Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.460/2007
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4A_460/2007

Urteil vom 12. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

B. A.________,
C.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verein D.________,
Beschwerdegegner.

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 18. Oktober 2007.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer auf Begehren des Beschwerdegegners vom
Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich mit Verfügung vom
26. September 2007 aus dem Hotelappartement E.________ ausgewiesen wurden;
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs erhoben, der vom
Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 abgewiesen
wurde, wobei den Beschwerdeführern wiederum befohlen wurde, das
Hotelappartement E.________ per sofort zu räumen und zu verlassen und dem
Beschwerdegegner zu übergeben;
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2007
mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, die vom Kassationsgericht
des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2007 abgewiesen
wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Oktober 2007
datierte Eingabe einreichten, mit der sie erklärten, den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2007 mit Beschwerde anfechten
zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2007 diesen
Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der
Bundesverfassung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des
angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind,
sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die
zitierten Bestimmungen der Bundesverfassung verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin