Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.467/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_467/2007
4A_469/2007 /len

Urteil vom 8. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Richemont International SA,
Klägerin, Beschwerdeführerin (4A_469/2007) und Beschwerdegegnerin
(4A_467/2007),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Treis,

gegen

WMC Logo Concept GmbH,
Beklagte, Beschwerdegegnerin (4A_469/2007) und Beschwerdeführerin
(4A_467/2007),
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kaspar Landolt und Prof. Dr. Cyrill
Rigamonti.

Markenschutz; unlauterer Wettbewerb,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
28. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Richemont International SA, Villars-sur-Glâne, (Klägerin) stellt in
mehreren Zweigniederlassungen Uhren verschiedener Marken her. Insbesondere
produziert die am 28. Februar 2003 im Handelsregister eingetragene
Zweigniederlassung Schaffhausen mit der Bezeichnung "IWC Schaffhausen, Branch
of Richemont International SA" (Geschäftsbezeichnung: IWC SCHAFFHAUSEN) Uhren
der Marke IWC bzw. IWC International Watch Co. Schaffhausen. Die Klägerin ist
Inhaberin verschiedener, insbesondere für Uhren und Uhrenbestandteile der
Klasse 14 hinterlegter Marken mit den Wortbestandteilen "IWC" und
"International Watch Co. Schaffhausen", namentlich
der Marke Nr. 342453, Akronym "IWC" (fig.), durchgesetzte Marke vom 4.
September 1985 als Erneuerung der Marke Nr. 213650,
der Marke Nr. 390470, Akronym "IWC" (fig.) mit linsenförmiger Umrandung in
einem Kreis vom 8. März 1991 als Erneuerung der Marke Nr. 251537,
der am 3. Oktober 1973 hinterlegten Marke Nr. 267568, Akronym "IWC" (fig.)
mit umrandeten Buchstaben,
der am 14. Januar 2000 hinterlegten Marke Nr. 469777, Akronym "IWC" (fig.),
der Marke Nr. P-343046 "IWC International Watch Co. Schaffhausen" (fig.),
dreizeilig, durchgesetzte Marke vom 18. Oktober 1985,
der Marke Nr. 390469 "IWC International Watch Co. SCHAFFHAUSEN" (fig.),
zweizeilig, durchgesetzte Marke vom 8. März 1991 als Erneuerung der Marke Nr.
251538,
der Marke Nr. P-345093 "I.W.C. PROBUS SCAFUSIA" (fig.) mit linsenförmiger
Umrandung des zentralen Elements "I.W.C." und weiteren Schriftelementen vom
19. Oktober 1985 als Erneuerung der Marke Nr. 213651 sowie
der Wortmarke Nr. 402660 "INTERNATIONAL WATCH" vom 24. August 1992,
durchgesetzte Marke, als Erneuerung der Marke Nr. 343164.
Die am 17. Juli 1997 gegründete WMC Logo Concept GmbH, Schaffhausen,
(Beklagte) war zuerst in Neuhausen am Rheinfall, dann in Feuerthalen / ZH
domiziliert und hat ihren Sitz seit dem 17. September 2001 in Schaffhausen.
Ihr Zweck besteht nach dem Handelsregistereintrag in der Herstellung, dem
Grosshandelsbetrieb sowie dem Import und Export von Qualitätsprodukten für
die Werbung. Sie bietet unter anderem Uhren mit der Bezeichnung "WMC" an. In
ihren Werbeschreiben verwendet sie unter anderem die Bezeichnungen "WMC
International Watch Group" mit dem Zusatz "Fabrikation feiner Markenuhren"
und "The WMC International Watch Group Switzerland". Das von der Beklagten
verwendete Zeichen "WMC" ist als Marke Nr. 473150 (Wortmarke) unter anderem
für Uhren und Zeitmessinstrumente der Klasse 14 seit dem 28. Dezember 1999
registriert. Die Inhaberin WMC Rothman's and Bond Limited, Hong Kong, hat ihr
das Recht übertragen, die Marke in der Schweiz zu verwenden.

B.
Am 29. Oktober 2004 stellte die Klägerin zusammen mit der IWC International
Watch Co. AG, Schaffhausen, beim Obergericht des Kantons Schaffhausen
folgende Rechtsbegehren:
"1.Es sei der Beklagten zu verbieten, in der Schweiz Uhren anzubieten, zu
vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, welche auf dem
Ziffernblatt die Buchstabenkombination "WMC" aufweisen.

2. Es sei der Beklagten zu verbieten,
a)im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes die
Buchstabenkombination "WMC" oder "WMC International Watch Group" oder "The
WMC International Watch Group Switzerland" oder "WMC-Schaffhausen" zu
verwenden, und/oder
b)Uhren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren mit der
Buchstabenkombination "WMC" oder "WMC International Watch Group" oder "The
WMC International Watch Group Switzerland" zu versehen, versehen zu lassen,
zu bewerben, bewerben zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder bringen
zu lassen..."
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

C.
Mit Urteil vom 28. September 2007 trat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen auf die Klage der IWC International Watch Co. AG nicht ein
(Dispositiv-Ziffer 2). Die Rechtsbegehren der Klägerin wurden teilweise
gutgeheissen und der Beklagten wurde untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur
Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs die Bezeichnung "WMC International Watch
Group" oder "The WMC International Watch Group Switzerland" zu verwenden
und/oder Uhren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren mit den
Bezeichnungen "WMC International Watch Group" oder "The WMC International
Watch Group Switzerland" zu versehen, versehen zu lassen, zu bewerben,
bewerben zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen
(Dispositiv Ziffer 1a); für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Beklagten
bzw. ihren Organen die Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht (Dispositiv
Ziffer 1b). Im darüber hinausgehenden Umfang wurde die Klage abgewiesen
(Dispositiv-Ziffer 1c).
Das Gericht verwarf zunächst den Einwand der Beklagten, dass die Klägerin
ihre Ansprüche verwirkt habe. Es kam sodann zum Schluss, die
Buchstabenkombinationen "IWC" und "WMC" seien weder visuell noch phonetisch
verwechselbar, und verwarf den Einwand der Schutzunfähigkeit der klägerischen
Marken, liess jedoch schliesslich die Frage offen, ob die Klägerin einen rein
markenrechtlichen Schutz gegenüber den von der Beklagten verwendeten Zeichen
beanspruchen könne, da jedenfalls die Beurteilung nach Lauterkeitsrecht einen
Entscheid in der Sache erlaube. Das Gericht bejahte zunächst die Legitimation
der Klägerin nach Art. 9 Abs. 1 UWG, da die Beklagte ebenfalls Uhren
vertreibe und die Klägerin durch die behauptete Anlehnung an sie selbst bzw.
ihre Produkte in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht sei. Das Gericht
hielt die Bezeichnung "The WMC International Watch Group Switzerland" für
irreführend und damit unlauter im Sinn von Art. 3 lit. b UWG. Weiter kam es
zum Schluss, der Tatbestand der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr
finde Anwendung, da es der Klägerin darum gehe, Fehlzurechnungen im Sinne von
Assoziationen irgendwelcher Verbindungen mit ihr sowie die Rufausbeutung zu
verhindern. Insofern gelangte das Gericht zum Ergebnis, für die von der
Beklagten im Geschäftsverkehr verwendete Bezeichnung "WMC International Watch
Group" sei der Tatbestand des Art. 3 lit. d UWG erfüllt, während dies für
"WMC" in Alleinstellung und für "WMC-Schaffhausen" nicht zutreffe.

D.
Beide Parteien haben gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen Beschwerde in Zivilsachen eingereicht.

D.a Die Klägerin stellt mit Beschwerde vom 8. November 2007 (Verfahren
4A_469/2007) folgende Anträge:
"1.Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. September
2007 sei insoweit aufzuheben, als die Begehren der Beschwerdeführerin auf
a)Unterlassung der Verwendung der Buchstabenkombinationen "WMC" und
"WMC-Schaffhausen" im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des
Geschäftsbetriebes der Beschwerdegegnerin (Teil des ursprünglichen
Rechtsbegehrens Nr. 2a), und/oder
b)Unterlassung des Versehens bzw. Versehenlassens von Uhren mit der
Buchstabenkombination "WMC" bzw. des Bewerbens oder Bewerbenlassens, der
Inverkehrbringung und/oder des Inverkehrbringenlassens von Uhren und
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren mit dieser Buchstabenkombination
(Teil des ursprünglichen Rechtsbegehrens Nr. 2b)
abgewiesen wurden.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten,
a)im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes,
zumindest aber im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Uhren und mit Uhren
zusammenhängenden Dienstleistungen die Buchstabenkombinationen "WMC" und
"WMC-Schaffhausen" zu verwenden und/oder
b)Uhren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren mit der
Buchstabenkombination "WMC" zu versehen, versehen zu lassen, zu bewerben,
bewerben zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen..."
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG mit Blick
auf die Buchstabenkombination "WMC" unrichtig angewendet und ihr
Rechtsbegehren im Blick auf die Buchstabenkombination "WMC-Schaffhausen"
falsch ausgelegt.

D.b Die Beklagte stellt mit Beschwerde vom 9. November 2007 (Verfahren
4A_467/2007) die Anträge
"Es seien in Gutheissung der Beschwerde
Dispositiv Ziffer 1 lit. a und dementsprechend auch Dispositiv Ziffer 1
lit. b des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
28. September 2007 aufzuheben,
und somit die Klage der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2004
vollumfänglich abzuweisen..."
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Gesamtwirkung ausser Acht
gelassen, indem sie die Verwendung der Bezeichnung "The WMC International
Watch Group Switzerland" wegen des Zusatzes Switzerland als unlauter erachtet
habe, und sie habe unzutreffend markenrechtliche Kriterien verwendet, wenn
sie ihr die Verwendung der Bezeichnung "WMC International Watch Group"
lauterkeitsrechtlich verbiete.

D.c In ihren Antworten schliessen die Parteien je auf Abweisung der
Beschwerde der Gegenpartei. Das Obergericht schliesst auf Abweisung beider
Beschwerden.

E.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 wurde der Beschwerde der Beklagten auf
deren Gesuch die aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden betreffen dieselben Parteien und richten sich gegen denselben
Entscheid der Vorinstanz. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren
gemeinsam zu behandeln.

2.
Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet eine Zivilstreitigkeit. Dagegen
ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 BGG). Die Vorinstanz hat
kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG) als einzige Instanz gemäss Art. 58
Abs. 3 MSchG (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) über die Begehren der Klägerin
abschliessend (Art. 90 BGG) entschieden.

3.
3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten (BGE 133 III 489 E. 3). Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Klägerin hält in ihren Begehren 2a und b daran
fest, dass der Beklagten der Gebrauch des Zeichens "WMC" für Uhren und
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren - im geschäftlichen Verkehr für
die Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs auch "WMC-Schaffhausen" - zusätzlich
zu verbieten sei. Insofern entsprechen ihre Begehren denjenigen, die sie vor
Vorinstanz gestellt hatte. Die Ergänzung ihres Begehrens in lit. 2a durch den
Zusatz "zumindest aber im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Uhren und mit
Uhren zusammenhängenden Dienstleistungen" bedeutet eine Einschränkung und ist
daher entgegen den in der Vernehmlassung des Obergerichts geäusserten
Zweifeln zulässig.

3.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer (verfassungsrechtlichen)
Verfahrensvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255).
Keine der Parteien rügt genügend, die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz seien willkürlich oder etwa in Verletzung von Verfahrensrechten
zustande gekommen. Soweit sie Rügen im Sinne von Art. 95 ff. BGG auf einen
Sachverhalt stützen, der von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht, sind
sie nicht zu hören.

3.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung
der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Die Vorinstanz hat die Akronyme "IWC" und "WMC" als markenrechtlich nicht
verwechselbar qualifiziert, im Übrigen aber offen gelassen, ob die Klägerin
der Beklagten gestützt auf Art. 13 MSchG den Gebrauch der umstrittenen
Zeichen verbieten könnte; sie hat erkannt, dass der von der Klägerin
beanstandete Gebrauch der Zeichen "WMC International Watch Group" und "The
WMC International Watch Group Switzerland" durch die Beklagte im
Geschäftsverkehr und auf Uhren sowie für Dienstleistungen in Zusammenhang mit
Uhren dem Gebot der Lauterkeit im Wettbewerb widerspricht. Keine der Parteien
stellt in Frage, dass markenrechtlich die beiden Zeichen "IWC" und "WMC" in
Alleinstellung nicht verwechselbar seien, und beide Parteien rügen allein
eine Verletzung der massgebenden Bestimmungen des UWG, während eine
Verletzung der Normen des MSchG nicht geltend gemacht wird. Da die Normen des
UWG im Verhältnis zum Markenschutz nicht subsidiär sind, sondern einen
eigenständigen Anwendungsbereich haben (BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 358),
besteht kein Anlass, den markenrechtlichen Schutzumfang von Amtes wegen zu
prüfen.

4.
Nach Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in
anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten
oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder
zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Generalklausel von Art. 2
UWG wird in den Art. 3 bis 8 UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert.
Aufgrund der Generalklausel ist zunächst zu beurteilen, ob überhaupt ein
Verhalten vorliegt, das den Wettbewerb beeinflussen kann. Trifft dies zu, so
ist im Sinne des Zweckartikels zu fragen, in welcher Weise das umstrittene
Verhalten seiner Art nach die Lauterkeit oder Unverfälschtheit des
Wettbewerbs beeinträchtigen könnte, damit den Zielen der Erhaltung der
Geschäftsmoral und der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs Rechnung getragen
werden kann. Wird so die Art und Weise eines Verhaltens in Bezug gesetzt zur
erwünschten Fairness der Wettbewerber und zum zweckmässigen Funktionieren des
Wettbewerbs, ist zu prüfen, ob sich das Verhalten seiner Art nach einem der
Sondertatbestände der Art. 3 bis 8 UWG zuordnen lässt (BGE 133 III 431 E. 4.3
S. 435).

4.1 Der Gebrauch von Kennzeichen zur Positionierung von Unternehmungen,
Waren, Leistungen etc. im Markt beeinflusst den Wettbewerb, denn
Kennzeichnungen sind objektiv geeignet, den Erfolg gewinnstrebiger
Unternehmen im Kampf um Abnehmer zu verbessern und die Marktanteile zu
vergrössern. Ein Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Abnehmern,
Anbietern oder Konkurrenten ist für die Verfälschung des Wettbewerbs durch
unlauteres Handeln nicht vorausgesetzt (BGE 126 III 198 E. 2c S. 202; 120 II
76 E. 3a S. 78). Mit der irreführenden Verwendung von Kennzeichen kann die
Transparenz der Marktverhältnisse beeinträchtigt werden, womit sowohl der
erwünschte Leistungswettbewerb als auch das Ziel der Wahrheit und Klarheit
des Marktauftritts beeinträchtigt werden (vgl. David/Jacobs, Schweizerisches
Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Bern 2005, S. 17). Täuschung und Irreführung sind
insbesondere in den Art. 3 lit. a-g und lit. i-m UWG sowie in Art. 8 UWG für
konkretere Tatbestände geregelt, ohne dass damit allerdings das in der
Generalklausel von Art. 2 UWG ausdrücklich als unlauter bezeichnete
täuschende Verhalten abschliessend umschrieben wäre (vgl. Baudenbacher,
Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG],
N. 43 zu Art. 2 UWG).
Die Vorinstanz hat zwar zutreffend den Tatbestand von Art. 3 lit. d UWG für
einschlägig erachtet, wonach unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die
geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem
Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Die Klägerin bringt aber in
ihrer Beschwerde zu Recht vor, dass die Ausbeutung des Rufes dem Verbot
täuschenden oder irreführenden Verhaltens auch dann widerspricht, wenn keine
Verwechslungen zu befürchten sind (unten E. 4.3). Insofern kommt auch Art. 3
lit. e UWG in Betracht, wonach unter anderem unlauter handelt, wer sich,
seine Waren, Werke und Leistungen in anlehnender Weise mit anderen, ihren
Waren, Werken oder Leistungen vergleicht.

4.2 Unter den bisweilen als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz
bezeichneten Tatbestand von Art. 3 lit. d UWG fallen sämtliche
Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von
Verwechslungsgefahr irregeführt wird. Die Gefahr der Verwechslung kann
entstehen, wenn die Ware eines Konkurrenten wegen ihrer äusseren Ausstattung
für das bereits auf dem Markt befindliche Erzeugnis eines anderen gehalten
werden kann. Eine direkte warenbezogene Verwechselbarkeit ist aber nicht
erforderlich. Sie kann auch bloss eine mittelbare oder indirekte sein, indem
beim Publikum der Eindruck erweckt wird, die verwechselbar gekennzeichneten
oder ausgestatteten Waren stammten aus Betrieben, die wirtschaftlich eng
verbunden seien (BGE 116 II 365 E. 3a S. 368; 128 III 146 E. 2a S.148 f.;
127 III 160 E. 2a S. 165 f., je mit Hinweisen). Die Gefahr der Verwechslung
mit ähnlich gekennzeichneten Produkten ist anhand der tatsächlichen
Warenpräsentation in gesamter Würdigung aller Umstände in Betracht zu ziehen,
die für den durchschnittlich aufmerksamen Käufer die Individualisierung der
gekennzeichneten Produkte mitprägen (vgl. BGE 116 II 365 E. 3a und 4a; Urteil
4C.169/2004 vom 8. September 2004 E. 2.4, publ. in sic! 3/2005, S. 221). Das
Risiko von Verwechslungen ist umso grösser, je näher sich die Waren sind, für
welche die in Frage stehenden Zeichen gebraucht werden (Urteil 4P.222/2006
vom 21. Dezember 2006 E. 3.1, publ. in sic! 5/2007, S. 374; BGE 126 III 315
E. 6b/bb S. 320; 122 III 382 E. 3a S. 387, je mit Hinweisen). Der Bestand
eines prioritätsälteren Zeichens, das sich aufgrund seiner Bekanntheit im
Verkehr durchgesetzt hat, rechtfertigt es, dem jüngeren Wettbewerber
Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung seines Zeichens aufzuerlegen, um
Verwechslungen zu vermeiden (Urteil 4C.240/2006 vom 13. Oktober 2006 E.
2.2.1, publ. in sic! 4/2007, S. 287; BGE 128 III 353 E. 4.3.2 S. 364; 125 III
91 E. 3c S. 93; 116 II 614 E. 5d S. 619).

4.3 Nach der Lehre gelten die Rufausbeutung oder die Anlehnung an Leistungen
Dritter auch unabhängig von der Gefahr allfälliger Verwechslungen als
unlauter (vgl. Hilti, Der Schutz nicht registrierter Kennzeichen, SIWR Bd.
III/2, 2. Aufl., Basel 2005, S. 127 f., Baudenbacher, a.a.O., N. 234 ff. zu
Art. 2 UWG; von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2.
Aufl., Bern 2002, Rz. 998 f., S. 205; Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer
Wettbewerb, UWG, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 5.47 ff., S. 77 ff.). Rufausbeutung
durch bezugnehmende Werbung im Sinne von Art. 3 lit. e UWG kann insbesondere
darin bestehen, dass die fremde Ware oder Leistung derart in der eigenen
Werbung eingesetzt werden, dass das Image der Ware auf die eigenen Angebote
transferiert wird (Baudenbacher, a.a.O., N. 82 zu Art. 3 lit. e UWG). In der
Rechtsprechung wurde insbesondere die Anlehnung an die Kennzeichnungs- und
Werbekraft einer älteren Marke auch unbesehen eigentlicher Fehlzurechnungen
als unlauter erachtet, wenn das jüngere Zeichen unmissverständlich eine
Botschaft des Inhalts "Ersatz für" oder "gleich gut wie" vermittelt (BGE 126
III 315 E. 6b/aa S. 320 unter Hinweis auf Art. 3 lit. d UWG). Zur
Verhinderung der Ausnützung berühmter Marken schreibt sodann Art. 15 MSchG
einen erweiterten Schutzbereich vor; die Ausbeutung des Rufs berühmter Marken
widerspricht dem Gebot der Lauterkeit im Wettbewerb (vgl. Marbach,
Markenrecht, SIWR Bd. III, S. 213; David, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel/Genf/München 1999, N. 1 zu Art. 15 MSchG; Willi, MSchG,
Markenschutzgesetz, N. 4 zu Art. 15 MSchG; vgl. auch BGE 130 III 748).

4.4 Das Zeichen "IWC" ist für Uhren der Luxusklasse in der Schweiz seit
langem bekannt und im Verkehr durchgesetzt, wie die Vorinstanz zutreffend als
notorisch feststellt und die Beklagte nicht bestreitet. Dies gilt ebenso für
die ausgeschriebene Unternehmensbezeichnung "International Watch Co.", die in
der Schweiz seit langem für die von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin
in Schaffhausen hergestellten Qualitätsuhren bekannt ist. Die seit dem 17.
September 2001 in Schaffhausen domizilierte Beklagte bietet nach den
Feststellungen der Vorinstanz Qualitätsprodukte für die Werbung an, unter
anderem Uhren mit dem - als Marke geschützten - Zeichen "WMC". In ihren
Werbeschreiben verwendet die Beklagte unter anderem die Bezeichnungen "WMC
International Watch Group" (mit dem Zusatz "Fabrikation feiner Markenuhren")
und "The WMC International Watch Group Switzerland".

5.
Die Vorinstanz hat der Beklagten im angefochtenen Urteil untersagt, im
geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs die
Bezeichnung "WMC International Watch Group" oder "The WMC International Watch
Group Switzerland" zu verwenden und/oder Uhren und Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Uhren mit den Bezeichnungen "WMC International Watch Group"
oder "The WMC International Watch Group Switzerland" zu versehen, versehen zu
lassen, zu bewerben, bewerben zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder
bringen zu lassen. Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe
damit das Gebot der Lauterkeit im Wettbewerb im Sinne von Art. 2 und 3 UWG zu
weit ausgedehnt.

5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zunächst die Verwendung der
Bezeichnung "The WMC International Watch Group Switzerland" als an sich
irreführend im Sinne von Art. 3 lit. b UWG erachtet, weil sie den unwahren
Eindruck vermittle, die Firmengruppe, der die Beklagte angehört, werde von
der Schweiz aus kontrolliert. Sie hat sodann die Bezeichnung "WMC
International Watch Group" im Gesamteindruck als verwechselbar mit "IWC
International Watch Co." der Klägerin beurteilt. In diesem Zusammenhang hat
sie festgestellt, dass die Beklagte in ihren Werbeschreiben nicht nur der
Bezeichnung "WMC International Watch Group" den Slogan "Fabrikation feiner
Markenuhren" beifüge, sondern auf ihrer Website (www.wmclogo.com) auch in der
aktuellen Version den Hinweis verbreite, dass die WMC-Uhren mit dem
U-S-I-Quality Award ausgezeichnet worden seien - eine Auszeichnung, die in
der Uhrenbranche nicht bekannt sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die
Beklagte unter Berücksichtigung der weiteren Umstände den Anschein der Nähe
zu qualitativ hochstehenden Uhren erwecke, die aufgrund der Ähnlichkeit mit
der Bezeichnung "IWC International Watch Co.", insbesondere aber auch wegen
des gleichen Firmensitzes Schaffhausen, zumindest eine mittelbare - effektiv
nicht bestehende - Verbindung mit der Klägerin bzw. deren Zweigniederlassung
in Schaffhausen und deren Produkte nahelege. Da das Akronym "IWC" und die
Firmenbezeichnung "International Watch Co." aber seit langem für die Klägerin
bzw. deren Rechtsvorgängerin und ihre Qualitätsuhren bekannt seien, schaffe
die Beklagte mit der Verwendung dieser Bezeichnung die Gefahr der
Verwechslung und ihr Verhalten erfülle damit den Tatbestand von Art. 3 lit. d
UWG. Ob auch die Bezeichnung "The WMC International Watch Group Switzerland"
unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr unlauter sei, liess das Obergericht
mit der Begründung offen, diese Bezeichnung sei bereits als unlauter im Sinn
von Art. 3 lit. b UWG erkannt worden.

5.2 Die Beklagte bestreitet zunächst, dass die Bezeichnung "The WMC
International Watch Group Switzerland" irreführend im Sinn von Art. 3 lit. b
UWG sei. Ob diese Qualifizierung durch die Vorinstanz einer Überprüfung
standhält, ist allerdings unerheblich, wenn die Verwendung der Bezeichnung
durch die Beklagte - wie diejenige der Bezeichnung "WMC International Watch
Group" - (auch) den Tatbestand von Art. 3 lit. d UWG erfüllt. Das trifft
entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt zu. Zu beachten ist
zunächst, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Verwechslungsgefahr der
Bezeichnung "WMC International Watch Group" mit den Zeichen der Klägerin
ebenso für "The WMC International Watch Group Switzerland" gelten, da sich
die beiden von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen hinsichtlich der zu
beurteilende Frage nicht wesentlich unterscheiden; davon geht im Übrigen auch
die Beklagte in ihrer Beschwerde aus. Die Vorinstanz hat zutreffend beachtet,
dass die Verwechselbarkeit von Zeichen als solche nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts für das gesamte Kennzeichenrecht nach
denselben Kriterien zu beurteilen ist (zur Publikation bestimmtes Urteil
4A_221/2007 vom 20. November 2007 E. 4.2.3 mit Verweisen). Es ist daher
entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die Gefahr der Verwechslung von "WMC International Watch Group" (und damit
auch "The WMC International Watch Group Switzerland") einerseits und "IWC
International Watch Co." anderseits in Bezug auf die Zeichenähnlichkeit nach
denselben Kriterien beurteilt hat, wie dies für Zeichen gelten würde, die als
Marken geschützt sind. Die Vorinstanz hat insofern auch durchaus zutreffend
den Gesamteindruck der Bezeichnungen als massgebend erachtet und überdies
spezifisch lauterkeitsrechtlich die Umstände berücksichtigt, unter denen die
Beklagte die umstrittene Bezeichnung verwendet. Dass in Lehre und
Rechtsprechung beispielhaft noch andere Umstände erwähnt werden, welche für
die wettbewerbsrechtliche Verwechslungsgefahr bedeutsam sein können, spricht
nicht gegen die Erheblichkeit der von der Vorinstanz berücksichtigten
Sachverhaltselemente. Wenn die Beklagte im Übrigen hervorhebt, dass die
Klägerin ausschliesslich teure bis sehr teure Uhren für eine exklusive
Kundschaft verkauft, die nur in Juweliergeschäften und Bijouterien erhältlich
sind, während sie selbst billige Massenartikel vertreibt, die als
Werbegeschenke für die Kunden ihrer Abnehmer bestimmt sind, so weist sie
selbst auf den Unterschied im Prestige der entsprechenden Produkte hin. Da
sie nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ihre Massenartikel als
Qualitätswaren anpreist und gar auf eine für Uhren unbekannte Auszeichnung
hinweist, sucht sie durch die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen eine
gedankliche Verbindung zu der von der Klägerin unter dem bekannten Zeichen
"IWC" angebotenen Uhren herzustellen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf
hin, dass die von der Beklagten verwendeten Zeichen insbesondere auch wegen
dieses Marktauftritts geeignet sind, den Eindruck einer wirtschaftlichen
Beziehung der Beklagten zur Klägerin zu erwecken. Der Beklagten kann
jedenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, eine
Überschneidung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise mit denjenigen der
Klägerin sei ausgeschlossen, wenn sie sich an Unternehmen, die Klägerin
dagegen an vermögende Privatkunden richte. Vielmehr ist naheliegend, dass die
in den angesprochenen Unternehmungen zuständigen Personen das bekannte
Zeichen IWC kennen. Die Vorinstanz hat die (indirekte) Verwechslungsgefahr
der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung "WMC International Watch Group"
(und damit auch der Bezeichnung "The WMC International Watch Group
Switzerland") mit dem Zeichen "IWC International Watch Co." der Klägerin
zutreffend bejaht. Das von der Vorinstanz erlassene Verbot der Verwendung
dieser Bezeichnungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten und für Uhren
oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren ist bundesrechtskonform. Die
Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen.

6.
Die Klägerin beantragt in ihrer Beschwerde, der Beklagten sei zusätzlich zu
verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs
(zumindest aber im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Uhren und mit Uhren
zusammenhängenden Dienstleistungen) die Bezeichnungen "WMC" und
"WMC-Schaffhausen" zu gebrauchen sowie die Buchstabenkombination "WMC" für
Uhren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren zu verwenden.

6.1 Die Vorinstanz hat den Gebrauch der Bezeichnungen "WMC" und
"WMC-Schaffhausen" durch die Beklagte als lauter erachtet in der Erwägung,
die Akronyme "IWC" und "WMC" seien weder visuell noch phonetisch
verwechselbar. Zur Bezeichnung "WMC-Schaffhausen" wird im angefochtenen
Urteil festgestellt, die Klägerin verwende ihr Zeichen "IWC SCHAFFHAUSEN"
einerseits zur Kennzeichnung eines Teils ihrer Uhren und anderseits als
Bestandteil ihres Namens und als Geschäftsbezeichnung ihrer
Zweigniederlassung in Schaffhausen. Da die Klägerin jedoch nur das Begehren
stelle, es sei der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung
"WMC-Schaffhausen" im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres
Geschäftsbetriebes zu verbieten, nicht aber im Zusammenhang mit Uhren oder
Dienstleistungen mit Uhren, geht es ihr nach den Erwägungen der Vorinstanz
nicht um die isolierte Wirkung dieser Bezeichnung in einer "uhrenorientierten
Umgebung und damit auch nicht um den unmittelbaren Vergleich des
Erscheinungsbilds der von den Parteien hergestellten bzw. vertriebenen
Uhren". Im Übrigen erachtete die Vorinstanz als fraglich, ob durch den
geografischen Zusatz "Schaffhausen" der massgebliche Bestandteil "WMC" so
abgeschwächt werde, dass eine Verwechslungsgefahr entstehen könne. Da es aber
der Klägerin, wie sich aus deren Rechtsbegehren ergebe, nicht konkret um
Uhren oder damit zusammenhängende Dienstleistungen gehe, könne die
"assoziativ allenfalls speziell aus einem solchen Umfeld abzuleitende Gefahr
einer Verwechslung zwischen den Geschäftsbetrieben der Klägerin und der
Beklagten jedenfalls ausgeschlossen werden".

6.2 Die Klägerin rügt in ihrer Beschwerde zu Recht, dass die Vorinstanz die
Lauterkeit des Marktauftritts der Beklagten allein unter dem Gesichtspunkt
der eigentlichen Verwechslungsgefahr geprüft und die behauptete Rufausbeutung
unberücksichtigt gelassen hat. Auch wenn die Akronyme "IWC" und "WMC" in
Alleinstellung selbst für die gleichen Waren nicht verwechselbar sein mögen,
wie die Vorinstanz schloss und keine der Parteien bestreitet, so sind sie
sich jedenfalls hinreichend ähnlich, um mindestens Assoziationen zu wecken.
Denn sie bestehen beide aus drei Buchstaben, wobei zwar nur der letzte
identisch ist, die Buchstabenfolge jedoch optisch kaum auseinander zu halten
ist, wenn die beiden Zeichen in Grossbuchstaben erscheinen. Denn das grosse W
und das grosse M sind sich mindestens bei oberflächlicher Betrachtung höchst
ähnlich, sodass optisch ein Unterschied zwischen "WMC" und "MWC" - das dem
klägerischen Akronym "IWC" in den letzten beiden Buchstaben entsprechen würde
- kaum auszumachen ist. Die Beklagte verwendet aber nach den Feststellungen
im angefochtenen Entscheid das Zeichen "WMC" in einer Weise, die nicht anders
denn als Anlehnung an das bekannte Zeichen der Klägerin und ihre Luxusuhren
gedeutet werden kann und objektiv geeignet ist, bei den Adressaten einen
gedanklichen Zusammenhang zu den qualitativ hochstehenden Luxusgütern der
Klägerin herzustellen. So hat die Vorinstanz wie erwähnt festgestellt, dass
die Beklagte in ihren Werbeschreiben nicht nur der Bezeichnung "WMC
International Watch Group" den Slogan "Fabrikation feiner Markenuhren"
beifügt, sondern auf ihrer Website (www.wmclogo.com) auch in der aktuellen
Version den Hinweis verbreite, dass die WMC-Uhren mit dem U-S-I-Quality Award
ausgezeichnet worden seien - eine Auszeichnung, die in der Uhrenbranche nicht
bekannt sei. Die Vorinstanz hat in anderem Zusammenhang zutreffend
festgestellt, dass insbesondere auch wegen des gleichen Firmensitzes
Schaffhausen eine effektiv nicht bestehende Verbindung mit der Klägerin bzw.
deren Zweigniederlassung in Schaffhausen und deren Produkten nahegelegt wird.
Die Vorinstanz hat jedoch ausser Betracht gelassen, dass es einer
eigentlichen Verwechslungsgefahr zwischen den von der Beklagten verwendeten
Zeichen "WMC" und "WMC-Schaffhausen" mit dem bekannten Zeichen "IWC" bzw.
"IWC-Schaffhausen" der Klägerin nicht bedarf. Unlauter ist vielmehr auch ein
Werbeauftritt, mit dem das Image eines bekannten Produkts auf die eigenen
Leistungen übertragen wird.

6.3 Die Beklagte lehnt ihre im Vergleich zu den Produkten der Klägerin
qualitativ minderwertigen Uhren, die sie selbst als Massenartikel bezeichnet
und zur Beschenkung von Kunden an Unternehmen verkauft, an die Luxusgüter der
Klägerin an, indem sie die optisch sehr ähnlichen Bezeichnungen "WMC" und
"WMC-Schaffhausen" verwendet. Sie handelt unlauter, weil sie mit diesem
Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf der unter dem Zeichen "IWC" bekannten
Uhren der Klägerin auf ihre eigenen Waren überträgt, indem sie
Gedankenassoziationen zu den von der Klägerin vertriebenen Luxus- und
Prestige-Uhren weckt. Die Vorinstanz hat die Verwendung der Kürzel "WMC" und
"WMC-Schaffhausen" durch die Beklagte zu Unrecht als lauter erachtet. Daran
ändert nichts, dass die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren nach Ansicht der
Vorinstanz inkonsequent bzw. zu weit formuliert hat, indem sie beantragte,
der Beklagten im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs die
Verwendung der Zeichen "WMC" und "WMC-Schaffhausen" generell zu verbieten.
Begehren auf Unterlassung, die sich bei der materiellen Beurteilung als an
sich begründet, aber als zu umfassend formuliert erweisen, sind vielmehr im
Urteil auf das zulässige Mass einzuschränken (BGE 131 III 70 E. 3.6 S. 76;
107 II 82 E. 2b S. 87; vgl. auch Urteil 4C.169/2004 vom 8. September 2004 E.
13, publ. in sic! 3/2005, S. 221). Da der Werbeauftritt der Beklagten den
guten Ruf der Klägerin nur insoweit auf eigene Produkte transferiert, als die
Beklagte Uhren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren anbietet, wie
auch die Klägerin anerkennt, erscheint die Einschränkung des
Unterlassungsgebotes gerechtfertigt, welche die Klägerin in ihrem
Rechtsbegehren vorgenommen hat. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet.

7.
Die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. Die Beschwerde der Klägerin ist
gutzuheissen und der Beklagten ist zusätzlich zu verbieten, im geschäftlichen
Verkehr zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit dem
Vertrieb von Uhren und mit Uhren zusammenhängenden Dienstleistungen die
Buchstabenkombination "WMC" und "WMC-Schaffhausen" zu verwenden und/oder
Uhren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Uhren mit der
Buchstabenkombination "WMC" zu versehen, versehen zu lassen, zu bewerben,
bewerben zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten beider
Beschwerden der Beklagten zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der
Klägerin überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu
ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden der Beklagten (4A_467/2007) und der Klägerin (4A_469/2007)
werden gemeinsam behandelt.

2.
Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde der Klägerin wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1a und
Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.
Ziffer 1a des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28.
September 2007 wird wie folgt neu gefasst:
"1.-a) Die Klage der Klägerin 1 wird teilweise gutgeheissen und der Beklagten
wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres
Geschäftsbetriebs die Bezeichnungen "WMC International Watch Group" oder "The
WMC International Watch Group Switzerland" sowie im Zusammenhang mit dem
Vertrieb von Uhren und mit Uhren zusammenhängenden Dienstleistungen die
Buchstabenkombination "WMC" und "WMC-Schaffhausen" zu verwenden. Ausserdem
wird der Beklagten untersagt, Uhren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Uhren mit den Bezeichnungen "WMC International Watch Group" oder "The WMC
International Watch Group Switzerland" oder "WMC" zu versehen, versehen zu
lassen, zu bewerben, bewerben zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder
bringen zu lassen."

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

6.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
15'000.-- zu entschädigen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann