Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.459/2007
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4A_459/2007

Urteil vom 26. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegnerin,
Y.________ SA, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch avvocato dott. Carlo Postizzi.

Ernennung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters,

Beschwerde gegen das Urteil der 2. Zivilkammer
des Appellationsgerichts des Kantons Tessin
vom 27. September 2007.

In Erwägung:
dass vor der Pretura des Bezirks Lugano ein Zivilprozess zwischen dem
Beschwerdeführer als Aberkennungskläger und den Beschwerdegegnerinnen als
Aberkennungsbeklagte hängig ist;
dass in diesem Verfahren das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm ein
anderer unentgeltlicher Rechtsbeistand anstelle des bereits ernannten
Rechtsanwaltes B.________ beizugeben, vom Pretore mit Entscheid vom 14.
August 2007 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit einer in deutscher Sprache
abgefassten "Einsprache/Beschwerde" anfocht, die vom Appellationsgericht des
Kantons Tessin als Berufung behandelt und mit Urteil vom 27. September 2007
abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in deutscher Sprache
verfasste, vom 30. Oktober 2007 datierte Eingabe einreichte, in welcher er
erklärte, das Urteil des Appellationsgerichts vom 27. September 2007 mit
"Staatsrechtlicher Beschwerde/Ricorso" anfechten zu wollen;
dass der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist,
weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund dieses Gesetzes zu
beurteilen ist;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel
in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird;
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des
Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer
lediglich über beschränkte Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, wie
sich aus den Akten und seiner Eingabe vom 30. Oktober 2007 ergibt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2007 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunale d'appello del cantone
Ticino, seconda Camera civile, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: