Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.437/2007
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4A_437/2007 /len

Urteil vom 5. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler,

gegen

X.________ Krankenversicherung,
Beschwerdegegnerin.

Taggeldansprüche aus Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 27. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführerin) arbeitete von Februar 1985 bis 15.
Oktober 2003 bei der Y.________ AG als Verkäuferin und Kassiererin. Da die
Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmenden mit der X.________ Krankenversicherung
(Beschwerdegegnerin) eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen hatte, war die
Beschwerdeführerin für das Risiko eines krankheitsbedingten Lohnausfalles
nach Massgabe dieses Versicherungsvertrags versichert.
Am 15. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf
Diebstahl am Arbeitsplatz verhaftet und mit Schreiben vom gleichen Tag wurde
ihr gegenüber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.
In der Folge bescheinigten ihr der Hausarzt Dr. med. B.________ ab dem 16.
Oktober 2003 und Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, ab dem 17. November 2003 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit.

A.b Nachdem die frühere Arbeitgeberin die Arztzeugnisse an die
Beschwerdegegnerin weitergeleitet hatte, teilte diese der Beschwerdeführerin
- unter Hinweis auf die Umstände der am 15. Oktober 2003 erfolgten Kündigung
- mit Schreiben vom 21. November 2003 mit, dass sie die beiden
Bescheinigungen betreffend Arbeitsunfähigkeit nicht akzeptieren könne.
In der Folge bot die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2003
den Übertritt in eine Einzel-Taggeldversicherung an, mit welcher der
"bisherige Versicherungsumfang vollumfänglich gewahrt und ohne Vorbehalte
[...] übernommen" werde. Diese Offerte nahm die Beschwerdeführerin mit
schriftlicher Erklärung vom 3. Dezember 2003 an.
Die Beschwerdegegnerin erstattete der Beschwerdeführerin am 5. April 2004 die
bezahlten Prämien in der Höhe von insgesamt Fr. 206.75 zurück und stellte der
Beschwerdeführerin keine Prämien mehr in Rechnung.

A.c Mit Schreiben vom 16. März 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin mit Hilfe ihres Rechtsvertreters um Ausrichtung von
Krankentaggeldern. Nachdem auch die öffentliche Arbeitslosenkasse ihre
Vermittlungsunfähigkeit zufolge Krankheit bestätigt habe, lasse sich die
gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht mehr aufrecht erhalten.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 verweigerte die Beschwerdegegnerin die
Auszahlung der geforderten Krankentaggelder mit der Begründung, dass die
Versicherungsdeckung in konkludentem und gegenseitigem Einvernehmen per
15. Oktober 2003 aufgehoben worden sei.

B.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 klagte die Beschwerdeführerin beim
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, auf
Zahlung von Fr. 68'595.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. November 2004.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Klage mit Urteil vom 27. Juni
2007 ab.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juni 2007 erhob
die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Sie
beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2007
sowie die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 50'825.-- zuzüglich Zins zu
5 % seit 9. November 2004. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 27. November 2007 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren gutgeheissen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der
Beschwerde, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit
Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (zur
Publikation vorgesehenes Urteil 4A_155/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 1.2; BGE
133 II 249 E. 1.4.1).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Umstritten ist vorliegend, ob der im Dezember 2003 zwischen den Parteien
rechtswirksam zustande gekommene Vertrag über eine Einzel-Taggeldversicherung
konkludent, und zwar rückwirkend per 15. Oktober 2003, aufgehoben wurde.

2.1 Die Vorinstanz ist angesichts der gesamten Umstände von einer konkludent
zustande gekommenen Aufhebungsvereinbarung im Sinne von Art. 115 OR
ausgegangen und hat den Anspruch auf Leistung von Taggeldern mangels
vertraglicher Grundlage abgelehnt. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Rückerstattung der Prämien sowie des
Verzichts auf weitere Rechnungsstellung für die Versicherungsprämien davon
ausgehen musste, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr nur die
Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zog, sondern grundsätzlich den Bestand des
Vertragsverhältnisses in Frage stellte. Da ein solcher Umstand auch bei einer
geschäftsunkundigen Person Fragen aufwerfen müsse, hätte sie nach Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr veranlasst sein müssen, die Beschwerdegegnerin
nach den Gründen dafür zu fragen. Da diese Nachfrage ausgeblieben und die
Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit gemäss Vollmacht vom 23. Januar
2004 offensichtlich frühzeitig anwaltlich beraten worden sei, habe die
Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin von
ihrem Willen zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsvertrags Kenntnis
hatte. Ausschlaggebend sei aber, dass die Beschwerdegegnerin aus dem bis im
März 2005 andauernden Schweigen der Beschwerdeführerin darauf vertrauen
durfte, dass diese mit ihrem Aufhebungsangebot einverstanden war.

2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Zustandekommen eines gültigen
Aufhebungsvertrags, da kein Fall vorliege, in dem gemäss Art. 6 OR nach den
Umständen eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht zu erwarten sei. Zudem
stehe vorliegend neben der rückwirkenden Vertragsaufhebung ein Verzicht auf
sämtliche (wenn auch bestrittene) Versicherungsansprüche aus dem Ereignis vom
15. Oktober 2003 in Frage, der nicht leichthin anzunehmen sei. Die Umstände
sprechen nach Ansicht der Beschwerdeführerin dafür, dass eine derartige
Offerte zur Vertragsaufhebung, soweit eine solche überhaupt vorliege, nur
durch ausdrückliche Erklärung angenommen werden könne. Die unterlassene
Geltendmachung von Rechten während längerer Zeit dürfe nicht als Verzicht
gewertet werden, weshalb der Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
habe bis im März 2005 geschwiegen und damit zu erkennen gegeben, dass sie das
Aufhebungsangebot akzeptiere, fehl gehe.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die formfreie Aufhebung des
Versicherungsvertrags zwischen den Parteien sei zulässig und gültig zustande
gekommen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin (wie etwa die Rückerstattung
der bereits bezahlten Prämien sowie das Ausbleiben einer Fakturierung
weiterer Prämien) lasse nur den Schluss zu, die Beschwerdegegnerin habe ihrer
Versicherten die rückwirkende Aufhebung des Versicherungsvertrags offeriert.
Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, im Verhalten der Beschwerdeführerin
sei der Zustimmungswille zur rückwirkenden Vertragsaufhebung zweifellos
dokumentiert. Wäre die Beschwerdeführerin vom weiteren Bestand des
Versicherungsvertrags ausgegangen, so hätte sie ihre bereits vorher geltend
gemachten Taggeldansprüche zweifellos unmittelbar weiterverfolgt und nicht
zehn Monate zugewartet. Mit diesen Ausführungen weicht die Beschwerdegegnerin
von den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne substantiiert darzulegen,
inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG
gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1,
462 E. 2.4). Soweit die Beschwerdegegnerin einen tatsächlichen Willen der
Beschwerdeführerin zur Vertragsaufhebung geltend machen will, kann sie daher
nicht gehört werden.

2.4 Da kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien zur
Vertragsaufhebung festgestellt werden konnte, sind die vertragsbezogenen
Willenserklärungen nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom
Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten.
Vorliegend stehen weder in Bezug auf die Offerte der Beschwerdegegnerin zur
Vertragsaufhebung noch hinsichtlich deren Annahme durch die
Beschwerdeführerin ausdrückliche Erklärungen in Frage. Die Parteierklärungen
sind nach dem gesamten Zusammenhang auszulegen, in dem sie stehen sowie nach
den Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden
sind (vgl. BGE 132 III 24 E. 4 S. 28; 131 III 280 E. 3.1; 130 III 417 E. 3.2,
je mit Hinweisen). Dabei entscheidet der Vertrauensgrundsatz auch darüber, ob
überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. Aufl., Zürich
2003, Rz. 208; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. I, Bern 2006, § 3 N. 184; vgl. BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 200; 116
II 695 E. 2b S. 696). Zu welchem Ergebnis eine solche Auslegung führt, ist
eine Frage der Rechtsanwendung, über die das Bundesgericht frei entscheidet,
wobei es an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die Umstände des
Vertragsschlusses und das Wissen der Vertragsparteien gebunden ist (BGE 132
III 24 E. 4 S. 28, 268 E. 2.3.2, 626 E. 3.1, je mit Hinweisen).

2.4.1 Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend dafür, dass die
Beschwerdeführerin die Prämienrückzahlung nicht ohne weiteres als Offerte zur
Aufhebung des Einzel-Taggeldversicherungsvertrags vom 3. Dezember 2003
interpretieren musste. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Rückerstattung
der gesamten bereits erbrachten Prämien in Kombination mit dem Ausbleiben
weiterer Prämienrechnungen bei der Beschwerdeführerin Fragen hätte aufwerfen
müssen und sie nach Treu und Glauben veranlasst gewesen wäre, bei der
Beschwerdegegnerin nach den Gründen dafür zu fragen, reicht jedoch nicht aus,
um von einer Offerte der Beschwerdegegnerin zur rückwirkenden
Vertragsaufhebung gestützt auf das Vertrauensprinzip auszugehen. Vielmehr
weist der Umstand, dass auch nach Auffassung der Vorinstanz eine Nachfrage
angezeigt war, darauf hin, dass das Erklärungsverhalten der
Beschwerdegegnerin aus Sicht der Beschwerdeführerin keineswegs eindeutig sein
musste und nach Treu und Glauben nicht als ein entsprechendes Angebot zu
verstehen war (vgl. Ernst Kramer, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 1 OR;
Koller, a.a.O., § 3 N. 160, 179). Mit der Erwägung, die Beschwerdegegnerin
habe aufgrund der ausgebliebenen Nachfrage und der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin frühzeitig anwaltlich beraten wurde, von deren Kenntnis
ihres Willens zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsvertrags ausgehen
dürfen, verkennt die Vorinstanz die Bedeutung des Vertrauensprinzips. Bei der
Frage des Bestehens einer Offerte zur Vertragsauflösung steht nämlich
zunächst das Erklärungsverhalten der Beschwerdegegnerin in Frage und es ist
demnach zu ermitteln, wie die Empfängerin - somit die Beschwerdeführerin -
das Verhalten der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt und unter
Würdigung aller ihr erkennbaren Umstände in guten Treuen verstehen durfte und
musste (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 209; Eugen Bucher, Basler
Kommentar, N. 6 zu Art. 1 OR; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 27.41).
Entscheidend für die Frage, ob ein Angebot im Rechtssinne vorliegt, ist somit
der Empfängerhorizont (BGE 116 II 695 E. 2b S. 696 f.; Kramer, a.a.O., N. 102
zu Art. 1 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 216; Koller, a.a.O., § 3
N. 175). Folglich lässt sich aus der Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin
davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Willen zur
rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsvertrags Kenntnis hatte, entgegen
der Vorinstanz nicht auf eine rechtsgenügende Äusserung dieses Willens
gestützt auf den Vertrauensgrundsatz schliessen.
Die Frage, ob die erfolgte Rückerstattung der bereits erbrachten Prämien in
Kombination mit dem Ausbleiben weiterer Prämienrechnungen nach Treu und
Glauben als Angebot zur rückwirkenden Vertragsaufhebung per 15. Oktober 2003
hätte verstanden werden müssen, kann jedoch offen bleiben, da vorliegend eine
stillschweigende Annahme einer solchen Offerte jedenfalls zu verneinen ist.

2.4.2 Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, soweit sie dafür hielt, dass die
Beschwerdegegnerin aus dem bis im März 2005 andauernden Schweigen der
Beschwerdeführerin darauf vertrauen durfte, dass diese mit dem
Aufhebungsangebot einverstanden war. Die Vorinstanz verkennt insbesondere,
dass mit einer rückwirkenden Vertragsaufhebung ein Verzicht auf sämtliche
bereits entstandenen Versicherungsansprüche aufgrund der behaupteten
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin einhergeht.
Ein Vertrag gilt bei Ausbleiben einer Ablehnung dann als abgeschlossen, wenn
wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine
ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist (Art. 6 OR). Während im Regelfall
Stillschweigen auf ein Angebot dessen Ablehnung bedeutet, konkretisiert die
erwähnte Bestimmung den Vertrauensgrundsatz. Auch ein Aufhebungsvertrag nach
Art. 115 OR kann grundsätzlich konkludent zustande kommen. Vorausgesetzt ist
dabei, dass das Verhalten der Gläubigerin nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und Verkehrsanschauung den Schluss auf einen Verzichtswillen
begründet erscheinen lässt (Aepli, Zürcher Kommentar, N. 30 zu Art. 115 OR).
Nach der Rechtsprechung bedarf der Schulderlass den klar zum Ausdruck
gebrachten Willen auf einen endgültigen Verzicht, womit nicht leichthin auf
einen solchen Willen geschlossen werden darf (BGE 109 II 327 E. 2b S. 329;
Urteil 4C.55/2007 vom 26. April 2007, E. 4.2; 4C.363/2001 vom 7. Juli 2003,
E. 3). So genügt etwa weder die gelegentliche Nichtausübung eines Rechts (BGE
59 II 264 E. 8 S. 303) noch die Nichtgeltendmachung einer Forderung während
längerer Zeit ohne zusätzliche besondere Umstände, die zum bloss passiven
Verhalten des Gläubigers hinzutreten (BGE 54 II 197 E. 3 S. 202; Urteil
4C.363/2001 vom 7. Juli 2003, E. 3; Aepli, Zürcher Kommentar, N. 36 ff. zu
Art. 115 OR mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für den
Versicherungsvertrag nach VVG (SR 221.229.1; vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG),
dessen Aufhebung gemäss Art. 115 OR grundsätzlich ebenfalls formlos möglich
ist (vgl. Gerhard Stoessel, Basler Kommentar, N. 11 vor Art. 1-3 VVG; Alfred
Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995,
S. 230).
Vorliegend durfte die Beschwerdegegnerin aus dem bis im März 2005 andauernden
Schweigen der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rückerstattung der bereits
erbrachten Vertragsleistungen sowie der fehlenden Reaktion auf das Ausbleiben
weiterer Prämienrechnungen entgegen der Vorinstanz nicht auf deren Willen zur
rückwirkenden Aufhebung des Einzel-Taggeldversicherungsvertrags schliessen.
Nachdem sich die versicherte Gefahr (d.h. die Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit) zu jenem Zeitpunkt nach Ansicht der Beschwerdeführerin - für die
Beschwerdegegnerin ersichtlich - bereits verwirklicht hatte, und sich damit
die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Risikoverteilung zu ihren
Gunsten ausgewirkt hatte, liess sich aus ihrem blossen passiven Verhalten
bzw. dem knapp ein Jahr dauernden Zuwarten nach Treu und Glauben kein
genügend klarer Wille für die Zustimmung zur rückwirkenden Vertragsaufhebung
unter Verlust sämtlicher allfällig entstandener Versicherungsansprüche
ableiten.

3.
Das Urteil der Vorinstanz hält demnach einer Überprüfung nicht stand. Über
den Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung von Fr. 50'825.--
zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. November 2004 (Ziffer 1 der Beschwerde) kann
jedoch nicht entschieden werden, da die dafür erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen fehlen. Entsprechend ist die Beschwerde in Zivilsachen
teilweise gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
27. Juni 2007 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG zur
Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat somit die Voraussetzungen für die von der
Beschwerdeführerin gestützt auf den Einzel-Taggeldversicherungsvertrag
geltend gemachten Taggeldansprüche zu prüfen.
Angesichts des offenen Ausgangs des kantonalen Verfahrens sind praxisgemäss
die Gerichtskosten den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten
für das bundesgerichtliche Verfahren wettzuschlagen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist der Gerichtskostenanteil der
Beschwerdeführerin auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 64 Abs. 1 und 4
BGG). Auch das Honorar des Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin geht auf
die Gerichtskasse (Art. 64 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. Juni 2007 wird
aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt, wobei die Beschwerdeführerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von der Bezahlung ihres Anteils befreit wird.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Advokat Simon Rosenthaler, Liestal, wird aus der Bundesgerichtskasse ein
Honorar von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann