Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.416/2007
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4A_416/2007 /len

Urteil vom 9. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller,

gegen

A.A.________,
B.D.________,
C.D.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Irène Spirig.

Mietzinsanfechtung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 5. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine
Immobiliengesellschaft, deren Aktien von einem Anlagefonds der Y.________
gehalten werden. Sie ist Eigentümerin der Liegenschaft E.________, die im
Jahre 1955 erstellt wurde und die sie im Jahre 2004 renovierte.

A. A.________ (Beschwerdegegner bzw. Beklagter 1) und die Eheleute D.________
(Beschwerdegegner bzw. Beklagte 2 und 3) sind langjährige Mieter je einer
Wohnung in der Liegenschaft der Klägerin. Der Mietzins belief sich vor der
Renovation auf Fr. 1'547.-- für die Wohnung des Beklagten 1 und auf Fr.
1'802.-- für die Wohnung der Beklagten 2 und 3.
Je mit amtlichem Formular vom 19. November 2004 zeigte die Klägerin den
Beklagten Mietzinserhöhungen auf den 1. März 2005 an, die sie neben
Kostensteigerungen (von Fr. 25.50 bzw. Fr. 29.75) mit den durchgeführten
Arbeiten begründete. Der Netto-Mietzins des Beklagten 1 sollte danach Fr.
2'145.--, jener der Beklagten 2 und 3 Fr. 2'436.-- betragen.

B.
Die Beklagten fochten die Mietzinserhöhungen mit Eingaben vom 29. November
2004 bei der zuständigen Schlichtungsbehörde an. Da keine Einigung zustande
kam, gelangte die Klägerin am 2. März 2005 an das Mietgericht Horgen mit den
Begehren, es sei festzustellen, dass ein monatlicher Netto-Mietzins von Fr.
2'096.-- für die Wohnung des Beklagten 1 und von Fr. 2'385.-- für die Wohnung
der Beklagten 2 und 3 ab 1. März 2005 nicht missbräuchlich sei.
Das Bezirksgericht Horgen stellte mit Beschluss vom 9. Januar 2007 fest, dass
mit Wirkung ab 1. April 2005 ein monatlicher Netto-Mietzins von Fr. 1'951.20
für die vom Beklagten 1 gemietete Wohnung und von Fr. 2'231.80 für die von
den Beklagten 2 und 3 gemietete Wohnung nicht missbräuchlich sei; im
Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen.

C.
Mit Beschluss vom 5. September 2007 stellte das Obergericht des Kantons
Zürich fest, dass die mit Formular vom 19. November 2004 mitgeteilte
Mietzinserhöhung für die vom Beklagten 1 gemietete Wohnung in der
Liegenschaft E.________ im Umfang von Fr. 418.-- (neuer Netto-Mietzins Fr.
1'965.--) mit Wirkung ab 1. April 2005 nicht missbräuchlich ist. So weit die
Klägerin mehr verlangte, wurde die Klage abgewiesen (Ziffer 1). Das
Obergericht stellte zudem fest, dass die mit Formular vom 19. November 2004
mitgeteilte Mietzinserhöhung für die von den Beklagten 2 und 3 gemietete
Wohnung in der Liegenschaft E.________ im Umfang von Fr. 444.-- (neuer
Netto-Mietzins: Fr. 2'246.--) mit Wirkung ab 1. April 2005 nicht
missbräuchlich ist. So weit die Klägerin mehr verlangte, wurde die Klage
abgewiesen (Ziffer 2). Ausserdem bestätigte das Obergericht die
Kostenverlegung erster Instanz unter Neufestsetzung der Gebühr (Ziffer 3),
setzte die Gebühr zweiter Instanz fest (Ziffer 4), auferlegte der Klägerin
9/10 und den Beklagten je 1/20 der Kosten (Ziffer 5) und verpflichtete die
Klägerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung (Ziffer 6). Das Obergericht
qualifizierte die ausgeführten Arbeiten mit dem Bezirksgericht als umfassende
Überholung im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete
und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11). Es
berücksichtigte bei den anrechenbaren Kosten im Unterschied zur ersten
Instanz ein Honorar für Planungskosten in Höhe von Fr. 21'520.-- sowie die
den Mietern für Unannehmlichkeiten bezahlte Entschädigung von Fr. 20'191.15.
Mit der ersten Instanz lehnte das Gericht jedoch die Berücksichtigung einer
"Fondskommission" von Fr. 18'373.70 sowie von Anwaltskosten für das
Bauvorhaben von Fr. 1'189.15 bei den massgebenden Kosten ab; ausserdem lehnte
es wie schon das Bezirksgericht die Überwälzung der gesamten Kosten für die
Dampfgarer an die Beklagten ab und berücksichtigte diese bei den übrigen
Investitionen. Den für die Mietzinserhöhung massgebenden Anteil der Kosten
legte das Gericht mit der ersten Instanz auf 50 % fest.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Oktober 2007 stellt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht folgende Anträge:
"1.a) Dispositiv-Ziffern 1-3 und 5-6 des angefochtenen Beschlusses des
Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. September 2007,
seien aufzuheben;
b) in Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass folgende monatliche
Nettomietzinse für die von den Beschwerdegegnern gemieteten Wohnungen in der
Liegenschaft E.________ mit Wirkung ab 1. April 2005 nicht missbräuchlich
sind:

Beklagter 1 (...):     CHF 2'096.00
Beklagte 2 und 3 (...):    CHF 2'385.00
c) die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien den Beklagten
aufzuerlegen und es sei der Klägerin für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen;
2.eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur
Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
3...."
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 14 VMWG verletzt, indem
sie das Baukommissionshonorar nicht zu den überwälzbaren Investitionskosten
gerechnet und den wertvermehrenden Anteil der umfassenden Überholung auf 50 %
statt wie von ihr verlangt auf 65 % der massgebenden Kosten festgesetzt habe.

E.
Die Beschwerdegegner stellen in der Antwort den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist in einer Zivilsache ergangen, so dass
grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 BGG). Sie
ist zulässig gegen den Entscheid des Obergerichts, das als obere kantonale
Instanz (Art. 75 BGG) verfahrensabschliessend (Art. 90 BGG) entschieden hat.
Der Instanzenzug ist insoweit erschöpft, als keine Rügen erhoben werden, die
mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 281 ff. ZPO ZH) vorgebracht
werden können (Art. 100 Abs. 6 BGG). Vor der Vorinstanz war eine
Mietzinsdifferenz von Fr. 144.80 monatlich oder Fr. 1'737.60 jährlich für die
Wohnung des Beschwerdegegners 1 sowie Fr. 153.20 pro Monat oder Fr. 1'838.40
jährlich für die Wohnung der Beschwerdegegner 2 und 3 streitig, was
angesichts der unbeschränkten Mietdauer einen kapitalisierten Betrag von Fr.
34'752.-- und Fr. 36'768.-- ergibt (Art. 51 Abs. 4 BGG). Der Streitwert von
Fr. 71'520.-- übersteigt damit die Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG. Die
Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Begehren
unterlegen ist (Art. 76 BGG), hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht
(Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105
Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die
durch die Sanierung erreichten Qualitätsverbesserungen in Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör und in willkürlicher Beweiswürdigung
festgestellt, ist sie nicht zu hören. Denn mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde hätte sie rügen können, der angefochtene Entscheid
beruhe auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 281
Ziff. 1 ZPO ZH) oder auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen
Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO ZH). Der kantonale Instanzenzug ist insoweit nicht
erschöpft.

3.
Für den vorliegenden Fall ist Art. 14 VMWG in seiner bis zum 31. Dezember
2007 gültigen Fassung massgebend; diese unterscheidet sich mit Bezug auf die
hier interessierenden Fragen von der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Fassung allerdings nur durch die Absatzzählung. Nach Abs. 1 der Norm gelten
als Mehrleistungen im Sinne von Art. 269a lit. b OR Investitionen für
wertvermehrende Verbesserungen, die Vergrösserung der Mietsache sowie
zusätzliche Nebenleistungen. Die Kosten umfassender Überholungen gelten in
der Regel zu 50-70 % als wertvermehrende Investitionen. Dabei sind gemäss
Art. 14 Abs. 2 aVMWG Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender Verbesserungen
nicht missbräuchlich, wenn sie den angemessenen Satz für Verzinsung,
Amortisation und Unterhalt der Investition nicht überschreiten.

3.1 Die besondere Regelung für umfassende Überholungen bezweckt einerseits,
den Vermieter durch eine vereinfachte und für ihn oft auch vorteilhafte
Abrechnungsart zur Sanierung älterer Bauten zu ermuntern oder ihn wenigstens
nicht davon abzuhalten. Anderseits soll die insbesondere bei grösseren
Umbau-Arbeiten oft schwierige Unterscheidung zwischen reinen
Unterhaltsarbeiten und wertvermehrenden Investitionen durch einen
Pauschalansatz von 50-70 % erleichtert werden (BGE 118 II 415 E. 3a S. 417
f.; 110 II 404 E. 3a S. 408). Wenn die einzelnen Arbeiten hingegen konkret
als wertvermehrend oder werterhaltend qualifiziert werden können, gelangt der
Pauschalansatz von 50-70 % nicht zur Anwendung. Eine Mietzinserhöhung ist in
diesem Fall nur nach Massgabe der effektiven Mehrleistungen zulässig (BGE 118
II 415 E. 3a S. 417 f.; bestätigt in Urteil 4C.149/1997 vom 27. Januar 1998
E. 2a, publ. in mp 1998 S. 137 ff., und in Urteil 4C.287/2001 vom 26. März
2002 E. 3.1, publ. in mp 2002 S. 213 ff., MRA 2002 S. 96 ff.; vgl. auch
Urteil 4C.328/2005 vom 19. Dezember 2005 E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die einzelnen Arbeiten nicht in konkret wertvermehrende
oder werterhaltende geschieden werden können und deshalb eine umfassende
Überholung im Sinne von Art. 14 aVMWG vorliegt, welche im Umfang von 50-70 %
als wertvermehrend gilt. Es ist sodann nicht strittig, dass der angemessene
Satz für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt der Investition nicht
überschritten ist, der der Berechnung für die Überwälzung der
wertvermehrenden Investitionen zugrunde gelegt werden darf. Die
Beschwerdeführerin rügt einerseits, dass bei den Kosten der umfassenden
Sanierung das Honorar der Fondsleitung des Anlagefonds für Abklärungen im
Vorfeld der Sanierung unberücksichtigt geblieben ist, und hält anderseits den
Prozentsatz, in dem die umfassende Überholung als wertvermehrend gilt, für
ungenügend.

3.2 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin
ein Honorar von Fr. 18'373.70 an die Fondsleitung des Anlagefonds, der ihre
Aktien hält, bei den Sanierungskosten zu Unrecht berücksichtigt. Dieses
Honorar wurde Spezialisten der Fondsleitung im Vorfeld der durchgeführten
Überholung für Leistungen ausgerichtet, die Abklärungen im Hinblick auf die
Wirtschaftlichkeit einer Überholung, die möglichen gestalterischen
Lösungsansätze und die Vor- und Nachteile verschiedener Varianten betrafen.
Die Vorinstanz hat diesen Aufwand, den die Beschwerdeführerin für die
Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen darüber getrieben hat, ob sie eine
Renovation überhaupt und gegebenenfalls welcher Art durchführen wolle, mit
dem Bezirksgericht als nicht überwälzbar angesehen, weil solche Arbeiten auch
zum Schlusse führen können, dass überhaupt keine Renovation vorgenommen wird,
und es sich um Analysen handelt, die andere Vermieter und insbesondere
institutionelle Investoren regelmässig mit eigenem Personal vornehmen.
Die Vorinstanz hat die Erarbeitung von Entscheidgrundlagen über Grundsatz und
Art der Sanierung einer Liegenschaft zutreffend als reine
Verwaltungstätigkeit qualifiziert. Diese Tätigkeit führt nicht zur Schaffung
von Mehrwerten, sondern wird zur Substanzerhaltung der Vermögenswerte und
allfälliger Rendite-Optimierung regelmässig und unabhängig davon vorgenommen,
ob sich die Eigentümer der Liegenschaften gestützt darauf für eine Sanierung,
für bestimmte Unterhaltsarbeiten oder für gezielte wertvermehrende
Investitionen, für Unterhalt im bisherigen Rahmen oder auch zum Verkauf
entscheiden. Wenn derartige, zu einer sorgfältigen Vermögensverwaltung
gehörende Abklärungen im Einzelfall tatsächlich zum Entscheid einer
Renovation führen, ändert sich an der Art dieser Tätigkeit nichts. Die
Vorinstanz hat daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffend
als unerheblich angesehen, ob die von der Fondsleitung des Aktionärs der
Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Kosten für die tatsächlich für
diese Verwaltungsaufgaben erbrachten Leistungen der Höhe nach angemessen
waren. Sollte die Beschwerdeführerin im Übrigen mit dem Ausdruck
"Vorprojektkosten" behaupten wollen, dass das Honorar für
Architektur-Arbeiten geleistet worden sei, so widerspräche dies den
Feststellungen des angefochtenen Entscheids über die Art der abgegoltenen
Leistungen.

3.3 Die Vorinstanz hat mit dem Bezirksgericht einen Anteil von 50 % der für
die umfassende Überholung massgebenden Kosten als wertvermehrend
qualifiziert. Die Beschwerdeführerin rügt, der wertvermehrende Anteil sei zu
Unrecht nicht auf 65 % festgesetzt worden.

3.3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt,
dass der gewählte Prozentsatz die Ausscheidung zwischen Unterhaltsarbeiten
und Mehrleistungen im Sinne von Art. 269a lit. b OR abbilden soll. Die
Vermieterin ist nach Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet, die Sache in dem zum
vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Die Kosten des
Unterhalts berechtigen grundsätzlich nicht zu einer Mietzinserhöhung;
vorbehalten bleibt eine konkret nachweisbare Erhöhung, wenn sie als
Kostensteigerung im Sinne von Art. 269a lit. b OR zu qualifizieren ist (Art.
12 aVMWG; vgl. dazu Higi, Zürcher Kommentar, N. 220/224 ff. zu Art. 269a OR;
Weber, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2007, N. 8 zu Art. 269a OR; Lachat,
Commentaire Romand, N. 6 zu Art. 269a OR). Als Mehrleistungen des Vermieters
können allein wertvermehrende Investitionen in die für die Missbrauchs-Grenze
des Mietzinses massgebende Netto-Renditeberechnung einbezogen werden, wobei
der künftige Unterhalt auch bei wertvermehrenden Investitionen im Rahmen des
hier nicht streitigen Satzes für die Überwälzung auf den Mietzins
berücksichtigt wird (vgl. dazu BGE 118 II 415 E. 3c/cc S. 421). Soweit im
Rahmen umfassender Überholungen im Sinne von Art. 14 aVMWG auch blosse
Unterhaltsarbeiten zu einer Mietzinserhöhung berechtigen, wird die
Vermieterin im Ergebnis vom Nachweis konkreter Kostensteigerung entlastet.

3.3.2 Für die Festlegung des pauschalen Anteils der Sanierungskosten, die als
wertvermehrend gelten, ist die Vorinstanz von der Art der ausgeführten
Arbeiten ausgegangen und hat zudem die in der Lehre genannten Indizien wie
das Alter der Liegenschaft und das Verhältnis zwischen den für die Überholung
angefallenen Gesamtkosten und den Mietzinseinnahmen in die Würdigung
einbezogen (vgl. Higi, a.a.O., N. 385 ff. zu Art. 269a OR, Weber, a.a.O., N.
12 zu Art. 269a OR). Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind
Arbeiten in den einzelnen Wohnungen, die sichtbare Veränderungen gezeitigt
haben, insbesondere durch die Erneuerung von Bad und Küche ausgeführt worden,
wobei die Küche mit neuen Geräten (Herd, Geschirrspüler, Kühlschrank etc.)
ausgerüstet und im Bad Armaturen, Badewanne, WC etc. ersetzt sowie Wand und
Boden mit keramischen Platten ausgekleidet wurden. Die nicht sichtbaren
Veränderungen betreffen nach den Feststellungen der Vorinstanz vor allem die
Heizungsanlage, die Leitungen für Wasser, Abwasser, Strom und Telefon sowie
weitere Elektroinstallationen. Im Sinne einer groben Näherung hat die
Vorinstanz rund die Hälfte der Kosten auf die sichtbaren Erneuerungen im
Innern der Wohnung, die andere Hälfte auf die nicht sichtbaren Arbeiten
verlegt; sie hat die in den Wohnungen unsichtbaren Veränderungen bei der
Versorgung mit Wasser, Strom oder Heizung überwiegend als Unterhalt, die
sichtbaren Veränderungen in der Wohnung überwiegend als Mehrleistung
qualifiziert. Den wertvermehrenden Anteil hat sie insbesondere deshalb an der
unteren Grenze mit 50 % festgelegt, weil zwar ein Teil der Geräte neu und
damit auch technisch verbessert sowie ein Teil der Materialien im Vergleich
zum früheren Zustand edler sei und somit gestiegenen Ansprüchen diene, ein
wesentlicher Teil aber auch im blossen Ersatz bisheriger Einrichtungen
bestehe. Die hohen Überholungskosten im Vergleich zu den Mietzinseinnahmen
hat die Vorinstanz sodann angesichts der relativ geringen
Unterhaltsaufwendungen der letzten zehn Jahre als nicht erheblich angesehen;
auch ist sie der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt, dass der zur
Zeit relativ tiefe Satz für die Kapitalverzinsung eine andere Aufteilung der
wertvermehrenden gegenüber den werterhaltenden Aufwendungen rechtfertige.

3.3.3 Die Bestimmung des massgebenden pauschalen Anteils der wertvermehrenden
Kosten bei einer umfassenden Sanierung beruht auf Ermessen (vgl. Lachat,
a.a.O., N. 12 zu Art. 269a OR). Das Bundesgericht greift in derartige
Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung ein und hebt sie nur auf, wenn sie
Elemente unberücksichtigt lassen, die nicht unbeachtet hätten bleiben dürfen,
auf Umstände abstellen, die nicht erheblich sind oder wenn sie sich als
offensichtlich unbillig bzw. in stossender Weise als ungerecht erweisen (BGE
133 III 201 E. 5.4 S. 211; 130 III 182 E. 5.5.2 S. 191, je mit Verweisen).
Die Vorinstanz hat vorliegend ihr Ermessen entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht überschritten und insbesondere die massgeblichen
Umstände zutreffend gewürdigt, wenn sie von der Art der getätigten Arbeiten
an der Liegenschaft ausging und danach schätzte, in welchem Umfang die
Leistungen wertvermehrenden, nicht allein werterhaltenden Charakter hatten.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin überzeugt demgegenüber nicht, dass bei
umfassenden Sanierungen unbesehen der Art der getätigten Arbeiten in der
Regel als "Normalfall" anzunehmen sei, der Anteil wertvermehrender
Investitionen betrage 60 %. Dass davon ausgegangen werden darf, es würden
Liegenschaften regelmässig nur dann einer umfassenden Überholung unterzogen,
wenn der bauliche Zustand dies erfordert, trifft zwar zu, vermag jedoch einen
angeblichen Erfahrungssatz nicht zu erklären, wonach 60 % entsprechender
Arbeiten wertvermehrenden Charakter haben sollten. Es ist vielmehr
entsprechend der gesetzlichen Systematik im konkreten Fall zu schätzen, in
welchem Umfang im Rahmen der in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 aVMWG vorgesehenen
Bandbreite von 50-70 % die ausgeführten Arbeiten nach Art und Umfang zu einer
Wertvermehrung der Liegenschaft führen, welche die blosse Erneuerung zur
(längerfristigen) Werterhaltung übersteigen, wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat. Aus dem in BGE 110 II 404 (zum altrechtlichen Art. 10 VMM)
publizierten Urteil ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nichts Gegenteiliges. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Kritik am
angefochtenen Entscheid auf den angeblichen Normalfall stützt, vermag sie
einen Ermessensfehler jedenfalls nicht auszuweisen.
Es kann sodann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie -
teilweise in unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalts - vorbringt, der wertvermehrende Anteil der sogenannten
unsichtbaren Arbeiten und die sogenannt sichtbaren Qualitätsverbesserungen
seien wesentlich höher als von der Vorinstanz angenommen. Dass die Vorinstanz
schliesslich die weiteren von der Lehre befürworteten Kriterien
berücksichtigt hat, gesteht die Beschwerdeführerin zu. Die Vorinstanz hat
jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Tragweite von Art. 14
aVMWG nicht verkannt, wenn sie den Ersatz der Leitungen sowie der sanitären
und elektrischen Installationen nach 50 Jahren grundsätzlich als Unterhalt
qualifizierte; dass die Lebensdauer derartiger Installationen im Rahmen
dieser Zeitdauer liegt, zeigt gerade, dass die Aufwendungen für deren Ersatz
der Substanzerhaltung dienen. Den im Vergleich zu den Mietzinseinnahmen hohen
Betrag der Kosten hat die Vorinstanz ausserdem zutreffend nicht als Indiz für
Mehrleistungen gewertet, weil sich die Unterhaltsaufwendungen für die
Liegenschaft in den letzten 10 Jahren in bescheidenem Rahmen hielten und der
Ersatz von Leitungen und Sanitäranlagen notorisch teuer ist. Schliesslich hat
die Vorinstanz auch zutreffend abgelehnt, die Festsetzung des
wertvermehrenden Anteils im Sinne von Art. 14 Abs. 1 aVMWG mit dem hier im
Übrigen nicht strittigen Satz gemäss Art. 14 Abs. 2 aVMWG in Verbindung zu
bringen.

4.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei
diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Sie hat den Beschwerdegegnern, die sich durch eine gemeinsame
Rechtsvertreterin haben vernehmen lassen, deren Parteikosten zu ersetzen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann