Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.42/2007
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4A_42/2007 /len

Urteil vom 13. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Kurer und Cornel Quinto,

gegen

A.________,
B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Jean-Marie Vulliemin.

Art. 77 BGG, Art. 190 Abs. 2 lit. b, d und e IPRG (Internationales
Schiedsgericht; Zuständigkeit; rechtliches Gehör; ordre public),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Arbitral Award des Tribunal Arbitral du
Sport (TAS) vom 9. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Beschwerdeführer) ist ein Fussballclub mit Sitz in der
Türkei. Er ist Mitglied des Türkischen Fussballverbandes (Türkiye Futbol
Federasyonu; TFA), welcher der FIFA (Fédération Internationale de Football
Association) angeschlossen ist.

A. ________, B.________ und D.________ sind professionelle Fussballtrainer
(coaches of football teams). C.________ ist professioneller Physiotherapeut
von Fussballteams. Alle vier genannten Personen (Beschwerdegegner) sind
spanischer Nationalität und haben Wohnsitz in Spanien.

A.b Am 6. Juni 2004 schlossen die Parteien je einen auf zwei Jahre
befristeten Arbeitsvertrag für die Saisons 2004/2005 und 2005/2006 (Private
Contracts). Die Verträge enthalten ein Kündigungsrecht des Beschwerdeführers
gemäss folgender Klausel:
"2.) DURATION - The contract will have a term of two seasons. It will be in
force from 6th June 2004, until 30th June 2006. However, the Club has the
exclusive option to terminate the contract at the end of the first season. In
order to exercise this option, the Club must send a notification to the
Coach's address in Turkey via notary by no later than 15th May 2005. If the
club fails to do this, the contract will automatically expire on 30th June
2006. This contract is not subject to any try out period."
In einer weiteren Klausel ist die Entschädigung bei Kündigung geregelt:
"3.) F. COMPENSATION
F1. If the Club decides to terminate this contract before the termination of
its duration, the Club shall pay the Coach all the salaries an bonuses
pending at the date of termination. Under no circumstance, the amount
resulting from the anticipated termination of this contract shall be under
the figure that results from subtracting from 4'000'000 Euro net, the amounts
paid by the Club until the date of this hypothetical termination. The amount
to be paid resulting from the anticipated termination shall be paid taken
into consideration the tax residence of the Coach at the moment of
termination.
F2. If the Club uses its option to terminate the contract for the second
season no later than 15th May 2005, the Club shall not pay the coach's salary
for the second season. In this case, with respect to the agreed upon
quantities for the 2004-2005 sport season, the Club shall do a recalculation
of the amounts paid from the month of January 2005 always with the
supposition that in this event the Coach should be considered as a tax
resident in Spain, therefore applying a tax rate of a 45 %.
F3. If the Coach resigns on his own reasons, he shall pay the outstanding
salary for the period between the resigning date and the expiry date of the
contract as a compensation to the Club."
Im Vertrag mit A.________ wurde eine Bankgarantie über EUR 1'000'000.--
vereinbart.
Die Verträge sehen ferner die Geltung der Regeln des TFA vor:
"6.) The Coach shall be subject to the rules, regulations and by-laws of the
Turkish Football Association, the Turkish Football league or successors or
alternates thereto or any other organization of which these bodies or the
Club is a member.

7. ) The Coach shall sign, each season, all the necessary documentation
related to federative rights, federative card, and official agreement of the
Turkish Football Association in order that the Turkish FA shall issue his
license."
Weiter enthalten die Verträge folgende Schiedsklausel:
"8.) Any disputes related to the actual contract should be submitted to the
Court of Arbitration for Sports (CAS) in any cases of dispute/s, and will
follow the Swiss legislation and the UEFA and FIFA regulations enforced at
the time of any possible dispute. Both parties expressly renounce the
submission of any dispute to any other governing body different from the
CAS."
A.cAm 27. Juli 2004 unterzeichneten die Parteien je einen Standardvertrag des
TFA (Single Type Contracts). Der Abschluss eines solchen Standardvertrages
war Bedingung für den Erhalt einer Lizenz zur Tätigkeit beim
Beschwerdeführer. Die Standardverträge enthalten unter anderem folgende
Klauseln:
"In case of a conflict, the decision to be made by Federation shall be solved
by Arbitration Board. ... ."
"2. SPECIFIC TERMS
The Parties has declared as of 6/6/2004 that they executed a special contract
in English arranging the rights and obligations arising from the contract
made by and between the Technical Staff and the Club. This contract is in
effect and valid with all legal consequences. If there is difference between
the provisions of this contract and the special contract, the terms of the
special contract will be held valid. Terms of the special contract is annexed
... ."
Am 4. August, 1. September und 14. Oktober 2004 bewilligte und registrierte
der TFA ohne Vorbehalt die Single Type Contracts.

A.d Am 27. Januar 2005 kündigte der Beschwerdeführer den vier
Beschwerdegegnern mittels gewöhnlichem Brief und mittels notariell
beglaubigter Urkunde die Arbeitsverträge ohne Angabe von Gründen mit
sofortiger Wirkung per 27. Januar 2005.

A.e Daraufhin verlangten die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer
Entschädigung, wobei sie ihn aufforderten, vor dem Board of Directors des TFA
zu einem conciliatory hearing zu erscheinen, um einen Vergleich zu erzielen.
Am 1. April 2005 fand ein solches Hearing statt. Eine Einigung konnte nicht
getroffen werden.
Am 14. April 2005 veranlasste A.________ die Auszahlung der Bankgarantie von
EUR 1'000'000.--.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das Board of Directors des TFA um
Entscheidung der Sache. Dieses entschied am 21. Juli 2005, dass der
Beschwerdeführer EUR 728'098.-- an A.________, je EUR 93'196.-- an B.________
und an C.________ sowie EUR 22'007.-- an D.________ zu bezahlen habe. Der
Beschwerdeführer zog den Entscheid betreffend A.________ an das
Schiedsgericht des TFA weiter. Dieses erkannte, dass vom geschuldeten Betrag
von EUR 728'098.-- der gestützt auf die Bankgarantie bereits bezogene Betrag
von EUR 1'000'000.-- in Abzug zu bringen sei, so dass der Beschwerdeführer
berechtigt sei, die zu viel bezahlte Differenz von A.________
zurückzuverlangen.

A.f Am 14. April 2005 unterbreiteten die Beschwerdegegner den Streit dem FIFA
Player's Status Committee. Dieses betrachtete sich nicht für zuständig und
verwies die Beschwerdegegner an das TAS.

B.
Mit Klage vom 21. März 2006 an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
beantragten die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu verurteilen,
folgende Beträge jeweils nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2005 zu bezahlen:
EUR 4'909'090.91 an A.________ (Abzug der Bankgarantie von EUR 1'000'000.--
bereits berücksichtigt), je EUR 718'938.18 an B.________ und an C.________
sowie EUR 359'463.64 an D.________.
Der Beschwerdeführer erhob die Einrede der Unzuständigkeit des TAS.
Eventualiter anerkannte er die Klage teilweise für folgende Beträge: je EUR
93'196.-- an B.________ und an C.________ sowie EUR 22'007.-- an D.________.
Gegen A.________ erhob er Widerklage auf Bezahlung von EUR 261'902.--.
Das TAS setzte sich zusammen aus E.________ (Präsident), F.________ und
G.________.
Das TAS bejahte seine Zuständigkeit und verpflichtete mit Schiedsurteil vom
9. Februar 2007 den Beschwerdeführer zu folgenden Zahlungen, jeweils nebst
Zins zu 5 % seit 27. Januar 2005:
EUR 4'909'090.90 an A.________;
je EUR 718'938.18 an B.________ und an C.________;
EUR 359'463.63 an D.________.
Alle anderen Begehren und die Widerklagebegehren wies es ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, es sei das
Schiedsurteil des TAS vom 9. Februar 2007 aufzuheben und es sei das TAS
anzuweisen, im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden. Er
rügt die Unzuständigkeit des TAS (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG), eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)
und des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden könne, und das Schiedsurteil des TAS vom
9. Februar 2007 sei zu bestätigen.
Das TAS verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Der Beschwerde wurde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 9. Februar 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
der Parteien wie auch namentlich auf die neue Eingabe des Beschwerdeführers
vom 9. Mai 2007 braucht somit nicht eingegangen zu werden.

3.
Das angefochtene Schiedsurteil ist in englischer Sprache verfasst. Die
Parteien bedienen sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen
Sprache. Da die Sprache des angefochtenen Entscheids keine Amtssprache ist,
ergeht das Bundesgerichtsurteil praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde
(vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG).

4.
Unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG ist gegen Entscheide von
Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).

4.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die
Parteien haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien
die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen
haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).

4.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Der
Beschwerdeführer hat die Rügen zu benennen, die er erheben will, und diese
entsprechend Art. 42 Abs. 2 BGG zu begründen. Dabei gelten nach wie vor die
strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da
insofern das BGG keine Änderungen vornehmen wollte. Bei Rügen nach Art. 190
Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen
Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II
604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b
S. 382). Das Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung erhobener und
gehörig begründeter Rügen (Art. 77 Abs. 3 BGG).

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG die
Zuständigkeit des TAS. Er vertritt die Auffassung, zuständig sei das
Arbitration Board des TFA, weil dies unter anderem in den Single Type
Contracts vereinbart worden sei.

5.1 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit.
b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materiellrechtliche
Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Allerdings
überprüft das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur,
wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von
Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt
werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733 mit
Hinweisen).

5.2 Das TAS bejahte seine Zuständigkeit gestützt auf Ziffer 8 der Private
Contracts, wonach die Parteien die Zuständigkeit des TAS für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart hätten. Es erkannte sodann, dass
die Single Type Contracts eine spezielle Bestimmung über das Verhältnis der
beiden Verträge enthielten, wonach im Falle eines Widerspruchs der Private
Contract vorgehe. Es betrachtete daher die Auffassung des Beschwerdeführers,
die Parteien hätten mit dem Abschluss des Single Type Contract beabsichtigt,
die im Private Contract stipulierte Schiedsklausel zu ändern, nicht nur als
unbestätigt, sondern in offensichtlichem Widerspruch stehend zur klaren und
ausdrücklichen Absicht der Parteien, die im Single Type Contract selber
festgehalten sei. Das TAS taxierte daher die Umstände, die das Arbitration
Board des TFA für bedeutend gehalten hatte, nämlich, dass der Single Type
Contract späteren Datums sei und dass dort die Schiedsklausel nicht
gestrichen worden sei, als irrelevant, da der Single Type Contract selbst das
Verhältnis der beiden Verträge zugunsten des Private Contract regle, womit
die physische Streichung allfälliger widersprüchlicher Bestimmungen
überflüssig sei. Das TAS befand sodann, dass die Unterwerfung unter das
Schlichtungsverfahren des TFA nicht als implizite Unterwerfung unter das
Schiedsverfahren des TFA interpretiert werden könne. Im Gegenteil, die
Beschwerdegegner hätten im Schlichtungsgesuch ein Schiedsverfahren nach dem
Private Contract ausdrücklich vorbehalten. Schliesslich verwarf das TAS auch
das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Schiedsklausel im Private
Contract nicht gültig sei, weil sie in Widerspruch zu türkischem Recht stehe.

5.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des TAS seine eigene Auffassung
entgegen. Im Wesentlichen argumentiert er dahingehend, dass die Parteien im
Single Type Contract Streitigkeiten dem Board of Directors des TFA und
anschliessend dem Schiedsgericht des TFA unterstellt hätten, dies unter
Bezugnahme auf die Anwendbarkeit sämtlicher Regeln des TFA. Bei einem
Widerspruch zwischen dem Private Contract und dem Single Type Contract gehe
Letzterer vor, weil er späteren Datums sei und weil die gegenteilige
Interpretation seitens der Beschwerdegegner gegen Treu und Glauben verstosse,
da sie sich im Private Contract den Regeln des TFA unterworfen hätten, aus
denen sich die Zuständigkeit der Organe des TFA ergebe. Zudem hätten die
Beschwerdegegner selber den Schutz der TFA Regeln beansprucht und am
conciliatory hearing vor dem Board of Directors des TFA teilgenommen.
Der Beschwerdeführer setzt sich verschiedentlich in Widerspruch zu den
tatsächlichen Feststellungen des TAS, ohne darzutun, dass diese in Verletzung
von Verfahrensgrundsätzen zustande gekommen wären. So hat das TAS den
tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien dahingehend festgestellt,
dass die Schiedsklausel im Private Contract Gültigkeit behält auch nach
Abschluss des Single Type Contract. An diese Feststellung ist das
Bundesgericht gebunden. Sodann hielt das TAS fest, dass die Beschwerdegegner
in ihrem Schlichtungsgesuch an das Board of Directors des TFA eine Klage nach
der Schiedsklausel gemäss Private Contract ausdrücklich vorbehalten und
betont hätten, dass das Schlichtungsgesuch einzig zum Zweck eingereicht
werde, eine gütliche Einigung zu erzielen. Wenn dies misslinge, behielten sie
sich rechtliche Schritte nach der Schiedsklausel gemäss Private Contract vor.
Dass das TAS daraus schloss, von einer Unterwerfung unter das
Schiedsverfahren des TFA könne nicht ausgegangen werden, ist nicht zu
beanstanden.
Auch kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegner verhielten sich wider
Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Schiedsklausel gemäss Private
Contract beriefen. Nachdem der Single Type Contract ausdrücklich eine
Bestimmung enthielt, wonach bei einem allfälligen Widerspruch die Regeln des
Private Contract vorgehen, bestand keine Veranlassung, die im Single Type
Contract standardmässig vorgesehene, widersprechende Schiedsklausel zu
streichen. Mit Blick auf die spezielle Kollisionsregel im Single Type
Contract verwarf das TAS zu Recht die Ansicht des Beschwerdeführers, gemäss
der allgemeinen Regel gehe der jüngere Vertrag dem älteren vor. Weiter ändert
auch die Tatsache, dass der Private Contract die Anwendbarkeit der Regeln des
TFA stipulierte (Ziffer 6), nichts daran, dass die Parteien in einer der
folgenden Ziffern des Private Contract (Ziffer 8) eine besondere
Schiedsklausel vereinbart haben, auf die sich die Beschwerdegegner berufen
konnten, ohne deswegen treuwidrig zu handeln. Im Gegenteil, würde die
Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen, dass die Parteien mit Ziffer 6
des Private Contract (Anwendbarkeit der Regeln des TFA) implizite das
Schiedsverfahren des TFA vereinbart hätten, würde die ausdrücklich
stipulierte Schiedsklausel in der nachfolgenden Ziffer 8 des Private Contract
sinn- und zwecklos. Dass die Parteien solches vereinbarten, ist in guten
Treuen nicht anzunehmen.
Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er den
Beschwerdegegnern ein forum shopping und ein widersprüchliches Verhalten
vorwirft, indem sie auf der einen Seite die Geltung der Schiedsklausel nach
Ziffer 8 des Private Contract postulierten, welche die ausschliessliche
Zuständigkeit des TAS vorsehe, auf der anderen Seite aber selbst das Board of
Directors des TFA und die FIFA angerufen hätten. Wie schon ausgeführt,
stellte das TAS - verbindlich - fest, dass die Beschwerdegegner das Board of
Directors des TFA einzig zum Zweck angingen, im Nachgang zu den Kündigungen
eine gütliche Einigung über deren Folgen mit dem Beschwerdeführer zu
erzielen. Sie unterwarfen sich aber keineswegs der Gerichtsbarkeit der Organe
des TFA. Die Anrufung des FIFA Player's Status Committee begründen die
Beschwerdegegner plausibel damit, dass die Anwälte kein Risiko eingehen
wollten, weil sie im Unklaren darüber waren, ob gerade direkt an das TAS
hätte gelangt werden können oder zuerst an das FIFA Player's Status Committee
und hernach mit Beschwerde an das TAS. Ein forum shopping oder ein
widersprüchliches Verhalten liegt demnach nicht vor.
Die Rüge, das TAS habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, vermag nach dem
Gesagten nicht durchzudringen.

6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des materiellen Ordre public nach
Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Das TAS habe vertragliche Rechte des
Beschwerdeführers schlicht übergangen und sich damit über das hinweggesetzt,
was die Parteien vereinbart hätten, dies mit innerlich widersprüchlichen
Begründungen, die keine Basis in den Prozessfakten hätten. Das TAS habe damit
die Grundsätze "pacta sunt servanda", "Treu und Glauben", "Vermeidung innerer
Widersprüche" und "Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund" verletzt.

6.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen
Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob
der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a
S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines
streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und
daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin
unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage
jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Prinzipien gehören die
Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der
Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen
Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen.
Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser
nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public
widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2/2.2.3 S. 393 ff.; 128 III 191 E. 6b S.
198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.; 116 II 634 E. 4 S. 636 f.; Bernard Corboz,
Le recours au Tribunal fédéral en matière d'arbitrage international, in: SJ
2002 II, S. 1 ff., S. 26).

6.2 Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "pacta sunt servanda" ist
nur dann verletzt, wenn das Schiedsgericht zwar die Existenz eines Vertrages
bejaht, die daraus sich ergebenden Konsequenzen jedoch missachtet, oder -
umgekehrt - die Existenz eines Vertrages verneint, jedoch trotzdem eine
vertragliche Verpflichtung bejaht (BGE 120 II 155 E. 6c S. 171; 116 II 634 E.
4b S. 638; Urteil 4P.298/2005 vom 19. Januar 2006 E. 3.1; Corboz, a.a.O.,
S. 27; Heini, Zürcher Kommentar, N. 45 zu Art. 190 IPRG).

6.3 Das angefochtene Schiedsurteil setzt sich entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht über diesen Grundsatz hinweg. Das TAS hat die von den
Parteien abgeschlossenen Verträge zur Anwendung gebracht, sie aber anders
interpretiert respektive den relevierten Sachverhalt rechtlich anders
beurteilt, als dies der Beschwerdeführer tat. Darin liegt keine Verletzung
des Grundsatzes "pacta sunt servanda". Denn mit einer Rüge nach Art. 190 Abs.
2 lit. e IPRG kann nicht geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe
nicht die zutreffende Vertragsbestimmung angewendet, sie falsch ausgelegt
oder falsch angewendet (Corboz, a.a.O., S. 28). Dies verkennt der
Beschwerdeführer, indem er die Beurteilung des TAS als sachfremd kritisiert
und eingehend ausführt, weshalb der Entscheid des TAS rechtlich falsch sei.
Damit vermag er keinen Verstoss gegen den Grundsatz "pacta sunt servanda"
darzutun. Darin, dass das TAS die Kündigungen des Beschwerdeführers nicht als
Ausübung des Optionsrechts gemäss Private Contract beurteilte und daher für
die finanziellen Folgen der Vertragsauflösung nicht die Vertragsklausel 3.F2,
sondern diejenige nach 3.F1 heranzog, kann auch kein Verstoss gegen die
Grundsätze von "Treu und Glauben" oder der "Vermeidung innerer Widersprüche"
und des "Rechts auf Kündigung aus wichtigem Grund" erblickt werden. Ob die
materielle Beurteilung, die das TAS vorgenommen hat, zutreffend ist, entzieht
sich der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
Die Rüge der Verletzung des materiellen Ordre public erweist sich demnach als
unbegründet.

7.
Weiter wirft der Beschwerdeführer dem TAS vor, sein rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt zu haben. Das TAS habe auch
darauf abgestellt, dass eine unmittelbar wirksame Kündigung bezüglich
Publizität, Medienecho und direkte sowie indirekte Folgen viel grössere
Auswirkungen habe als eine Kündigung auf Saisonende. Die Beschwerdegegner
(und der Beschwerdeführer) hätten sich jedoch gar nicht auf diesen Umstand
berufen. Sie hätten nie ausgeführt, dass die Kündigungen vom 27. Januar 2005
deshalb nicht als Ausübung der Option qualifiziert werden könnten, weil
solche Kündigungen ein grösseres Medienecho und mehr Publizität auslösten.
Dass das TAS die Ausführungen durch Umstände ergänze, welche die
Beschwerdegegner gar nie vorgebracht hätten, und daraus auch noch
Schlussfolgerungen ziehe, komme für den Beschwerdeführer überraschend. Das
TAS hätte ihm daher Gelegenheit geben müssen, zu diesem Punkt Stellung zu
nehmen.

7.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein
verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der
durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu
werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien
vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen
wären. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen
Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die
beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie
vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19
E. 2c/aa S. 22). Bei der Frage, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts
als überraschend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
qualifizieren ist, handelt es sich um eine Ermessensfrage, bei deren
Beurteilung sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit Zurückhaltung auferlegt. Damit soll den Besonderheiten
des Verfahrens - namentlich dem übereinstimmenden Willen der Parteien, ihren
Streit nicht vor staatlichen Gerichten auszutragen sowie der Tatsache, dass
die Schiedsrichter unterschiedlichen Rechtstraditionen entstammen können -
Rechnung getragen sowie verhindert werden, dass das Argument der
überraschenden Rechtsanwendung dazu missbraucht wird, eine materielle
Überprüfung des Schiedsurteils durch das Bundesgericht zu erwirken (BGE 130
III 35 E. 5 S. 39 f.; 4P.260/2000 vom 2. März 2001 E. 6b).

7.2 Vorliegend haben die Beschwerdegegner sehr wohl vorgebracht, dass eine
Kündigung während der Saison das berufliche Image des Betroffenen ungleich
mehr schädigen würde als eine ordentliche Kündigung auf Ende der Saison.
Entsprechende Ausführungen finden sich namentlich in ihrer Klagschrift
(Statement of claim Rzn. 4 und 24). Auch haben die Beschwerdegegner
vorgebracht, dass just wegen dieses Umstands die FIFA Regeln eine Kündigung
während der Saison ausschliessen (Statement of claim Rzn. 24 und 32). Bei
dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, das TAS habe einen Umstand
angefügt, den die Parteien gar nicht vorgebracht hätten. Ebenso wenig kann
als überraschend gelten, dass das TAS diesen Umstand bei der Beurteilung der
Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen Kündigungen sein vertragliches
Optionsrecht ausgeübt habe oder nicht, herangezogen hat. Dieser Punkt war in
den Streit eingeführt worden, und die Parteien mussten daher ohne weiteres
damit rechnen, dass er in die Beurteilung einfliessen würde. Das TAS war
daher nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer dazu noch besonders anzuhören.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren insgesamt mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: