Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.447/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_447/2007 /len

Urteil vom 18. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Stefan Gerber,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
vom 21. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Januar 2001 brannte das Wohnhaus von B.________ (Beklagte) teilweise
ab. A.________ (Kläger, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) wurde beigezogen, um
die defekten Scheiben der Wohnungstüre zu ersetzen. In der Folge beauftragte
ihn die Beklagte, die Verhandlungen mit der Gebäudeversicherung zu führen.
Nachdem die Schadenssumme bestimmt worden war, holte der Kläger Offerten für
die Arbeiten ein, die zur Wiederherstellung des Hauses notwendig waren. Für
seine Bauleitungstätigkeit wurde ein Honorar von Fr. 10'169.-- vereinbart und
seine werkvertraglichen Tätigkeiten offerierte er mit Fr. 16'059.--. Ein
schriftlicher Vertrag wurde jedoch nicht abgeschlossen.

A.a Nachdem die Entschädigung der Gebäudeversicherung auf ein Konto
einbezahlt worden war, zu dem der Kläger eine Vollmacht erhielt, begann die
Renovation. Die Beklagte erhielt von der UBS einen Baukredit von Fr.
285'000.-- zur Sanierung der Wohnungen im Erd- und Dachgeschoss. Die UBS
verlangte zudem, dass ein Treuhandvertrag geschlossen werde, den der Kläger
daraufhin unterzeichnete. Der Kläger arbeitete weiterhin als Bauleiter und
verrichtete auch Schreinerarbeiten, ohne schriftliche Abmachung und ohne
Offerten für seine Werkleistungen zu erstellen.

A.b Während der Sanierung äusserte die Beklagte Änderungswünsche, die in das
Projekt miteinbezogen wurden. So wurde ein Zimmer mehr gebaut, die
Dachfenster wurden vergrössert und Änderungen in der Fassadenverkleidung
sowie der Konstruktion wurden angebracht. Nachdem der Vertrag mit einem
Unternehmer aufgelöst worden war, übernahm der Kläger diese Arbeiten selbst.
Er stellte der Beklagten à-conto-Rechnungen, die er mit Einverständnis der
Beklagten aus deren Konto bezahlte oder die sie selbst beglich. Ende 2001
saldierte die Beklagte ihr Konto, auf welches das Geld der
Gebäudeversicherung einbezahlt worden war, und überwies den Restbetrag auf
das Baukreditkonto. Der Kläger gab der Beklagten seine Bankkarte zurück.

A.c Am 12. April 2002 stellte der Kläger der Beklagten Fr. 88'134.15 für
Material und Arbeitsaufwand aus Werkvertrag in Rechnung und veranlasste die
provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes. Er stellte
schliesslich eine Gesamtforderung von Fr. 114'081.80, die sich aus folgenden
Positionen zusammensetzt:
Fr.
88'134.00
Restanz aus Werklohnforderung (Bauhandwerkerpfandrecht). Gesamtforderung
Material inklusive Arbeit von Fr. 158'134.15 (abzüglich Skonto und Rabatt,
inklusive MwSt). Fr. 70'000.-- wurden als Akontozahlungen geleistet.
Fr.
2'491.50
aus Werklohn für Zusatzverrichtung 2.5.-7.5.2002 bestehend aus Arbeits- und
Materialaufwand inkl. MwSt.
Fr.
23.456.30
aus Übernahme Bauleitung. 8 % der Kostenabrechnungssumme gemäss Aufstellung
vom 11. April 2002 von Fr. 418'203.70. Fr. 10'000.-- Akontozahlung vom 15.
Januar 2002 wurden in Abzug gebracht.

A.d Am 16. Dezember 2002 gelangte der Kläger an das Gerichtspräsidium des
Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen mit den Begehren, die Beklagte sei zu
verurteilen, ihm Fr. 114'081.80 nebst Zins zu bezahlen und das
Bauhandwerkerpfandrecht sei definitiv einzutragen.

A.e Am 12. Juli 2007 verurteilte der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises
V Burgdorf-Fraubrunnen die Beklagte, dem Kläger einen Betrag von Fr.
27'067.75 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 22'364.-- ab 3. Juni 2002 und auf Fr.
4'703.75 ab 16. Dezember 2002 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1) und verfügte
die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für Fr. 22'364.--
nebst 5 % Zins seit 3. Juni 2002 (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gerichtskosten
von Fr. 34'380.-- wurden dem Kläger zu 3/4 mit Fr. 25'785.-- (wovon Fr.
8'595.-- zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Staatskasse) auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Die Parteikosten des Klägers
wurden auf Fr. 36'960.80 bestimmt, wovon der Beklagten Fr. 9'240.80 auferlegt
und Fr. 7'510.75 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Staatskasse genommen wurden (Dispositiv-Ziffer 4).

A.f Der Kläger erklärte am 23. Juli 2007 Appellation gegen dieses Urteil und
beantragte dem Obergericht des Kantons Bern, es sei die Beklagte zu
verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 114'081.80 nebst 5 % Zins auf Fr.
88'134.-- ab 3. Juni 2002 und auf Fr. 114'081.80 ab 16. Dezember 2002 zu
bezahlen; ausserdem sei das Bauhandwerkerpfandrecht für einen Betrag von Fr.
88'134.-- nebst 5 % Zins seit 12. Mai 2002 definitiv einzutragen.

B.
Mit Entscheid vom 21. September 2007 entzog der Referent des Obergerichts des
Kantons Bern dem Kläger und Appellanten das Recht zur unentgeltlichen
Prozessführung mit sofortiger Wirkung. Er stützte seinen Entscheid auf Art.
77 Abs. 4 ZPO BE und begründete den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung
mit der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Oktober 2007 stellt der
Beschwerdeführer die Rechtsbegehren, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 21. September 2007 sei aufzuheben (Ziffer 1) und es sei ihm
für das vorliegende Verfahren das Recht zur vorschussfreien Prozessführung zu
gewähren und ihm der unterzeichnete Anwalt beizuordnen (Ziffer 2). In einer
Vorbemerkung behauptet der Beschwerdeführer, er rüge die Verletzung von
Bundesrecht, die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten, die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie, dass die Feststellung des
Sachverhalts auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe. Zur
Begründung bringt er vor, das Obergericht habe die Aussichtslosigkeit seines
Rechtsmittels zu Unrecht verneint. Er macht geltend, er habe entgegen der
Auffassung des Obergerichts und des erstinstanzlichen Gerichts kein Honorar
aus Bauleitung, sondern aus Baubetreuung gefordert, es sei daher willkürlich
und falsch, gestützt auf einen Gutachterhinweis über die üblichen Ansätze
Gewinnzuschläge wegzukürzen, ausserdem sei die Berechnungsmethode zur
Ermittlung des Wertes der von ihm geleisteten Arbeit nicht tauglich, zumal
der Sachverständige nicht die tatsächlich geleisteten Arbeiten beurteilt
habe. Das Obergericht sei zudem über die Parteibegehren hinausgegangen mit
der Annahme, dass die erste Instanz dem Experten nicht in allen Punkten
gefolgt sei. Als willkürlich und als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt
der Beschwerdeführer, dass das Obergericht sich mit seiner Rüge zur Höhe der
Expertisekosten und des Honorars des Anwalts der Beklagten in der
Stellungnahme vom 7. September 2007 (zur Absicht, die unentgeltliche
Rechtspflege zu entziehen) nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe.
Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, seine Appellation könne
nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Voraussetzungen des Art. 77
Abs. 1 ZPO BE seien nach wie vor erfüllt, denn das erstinstanzliche Urteil
beruhe auf unrichtigen Feststellungen des Sachverhalts, sei rechtsfehlerhaft
und willkürlich und es sei sein verfassungsrechtlicher Gehörsanspruch sowie
der Grundsatz "ne eat judex ultra petita partium" verletzt worden.

D.
Die Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab (Art. 90
BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 133 III 629), mit
dem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die von ihm
anhängig gemachte Zivilstreitigkeit entzogen bzw. für die künftige
Prozessführung nicht mehr gewährt wird. Derartige Zwischenentscheide können
gemäss Art. 93 BGG - da ein Entscheid in der Sache im Sinne von lit. b der
Norm ausser Betracht fällt - nur unter der Voraussetzung eines nicht wieder
gut zu machenden Nachteils angefochten werden (lit. a), den der
Beschwerdeführer nicht nachweist, da er von einer falschen rechtlichen
Qualifikation (Teilurteil) ausgeht. Immerhin ist nach der Praxis in der Regel
anzunehmen, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen
rechtlichen Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3).

1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis
zur Berufung gemäss aOG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133
III 489 E. 3.1). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinem Antrag
darauf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu begehren, obwohl er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren
beantragen könnte. Immerhin kann angenommen werden, mit dem Dahinfallen des
Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege würde der frühere Entscheid über
deren Gewährung wieder aufleben.

1.3 Angefochten werden können mit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art.
75 BGG nur letztinstanzliche kantonale Entscheide; der Instanzenzug muss
erschöpft sein (BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586). Daraus ergibt sich, dass sich
die Beschwerde grundsätzlich nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid richten und nur die Aufhebung bzw. Abänderung dieses Entscheides
beantragt werden kann. Der Beschwerdeführer kritisiert weitgehend allein das
erstinstanzliche Urteil, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen. Damit ist er grundsätzlich nicht zu hören.

1.4 Gemäss Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde in Zivilsachen insbesondere
die Verletzung von Bundesrecht (lit. a) und von kantonalen
verfassungsmässigen Rechten (lit. c) gerügt werden.

1.4.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Genügt die
Rechtsschrift diesen Anforderungen, wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten
gilt allerdings eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine
solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Zudem müssen die erhobenen
Rügen und deren Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein;
der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die
Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Verweisen).

1.4.2 Der Referent des Obergerichts hat dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 77 Abs. 4 ZPO BE entzogen. Die
Verletzung kantonalen Prozessrechts bildet keinen zulässigen Rügegrund im
Sinne von Art. 95 BGG. Der Beschwerdeführer könnte als Bundesrechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 lit. a BGG rügen, das Willkürverbot sei bei der
Auslegung und Anwendung der massgebenden kantonalen Norm verletzt worden oder
es sei ihm in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert worden. Aber selbst wenn der Begründung der
Rechtsschrift die sinngemässe Rüge entnommen wird, Art. 9 bzw. Art. 29 Abs. 3
BV seien insbesondere dadurch verletzt, dass die Appellation im angefochtenen
Entscheid als aussichtslos erachtet wird, genügt die Begründung den formellen
Anforderungen nicht, da sich ihr nicht entnehmen lässt, inwiefern der
Referent verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte, wenn er die
Erfolgschancen der Appellation als kaum ernsthaft qualifizierte. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich nämlich im Wesentlichen darauf, den
erstinstanzlichen Entscheid zu kritisieren ohne darzulegen, was er im
Appellationsverfahren an Tatsachen noch hätte vorbringen und beweisen können
und welche Kritik er an der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts
hätte anbringen wollen:
Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, welche Leistungen der
Beschwerdeführer behauptet ausgeführt zu haben und inwiefern sich diese von
der Bauleitung unterscheiden sollen; der Verweis auf Parteivorbringen im
kantonalen Verfahren genügt den Begründungsanforderungen nicht;
Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, welche Vereinbarung der
Beschwerdeführer behauptet und allenfalls belegt haben will, wenn er in
dieser Hinsicht das erstinstanzliche Urteil im kantonalen
Rechtsmittelverfahren rügen wollte;
Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, mit welchen prozessual
zulässigen Behauptungen und Beweismitteln der Beschwerdeführer im
Appellationsverfahren den von ihm behaupteten höheren Honoraranspruch hätte
substanziieren wollen;
Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der Grundsatz
"ne eat judex ultra petita partium" im Zusammenhang verletzt sein könnte, in
dem sich der Beschwerdeführer darauf beruft. Der Grundsatz bedeutet, dass der
Richter nicht über die Rechtsbegehren der Parteien hinaus gehen darf; die
Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt; der erstinstanzliche Richter
hat mit der Zusprechung eines Teils der eingeklagten Forderung im Rahmen der
Parteibegehren entschieden;
Der Referent des Obergerichts hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die
vom erstinstanzlichen Richter eingeholte Expertise eines anerkannten
Sachverständigen sei in sich schlüssig und als Methode zur Bestimmung des
angemessenen Werklohnes habe kaum eine andere Möglichkeit als das Abstützen
auf branchenübliche Erfahrungswerte bestanden, da Unterlagen wie z.B. ein
eigentlicher Kostenvoranschlag, Arbeitsrapporte irgendwelcher Art, die den
Stundenaufwand belegen würden etc. fehlten. Der Beschwerde ist nicht zu
entnehmen, inwiefern der Referent im angefochtenen Entscheid mit dieser
Würdigung die Aussichten der Appellation unzutreffend beurteilt haben könnte;
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern im angefochtenen Entscheid
die Erfolgsaussichten der Appellation in Bezug auf die Rügen der
Prozesskosten unzutreffend beurteilt worden sein sollen. Der Referent des
Obergerichts hat sich mit den Mehrkosten der Expertise auseinandergesetzt und
erwogen, der Mehraufwand des Experten dürfte durch die Unterlagen des
Beschwerdeführers entstanden sein, die der Experte zusätzlich beiziehen
musste, und sei zudem durch die Zusatzfragen verursacht; inwiefern damit der
Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot verletzt sein soll, ist
der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ausserdem ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen, aus welchen prozessualen Normen der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf Stellungnahme zur Honorarnote des Gegenanwalts ableiten könnte
und inwiefern das Obergericht welche Normen verletzt haben könnte, wenn es
die Prozessaussichten aufgrund einer vorläufigen Prüfung beurteilte.

1.5 Die Begründung der Beschwerde genügt den prozessualen Anforderungen
nicht, so dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.

2.
Nach Art. 64 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Da die Beschwerde den Anforderungen an
die Begründung nicht genügt, ist sie von Vorneherein aussichtslos gewesen.
Dies schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht aus. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist
abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist ihm eine
Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann