Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.442/2007
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4A_442/2007 /len

Urteil vom 8. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

X. ________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich.

Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 21. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) erlitt am 23. Mai 1999 durch einen
Sturz vom Pferd schwerste Verletzungen. Die damals 18-jährige Klägerin blieb
in der Folge dauernd invalid. Sie war bei der X.________
Versicherungsgesellschaft (Beklagte, Beschwerdeführerin) über einen im Jahre
1996 abgeschlossenen Privatversicherungsvertrag in eine kollektive
Unfallversicherung eingeschlossen, nach der ihr bei 100 %-iger Invalidität
ein Anspruch auf Fr. 350'000.-- zusteht. Sie forderte diesen Betrag von der
Versicherung erfolglos.

B.
Nachdem die Klägerin ihre Forderung am 28. Februar 2004 beim
Friedensrichteramt Grellingen und am 23. April 2004 beim Bezirksgericht
Laufen angebracht hatte, bezahlte die Beklagte am 30. September 2004 einen
Betrag von Fr. 175'000.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65 %. Die
Klägerin hielt an ihrem Begehren fest, die Beklagte sei zur Bezahlung von
insgesamt Fr. 350'000.-- nebst 5 % Zins seit 23. Mai 1999 zu verpflichten.
Das Bezirksgericht Laufen verurteilte die Beklagte am 20. Juni 2006 zur
Bezahlung von zusätzlichen Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % auf
Fr. 275'000.-- seit 4. November 2002 bis 30. September 2004 und auf
Fr. 100'000.-- seit 1. Oktober 2004. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, der
Invaliditätsgrad sei auf 85 % zu bemessen.

C.
Mit Urteil vom 21. August 2007 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die
Appellation der Beklagten ab. In teilweiser Gutheissung der
Anschlussappellation wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin
Fr. 125'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2004 und Zins zu 5 % auf
Fr. 300'000.-- seit 4. November 2002 bis zum 30. September 2004 zu bezahlen.
Das Gericht setzte die Integritätsentschädigung auf insgesamt 90 % fest,
wobei die Augen- und Sehstörung mit 10 %, die Hirnleistungsstörungen mit
Einschluss der Wesens- und Persönlichkeitsveränderung mit 70 %, die
Hypoglossusparese mit 5 % und die spastische Hemiparese ebenfalls mit 5 %
bewertet wurden.

D.
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2007 stellt die Beklagte das Rechtsbegehren,
das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. August 2007 sei
aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Sie hält daran fest,
dass der Invaliditätsgrad der Klägerin mit 65 % zu bemessen sei und
beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz das gerichtliche Gutachten
Landolt als widersprüchlich qualifiziert und nicht vollumfänglich darauf
abgestellt habe.

E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007,
die Beschwerde sei abzuweisen und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen.

F.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
wurde mit Verfügung vom 14. November 2007 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist in einer Zivilsache ergangen. Nach Art. 72
Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in
Zivilsachen als ordentliche Beschwerdeinstanz im Sinne des 3. Kapitels,
sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere eine
letzte kantonale Instanz als Vorinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG), die
Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides
hat (Art. 76 BGG) sowie in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerde, die
sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG)
richtet und fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 100 und Art. 44 ff.
BGG), ist grundsätzlich zulässig.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

2.1 Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Allerdings wendet es das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine
solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4
S. 140). Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es gehe um die Zusprechung
von Geldleistungen der Unfallversicherung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG,
weshalb jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden könne. Sie verkennt die
Tragweite dieser Bestimmung, wenn sie meint, Geldleistungen einer
Unfallversicherung seien schon dann streitig, wenn das versicherte Risiko im
Rahmen einer privaten Versicherung ein Unfall ist. Geldleistungen "der
Militär- oder Unfallversicherung" sind vielmehr Leistungen, die gestützt auf
das MVG (SR 833.1) oder das UVG (SR 832.20) ausgerichtet werden. Dies ergibt
sich nicht nur aus dem Wortlaut ("prestations en espèces de
l'assurance-accidents ou de l'assurance-militaire", "prestazioni pecuniarie
dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni"),
sondern auch aus der Entstehungsgeschichte. Der Bundesrat wollte in der
Botschaft noch keine Ausnahme für den Bereich der Sozialversicherungen
vorsehen (BBl 2001, 4339, 4504: Art. 92 Entwurf). Sie wurde vielmehr als
Kompromiss in der parlamentarischen Beratung eingefügt und bezieht sich
danach eindeutig auf Sozialversicherungsleistungen (vgl. Schott, Basler
Kommentar zum BGG, N. 25 ff. zu Art. 97 BGG).

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Grad der
Integritätseinbusse der Beschwerdegegnerin tatsächlich falsch bemessen, kann
nur geprüft werden, ob der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden ist,
wobei die strengen Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gelten.

3.
Nach Art. 12 lit. b der hier massgebenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beschwerdeführerin (AVB) bemisst sich die
Invaliditätssumme nach der vereinbarten Versicherungssumme, allenfalls der
vereinbarten Progressionsvariante und dem Invaliditätsgrad gemäss lit. c.
Danach werden für den Verlust bestimmter Glieder oder Organe Prozentsätze
festgesetzt (Ziffer 1), die vollständige Gebrauchsunfähigkeit wird dem
Verlust gleichgestellt (Ziffer 2) und bei teilweisem Verlust oder teilweiser
Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Prozentsatz (Ziffer 3).
Ziffer 4 bestimmt: "Bei vorstehend nicht aufgeführter Beeinträchtigung der
Gesundheit erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher
Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze". Sind mehrere
Körperteile oder Organe betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt.
Der Invaliditätsgrad kann aber nie mehr als 100 % betragen (Ziffer 5).

3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin nicht explizit in Art. 12 lit. c
Ziffer 1 der AVB genannt sind und daher die Bestimmung des Invaliditätsgrades
aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die in der Tabelle
vorgegebenen Prozentsätze zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin stellt
diesen Schluss nicht in Frage. Sie beanstandet unter Verweis auf BGE 125 V
351 ff. vielmehr, dass die Vorinstanz nicht ohne weiteres auf die bei den
Akten liegenden Gutachten Landolt und Baumgartner abgestellt hat und rügt als
Verletzung von Bundesrecht und offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, dass die Vorinstanz trotz der gegenteiligen
Meinungen der beteiligten Ärzte die Hirnleistungsdefizite der
Beschwerdegegnerin als mittelschwer bis schwer beurteilt und gestützt darauf
die Integritätsentschädigung mit 70 % beziffert hat. Sie hält dafür, die der
Beschwerdegegnerin zustehende Integritätsentschädigung für die
Hirnleistungsdefizite, die höchstens mittelschwer seien, müsse mit lediglich
50 % bemessen werden. Unter Einschluss der Okulomotorik-Störung sowie der bei
der Beschwerdegegnerin vorhandenen zusätzlichen Behinderungen
(Facialisparese, Glossopharyngeusparese, Hypoglossusparese sowie spastische
Hemisparese) ergebe sich gemäss Gerichtsgutachten Landolt eine zusätzliche
Integritätsentschädigung von 15 %, so dass es bei der von ihr bereits
bezahlten Integritätsentschädigung bleibe.

3.2 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden,
soweit sie sich unter Missachtung der Kognition des Bundesgerichts im
vorliegenden Verfahren damit begnügt, ihre eigene Interpretation der
ärztlichen Unterlagen zu vertreten, ohne sich auch nur mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat aufgrund
der ärztlichen Unterlagen begründet, weshalb sie die Augen- und Sehstörung
der Beschwerdegegnerin separat mit 10 % und die Hirnleistungsstörung mit 70 %
bemesse und dass sie deshalb den für die Integritätsentschädigung
massgebenden prozentualen Grad der Invalidität zusammen mit der von der
Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellten Einbusse
von 10 % für die diversen Lähmungen auf insgesamt 90 % festsetze. Der
Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz Rechtsgrundsätze
der Vertragsauslegung missachtet hätte oder in Willkür verfallen sein könnte,
wenn sie die Sehstörungen der Beschwerdegegnerin mit 10 % separat und den im
kantonalen Verfahren unbestrittenen Prozentsatz für die diversen Lähmungen
mit 10 % bewertete. Die blosse Behauptung, diese Einbussen seien entsprechend
dem Gutachten Landolt mit 15 % zu bewerten, genügt den Anforderungen an die
Begründung offensichtlich nicht. Da die Beschwerdeführerin für die
Hirnleistungsstörung eine Integritätseinbusse von 50 % anerkennt, beträgt
danach die gesamte Entschädigung mindestens 70 % der vertraglich für die
vollständige Invalidität geschuldeten Fr. 350'000.--. Soweit sie mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage mehr verlangt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 12 lit. c Ziffer 4
ihrer AVB "diametral" verletzt, indem sie die Integritätseinbusse der
Beschwerdegegnerin für die Hirnleistungsdefizite mit insgesamt 70 % bewertet
habe, denn ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe lasse sich aus keinem der in
den Akten liegenden ärztlichen Berichte oder Gutachten ableiten, insbesondere
nicht aus dem für die Beurteilung des vorliegenden Falles erheblichen
Gerichtsgutachten Landolt.

4.1 Nach Art. 12 lit. c Ziffer 4 der AVB der Beschwerdeführerin erfolgt die
Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in
Anlehnung an die in Ziffer 1 aufgeführten Prozentsätze. Da die Vorinstanz ein
tatsächlich übereinstimmendes Verständnis der Parteien zu dieser
Vertragsbestimmung nicht festgestellt hat, erfolgt die Auslegung nach dem
Vertrauensgrundsatz (vgl. für die Interpretation allgemeiner
Vertragsbedingungen zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_206/2007 vom 29.
Oktober 2007 E. 3.3; BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274 f., je mit Hinweisen).
Danach ist die abschliessende Bewertung des Grades der Invaliditätseinbusse
keineswegs an eine ärztliche Beurteilung delegiert. Es wird vielmehr die
Orientierung an der Bewertung vorgegeben, wie sie für bestimmte Einbussen in
der Tabelle gemäss Art. 12 lit. c Ziffer 1 ausdrücklich vorgenommen wird. In
dieser Tabelle wird der vollständige Verlust bestimmter Glieder und Organe
mit bestimmten Prozentzahlen angegeben, wobei ein teilweiser Verlust nach
Ziffer 2 entsprechend geringer zu bewerten ist. Wenn nach Ziffer 4 für nicht
aufgeführte Beeinträchtigungen die Bewertung in Anlehnung an diese Tabelle
aufgrund ärztlicher Beurteilung erfolgen soll, kann diese Regelung nach Treu
und Glauben nur so verstanden werden, dass die Parteien (bzw. bei fehlender
Einigung das Gericht) die Art und die Auswirkungen einer nicht ausdrücklich
genannten Beeinträchtigung mit einer fachärztlichen Begutachtung feststellen
und gestützt darauf beurteilen, inwiefern die Schwere der Beeinträchtigung
den ausdrücklich bewerteten entspricht.

4.2 Die Vorinstanz hat die Art und Auswirkungen der Hirnverletzungen der
Beschwerdegegnerin gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen mit 70 %
bewertet. Sie hat zur Bewertung der ärztlich festgestellten Hirnverletzungen
der Beschwerdegegnerin wie schon die begutachtenden Ärzte ergänzend die
SUVA-Tabelle über den Integritätsschaden bei psychischen Folgen beigezogen,
was die Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht beanstandet. Gestützt darauf
hat die Vorinstanz geschlossen, dass psychische Störungen nach
Hirnverletzungen auch Persönlichkeitsveränderungen umfassen, weshalb die bei
der Beschwerdegegnerin festgestellten, schwerwiegenden Veränderungen im
Rahmen dieser Position zu berücksichtigen seien. Für die Schwere der
Hirnverletzung der Beschwerdegegnerin ist sie von der abschliessenden
Schlussfolgerung des Gutachtens Landolt insofern abgewichen, als sie diese
mit 70 % als mittelschwer bis schwer und nicht nur mit 50 % als mittelschwer
bewertet hat. Sie hat dabei als widersprüchlich angesehen, dass die
kognitiven Störungen vom Gutachter als mittelschwer und die
Persönlichkeitsveränderung als mittelschwer bis schwer bewertet, die
Auswirkungen jedoch insgesamt dennoch nur als mittelschwer qualifiziert
würden. Die Auswirkungen der Hirnverletzung hat die Vorinstanz gestützt auf
die ausführlichen und überzeugenden Schilderungen des Gutachtens
festgestellt. Sie hat danach die Folgen der Beeinträchtigung für die
Alltagsbewältigung als massiv qualifiziert und auch den übrigen erhobenen
Beweisen keine gegenteiligen Schlüsse entnehmen können. Sie hat geschlossen,
dass die Beschwerdegegnerin eindeutig nicht mehr in der Lage ist, ihren
Alltag selbständig und alleine zu gestalten, dass sie praktisch in allen
Belangen auf die Hilfe Dritter angewiesen und ihr nicht mehr möglich ist,
einer angestammten Tätigkeit nachzugehen.

4.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Gutachten Landolt sei entgegen der
Darstellung der Vorinstanz keinesfalls widersprüchlich. Denn auf die Frage
lit. a nach der Art und Grösse der Hirnleistungsdefizite bewerte der
Gutachter die psychisch/neurologischen Defizite anlehnend an die SUVA-Tabelle
als mittelschwere Störung und wenn er zur Frage in lit. e ausführe, dass die
Persönlichkeitsveränderung als mittelschwer bis schwer beurteilt werden
müsse, so sei darin insbesondere deshalb kein Widerspruch zu sehen, weil sich
aus der Beantwortung der Frage in lit. f ergebe, dass die
Persönlichkeitsänderungen eben nicht speziell berücksichtigt werden dürften.
Soweit sie mit dieser Begründung den formellen Anforderungen an die
sinngemäss erhobene Willkürrüge genügt (E. 2), kann ihr nicht gefolgt werden.

4.4 Zur Beantwortung der Frage nach der Gesamtbeurteilung der
Hirnleistungsdefizite führt der Gutachter in lit. f Folgendes aus:
"Zusammengefasst sind die Hirnleistungsdefizite der Explorandin aus
medizinischer Warte als mittelschwer (gemäss dem Raster der SUVA-Tabellen der
neuropsychologischen Defizite) einzustufen; unter Berücksichtigung der
Persönlichkeitsveränderung - welche bei den SUVA-Tabellen zur
Integritätsentschädigung nicht speziell berücksichtigt wird, welche aber bei
einem anderen Raster berücksichtigt werden darf - sind die Defizite und deren
Folgen als mittelschwer bis schwer einzustufen. Ein anderes Raster schlagen
z.B. die schon mehrfach zitierten Rauschelbach H. et al. vor, wenn sie zum
Thema "Veränderungen der Persönlichkeit" (gemeint ist nach
Schädel-Hirn-Traumen) schreiben: "Wegen der schwerwiegenden Auswirkungen auf
die soziale und berufliche Integration erscheint es sinnvoll, die organische
Wesensänderung als gesonderten Teilbereich der psychischen Folgeschäden
abzugrenzen und gutachterlich zu bewerten"." Diese Würdigung des Experten
kann ohne Willkür mit der Vorinstanz in dem Sinne interpretiert werden, dass
die Hirnleistungsdefizite der Beschwerdegegnerin als mittelschwer bis schwer
zu qualifizieren sind, wenn der Veränderung der Persönlichkeit ein grösseres
Gewicht beigemessen wird. Insbesondere kann dabei ohne Willkür als
unwesentlich angesehen werden, ob dieser Persönlichkeitsveränderung im Rahmen
der gesamten Hirnleistungsdefizite oder separat Rechnung getragen wird.

4.5 Die Vorinstanz hat den bundesrechtlichen Grundsatz der Vertragsauslegung
nach dem Vertrauensgrundsatz nicht verletzt, wenn sie die Bewertung der
Schwere der Hirnleistungsdefizite der Beschwerdegegnerin in Würdigung der
fachärztlichen Feststellungen vornahm und dabei die SUVA-Tabelle als blosses
Hilfsmittel, nicht aber als verbindliche Vorgabe beizog. Dabei hat sie die
Aussagen des Gerichtsgutachters in vertretbarer Weise und keineswegs
willkürlich gewürdigt, wenn sie daraus entnommen hat, dass die Auswirkungen
der Hirnleistungsdefizite der Beschwerdegegnerin mit 70 % zu bewerten sind,
sofern der Persönlichkeitsveränderung in diesem Rahmen ein grösseres Gewicht
beigemessen wird.

5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann