Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.451/2007
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4A_451/2007 /len

Urteil vom 9. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus.

Ausweisung und Kündigungsanfechtung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
26. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Mietvertrag vom 14. Juni 2006 vermietete B.________ (Beschwerdegegner)
A.________ (Beschwerdeführer) ein Einfamilienhaus in C.________. Mietbeginn
war der 1. Juni 2006. Der Mietvertrag war kündbar 12-monatlich im Voraus auf
Ende März, Juni oder September, frühestens auf den 30. Juni 2011. Der
Nettomietzins betrug Fr. 4'000.-- pro Monat, zahlbar monatlich zum Voraus.
Am 28. November 2006 kündigte der Beschwerdegegner den Mietvertrag auf den
31. Januar 2007 wegen Zahlungsverzugs. Der Beschwerdeführer focht die
Kündigung am 22. Dezember 2006 bei der Kantonalen Schlichtungsstelle für
Mietsachen an und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung,
eventuell deren Aufhebung.

B.
Am 15. März 2007 stellte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht
Schaffhausen das Ausweisungsbegehren. Daraufhin überwies der Präsident der
Kantonalen Schlichtungsstelle für Mietsachen das Verfahren betreffend
Kündigungsanfechtung an das Kantonsgericht. Mit Urteil vom 27. Juni 2007 wies
die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Kündigungsanfechtung ab und
befahl dem Beschwerdeführer, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen, in
ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche Schlüssel an den
Beschwerdegegner herauszugeben.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen und beantragte, die Kündigungsanfechtung sei gutzuheissen und
das Ausweisungsbegehren abzuweisen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2007 wies das
Obergericht den Rekurs ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid
des Obergerichts vom 26. Oktober 2007 sei aufzuheben und die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er kündigte an, innert
der Beschwerdefrist eine eingehende Beschwerdebegründung nachzureichen, was
er indessen nicht tat.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2007 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt und festgehalten, dass bis zum Entscheid über
die Beschwerde durch das Bundesgericht die angeordnete Räumung nicht
vollzogen werden darf.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob  ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).

1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis
zur Berufung muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des
Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil
die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133
III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer lediglich, den Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Dass das
Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der
Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz
zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht ohne weiteres
hervor und wird auch in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, wird doch
nicht begründet, weshalb die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei. Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen
rechtsgenüglichen Antrag gestellt hat und demzufolge auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann