Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.418/2007
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4A_418/2007 /len

Urteil vom 13. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Pro Litteris,
Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef und Rechtsanwalt
Oliver Kunz,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Urheberrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 6. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Pro Litteris (Beschwerdeführerin) ist die Schweizerische
Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, eine der
konzessionierten schweizerischen Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art.
40 ff. URG.

A. ________ (Beschwerdegegner) betreibt ein im Handelsregister nicht
eingetragenes Ingenieurunternehmen. Er beschäftigt keine Angestellten.

B.
Am 12. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons
Zürich Klage ein und beantragte, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten,
ihr Fr. 906.30 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2006 zu bezahlen. Mit ihrer
Klage machte sie für die Jahre 2002 bis 2006 Vergütungsansprüche für die
Vervielfältigung geschützter Werke mittels Reprographieverfahren bzw. mittels
betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbereich nach Art. 20 Abs. 2 URG
geltend. Mit Urteil vom 6. September 2007 wies das Obergericht, I.
Zivilkammer, die Klage ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil
des Obergerichts vom 6. September 2007 hinsichtlich der Klageabweisung
aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdegegner weist weiterhin sämtliche
Forderungen und Anschuldigungen der Beschwerdeführerin zurück. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht hat vorliegend als einzige kantonale Instanz im Sinne von
Art. 64 URG (SR 231.1) entschieden. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher
unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs.
1 URG). Erlaubt ist dabei insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren
in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1
lit. c URG). Für diese Form des Eigengebrauchs schuldet der Nutzer dem
Urheber eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Dabei sieht das Gesetz zwingend
die kollektive Verwertung vor: Die Vergütungsansprüche können nur von
zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4
URG). Die Verwertungsgesellschaften, die für diese Aufgabe unter
Bundesaufsicht stehen (Art. 40 Abs. 1 lit. b und Art. 52 ff. URG), sind
verpflichtet, gestützt auf entsprechende Tarife (Art. 46 f. und 55 ff. URG)
die Vergütungsansprüche wahrzunehmen (Art. 44 URG). Sie haben die Verwertung
nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung sowie
nach festen Regeln und dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen (Art. 45
Abs. 1 und 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten (Art. 55 URG). Im Anschluss an die Genehmigung werden sie im
Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (Art. 46 Abs. 3 URG).
Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59
Abs. 3 URG), d.h. sie dürfen den Tarif nicht erneut auf seine Angemessenheit
hin überprüfen (BGE 125 III 141 E. 4a S. 144).

3.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund einer Bewilligung des Instituts für
geistiges Eigentum zur Geltendmachung der sich u.a. aus Art. 20 Abs. 2 URG
ergebenden Ansprüche berechtigt und verpflichtet. Sie stützt die vorliegende
Klage auf den Gemeinsamen Tarif 8/VI (GT 8/VI) betreffend das Vervielfältigen
geschützter Werke mittels Reprographieverfahren im Dienstleistungsbereich und
auf den Gemeinsamen Tarif 9/VI (GT 9/VI), der die Nutzung von geschützten
Werken und Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels
betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbereich beschlägt. Diese Tarife
sehen zwei Vergütungsarten vor, die individuelle und die pauschale. Die
Pauschalvergütung richtet sich nach der Branche und der Anzahl Angestellte
pro Nutzer. In der Branche "Technische Planung und Beratung", welcher der
Beschwerdegegner angehört, ist der Nutzer erst ab sechs Angestellten
vergütungspflichtig.

4.
Die Verwertungsgesellschaften wenden die Tarife aufgrund der Angaben der
Nutzer an. Diese haben ihnen die Berechnungsgrundlagen bekannt zu geben, im
Bereich der Pauschalvergütung also insbesondere Branche und Anzahl
Angestellte.
Entsprechend bestimmt Art. 51 Abs. 1 URG, dass die Werknutzer, soweit es
ihnen zuzumuten ist, den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen
müssen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie
für die Verteilung des Erlöses benötigen.
Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG ist privatrechtlicher Natur und
verleiht den Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen
Anspruch auf die geforderte Mitwirkung. Hingegen kann sie nicht mit
aufsichtsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden, da die Nutzer nicht der
Bundesaufsicht unterstehen. Jedoch können die Verwertungsgesellschaften die
mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung berücksichtigen
(Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG] ..., BBl 1989 III 477 ff.,
561; Giovoni/Stebler, in Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht [SIWR] II/1, 2. Aufl., Basel 2006, S. 478; Manfred
Rehbinder, Urheberrecht, 2. Aufl., Zürich 2001, N. 1 zu Art. 51 URG;
Barrelet/ Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N. 6 zu Art. 51
URG).
Die Tarife GT 8/VI und GT 9/VI konkretisieren die Auskunftspflicht nach Art.
51 URG in der bis Ende 2006 gültigen Fassung wie folgt:
GT 8/VI:
"8.Meldungen
8.1 Die Nutzer sind verpflichtet, der Pro Litteris bis jeweils Ende Januar
eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben [...] zu
melden. In Bezug auf die pauschalen Vergütungen [...] ist die Angabe der
Anzahl Angestellten per Stichtag 31.12. des Vorjahres massgebend.
Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stützt sich die Pro Litteris
auf die Angaben des Vorjahres. Die Nutzer haben diese Angaben auf Anfrage der
Pro Litteris innert 30 Tagen zu melden.

8.2 Werden die von der Pro Litteris erbetenen Angaben auch nach einer
schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Pro
Litteris die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen,
entsprechend Rechnung stellen.
Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nach
der Rechnungsstellung doch noch an, so darf die Pro Litteris für den
zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von Fr. 50.-- verlangen.

8.3 Im weiteren sind die Nutzer aufgrund von Art. 51 URG bzw. Art. 53 FL-URG
verpflichtet, der Pro Litteris auf deren Verlangen Auskunft über die
vervielfältigten geschützten Werke zu geben, und zwar in Bezug auf Sprache
und Werkarten."
GT 9/VI:
"7.Meldungen
7.1 Nutzer [...] sind verpflichtet, der Pro Litteris bis jeweils Ende Januar
eines jeden Jahres alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben zu
melden.

7.2 Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Pro Litteris
auf die Angaben des Vorjahres ab.

7.3 Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch
innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Pro Litteris die Angaben
schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die Angaben
nach der Rechnungsstellung noch an, so kann die Pro Litteris für den
zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % auf die geschuldete
Entschädigung, mindestens jedoch Fr. 100.-- verlangen.

7.4 Die Nutzer sind gemäss Art. 51 URG bzw. Art. 53 FL-URG verpflichtet, der
Pro Litteris auf deren Verlangen sämtliche ihnen zumutbaren Auskünfte im
Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung dieses Tarifes zu geben. [...]
7.5[...]"

5.
Vorliegend ging die Beschwerdeführerin wie folgt vor:
Im Juli 2001 schrieb sie den Beschwerdegegner an und bat um Auskunft über die
Berechnungsgrundlagen. Dieser reagierte nicht.
Mit Schreiben vom 12. September 2001 mahnte sie ihn, den Erhebungsbogen bis
am 3. Oktober 2001 zurückzusenden, ansonsten sie eine Einschätzung vornehmen
und gestützt darauf Rechnung stellen werde. Der Beschwerdegegner reagierte
abermals nicht.
Mit Schreiben vom 7. November 2001 nahm sie für die Jahre 1997 - 2000 eine
Einschätzung vor, ausgehend von 50-79 Angestellten, was einer jährlichen
Vergütung von Fr. 150.-- entsprach. Der Beschwerdegegner reagierte nicht.
Gestützt auf diese Einschätzung stellte sie dem Beschwerdegegner in den
Jahren 2002 - 2006 Rechnungen. Der Beschwerdegegner reagierte nicht und
bezahlte nicht.
Am 13. Oktober 2006 sandte sie dem Beschwerdegegner eine "letzte Mahnung" zur
Überweisung des geschuldeten Betrages unter Beilage eines Kontoauszuges und
eines Formulars zur Datenerhebung. Mit eingeschriebenem Brief vom 4. Dezember
2006 forderte sie ihn ein letztes Mal zur Begleichung des ausstehenden
Betrags auf. Der Beschwerdegegner verweigerte die Annahme dieses Schreibens,
da er den Absender nicht habe zuordnen können.

6.
Die Vorinstanz erwog, aus den Tarifen sei zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin die Nutzer jedes Jahr zur Meldung der Angaben auffordern,
zumindest aber die säumigen Nutzer jährlich abmahnen und im Unterlassungsfall
einschätzen müsse. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert
dargelegt, wann sie den Beschwerdegegner für die relevanten Jahre 2002 - 2006
betreffend die Angaben abgemahnt habe. Eine Rechnungsstellung, eine
Aufforderung zur Zahlung oder eine Zahlungserinnerung stellten keine Mahnung
zur Angabe der Zahl der Angestellten dar. Eine solche Mahnung habe jedoch
nach den Tarifen jeder Einschätzung vorauszugehen. Für die Jahre 2002 - 2006
fehle es an einem Begehren um Auskunftserteilung, jedenfalls aber an einer
schriftlichen Mahnung zur Einreichung der erbetenen Angaben. Die
entsprechenden Schätzungen der Beschwerdeführerin seien bereits aus diesem
Grund nicht verbindlich.
Gemäss den Tarifen könne der Nutzer zudem die für die Berechnung notwendigen
Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch liefern, worauf die Rechnung zu
korrigieren sei. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin werde somit nicht
verbindlich, sondern die Rechnung sei im Falle der nachträglichen Bekanntgabe
der Daten - gegen Erhebung eines pauschalen Unkostenbeitrages - zu
revidieren. Eine Befristung dieser nachträglichen Meldemöglichkeit sähen
weder der GT 8/VI noch der GT 9/VI vor. Die bis zum 31. Dezember 2006 gültig
gewesene Fassung der Tarife habe noch keine Regelung enthalten, wonach die
Schätzung als anerkannt gelte, wenn der Nutzer die notwendigen Angaben nicht
innert 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gebe. Eine
solche Androhung sei erst in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung
enthalten.
Schliesslich verwarf die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdeführerin,
der Beschwerdegegner habe durch sein Schweigen und Nichtreagieren die
Einschätzung genehmigt.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit allen drei angeführten
Argumenten Art. 51 URG bzw. die Gemeinsamen Tarife unrichtig angewendet und
verletzt. Dabei sei sie zu einem Ergebnis gelangt, das Sinn und Zweck von
Art. 44 und 45 URG in diametraler Weise zuwiderlaufe. Bei korrekter Anwendung
des URG und der Gemeinsamen Tarife hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen
müssen, dass die im Jahre 2001 erfolgte Schätzung mangels anderweitiger
Meldungen des Beschwerdegegners auch für die Jahre 2002 - 2006 verbindlich
sei, dass die Beschwerdeführerin die Schätzungen bzw. die Rechnungen nicht
nach mehreren Jahren und insbesondere nicht nach Klageeinleitung korrigieren
müsse und schliesslich, dass die Einschätzung und die darauf gestützten
Rechnungen durch die jahrelange Untätigkeit des Beschwerdegegners als
genehmigt zu gelten hätten. Im Ergebnis hätte die Vorinstanz erkennen müssen,
dass der Beschwerdegegner Vergütungen gestützt auf die geschätzten - und
nicht auf die verspätet gemeldeten tatsächlichen - Berechnungsgrundlagen
schulde.

8.
Zu entscheiden ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2001
vorgenommene Schätzung für die Zeit von 2002 - 2006 verbindlich wurde.

8.1 Ausgangspunkt der Auslegung der GT 8/VI Ziffer 8 und GT 9/VI Ziffer 7
bildet der Wortlaut dieser Tarifregeln. So bestimmen GT 8/VI Ziffer 8.1 und
GT 9/VI Ziffer 7.1, dass die Nutzer die für die Rechnungsstellung notwendigen
Angaben bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres zu melden haben. Daraus
lässt sich grundsätzlich eine jährliche Meldepflicht der Nutzer entnehmen.
Der Wortlaut besagt aber nicht, dass die Beschwerdeführerin die Nutzer
jährlich auffordern muss, die notwendigen Angaben zu liefern. So spricht GT
8/VI Ziffer 8.1 Abs. 2 Satz 2 und GT 9/VI Ziffer 7.4, wonach die Nutzer die
Angaben auf Anfrage bzw. auf Verlangen der Pro Litteris zu melden haben,
nicht von einer jährlichen Aufforderung. Mit diesen Bestimmungen lässt sich
durchaus eine Auslegung vereinbaren, bei der die Beschwerdeführerin einen
Nutzer lediglich zu Beginn der Vergütungspflicht zur Meldung der
erforderlichen Angaben auffordern muss. Inhaltlich bezieht sich die jährliche
Meldepflicht nach GT 8/VI Ziffer 8.1 und GT 9/VI Ziffer 7.1 auf die für die
Rechnungsstellung notwendigen Daten (bei pauschaler Vergütung: Branche und
Anzahl der Angestellten des Nutzers). Hat der Nutzer diese zu Beginn der
Vergütungspflicht auf Anfrage der Pro Litteris geliefert, so kann seine
jährliche Meldepflicht in den Folgejahren auch als erfüllt betrachtet werden,
wenn er bei unveränderten Parametern passiv bleibt und jeweils bis Ende
Januar nur allfällige Veränderungen mitteilt, die dann bei der
Rechnungsstellung zu berücksichtigen sind. Auch aus der Bestimmung, wonach
die Rechnungsstellung des laufenden Jahres gestützt auf die Angaben des
Vorjahres ergeht, muss nicht gefolgert werden, die Beschwerdeführerin habe
die Nutzer alljährlich zur Meldung der Angaben aufzufordern. Diese Bestimmung
legt lediglich die massgebende Bemessungsperiode fest, schliesst aber nicht
aus, dass als "Angaben des Vorjahres" diejenigen der erstmaligen Erhebung
herangezogen werden, solange der Nutzer keine Änderungen mitteilt.

8.2 Eine solche Auslegung entspricht auch dem Gebot einer geordneten und
wirtschaftlichen Verwaltung besser, dem die Beschwerdeführerin nach Art. 45
Abs. 1 URG verpflichtet ist, zumal - wie die Beschwerdeführerin
nachvollziehbar darlegt - im Bereich der Pauschalvergütungen nur selten
vergütungswirksame Veränderungen der Berechnungsgrundlagen auftreten. Eine
jährliche Erhebung der Angaben würde daher in den meisten Fällen einen für
die Beteiligten unnötigen Aufwand bedeuten. Daran haben auch die Nutzer kein
Interesse. Dem mit dem Prinzip der kollektiven Verwertung unter anderem
angestrebten Ziel einer einfachen, praktikablen und berechenbaren Einziehung
der Vergütungen (BGE 125 III 141 E. 4a S. 143) ist ebenfalls besser gedient,
wenn die zitierten Bestimmungen so ausgelegt werden, dass die Nutzer von der
Beschwerdeführerin lediglich zu Beginn der Vergütungspflicht aufgefordert
werden, die erforderlichen Angaben zu melden, die dann für die Folgejahre
massgebend bleiben, solange die Nutzer nicht von sich aus allfällige
Veränderungen melden.

8.3 Entsprechend braucht auch ein Einschätzungsprozedere nicht jährlich
wiederholt zu werden. Vielmehr kann in den Folgejahren grundsätzlich auf eine
einmal eröffnete Einschätzung abgestellt werden, solange der Nutzer die
effektiven Angaben nicht mitteilt. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin
somit zu folgen.

9.
Indessen berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass die gestützt auf eine
Einschätzung gestellte Rechnung zu revidieren ist, wenn der Nutzer nach der
Rechnungsstellung die erforderlichen Angaben doch noch meldet. Diese
nachträgliche Meldemöglichkeit ergibt sich klar aus GT 8/VI Ziffer 8.2 und GT
9/VI Ziffer 7.3. In der hier massgebenden, bis Ende 2006 gültigen Fassung war
diese nachträgliche Meldemöglichkeit nicht befristet. Als Sanktion für die
verzögerte Mitwirkung wird einzig die Erhebung eines pauschalen Zuschlags
vorgesehen, nicht jedoch, dass die Einschätzung bzw. die darauf gestützte
Rechnung nach Ablauf einer bestimmten Frist als genehmigt gilt.
Wohl setzt das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben einer nachträglichen
Meldung gewisse Grenzen. Vorliegend ist aber nicht dargetan, dass diese
Grenzen überschritten wären. Nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) blieb offen, ob der Beschwerdegegner
die Rechnungen für die Jahre 2002 - 2006 überhaupt erhalten hat, was er
bestritt. Seine Untätigkeit kann ihm daher schon aus diesem Grund nicht als
Genehmigung zugerechnet werden. Der Vorinstanz ist aber auch beizupflichten,
wenn sie die Annahme einer Genehmigung ablehnte, weil die vorliegend noch
anwendbare Fassung der GT 8/VI und GT 9/VI keine tarifliche Sanktion im Sinne
einer Genehmigungsfiktion statuiert. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin
entgegenhalten lassen, dass auch sie in den Jahren 2002 - 2005 ausser der
behaupteten Rechnungsstellung untätig blieb und dem Beschwerdegegner erst im
Oktober 2006 eine Mahnung schickte. Die Vorinstanz hat daher zutreffend
erkannt, dass das Schweigen des Beschwerdegegners nicht als Genehmigung der
geschätzten Mitarbeiterzahl ausgelegt und er mit seiner nachträglichen
Deklaration nicht ausgeschlossen werden darf. Die Rechnungsstellung hat somit
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aufgrund der effektiven Angaben
und nicht der geschätzten Zahlen zu erfolgen. Im Ergebnis wurde die Klage
demnach zu Recht abgewiesen.

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer