Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.461/2007
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4A_461/2007 /len

Urteil vom 4. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Uri.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 25. September 2007.

In Erwägung:
dass der Beschwerdeführer beim Landgericht Uri gestützt auf Art. 83 SchKG
Aberkennungsklage gegen die Bank X.________ erhob;
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 aufgefordert wurde, innert 30
Tagen den Weisungsschein des zuständigen Vermittleramtes zu den Gerichtsakten
zu geben;
dass der Beschwerdeführer in der Folge keinen Weisungsschein einreichte,
weshalb das Landgericht Uri mit Beschluss vom 23. Januar 2007 auf seine Klage
nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer in der Folge gegen den Beschluss des Landgerichts
Uri vom 23. Januar 2007 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung einlegte
und dabei sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte, was vom Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 25. September
2007 wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 2. November 2007 eine mit
"Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe einreichte mit dem Antrag,
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 25. September 2007 sei
aufzuheben;
dass der angefochtene Entscheid nach dem am 1. Januar 2007 erfolgten
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb das Rechtsmittel gemäss Art. 132 Abs.
1 BGG nach diesem Gesetz und nicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) zu
beurteilen ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar unter Berufung auf den Vorrang des
Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) vorbringt, das kantonale Prozessrecht dürfe
bundesrechtliche Klagefristen nicht dadurch verkürzen, dass es die
Klageeinreichung von der vorherigen Abhaltung eines Sühneverfahrens abhängig
mache, ohne unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
zu begründen, inwiefern vorliegend eine solche Verkürzung der Klagefrist
vorliegen soll;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zwar Art. 8, 9, 29 und 30 BV anruft,
ohne jedoch näher zu begründen, worin eine Verletzung dieser
Verfassungsbestimmungen bestehen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2007 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann