Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.415/2007
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4A_415/2007 /len

Urteil vom 14. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kern.

Abtretung einer Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I,
vom 5. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 16. Oktober 2002 schloss die X.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) als
Lizenzgeberin mit der Y.________ GmbH als Lizenznehmerin zwei Lizenzverträge
ab. Die Verträge beinhalteten die Gewährung einer Herstellungslizenz für
alkoholhaltige Erfrischungsgetränke sowie die Gewährung einer Gebrauchslizenz
an drei Getränkemarken. Nachdem die Y.________ GmbH die Lizenz- und
Vertriebsrechte erworben hatte, machte sie sich daran, die Getränke über die
Getränkeherstellerin Z.________ AG produzieren zu lassen. Für die erste
Produktion einer der drei Getränkemarken ("B.________") verpflichtete sie
sich, der Herstellerin eine Vorauszahlung bzw. eine Bankgarantie über
Fr. 120'000.-- zu leisten.
Die ersten 200'000 produzierten Flaschen sollten an die Beschwerdegegnerin
geliefert werden, da diese über die notwendigen Logistikeinrichtungen und
Lagermöglichkeiten verfügte. In Bezug auf diese erste Produktion von 200'000
Flaschen schloss die Y.________ GmbH daher mit der Beschwerdegegnerin einen
Kaufvertrag ab, wonach Letztere die Getränkeflaschen zum Weiterverkauf
übernehmen sollte gegen Zahlung von Fr. 120'000.-- (für die
Herstellungskosten) sowie zusätzlich maximal weitere Fr. 34'000.-- (Fr. 0.17
pro verkaufte Flasche), also insgesamt (maximal) Fr. 154'000.--.
A.b In der Folge stellte sich heraus, dass die Y.________ GmbH nicht über die
notwendigen Mittel verfügte, um die von der Herstellerin geforderte Garantie
bzw. Vorauszahlung zu leisten. A.________ (Beschwerdeführer) überwies
daraufhin am 11. Dezember 2002 die geforderte Vorauszahlung von
Fr. 120'000.-- an die Herstellerin Z.________ AG.

A.c Am 18. Dezember 2002 unterzeichnete C.________ in seiner Eigenschaft als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.________ GmbH ein
Schriftstück, das mit "Forderungsverzicht und Abtretung" überschrieben war
und namentlich folgende Passagen enthielt:
"Hiermit erkläre ich, C.________, wohnhaft in D.________, gegenüber
A.________, wohnhaft in E.________, im eigenen Namen und im Namen der Firma
Y.________ GmbH folgendes:

Finanzierung der Produktion von B.________ durch Z.________ AG
Herr A.________ hat zur Sicherung der Produktion von 200'000 Flaschen
B.________ einen Betrag von Fr. 120'000.00 direkt an die Firma Z.________ AG
überwiesen.
Herr A.________ geniesst vollständige Eigentumsrechte an dieser Produktion
von B.________ sowie an allen Erträgen aus dieser Produktion, welche der
Firma Y.________ GmbH jetzt oder in Zukunft geschuldet werden.
Sämtliche Zahlungen Dritter sollen auf das von Herrn A.________ zu
bestimmende Konto geleistet werden.
...
Sollten Gelder aus dem Verkauf in meine Hände oder an ein Konto von
Y.________ GmbH geleistet werden, werden diese Gelder sofort auf das Konto
von Herrn A.________ weitergeleitet.
Diese Gelder gehören ausdrücklich nicht der Y.________ GmbH oder Dritten. Sie
gehören ausschliesslich A.________."
Wann C.________ dieses mit "Forderungsverzicht und Abtretung" überschriebene
Schriftstück der Beschwerdegegnerin übergab, ist unklar. Sicher geschah dies
vor dem 18. Januar 2002, Tag an dem C.________ durch Suizid verstarb.
Ebenfalls vom 18. Dezember 2002 datiert ein mit "Erklärung und Vertrag"
überschriebenes Dokument, das C.________ in eigenem Namen sowie für seine
Firma C.F.________ und für die Y.________ GmbH unterzeichnete und der
Beschwerdeführer für sich sowie die H.________ GmbH. In diesem Vertrag wurde
eingangs festgehalten, dass die Y.________ GmbH aller Voraussicht nach
zahlungsunfähig und damit akut konkursgefährdet sei. In Ziffer 1.2 übernahm
C.________ die persönliche Verantwortung für zweckgebundene private
Beteiligungszahlungen des Klägers in der Gesamthöhe von Fr. 160'000.--.
C.________ erklärte, für diesen Betrag zuzüglich Zinsen mit seinem
Privatvermögen zu haften. Gegenüber dem Beschwerdeführer werde er eine Liste
aller persönlichen Vermögensgegenstände mit einem marktüblichen Wert über
Fr. 1'000.-- aufführen und photografisch dokumentieren. Weiter erklärte
C.________ unter anderem:
"Ich trete hiermit meine sämtlichen jetzigen und künftigen Forderungen
gegenüber Dritten an A.________ bis zur vollständigen Bezahlung seiner
Forderungen an mich ab. Diese Regelung gilt bis zur vollständigen Bezahlung
aller Forderungen von A.________."
In Ziffer 1.6 wurde in Bezug auf die Y.________ GmbH folgendes festgehalten:
"1.6  Abtretung der Forderungen
Hiermit trete ich im Namen der Y.________ GmbH sämtliche Forderungen an
A.________ ab, bis ein Ausgleich der Forderungen gefunden wurde.
Kundenzahlungen werden ab sofort nicht mehr auf ein Konto der Firma
Y.________ GmbH geleistet, sondern auf ein von Herrn A.________ und Frau
G.________ zu bestimmendes Treuhandkonto. Näheres wird in einem separaten
Vertrag definiert.
..."
A.dAm 10. März 2003 wurde über die Y.________ GmbH der Konkurs eröffnet. In
diesem Konkurs gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Zahlung über Fr.
120'000.-- vom 11. Dezember 2002 an die Z.________ AG nebst aufgelaufenem
Zins bis zum 10. März 2003 als Eventualforderung ein.
Die Beschwerdegegnerin gab ihrerseits im Konkurs der Y.________ GmbH im
Zusammenhang mit den mit der Konkursitin abgeschlossenen Lizenzverträgen vom
16. Oktober 2002 Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 96'395.10 ein.
Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des zuständigen Konkursrichters vom
27. April 2004 mangels Aktiven eingestellt.

B.
Mit Eingabe vom 13. April 2004 klagte der Beschwerdeführer beim
Bezirksgericht Brig gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr.
154'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Februar 2003, entsprechend dem
Kaufpreis für die von der Beschwerdegegnerin gekauften 200'000 ersten
Flaschen. Das Kantonsgericht Wallis, an das die Sache nach Durchführung des
Beweisverfahrens durch das Bezirksgericht zur Urteilsfällung überwiesen
wurde, wies die Klage mit Urteil vom 5. September 2007 ab.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. September 2007 hat der
Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er
verlangt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Wallis sowie die
Gutheissung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
wurde mit Präsidialverfügung vom 2. November 2007 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit
Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (zur
Publikation vorgesehenes Urteil 4A_155/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 1.2; BGE
133 II 249 E. 1.4.1).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte nur die wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit von C.________ als in einem Art. 27 Abs. 2 ZGB verletzenden
Ausmass eingeschränkt erachtet. Dagegen sei die Bewegungsfreiheit der
Zedentin Y.________ GmbH nicht thematisiert worden. Die Abtretung auf
Grundlage des Schriftstücks "Forderungsverzicht und Abtretung" vom
18. Dezember 2002 sei auf die Forderungen im Zusammenhang mit der Produktion
des Getränkes "B.________" beschränkt und verstosse daher nicht gegen Art. 27
Abs. 2 ZGB. Indem die Vorinstanz die Abtretung gemäss "Forderungsverzicht und
Abtretung" vom 18. Dezember 2002 als nichtig erachtete, habe sie Art. 20 Abs.
1 sowie Art. 164 OR verletzt.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist berechtigt. Vorliegend steht die Abtretung
einer Forderung der Y.________ GmbH an den Beschwerdeführer in Frage. Die
Feststellung der Vorinstanz, wonach die mit "Erklärung und Vertrag"
überschriebene Vereinbarung vom 18. Dezember 2002 die wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit von C.________ in einem Ausmass eingeschränkt habe, das vor
Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht standhalte, reicht nicht aus, um auch von einer
Nichtigkeit der Abtretungserklärung "Forderungsverzicht und Abtretung" vom
18. Dezember 2002 im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR auszugehen. C.________
unterzeichnete die fragliche Abtretungserklärung nicht in eigenem Namen,
sondern als Geschäftsführer der Y.________ GmbH. Dass die wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit der abtretenden Gesellschaft in einem unzulässigen Ausmass
eingeschränkt worden sein soll, und die Abtretung deshalb nichtig wäre, legte
die Vorinstanz nicht dar. Auch wenn der von der Vorinstanz festgestellte
Zusammenhang zwischen der Abtretungserklärung ("Forderungsverzicht und
Abtretung") und der Vereinbarung ("Erklärung und Vertrag") vom 18. Dezember
2002 bestehen sollte, was vom Beschwerdeführer bestritten wird, wäre
angesichts der Nichtigkeit der unzulässigen Totalabtretung der Forderungen
von C.________ nicht ohne Weiteres auch die gegenständlich auf die
Forderungen aus der Produktion von "B.________" beschränkte Abtretung durch
die Y.________ GmbH als nichtig zu betrachten. Soweit die Vorinstanz die
Abtretungserklärung der Y.________ GmbH gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ZGB als
nichtig erachtet hat, ohne auf die Frage der Einschränkung der
wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dieser Gesellschaft einzugehen, ist ihr
Entscheid mit Bundesrecht unvereinbar.

3.
3.1 Die Vorinstanz ging auch unabhängig von der Vereinbarung ("Erklärung und
Vertrag") vom 18. Dezember 2002 von der Nichtigkeit der gleichentags
unterzeichneten Abtretungserklärung der Y.________ GmbH aus. Die fragliche
Abtretung sei nicht einmal drei Monate vor der Eröffnung des Konkurses über
die Y.________ GmbH vom 10. März 2003 erfolgt, wobei sich sowohl der
Beschwerdeführer als auch der Geschäftsführer C.________ bewusst gewesen
seien, dass die Gesellschaft im damaligen Zeitpunkt überschuldet war. Die
Abtretung sämtlicher Forderungen aus der Produktion von "B.________" sei
unter diesem Gesichtspunkt als unübliche Tilgung einer Geldschuld im Sinne
von Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG und damit als widerrechtliche
Gläubigerbevorzugung im Sinne von Art. 167 StGB zu betrachten. Entsprechend
erweise sich die Abtretungserklärung vom 18. Dezember 2002 auch für sich
allein genommen als widerrechtlich und damit nichtig im Sinne von Art. 20
Abs. 1 OR. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung
von Art. 167 StGB, Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 288 SchKG sowie Art. 20
OR.

3.2 Die Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund einer widerrechtlichen
Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) von einer nichtigen Abtretung im Sinne
von Art. 20 Abs. 1 OR auszugehen sei, erweist sich als unzutreffend.

3.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn sein Gegenstand, der Abschluss
mit dem vereinbarten Inhalt oder sein mittelbarer Zweck gegen objektives
Recht verstösst, wozu auch die Normen des Strafrechts gehören (zur
Publikation vorgesehenes Urteil 4A_275/2007 vom 27. November 2007, E. 1.1;
BGE 114 II 279 E. 2a S. 281). Voraussetzung der Nichtigkeit ist jedoch, dass
diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder
sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (zur Publikation
vorgesehenes Urteil 4A_275/2007 vom 27. November 2007, E. 1.1; BGE 123 III
292 E. 2e/aa S. 299; 119 II 222 E. 2 S. 224, je mit Hinweisen).

3.2.2 Art. 167 StGB verbietet dem Schuldner, der sich seiner
Zahlungsunfähigkeit bewusst ist, in der Absicht, einzelne Gläubiger zum
Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vorzunehmen. So
ist es ihm insbesondere untersagt, nicht verfallene Schulden zu bezahlen,
eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel zu tilgen oder
eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherzustellen, ohne dass er dazu
verpflichtet war. Art. 167 StGB lehnt sich an die Absichtsanfechtung nach
Art. 288 SchKG an, spricht sich jedoch nicht über die zivilrechtlichen
Konsequenzen eines Verstosses gegen diese Strafnorm aus (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil 4A_275/2007 vom 27. November 2007, E. 1.3.2). Gemäss
Art. 285 Abs. 1 SchKG sollen mit der Anfechtungsklage Vermögenswerte der
Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach
den Art. 286 bis 288 SchKG entzogen worden sind. Dabei hat die Gutheissung
der Anfechtungsklage nicht die zivilrechtliche Ungültigkeit des angefochtenen
Rechtsgeschäfts zur Folge; dessen zivilrechtliche Wirkungen sind lediglich
betreibungsrechtlich unbeachtlich, so dass der Vermögenswert in die
Zwangsverwertung einbezogen und verwertet werden kann (zur Publikation
vorgesehenes Urteil 4A_275/2007 vom 27. November 2007, E. 1.3.3; Bauer,
Basler Kommentar, SchKG III, N. 10 zu Art. 291 SchKG; Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 52
N. 2).
Die Bestimmungen des StGB über die Betreibungs- und Konkursdelikte, so unter
anderem Art. 167 StGB, ergänzen diesen Schutz der Gläubiger gemäss SchKG,
ohne vom System dieses Gläubigerschutzes abweichen zu wollen. Der Schutz von
Drittpersonen, namentlich des Schuldners einer zedierten Forderung, ist nicht
Zweck von Art. 167 StGB. Ein Verstoss gegen diese Strafnorm hat daher nicht
die Nichtigkeit des verpönten Rechtsgeschäfts zur Folge (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil 4A_275/2007 vom 27. November 2007, E. 1.3.4). Die
Vorinstanz hat daher Bundesrecht verletzt, als sie gestützt auf Art. 167 StGB
und Art. 20 Abs. 1 OR von der Nichtigkeit der Abtretungserklärung vom
18. Dezember 2002 ausging.

4.
Die Begründung der Vorinstanz für die Abweisung der Klage hält einer
Überprüfung nicht stand. Über den Hauptantrag des Beschwerdeführers auf
Gutheissung der Klage (Ziffer 1 der Beschwerde) kann jedoch nicht entschieden
werden, da die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen.
Entsprechend ist die Beschwerde in Zivilsachen teilweise gutzuheissen, das
Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. September 2001 ist gemäss
Eventualantrag (Ziffer 2 der Beschwerde) aufzuheben und die Sache gestützt
auf Art. 107 Abs. 2 BGG zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei wird insbesondere auch die von der Vorinstanz offen
gelassene Frage der Verrechnung der eingeklagten Forderung mit allfälligen
Gegenforderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der abtretenden Y.________
GmbH (Art. 169 OR) zu prüfen sein.
Angesichts des offenen Ausgangs des kantonalen Verfahrens sind praxisgemäss
die Gerichtskosten den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten
für das bundesgerichtliche Verfahren wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
Wallis vom 5. September 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer
Entscheidung an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann