni 2007 bis zur Zahlung zu
leisten (Dispositiv-Ziffer 3c). Schliesslich wurden die Beschwerdeführerinnen
solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin als Kostenersatz EUR
500'000.--, EUR 125'000.-- sowie USD 85'000.-- je nebst 5 % Zins ab
Urteilsdatum bis zur Zahlung zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 4). Alle
anderen und weiteren Begehren der Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdeführerinnen wurden abgewiesen.

D.
Mit Beschwerde vom 8. November 2007 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem
Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch vom 10. Oktober 2007 im Verfahren ICC
Nr. 1.________5 mangels Zuständigkeit des Schiedsgerichts vollumfänglich
aufzuheben; im Fall, dass die Zuständigkeit bejaht werden sollte, seien
Ziffern 1a, 3a, b, c sowie Ziffer 4 des Schiedsspruchs aufzuheben. Sie
ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher
Massnahmen und stellen die Verfahrensanträge, das Beschwerdeverfahren sei mit
dem hängigen Verfahren 4A_244/2007 zu vereinigen, die Akten seien
beizuziehen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und das Urteil
des Bundesgerichts sei nicht zu veröffentlichen, eventualiter sei es im Falle
der Veröffentlichung zu anonymisieren. Für die Begründung ihres Begehrens,
den Schiedsspruch mangels Zuständigkeit aufzuheben, verweisen die
Beschwerdeführerinnen auf ihre Beschwerde gegen den Teilentscheid. Zur
Begründung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verweisen sie auf
ihre Begründung in Rz. 64-70 der Beschwerde vom 28. Juni 2007 und fügen an,
die zusätzlich im angefochtenen Entscheid gesprochenen Beträge stützten sich
u.a. auf die Beachtung der entsprechenden Rechtsschriften der
Beschwerdegegnerin. Zur Begründung ihrer Rüge der Verletzung der
Gleichbehandlung der Parteien verweisen sie zunächst ebenfalls auf ihre
frühere Beschwerde und fügen an, sie seien auch durch die Wiedereröffnung des
Verfahrens ungleich behandelt worden.

E.
Die Beschwerdegegnerin stellt in der Antwort das Begehren, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Prozessual
beantragt sie, der Antrag auf Erteilung aufschiebender Wirkung oder anderer
vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen (Ziffer 1 und 2), es sei kein
weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (Ziffer 3), die Verfahren seien nicht zu
vereinigen (Ziffer 4) und die Akten aus dem Verfahren 4A_244/2007 seien
beizuziehen (Ziffer 5).

F.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung
und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerden gegen den Teil-Schiedsspruch vom 27. Mai 2007 und gegen den
angefochtenen Endentscheid vom 10. Oktober 2007 werden gleichzeitig
behandelt. Einer Vereinigung der Verfahren bedarf es nicht.

2.
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Die Parteien
bedienen sich im Verfahren vor Bundesgericht der deutschen Sprache. Nach Art.
54 BGG ist der Entscheid in der Amtssprache Deutsch zu begründen.

3.
Nach Art. 102 Abs. 3 BGG findet ein weiterer Schriftenwechsel in der Regel
nicht statt. Da die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Zustellung der
Vernehmlassung nicht von sich aus reagiert haben, ist ihr Verfahrensantrag
ohne weiteres abzuweisen (BGE 133 I 98 E. 2.3 S. 100). Die Anonymisierung der
Parteien ist im Übrigen die Regel bei der Veröffentlichung der Urteile,
soweit wie hier die Kenntnis der Namen für die Verständlichkeit der Tragweite
des Urteils nicht erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 BGG).

4.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese
Entscheide können gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG später nicht mehr angefochten
werden (vgl. zum alten Recht schon BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75).
Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit im Teilurteil vom 27. Mai 2007
bejaht und die Beschwerdeführerinnen haben diesen Entscheid denn auch
angefochten. Im vorliegenden Verfahren ist ihr Antrag, das
Schiedsgerichtsurteil sei mangels Zuständigkeit aufzuheben, verspätet. Es ist
darauf nicht einzutreten.

5.
Gemäss Art. 190 IPRG kann der Entscheid nur aus bestimmten Gründen
angefochten werden. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2
IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279
E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen,
die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht
der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (vgl. dazu BGE
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dabei gelten nach wie vor die strengen
Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art.
90 Abs. 1 lit. b aOG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da das BGG
insofern keine Änderungen vornehmen wollte.

6.
Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör darin, dass das Schiedsgericht ihren Antrag nicht
ausdrücklich behandelt habe, es sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin
verfahrensrechtlich zu sanktionieren, nachdem diese zwei Rechtsschriften je
einen Tag verspätet dem Schiedsgericht eingereicht hatte.

6.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2
lit. d IPRG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf
Begründung des Entscheids (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 mit Hinweisen).
Daran hat sich unter der Geltung von Art. 77 BGG nichts geändert. Denn danach
ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter
den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig. Während sich die
Anforderungen für kantonale Entscheide, die der Beschwerde unterliegen, nach
Art. 112 BGG richten, werden Schiedsentscheide im Sinne von Art. 190 IPRG in
Art. 189 IPRG geregelt. Sie ergehen danach im Verfahren und in der Form,
welche die Parteien vereinbart haben (Abs. 1), eventuell sind sie schriftlich
abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen (Abs. 2). Aus der
Möglichkeit des Verzichts auf die Begründung des Entscheids hat aber die
Rechtsprechung trotz gewisser Kritik in der Lehre abgeleitet, dass dieser
Anspruch nicht zu den unverzichtbaren Grundsätzen des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 182 Abs. 3 IPRG gehört, deren Verletzung nach Art. 190 Abs. 2
lit. d IPRG gerügt werden kann (kritisch Heini, Zürcher Kommentar zum IPRG,
2. Aufl. 2004, N. 33 zu Art. 190 IPRG und N. 13 zu Art. 189 IPRG;
Berti/Schnyder, Basler Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2007, N. 65 zu Art. 190
IPRG; zustimmend dagegen Dutoit, Droit international privé suisse:
Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl. 2001, N. 6 zu
Art. 182 IPRG).

6.2 Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien in den von ihnen
vereinbarten Verfahrensregeln (Terms of Reference) als Rechtsfolge vorgesehen
hätten, dass die Nichteinhaltung von Fristen zur Nichtberücksichtigung der
entsprechenden Eingaben durch das Schiedsgericht führen müsse. Es ist nicht
erkennbar und wird in der Beschwerde nicht dargetan (vgl. E. 5), inwiefern
das Schiedsgericht Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt haben könnte, wenn es
dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht statt gab. Dass das
Schiedsgericht zum Antrag der Beschwerdeführerinnen, wonach das Verhalten der
Beschwerdegegnerin verfahrensrechtlich zu sanktionieren sei, nicht
ausdrücklich Stellung genommen hat, verletzt ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht. Denn das Schiedsgericht hat die entsprechenden Eingaben der
Beschwerdegegnerin in seinem Entscheid berücksichtigt, wie die
Beschwerdeführerinnen selbst darlegen, und damit den Antrag sinngemäss
abgelehnt. Einer ausdrücklichen Begründung bedurfte die Ablehnung des Antrags
der Beschwerdeführerinnen durch das Schiedsgericht nicht. Die Rüge ist
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung der Parteien darin, dass das Schiedsgericht die gesetzten
Fristen nicht beachtet und das Verfahren wieder eröffnet habe.

7.1 Der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf verfahrensrechtliche
Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass sie sich ihrerseits an die
gesetzten Fristen gehalten und damit weniger Zeit zur Verfügung gehabt haben
als die Beschwerdegegnerin. Sie behaupten auch nicht, die Beschwerdegegnerin
sei wegen ihrer angeblich früheren Kenntnisse der Gegenargumente mit
konkreten Vorbringen gehört worden, zu denen die Beschwerdeführerinnen nicht
mehr hätten Stellung nehmen können. Die Frage einer Ungleichbehandlung könnte
sich nur stellen, wenn die Beschwerdeführerinnen selbst ebenfalls Fristen
nicht eingehalten hätten und das Schiedsgericht in dieser Situation die von
ihnen als Sanktion befürworteten verfahrensrechtlichen Massnahmen tatsächlich
ergriffen hätte. Dafür bringen die Beschwerdeführerinnen aber nichts vor. Die
Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist insofern unbegründet.

7.2 Das Schiedsgericht hat nach Erlass des Teilurteils das Verfahren wieder
eröffnet und die Parteien eingeladen, zu den offen gebliebenen Begehren aus
verlorenen Investitionsmöglichkeiten und aus Rufschädigung Stellung zu
nehmen. Die Beschwerdeführerinnen legen selbst dar, das Schiedsgericht habe
dazu erwogen, dass sich diese von der Beschwerdegegnerin eingeklagten
Schadenspositionen im Unterschied zu allen anderen Forderungen mindestens
potentiell noch entwickelten. Sie beanstanden diese Begründung für die
Wiedereröffnung des Verfahrens insoweit nicht, bringen indes vor, die
Beschwerdegegnerin habe die Gelegenheit ergriffen, auch zu Fragen nochmals
Stellung zu nehmen, mit denen sie in diesem Verfahrensstadium ausgeschlossen
gewesen sei. Sie behaupten insofern, der Entscheid hätte wesentlich anders
ausfallen können, wenn die Beschwerdegegnerin diese Möglichkeit zur weiteren
Stellungnahme nicht gehabt hätte. Inwiefern das Schiedsgericht freilich auf
derartige unzulässige neue Vorbringen der Beschwerdegegnerin tatsächlich
abgestellt haben soll, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen
(vgl. E. 5). Mit der Wiedereröffnung des Verfahrens zur Klärung der aktuellen
Entwicklung des Vermögens der Beschwerdegegnerin hat das Schiedsgericht den
Grundsatz der Gleichbehandlung angesichts der besonderen Natur dieser
Schadensposition nicht verletzt. Inwiefern der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Parteien verletzt sein könnte, wenn das Schiedsgericht darüber hinaus
verspätete Parteivorbringen in diesem Zusammenhang berücksichtigt hätte, kann
dagegen offen bleiben, da die Beschwerdeführerinnen für eine Berücksichtigung
derartiger Vorbringen im angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte
benennen.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen
unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen der
Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu
ersetzen (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu
gleichen Teilen mit Fr. 25'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann