Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.431/2007
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4A_431/2007 /len

Urteil vom 29. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Stöckli.

Pachterstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 28. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 30. April 1999 schloss A.________ als Pächter (Beschwerdeführer) mit
seinem Schwiegervater B.________ als Verpächter (Beschwerdegegner) einen
Pachtvertrag für landwirtschaftliche Gewerbe. Mit Schreiben vom 28. November
2006 kündigte der Beschwerdegegner seinem Schwiegersohn den Pachtvertrag
unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten einjährigen Kündigungsfrist auf
den erstmöglichen Kündigungstermin, d.h. auf den 31. Dezember 2007.

B.
Mit Klage vom 21. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer dem
Gerichtspräsidium Zofingen, das Pachtverhältnis sei um sechs Jahre zu
erstrecken. Der Beschwerdegegner beantragte, die Klage sei abzuweisen und die
Kündigung des Pachtverhältnisses auf den 31. Dezember 2007 zu bestätigen;
eventualiter sei das Pachtverhältnis maximal um 3 Jahre bzw. bis zum 31.
Dezember 2010 zu erstrecken. Mit Urteil vom 9. Mai 2007 wies das
Gerichtspräsidium Zofingen die Klage ab.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Obergericht des
Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 28. August 2007 wies das Obergericht die
Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. August
2007 sei aufzuheben, und die Sache sei ans Bezirksgericht Zofingen zur
Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 28. August 2007 aufzuheben, und das Pachtverhältnis
sei nach billigem Ermessen unter Würdigung aller Umständen um eine
angemessene, mindestens dreijährige Frist zu verlängern.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Das Obergericht verzichtet unter Hinweis auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten, als der für
Pachtstreitigkeiten erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird
(Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; zur
Streitwerthöhe bei Pachtstreitigkeiten vgl. Beat Rudin, Bundesgerichtsgesetz,
Basler Kommentar, Basel 2008, N. 12 zu Art. 74 BGG) und die Beschwerde
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) sowie von einer am Verfahren vor dem
Kantonsgericht beteiligten Partei erhoben wurde (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil der letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerde auch gegen die
Begründung des Gerichtspräsidiums Zofingen richtet, kann darauf nicht
eingetreten werden. Insbesondere verfängt die Begründung des
Beschwerdeführers nicht, das Obergericht habe auf die Begründung des
Gerichtspräsidiums verwiesen. Einerseits ist nicht ersichtlich, in welchen
Punkten das Obergericht auf die Begründung des Gerichtspräsidiums verwiesen
haben soll. Andrerseits wäre davon auszugehen, dass bei einem allfälligen
Verweis die erstinstanzliche Begründung Teil des Entscheides der letzten
kantonalen Instanz wurde, so dass auch in diesem Fall die Beschwerde
ausschliesslich gegen den letztinstanzlichen Entscheid zu richten wäre.

1.3 Da die Beschwerde in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), reicht das blosse Rückweisungsbegehren im Hauptantrag
nicht. Vielmehr hätte ein Antrag in der Sache gestellt werden müssen. Da aus
dem Eventualantrag jedoch hervorgeht, was der Beschwerdeführer in der Sache
anstrebt, genügt das Rechtsbegehren insgesamt den gesetzlichen Anforderungen.

2.
Gegenstand des Pachtvertrages vom 30. April 1999 ist ein landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. b LPG (Bundesgesetz über die
landwirtschaftliche Pacht, SR 221.213.2). Die umstrittene Erstreckung des
Pachtverhältnisses richtet sich daher nach diesem Gesetz.

3.
3.1 Das Gerichtspräsidium Zofingen führte im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdegegner berechtigt gewesen sei, den Pachtvertrag mit Kündigung vom
28. November 2006 auf den 31. Dezember 2007 aufzulösen. Eine Erstreckung des
Pachtverhältnisses sei für den Beschwerdegegner unzumutbar. Einerseits habe
der Beschwerdeführer durch die Aufgabe des Milchkontingentes ohne
schriftliche Zustimmung des Beschwerdegegners in schwerwiegender Weise gegen
Ziff. 18 Abs. 5 des Pachtvertrages verstossen, weshalb eine Pachterstreckung
gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG unzumutbar erscheine. Andrerseits sei die
Situation für den Beschwerdegegner und seine Ehefrau aufgrund der tiefen
menschlichen Zerrüttung sehr belastend, weshalb die Fortsetzung der Pacht
unzumutbar sei.

3.2 Auch das Obergericht ging von der Unzumutbarkeit der Pachterstreckung
aus. Im Unterschied zum Gerichtspräsidium liess es die Frage jedoch offen, ob
die Aufgabe des Milchkontingentes ohne schriftliche Zustimmung des
Beschwerdegegners als schwerwiegender Verstoss gegen eine Verpflichtung des
Pachtvertrages zu werten sei, der eine Pachterstreckung ausschliesse (Art. 27
Abs. 2 lit. a LPG). Vielmehr nahm die Vorinstanz gestützt auf die
Rechtsprechung an, dass von einer hochgradigen, wechselseitigen, persönlichen
Unverträglichkeit der Parteien auszugehen sei, die das erträgliche Mass
überschritten habe. Dabei schloss das Obergericht im Wesentlichen aus drei
Gründen auf das Vorliegen eines schweren Zerwürfnisses, nämlich aufgrund
eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2001, aufgrund eines
Schreibens des Beschwerdeführers vom Juli 2004 und aufgrund der Äusserung des
Beschwerdeführers, er wolle nicht neben jemandem leben, der ihn abgrundtief
hasse. In Bezug auf dieses Zerwürfnis führte das Obergericht aus, die Gründe
dafür seien nicht vorwiegend beim Beschwerdegegner, sondern vielmehr beim
Beschwerdeführer zu suchen.

3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Umstände, die zum persönlichen
Zerwürfnis zwischen den Parteien geführt haben und die Frage der Ursache des
Zerwürfnisses tatsächlicher Natur sind; darauf ist in Erw. 3.4 und 3.5
einzugehen. Die Frage, ob aufgrund dieser Umstände gestützt auf Art. 27 Abs.
2 LPG von einer Unzumutbarkeit der Pachterstreckung auszugehen ist, ist eine
Rechtsfrage; darauf ist in Erw. 4 einzugehen.

3.4 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG
erhoben werden. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Beschwerde
hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht legt
grundsätzlich seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden (BGE 133 III 350 E. 1.3; Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E.
3.2; ferner der im altrechtlichen Berufungsverfahren ergangene BGE 130 III
138 E. 1.4 S. 140). Auch neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich
unzulässig, es sei denn, der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass
gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde ebenfalls näher
darzulegen ist (Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2).
3.5 Sowohl hinsichtlich der vom Obergericht festgestellten Umstände (zwei
Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2001 und vom Juli 2004 und
Äusserung des Beschwerdeführers, er wolle nicht neben jemandem leben, der ihn
abgrundtief hasse) als auch hinsichtlich der Ursachen des unbestrittenen
persönlichen Zerwürfnisses zwischen den Parteien und ihren Familien
kritisiert der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen des
Obergerichtes in verschiedener Hinsicht.

3.5.1 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel "Worum es geht,
Vorgeschichte" zahlreiche neue bzw. ergänzende Tatsachendarstellungen
vorträgt, ist er nicht zu hören. So ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
ausgeführt, inwieweit im Zusammenhang mit der Frage der Umstände und Ursachen
der hochgradigen Zerrüttung erst der angefochtene Entscheid Anlass zu neuen
Sachverhaltsbehauptungen gegeben habe (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wenn diese
Behauptungen aber im kantonalen Verfahren noch nicht vorgetragen wurden,
erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den
Gehörsanspruch und das Willkürverbot verletzt, von Vornherein als
unbegründet.

3.5.2 Desgleichen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Umstände und der Ursachen
des Zerwürfnisses unter dem Titel "Verhalten des Beklagten, Glaubwürdigkeit
des Beklagten" zahlreiche neue Behauptungen vorträgt. Auch diesbezüglich wird
nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, inwieweit erst der
angefochtene Entscheid Anlass zu den neuen Sachverhaltsbehauptungen gegeben
habe (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insbesondere erübrigt es sich, die vom
Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort im kantonalen Verfahren
eingereichten Fotos zu kommentieren, weil sie für den Ausgang des Verfahrens
vor Obergericht belanglos waren. In Bezug auf diese neuen Beanstandungen
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe aufgrund der
Nichtbeachtung dieser Umstände das Willkürverbot, seinen Gehörsanspruch und
seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, von Vornherein als
unbegründet.

3.5.3 Was der Beschwerdeführer schliesslich unter dem Titel "Aufgabe der
Milchproduktion etc." ausführt, ist für die Frage, wer die Ursache des
persönlichen Zerwürfnisses gesetzt hat, irrelevant. Darauf ist nicht
einzugehen.

3.5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Obergericht aufgrund
der beiden Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2001 und Juli 2004
sowie aufgrund seiner Äusserung, er wolle nicht neben jemandem leben, der ihn
abgrundtief hasse, auf ein tiefes Zerwürfnis der Parteien schliessen durfte,
dessen Gründe nicht vorwiegend beim Beschwerdegegner, sondern vielmehr beim
Beschwerdeführer zu suchen seien. Von willkürlicher Sachverhaltsfeststellung
- oder anderweitigen Verfassungsverletzungen - kann keine Rede sein.

4.
Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellung ist im folgenden die
Rechtsfrage zu prüfen, ob eine Pachterstreckung unter diesen Umständen
ausgeschlossen ist.

4.1 Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert
dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der
Pacht klagen (Art. 26 Abs. 1 LPG). Der Richter erstreckt die Pacht, wenn dies
für den Beklagten zumutbar ist (Art. 27 Abs. 1 LPG). Wenn der Verpächter
gekündigt hat, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn
unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 27 Abs. 2
Satz 1 LPG). Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere aus den in Art. 27
Abs. 2 Satz 2 lit. a-e LPG aufgezählten Gründen unzumutbar oder nicht
gerechtfertigt. Mit der Formulierung "insbesondere" hat der Gesetzgeber klar
gemacht, dass die gesetzliche Aufzählung der Unzumutbarkeitsgründe nicht
abschliessend ist (BBl 1982 I 284). So wird in der Lehre und Rechtsprechung
auch eine hochgradige, wechselseitige persönliche Unverträglichkeit, die das
erträgliche Mass überschritten hat, als Grund bezeichnet, der die Erstreckung
des Pachtverhältnisses unzumutbar macht (Urteil 4C.463/1993 vom 19. September
1994; Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht,
Kommentar zum LPG, Vorabdruck 2007, 2. Auflage, Brugg 2007, Art. 27 LPG
N. 569 und 570).

4.2 Die Vorinstanz geht von einer "hochgradigen, wechselseitigen persönlichen
Unverträglichkeit" der Parteien aus, weil der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner - seinem Schwiegervater - im Zusammenhang mit dem
angestrebten Kauf des Hofs mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 ein Ultimatum
angesetzt und Konsequenzen angedroht habe, wenn keine schriftliche
Stellungnahme bis am 31. Dezember 2001 vorliege. Die Zerrüttung des
persönlichen Verhältnisses werde vollends mit dem Schreiben des
Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom Juli 2004 bestätigt, in welchem
zwar ein "konstruktiver Neuanfang" vorgeschlagen, dann aber der Kontakt zur
Enkelin C.________ als Druckmittel eingesetzt werde. Soweit der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf hinweist, der Kontakt von
C.________ zu ihren Grosseltern (d.h. dem Beschwerdegegner und dessen
Ehefrau) sei nur aus Gründen des Kindswohls unterbunden worden, ist ihm
entgegenzuhalten, dass er immerhin den Kontakt der Grosseltern zu C.________
im Schreiben vom Juli 2004 an ein Entgegenkommen der Gegenseite geknüpft hat.
Schliesslich ging die Vorinstanz von einem persönlichen Zerwürfnis aus, weil
der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, er wolle nicht neben jemandem
leben, der ihn abgrundtief hasse. Bei diesen Verhältnissen ist die
Rechtsauffassung der Vorinstanz, es liege eine hochgradige Unverträglichkeit
vor, die eine Erstreckung des Pachtvertrages ausschliesse, nicht zu
beanstanden. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass die Parteien
gemäss den Adressen im Rubrum an der gleichen Strasse wohnen und sich -
gemäss den Feststellungen im Urteil des Gerichtspräsidiums - fast täglich
sehen (Studer/Hofer, a.a.O., Art. 27 LPG N. 570).

4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen in rechtlicher Hinsicht vorbringt,
überzeugt nicht.

4.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 17 LPG bezieht, welche
Bestimmung die vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund regelt, scheint er zu
übersehen, dass die Voraussetzungen, unter welchen eine Pachterstreckung
ausser Betracht fällt, von Art. 27 Abs. 2 Satz 2 lit. a-e LPG - und nicht von
Art. 17 LPG - geregelt werden. Der Hinweis auf Art. 17 LPG ist entbehrlich.

4.3.2 Unbegründet ist die Beschwerde auch insoweit, als eine Verletzung von
Art. 8 ZGB gerügt wird, weil die Vorinstanz den Beweis für die Unzumutbarkeit
einer Pachterstreckung als erbracht erachtet habe, obwohl keine Anhaltspunkte
dafür vorgelegen hätten. Das Obergericht hat ausgeführt, welche Umstände für
die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Pachterstreckung unzumutbar sei,
erheblich sind. Dass diese Umstände ohne Verfassungsverletzung festgestellt
worden waren, wurde bereits ausgeführt (vgl. Erw. 3.5). Ob aufgrund dieser
Umstände auf eine Unzumutbarkeit der Pachterstreckung zu schliessen ist, ist
eine Rechtsfrage, die sich nach Art. 27 LPG richtet. Von einer Verletzung von
Art. 8 ZGB kann keine Rede sein.

4.3.3 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung
der in Art. 47 Abs. 2 LPG verankerten Untersuchungsmaxime vor. Soweit er
diesbezüglich auf die Übertragung des Milchkontingentes Bezug nimmt, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten, weil das Obergericht die Frage der
Zumutbarkeit der Pachterstreckung nicht unter dem Gesichtspunkt der
schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung (Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG),
sondern der hochgradigen gegenseitigen Unverträglichkeit der Parteien
verneint hat (Urteil 4C.463/1993 vom 19. September 1994). Soweit unter
Hinweis auf Art. 47 LPG eine willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit
den Umständen und Ursachen der tiefen Zerrüttung behauptet wird, wurde
bereits ausgeführt, dass von einer willkürlichen Beweiswürdigung aufgrund der
im kantonalen Verfahren aufgestellten Behauptungen keine Rede sein kann (vgl.
Erw. 3.5).
4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht schliesslich eine fehlende
Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Frage vorwirft, ob eine
Pachterstreckung unzumutbar sei, erweist sich die Berufung ebenfalls als
unbegründet. Das Obergericht hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als
Meisterlandwirt, Metzger und LKW-Fahrer sowie seine Frau als gelernte
Landwirtin und Hebamme auf ihren Berufen Arbeit finden könnten, welche ihnen
den Unterhalt ihrer Familie erlaube. Damit setzt sich der Beschwerdeführer
mit keinem Wort auseinander. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.
Soweit der Beschwerdeführer am Ende seiner Beschwerdeschrift die
Kostenauflage von Fr. 3'000.-- - genau: Fr. 3'051.50 inkl. Mehrwertsteuer -
beanstandet, führt er nicht aus, welche Bestimmungen des kantonalen
Prozessrechts inwiefern verfassungswidrig angewendet worden sein sollen. Auf
diese unsubstanziierte Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Mazan