Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.448/2007
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4A_448/2007

Urteil vom 22. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
25. September 2007.

In Erwägung:
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 beim Bezirksgericht Bremgarten
gegen seinen ehemaligen Rechtsvertreter Klage auf Zahlung von Fr.
1'150'728.85 einreichte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten das Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege mit Entscheid vom 24. Juli 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Aargau anfocht;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 25. September 2007 die Beschwerde
teilweise guthiess, den Entscheid des Präsidenten I des Bezirksgerichts
Bremgarten vom 24. Juli 2007 aufhob und wie folgt neu fasste:

1.
Dem Gesuchsteller wird im Verfahren OZ.2007.30 vor Bezirksgericht Bremgarten
für die Gerichtskosten zur Hälfte und für die Parteikosten vollumfänglich die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 beim Bundesgericht
erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 25. September 2007
Beschwerde einzulegen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2007 diesen
Anforderungen offensichtlich  nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin