Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.440/2007
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4A_440/2007 /len

Urteil vom 6. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

V. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Nufer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
B.________, C.________ und W.________ AG,
Nebenintervenienten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio C. Bianchi.

Beweisrecht; Schutz von Geschäftsgeheimnissen; FusG,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium,
vom 16. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG hat die Y.________ AG gemäss dem von den Verwaltungsräten
beider Aktiengesellschaften unterzeichneten Fusionsvertrag vom 12. November
2005 sowie den diesbezüglichen Zustimmungsbeschlüssen ihrer
Generalversammlungen vom 16. und 17. Dezember 2005 durch Absorptionsfusion
i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG übernommen und wurde gleichzeitig zur
V.________ AG (Beschwerdeführerin). Gemäss Ziff. 6.1 des Fusionsvertrags
haben die fusionierenden Gesellschaften nach Verhandlungen und unter
Berücksichtigung von vorgängig durchgeführten Einzelbewertungen der beiden
Bergbahnunternehmungen ein Aktienumtauschverhältnis von 1 X.________-Aktie zu
5 Y.________-Aktien bzw. von 1 X.________-Aktie zu 1 Y.________-Aktie nach
einem bei der X.________ AG durchzuführenden Aktiensplit von 1:5 festgelegt.

A. ________ (Beschwerdegegner) war vor dem Aktiensplitting Eigentümer von 980
Namenaktien der vormals unter der Firma X.________ AG geführten
Beschwerdeführerin. Nach dem Aktiensplitting und der Fusion ist er Eigentümer
von 4'900 Namenaktien der Beschwerdeführerin.

B. ________, C.________ und die W.________ AG (Nebenintervenienten) waren im
Zeitpunkt der Fusion ebenfalls Aktionäre der vormals unter der Firma
X.________ AG geführten Beschwerdeführerin. Sie begehrten mit Eingabe vom 21.
September 2006 sich als Nebenintervenienten i.S.v. Art. 33 der
Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (ZPO/GR) zur
Unterstützung des Beschwerdegegners am Rechtsstreit zu beteiligen.

B.
Der Beschwerdegegner stellte am 24. Februar 2006 beim Kreispräsidenten
Alvaschein folgendes Sühnebegehren:
1.Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner und allen
übrigen Aktionären der vormals unter der Firma X.________ AG geführten
Beschwerdeführerin, die ihre Stellung als Aktionär dieser Gesellschaft
bereits vor der Fusion mit der Y.________ AG erworben und nicht vor dem
Vollzug dieser Fusion wieder aufgegeben haben, eine vom Gericht festzulegende
angemessene Ausgleichszahlung gemäss Art. 105 FusG zu zahlen.

2. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, an den
Beschwerdegegner für 980 alte Aktien der X.________ AG beziehungsweise 4900
neue Aktien der Beschwerdeführerin insgesamt eine Ausgleichszahlung von Fr.
29'400.-- zu leisten.

Mangels Streitbeilegung setzte der Beschwerdegegner das Verfahren durch
Einreichung einer Prozesseingabe an das Bezirksgericht Albula fort. Er machte
geltend, mit 1:5 sei zu Lasten der (Alt-)Aktionäre der Beschwerdeführerin
(Aktionäre der ehemaligen X.________ AG) ein unangemessenes
Umtauschverhältnis festgesetzt worden. Die X.________ AG als übernehmende
Gesellschaft sei gezielt im Hinblick auf die Fusion erheblich unterbewertet
und die Y.________ AG als zu übernehmende Gesellschaft extrem überbewertet
worden. Zum Beweis seiner Sachdarstellungen verlangte der Beschwerdegegner
unter anderem die Edition des sich in den Händen der Beschwerdeführerin
befindenden Unternehmensbewertungsgutachtens. Mit Prozessantwort vom 31.
August 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, die Klage abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Zudem reichte sie einen verschlossenen Briefumschlag
ein, der das vom Beschwerdegegner zur Edition herausverlangte
Bewertungsgutachten der Z.________ AG vom 10. November 2005 enthalten solle,
und stellte den Verfahrensantrag, dem Beschwerdegegner von diesem
Bewertungsbericht keine direkte Kenntnis zu geben, sondern zum Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse die notwendigen Schutzmassnahmen nach Art. 160 Abs. 1
und Art. 171 Abs. 2 ZPO/GR anzuordnen, sofern das Gericht auf die Klage
überhaupt eintrete. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung des
Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin. Es sei ihm volle Einsicht in den
Bewertungsbericht der Z.________ AG zu gewähren. Eventuell sei durch das
Gericht zu prüfen, inwieweit Geheimhaltungsbedarf bestehe und diesem durch
Schwärzung der betreffenden Stellen vor der Aushändigung des Berichts
Rechnung zu tragen. Für den Fall der Ablehnung beider Anträge habe das
Gericht stattdessen ohne weiteren Schriftverkehr zur Unternehmensbewertung
zunächst die Einholung eines neutralen Gutachtens eines Hochschullehrers der
Betriebswirtschaftslehre anzuordnen, das so aufzubereiten sei, dass die
rechnerischen Grundlagen für alle Prozessbeteiligten nachvollzogen werden
könnten, ohne dass unter Wettbewerbsgesichtspunkten bedeutsame
Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 wies der
Bezirksgerichtspräsident Albula das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend
die Verweigerung bzw. Einschränkung des Einsichtsrechts in den
Bewertungsbericht der Z.________ AG ab und ordnete an, den Bericht dem
Beschwerdegegner und den Nebenintervenienten zur Einsicht und Stellungnahme
zuzustellen.
Mit Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden beantragte
die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 2. Mai 2007 aufzuheben sowie dem
Beschwerdegegner und den Nebenintervenienten die Einsicht in den
Bewertungsbericht zu verweigern. Eventuell sei die Angelegenheit zur erneuten
Entscheidung in der Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner und die
Nebenintervenienten schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Kantonsgerichtspräsidium wies am 16. August 2007 die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. August 2007 und den Entscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 2. Mai 2007 aufzuheben. Die
Vorinstanzen seien anzuweisen, dem Beschwerdegegner und den
Nebenintervenienten die Einsicht in den Bewertungsbericht der Z.________ AG
zu verweigern. Eventuell sei die Sache an das Bezirksgerichtspräsidium Albula
zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Eventuell sei sie abzuweisen. Die Nebenintervenienten schliessen in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Der Kantonsgerichtspräsident
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Am 29. Dezember 2007 reichte der Beschwerdegegner eine Ergänzung seiner
Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin nahm dazu unaufgefordert mit
Schreiben vom 17. Januar 2008 Stellung.

D.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 15. November 2007 die
aufschiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1).

1.1.1 Im vorliegend angefochtenen, selbständig eröffneten Urteil des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. August 2007 wurde während des hängigen
Klageverfahrens nach Art. 105 FusG (Hauptverfahren) über die Edition des sich
im Gewahrsam der Beschwerdeführerin befindenden Bewertungsberichts der
Z.________ AG vom 10. November 2005 entschieden. Demnach handelt es sich bei
diesem Urteil um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG, gegen den die
Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig ist, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Dabei muss es sich - entsprechend dem Begriff des Nachteils i.S.v. Art. 87 OG
- um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die
Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden
könnte (zur Publikation vorgesehene Urteile 4A_453/2007 vom 9. Januar 2008,
E. 2.1; 4A_221/2007 vom 20. November 2007, E. 3.1; BGE 117 Ia 396 E. 1
S. 398, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es zu einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil führen, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen
Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden müssen (Urteile 4A_232/2007 vom 2.
Oktober 2007, E. 1.3.2; 4P.335/2006 vom 27. Februar 2007, E. 1.2.4;
4P.117/1998 vom 26. Oktober 1998, E. 1b/bb/aaa, SJ 1999 I S. 186 ff.). Die
Beschwerdeführerin könnte vorliegend ihre zur Diskussion stehenden Rechte im
Zusammenhang mit dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse nach Art. 160 Abs. 1
und Art. 171 Abs. 2 ZPO/GR selbst bei einem für sie positiven Endentscheid in
der Hauptsache nicht mehr wahren, da die zu diesem Zeitpunkt allenfalls
bereits erfolgte Beeinträchtigung ihrer Geheimsphäre durch die Freigabe der
im Bewertungsbericht enthaltenen Informationen nicht rückgängig gemacht
werden könnte.

1.1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in
Zivilsachen - unter Vorbehalt arbeits- und mietrechtlicher Fälle (Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG) sowie der Ausnahmen von Art. 74 Abs. 2 BGG - nur zulässig,
wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG).
Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Vor- und
Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo
die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Das Rechtsbegehren in
der Hauptsache lautet vorliegend auf Bezahlung einer gerichtlich
festzulegenden angemessenen Ausgleichszahlung gemäss Art. 105 FusG. Nach Art.
105 Abs. 2 FusG hat das Urteil Wirkung für alle Gesellschafter des
beteiligten Rechtsträgers, sofern sie sich in der gleichen Rechtsstellung wie
der Kläger befinden. Als Folge dieser Erstreckung der Urteilswirkung auf die
nicht klagenden Gesellschafter bemisst sich der Streitwert aus Sicht der
Gesellschaft, d.h. er richtet sich nach dem Gesamtbetrag, den das Gericht als
Ausgleichszahlung festsetzen soll. Als Streitwert gilt somit der Betrag, den
die beklagte Gesellschaft im Fall ihres Unterliegens sämtlichen
Gesellschaftern zu bezahlen hätte (Paul Bürgi/Lukas Glanzmann, Stämpflis
Handkommentar, N. 25 zu Art. 105 FusG; Felix C. Meier-Dieterle, Zürcher
Kommentar, N. 52 zu Art. 105 FusG). Als Korrektiv dafür, dass der Kläger auch
die Rechte der nicht klagenden Gesellschafter verfolgen muss und sich
demzufolge der Streitwert massiv erhöhen kann, findet sich in Art. 105 Abs. 3
FusG eine spezielle Kostenfolge zulasten der übernehmenden Gesellschaft (vgl.
Daniel Emch, System des Rechtsschutzes im Fusionsgesetz, Diss. Bern 2006, S.
163).
Der Beschwerdegegner beantragt in seinem Eventualbegehren, die
Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm insgesamt eine Ausgleichszahlung von
Fr. 29'400.-- zu bezahlen. Da bei einem Obsiegen des Beschwerdegegners mit
den drei Nebenintervenienten mindestens drei weitere Gesellschafter in
gleicher Rechtsstellung wie der Beschwerdegegner in den Genuss von
Ausgleichszahlungen kommen würden, beläuft sich der Streitwert vorliegend auf
über Fr. 30'000.--.
1.1.3 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die vom Beschwerdegegner nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist
eingereichte Ergänzung seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2007 sowie die
dazu eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2008
sind als unzulässige Ergänzungen unbeachtlich.

2.
Streitig ist vorliegend einzig, ob der Bewertungsbericht der Z.________ AG
vom 10. November 2005 dem Beschwerdegegner und den Nebenintervenienten im
Klageverfahren nach Art. 105 FusG zur Einsicht offen zu legen sei.

2.1 Dies bejahte die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung, Art. 160
Abs. 1 ZPO/GR schreibe vor, dass der Gerichtspräsident die notwendigen
Schutzmassnahmen anordne, wenn bei der Erhebung von Beweismitteln
schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet würden. Nach
Art. 171 Abs. 2 ZPO/GR könne der Gerichtspräsident selbst oder ein von ihm
bezeichneter Sachverständiger beim Inhaber der Urkunde in diese Einsicht
nehmen, wenn durch die Herausgabe von Urkunden an das Gericht Interessen
i.S.v. Art. 160 ZPO/GR verletzt würden. Grundsätzlich stünden alle
Prozessakten den Parteien zur Einsicht offen (Art. 89 ZPO/GR). Zur
vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des
Urkundeninhabers einerseits und dem Bedürfnis des Prozessgegners nach
Offenbarung andererseits habe die prozessrechtliche Praxis festgehalten, dass
die Parteirechte im Zivilprozess und insbesondere das aus Art. 29 BV
fliessende Akteneinsichtsrecht nicht leichthin eingeschränkt werden sollten.
In Bezug auf den materiell-rechtlich verankerten Informationsanspruch des
Aktionärs gemäss Art. 697 OR habe das Bundesgericht zu den Anforderungen an
die Substantiierung und den Beweis eines entgegenstehenden
Geheimhaltungsanspruchs der Gesellschaft festgehalten, dass es nicht genüge,
lediglich zu behaupten, eine bestimmte Information gehöre zur Geheimsphäre
der Gesellschaft. Während der Beschwerdegegner dargetan habe, weshalb das
Bewertungsgutachten offen zu legen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht
ausgeführt, welcher Art und Ausprägung ihre entgegenstehenden
Geheimhaltungsinteressen seien. Sie sei ihrer Pflicht zur Substantiierung und
zur Glaubhaftmachung bzw. zum Beweis, dass in der streitgegenständlichen
Editionsunterlage schützenswerte Geschäftsgeheimnisse vorliegen würden, nicht
nachgekommen. Demnach lasse sich eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen
von vornherein gar nicht bewerkstelligen. Infolge mangelnder Substantiierung
des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses erübrige es sich auch, von der
Möglichkeit Gebrauch zu machen, vorab vom Inhalt der Urkunde Kenntnis zu
nehmen und gestützt darauf zu entscheiden, ob schützenswerte
Geheimhaltungsinteressen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin beharre
unspezifiziert darauf, dass jede Unternehmensbewertung integral ein nicht zu
offenbarendes Geschäftsgeheimnis darstellen würde. Diese Behauptung könne
bereits in antizipierter Beweiswürdigung als falsch abgetan werden, da im
Bewertungsgutachten unter anderem die letzten Jahresabschlüsse, das Resultat
der Bewertung und andere Angaben stünden, welche die betroffenen Aktionäre
auch dem abgegebenen Fusionsbericht entnehmen könnten.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des
Fusionsgesetzes, indem sie vorbringt, dieses sehe die Edition einer
Unternehmensbewertung nicht mehr von den Aktionärsinteressen getragen. Die
Vorinstanz habe den Streitgegenstand zu Unrecht ausschliesslich aus einem
zivilprozessualen Blickwinkel beurteilt und die dienende Rolle des
Zivilprozessrechts im Verhältnis zum materiellen Recht ausser Acht gelassen.
Das Fusionsgesetz verpflichte die Gesellschaft, die für den Aktionär zur
Beurteilung der Fusion notwendigen Informationen offen zu legen. Zu diesem
Zweck sei unter anderem ein Fusionsbericht zu erstellen (Art. 14 FusG), in
dem den Aktionären die für die Fusion relevanten Informationen aufbereitet
würden. Das Einsichtsrecht der Gesellschafter der an der Fusion beteiligten
Gesellschaften beziehe sich auf die in Art. 16 FusG genannten Unterlagen. Der
Bewertungsbericht werde in Art. 16 FusG gerade nicht als Dokument bezeichnet,
in das den Aktionären Einsicht zu gewähren sei. Die Herausgabe des
Bewertungsberichts sei daher nicht mehr von den Informationsinteressen der
Gesellschafter getragen. In einer Unternehmensbewertung stünden abgesehen von
detaillierten Zahlen zu den einzelnen Geschäftsbereichen unter anderem Ideen
und Konzepte zu neueren technischen Entwicklungen, zu Investitionen und zu
der umfassenden strategischen Stossrichtung. Durch die detaillierten Angaben
im Fusionsbericht erhalte der Aktionär alle notwendigen Informationen, um die
Fusion zu beurteilen und allenfalls eine Überprüfungsklage rechtsgenüglich zu
substantiieren. Die Einsicht in den Bewertungsbericht sei dazu weder
notwendig noch vom Gesetz vorgesehen. Zusammenfassend behandle das
Fusionsgesetz ein Bewertungsgutachten als schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis.
Art. 160 Abs. 1 ZPO/GR besage, dass wenn bei der Erhebung von Beweismitteln
schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, der
Gerichtspräsident Schutzmassnahmen anordne, weshalb vorliegend das
Bewertungsgutachten dem Beschwerdegegner nicht offen gelegt werden dürfe.

2.3 Die Bestimmung von Art. 14 FusG zum Fusionsbericht bezweckt in erster
Linie, den Gesellschaftern die erforderlichen Informationen als
Entscheidgrundlage für eine sachgerechte Beschlussfassung über die beantragte
Fusion zur Verfügung zu stellen (Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion,
Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 13. Juni 2000, BBl 2000
4337 ff., 4410; Beat Kühni, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 14 FusG). Die
obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Fusion beteiligten
Gesellschaften müssen einen schriftlichen Bericht über die Fusion erstellen,
in dem insbesondere das Umtauschverhältnis für Anteile zu erläutern und zu
begründen ist (Art. 14 Abs. 3 lit. c FusG). In der Lehre wird die Meinung
vertreten, eine integrale Offenlegung des Bewertungsgutachens im
Fusionsbericht zur Erläuterung der Umtauschverhältnisse sei vom
Informationsinteresse der Gesellschafter nicht mehr gedeckt und für die
Plausibilitätskontrolle der Gesellschafter im Hinblick auf die
Beschlussfassung über die Fusion auch nicht erforderlich (Albert Comboeuf,
Stämpflis Handkommentar, N. 27 zu Art. 14 FusG; Beat Kühni, a.a.O., N. 47e zu
Art. 14 FusG).
Art. 16 FusG regelt die gesellschaftsinterne Offenlegung der wesentlichen
Unterlagen zur Fusion vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
Nach dieser Bestimmung muss jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften
den Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsicht in
verschiedene Unterlagen (Fusionsvertrag, Fusionsbericht, Prüfungsbericht,
Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie
gegebenenfalls Zwischenbilanz) aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften
gewähren. Das Einsichtsrecht nach Art. 16 FusG gewährleistet die
innergesellschaftliche Transparenz des Fusionsverfahrens und soll der
Willensbildung der Gesellschafter im Hinblick auf die Beschlussfassung über
die Fusion an der Generalversammlung dienen (Botschaft, a.a.O., S. 4415).
Art. 16 FusG regelt demnach nicht das Einsichtsrecht im Stadium der
Überprüfungsklage gemäss Art. 105 FusG nach erfolgter Beschlussfassung über
die Fusion. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aus Art. 14
und 16 FusG auch nicht abgeleitet werden, das Fusionsgesetz behandle ein
Bewertungsgutachten generell als schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis.

2.4 Nach Art. 105 Abs. 1 FusG kann jeder Gesellschafter innerhalb von zwei
Monaten nach der Veröffentlichung des Fusionsberichts verlangen, dass das
Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt, wenn bei der Fusion die
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt sind oder die
Abfindung nicht angemessen ist. In der Literatur wird postuliert, dass an die
Substantiierung bei der Klage nach Art. 105 FusG keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden dürfen (Felix C. Meier-Dieterle, a.a.O., N. 46 zu Art. 105
FusG; Daniel Emch, a.a.O., S. 153; Karin Eugster, Die Überprüfung der
Anteils- und Mitgliedschaftsrechte nach Art. 105 FusG, Diss. Zürich 2006, S.
147 Rz. 372). Die klagende Partei trägt nach Art. 8 ZGB die Beweislast für
das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 105 Abs. 1 FusG (Felix
C. Meier-Dieterle, a.a.O., N. 46 zu Art. 105 FusG; Daniel Emch, a.a.O., S.
151; Karin Eugster, a.a.O., S. 146 Rz. 370) und das Beweismass ist jenes der
strikten Beweisführung (Daniel Emch, a.a.O., S. 154). Demnach muss es der
klagenden Partei möglich sein, den Beweis mit allen Beweismitteln zu führen
(vgl. Karin Eugster, a.a.O., S. 148 Rz. 374); grundsätzlich auch mit dem
Bewertungsbericht, muss sich der Aktionär doch im Klageverfahren nicht mehr
mit einer blossen Plausibilitätsprüfung zufrieden geben.

2.5 Aus dem Fusionsgesetz lässt sich demnach nicht herleiten, dass die
Edition des Bewertungsberichts im Klageverfahren nach Art. 105 FusG
grundsätzlich unzulässig wäre und es sich bei der Unternehmensbewertung um
ein integral nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis handeln würde. Dies
bedeutet indes nicht, dass die Beschwerdeführerin im Bewertungsbericht
enthaltene Geschäftsgeheimnisse im Verfahren nach Art. 105 FusG nicht
schützen lassen könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist bei
einem Editionsbegehren eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn sich die
herausgabepflichtige Partei auf Geheimhaltungsinteressen beruft. Diese hat
jedoch hinreichend zu substantiieren, inwiefern solche geheimzuhaltende
Informationen vorliegen. Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin gemäss den
vorinstanzlichen Ausführungen nicht nachgekommen. Sie macht vor Bundesgericht
zudem nicht geltend, die Vorinstanz wäre zu Unrecht davon ausgegangen, sie
habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Bewertungsbericht der PWC
schützenswerte Geschäftsgeheimnisse enthalte. Auch rügt sie keine
willkürliche Anwendung von Art. 160 Abs. 1 i.V.m. Art. 171 ZPO/GR.
Die Beschwerdeführerin hat somit den Bewertungsbericht der Z.________ AG vom
10. November 2005 dem Beschwerdegegner und den Nebenintervenienten im
Klageverfahren nach Art. 105 FusG zur Einsicht offen zu legen.

3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ob die Sonderregel von Art. 105 Abs. 3 FusG, wonach der übernehmende
Rechtsträger die Kosten des Verfahrens trägt, auch im bundesgerichtlichen
Verfahren gilt, kann demnach offen bleiben (vgl. Peter Böckli, Schweizer
Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 3 N. 264, S. 356 f.; Daniel Emch,
a.a.O., S. 167). Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb
ihm gemäss der bundesgerichtlichen Praxis keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit
Hinweis).
Die Nebenintervenienten, welche die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen beantragten, obsiegen mit dem Beschwerdegegner. Das
Bundesgericht befindet nach seinem Ermessen über die Berücksichtigung der
Nebenintervenienten im Kosten- und Entschädigungspunkt (Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 BZP). Da das Urteil in der Hauptsache nach Art. 105 Abs. 2
FusG auch Wirkung für die Nebenintervenienten als Gesellschafter des
beteiligten Rechtsträgers in der gleichen Rechtsstellung wie der
Beschwerdegegner entfaltet, nehmen sie mit ihrer Teilnahme am Prozess
Interessen wahr, die im Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der
Beschwerdeführerin begründet sind. Es rechtfertigt sich daher, ihnen einen
Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Parteikosten
einzuräumen (vgl. BGE 130 III 571 E. 6 S. 578, in dem auf die Zusprechung von
Parteikosten an die Nebenintervenientin verzichtet wurde).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Nebenintervenienten für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Nebenintervenienten und dem
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer