Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.426/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_426/2007 /bnm

Verfügung vom 15. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ GmbH, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

gegen

Y.________, Russland,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Herren Dieter Hofmann und Micha Bühler, Rechtsanwälte,

Internationales Schiedsgericht; Gleichbehandlungsgebot; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Endentscheid des Schiedsgerichts Swiss Chambers'
Arbitration vom 19. September 2007.

In Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen gegen den
Endentscheid des Schiedsgerichts Swiss Chambers' Arbitration vom 19.
September 2007 mit Schreiben vom 13. November 2007 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. November 2007 die
Zusprechung einer Parteienschädigung verlangte mit der Begründung, dass ihre
Anwälte im Hinblick auf die am 19. November 2007 ablaufende Frist bereits
eine Beschwerdeantwort verfasst hätten, die nun infolge des unerwarteten
Rückzugs der Beschwerde hinfällig geworden sei;

dass die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66
Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);

dass die der Beschwerdegegnerin geschuldete Parteientschädigung in Anwendung
von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März
2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 10'000.-- zu bemessen ist;

verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die der Beschwerdegegnerin bis 19. November 2007 angesetzte Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur
Beschwerde wird zurückgenommen.

3.
Die dem Schiedsgericht bis 19. November 2007 angesetzte Frist zur Einreichung
einer Vernehmlassung zur Beschwerde wird zurückgenommen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

6.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht Swiss Chambers'
Arbitration schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

Lausanne, 15. November 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin