Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.411/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_411/2007 /len

Urteil vom 29. Januar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,

gegen

Bank X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl.

Gegenstand
Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. August 2007.

Sachverhalt:

A.
In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung der Bank X.________
(Beschwerdegegnerin) gegen A.________ (Beschwerdeführer), damals unbekannten
Aufenthalts, stellte das zuständige Betreibungsamt am 17. September 1993 einen
Pfandausfallschein über Fr. 8'648'304.-- aus (vgl. Art. 158 SchKG). Mit
Begehren vom 16. Januar 2006 setzte die Beschwerdegegnerin die Ausfallforderung
in Betreibung. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag. Im darauf folgenden
Rechtsöffnungsverfahren erwirkte die Beschwerdegegnerin provisorische
Rechtsöffnung für die genannte Forderung.

B.
Der Beschwerdeführer leitete am 10. Juli 2006 fristgerecht Aberkennungsklage
ein, im Wesentlichen mit der Begründung, die mit der Ausstellung des
Pfandausfallscheins ausgelöste zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 127 OR) habe
am 17. September 2003 geendet und sei somit am 16. Januar 2006, als die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut betrieben habe, bereits
abgelaufen gewesen. Diese Betreibung habe somit keine Unterbrechung der
Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR bewirken können. Die Beschwerdegegnerin
wandte demgegenüber ein, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausstellung
des Pfandausfallscheins unbekannten Aufenthalts gewesen. Er sei erst am 24.
Juni 2005 von Venezuela nach Zürich gezogen, wie sie in Erfahrung gebracht
habe. Bis dahin habe die Forderung nicht vor einem schweizerischen Gericht
geltend gemacht werden können, weshalb die Verjährung erst nach diesem Datum zu
laufen begonnen habe (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Das mit der Sache befasste
Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage am 31. August 2007 ab und
erklärte die der Beschwerdegegnerin erteilte provisorische Rechtsöffnung für
definitiv.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Forderung von Fr.
8'648'304.-- nebst Zins und Kosten, für welche die Beschwerdegegnerin
provisorische Rechtsöffnung erlangt hatte, abzuerkennen. Eventuell sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, nachdem das
Bundesgericht ihr Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen
Parteientschädigung mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 abgewiesen hat.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer anerkennt vor Bundesgericht ausdrücklich, dass er im
kantonalen Verfahren in der Replik darauf verzichtet habe, seine
Auslandsabwesenheit substantiiert zu bestreiten. Daher beanstandet er
(zumindest im Ergebnis) nicht, dass die Vorinstanz für den Zeitraum ab
Ausstellung des Pfandausfallscheines bis zum 1. März 1997 einen
Wohnsitzgerichtsstand in der Schweiz verneint hat. Hingegen kritisiert er den
Schluss der Vorinstanz, die Verjährung habe erst an diesem Datum zu laufen
begonnen. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR ist nach seiner Auffassung nicht
anwendbar, da die Beschwerdegegnerin in der Zeit seiner Landesabwesenheit
verschiedene ihm gehörende, in der Schweiz befindliche Vermögenswerte,
namentlich Oldtimer und andere Automobile, mit Arrest hätte belegen und so am
Arrestort hätte klagen können.

1.1 Die Verjährung beginnt nicht oder steht stille, falls sie begonnen hat,
solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht
werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Nach der Rechtsprechung kann sich auf
diese Bestimmung nur berufen, wer aus objektiven, von seinen persönlichen
Verhältnissen unabhängigen Gründen daran gehindert ist, in der Schweiz zu
klagen, namentlich wenn ihm kein Gerichtsstand in der Schweiz zur Verfügung
steht (BGE 124 III 449 E. 4a S. 452 f.; 90 II 428 E. 6 - 9 S. 435 ff.; vgl.
auch 88 II 283 E. 3a S. 290; Däppen, Basler Kommentar, 4. Aufl., N. 7 zu Art.
134 OR; Berti, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., N. 16 zu Art. 134 OR; Pichonnaz,
Commentaire romand, N. 9 zu Art. 134 CO). Jedenfalls dann, wenn der Gläubiger
sichere Kenntnis vom Vorhandensein von Arrestgegenständen hat, ist ihm nach der
Rechtsprechung zuzumuten, diese verarrestieren zu lassen und am Arrestort eine
Prosequierungsklage anzuhaben. In derartigen Fällen kann also die Forderung vor
einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden, weshalb der
Hinderungsgrund des Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR nicht zum Zuge kommt. Das
Bundesgericht liess ausdrücklich offen, wie es sich verhält, wenn der Gläubiger
nichts über das Vorhandensein von Vermögenswerten des Schuldners in der Schweiz
weiss oder wenn er diesbezüglich einen blossen Verdacht hegt (BGE 124 III 449
E. 4b/bb S. 455; ungenau daher Däppen, a.a.O., N. 7 zu Art. 134 OR).

1.2 Nach dem angefochtenen Urteil wäre zwar die Schaffung eines Gerichtsstandes
am Arrestort in der Schweiz im Hinblick darauf, dass die beiden Staaten Monaco
und Venezuela, in denen sich der Beschwerdeführer aufgehalten haben soll, dem
Lugano-Übereinkommen nicht beigetreten sind, nicht ausgeschlossen (Art. 4 IPRG;
Art. 3 LugÜ). Gestützt auf jene Lehrmeinungen, welche für die Annahme einer
Unterbrechung des Verjährungsstillstandes ein Wissen oder Wissenmüssen des
Gläubigers um die Möglichkeit der Arrestlegung voraussetzen (Becker, Berner
Kommentar, N. 10 zu Art. 134 OR; Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch
Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band I, S. 159 inkl. Anm. 44),
verneinte die Vorinstanz aber eine Erkundigungspflicht des Gläubigers für
Fälle, in denen dieser über keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein
verarrestierbarer Vermögenswerte verfügt.

2.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Rechtsstillstand nach Art. 134
Abs. 1 Ziff. 6 OR verlange objektive, von den persönlichen Verhältnissen des
Gläubigers unabhängige Umstände. Demgegenüber liege das Nichtwissen um die
Möglichkeit der Arrestlegung in den subjektiven Verhältnissen des Gläubigers.
Wenn schon bei unverschuldeter Unkenntnis einer Forderung die Verjährung laufe,
könne sie nicht gehemmt sein, wenn der Gläubiger nicht um das Vorhandensein
arresttauglichen Vermögens wisse und mangels konkreter Anhaltspunkte auch
nichts wissen könne.

2.1 Das Rechtsinstitut der Verjährung beruht nicht zuletzt auch auf dem
Gedanken des Vertrauensschutzes des Schuldners. Der Schuldner soll nicht
dauernd im Ungewissen darüber gelassen werden, "ob eine Forderung, die längere
Zeit nicht geltend gemacht wurde und mit der er natürlicherweise immer weniger
rechnet, schliesslich doch noch eingeklagt werde" (BGE 90 II 428 E. 8 S. 438).
In bestimmten, im Gesetz abschliessend aufgeführten Sonderfällen, deren
Vorhandensein der Schuldner leicht erkennen kann, ist aber die Verjährung
gehemmt. Art. 134 OR umschreibt in den Ziffern 1 - 5 Fallkonstellationen, in
denen die Geltendmachung der Forderung durch persönliche Beziehungen stark
erschwert und daher unzumutbar oder tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
Diesen gesetzlichen Gründen für die Hemmung der Verjährung liegt die Erwägung
zu Grunde, dass es unbillig wäre, den Gläubiger auch für jene Zeitspannen die
Folgen einer laufenden Verjährung spüren zu lassen, in denen seine Scheu, eine
Forderung zwangsweise durchzusetzen, angesichts der Natur des zwischen
Gläubiger und Schuldner bestehenden Rechtsverhältnisses nachvollziehbar ist.
Eine ähnliche Wertung liegt auch Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR zugrunde, der einen
Stillstandsgrund bezeichnet, bei dessen Vorliegen dem Gläubiger die
Durchsetzung der Forderung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich
ist (Berti, a.a.O., N. 1 zu Art. 134 OR). Subjektive, in den persönlichen
Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen
Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen schon deshalb nicht unter
diese Bestimmung, weil sie für den Schuldner oft nicht erkennbar sind (BGE 90
II 428 E. 9 S. 440). Daraus ist e contrario zu folgern, dass ein Schuldner, der
nach Treu und Glauben aus der Nichtverfolgung des Anspruchs des Gläubigers
nicht schliessen darf, dieser verzichte auf die Durchsetzung seines Anspruchs,
nicht in gleichem Masse auf den Verjährungsschutz angewiesen ist.
Beispielsweise wird ein im Ausland lebender Schuldner, der dem Gläubiger nicht
bekanntgibt, wo und welche seiner Vermögenswerte sich in der Schweiz befinden,
und der auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür hat, der Gläubiger habe
entsprechende Kenntnis, in aller Regel darauf zählen, dass ihm in der Schweiz
keine Klage droht. Der vom Gläubiger unbehelligte Schuldner kann daher nicht in
guten Treuen annehmen, der Gläubiger habe sein Interesse an der Durchsetzung
seines Anspruchs verloren, diesen gewissermassen "derelinquiert" (vgl. Berti,
a.a.O., N. 13 Vorbemerkungen zu Art. 127 - Art. 142 OR).

2.2 Die abstrakte Möglichkeit, sich in der Schweiz einen Gerichtsstand zu
verschaffen, stellt nicht grundsätzlich einen Ausschlussgrund für die Anrufung
von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR dar (BGE 124 III 449 E. 4a S. 453). Andernfalls
hätte es der Schuldner, der sich ins Ausland abgesetzt hat, in der Hand, durch
heimliche Hinterlegung eines Vermögenswertes in der Schweiz die Fortsetzung des
Verjährungslaufs herbeizuführen. Das liegt nicht in der Regelungsabsicht des
Gesetzgebers. Ob dem Gläubiger unter Umständen bei hinreichend gesicherten
Anhaltspunkten zuzumuten ist, weitere Abklärungen über allenfalls in der
Schweiz befindliche Vermögenswerte des Schuldners zu treffen, braucht nach wie
vor nicht entschieden zu werden. Der Gläubiger kann nämlich keinenfalls im
Sinne einer Obliegenheit gehalten sein, sich um das Auffinden von
Anhaltspunkten zu bemühen oder Vorkehrungen zur Erlangung eines schweizerischen
Gerichtsstandes zu treffen, wenn deren Erfolg höchst ungewiss ist. Eine
derartige Anforderung an den Gläubiger scheitert an der Zumutbarkeit (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5C.116/2003 vom 5. Februar 2004, E. 2.2.2, nicht
publiziert in BGE 130 III 547, publ. in Pra 94/2005 Nr. 105 S. 752). Der
Gläubiger darf sich in solchen Situationen darauf verlassen, dass die
Verjährung mangels Belangbarkeit des Schuldners gehemmt ist oder nicht zu
laufen beginnt. Nach Pichonnaz, a.a.O., N. 10 zu Art. 134 OR, soll das blosse
Vorhandensein von Arrestgegenständen in der Schweiz nur dann zur Aufhebung des
Verjährungsstillstandes genügen, wenn der Gläubiger hinreichende Kenntnis davon
hat und in der Lage ist, einen gültigen Arrest zu erlangen. Bei blossem
Sucharrest ist dies nicht der Fall (vgl. schon ZR 51/1952 S. 97, wo ein
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 1951 wiedergegeben
wird).

3.
3.1 Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren vorgebracht, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einem
Kredit der mittlerweile von der Beschwerdegegnerin übernommenen Bank
Y.________. Die Beschwerdegegnerin sei mit deren damaligem Direktor in
persönlichem Kontakt gestanden. Sie hätte durch dessen Befragung sowie durch
Einsicht in die Akten des ursprünglichen Finanzierungsgeschäfts ohne Weiteres
in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer enge
Geschäftsbeziehungen und ein Vertrauensverhältnis zu B.________ unterhalten
habe. Dieser sei als Treuhänder und Geschäftspartner des Beschwerdeführers
aufgetreten und hätte über dessen verarrestierbare Vermögenswerte in der
Schweiz Auskunft geben können. Nach Auffassung der Vorinstanz muss der
Gläubiger indessen keine derartigen Nachforschungen auf sich nehmen. Eine
Befragung des Treuhänders musste zudem von vornherein als nutzlos erscheinen,
da dieser nicht zur Auskunfterteilung verpflichtet war, als Freund und
Geschäftspartner des Beschwerdeführers aus moralischen Gründen kaum Auskunft
erteilt hätte und als Treuhänder zufolge seiner vertraglichen Treuepflicht
(Art. 398 Abs. 2 OR) in Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers ohnehin
keine Angaben über dessen Vermögen hätte machen dürfen.

3.2 Diese Subsumtion ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Einem Gläubiger
ist nicht zuzumuten, in jedem Fall von Auslandabwesenheit des Schuldners,
welche einen Arrestgrund darstellt, aufs Geratewohl, gewissermassen ins Blaue
hinaus, Aktivitäten zur Suche nach Arrestgegenständen in der Schweiz zu
entfalten, um den Stillstand der Verjährung zu erhalten. Erst recht erscheint
unter vertrauenstheoretischen Gesichtspunkten unzulässig, Suchbemühungen zu
fordern, die von Beginn an kaum Aussicht auf Erfolg versprechen. Die
Beschwerdegegnerin hätte über den Treuhänder erst vom Vorhandensein der
Wertgegenstände ins Bild gesetzt werden müssen. Dass der Treuhänder diese
Auskunft korrekterweise hätte verweigern müssen, hat die Vorinstanz zutreffend
erkannt. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anführt, die
Beschwerdegegnerin bzw. eine von ihr beauftragte Inkassofirma hätte sich beim
Treuhänder nur als Kaufinteressentin ausgeben müssen, und sie hätte "die
verarrestierbaren Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf dem Silbertablett
präsentiert" erhalten, verkennt er, dass es den Grundwerten des
Obligationenrechts zuwiderläuft, ein täuschendes Verhalten als Obliegenheit zur
Rechtserhaltung zu fordern.

4.
Unter den dargelegten Umständen kommt der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Frage, ob die Vorinstanz die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage
des Vorhandenseins von Vermögensgegenständen in der Schweiz korrekt verteilt
hat, keine Bedeutung zu. Die betreffende Rüge bleibt daher ausser Acht. Auch
soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit Bezug auf das Wissen
beziehungsweise Wissenmüssen um verarrestierbare Vermögensgegenstände in der
Schweiz habe die Vorinstanz die Beweislast unrichtig verteilt, gehen seine
Vorbringen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hält fest, die
Beschwerdegegnerin habe konkret nichts von den Automobilen, die allenfalls als
Arrestobjekt hätten dienen können, gewusst. Der Kläger behaupte nichts anderes.
Diesen Punkt sah die Vorinstanz mithin gestützt auf das prozessuale Verhalten
des Beschwerdeführers als erwiesen beziehungsweise zugestanden an, so dass der
Beweislastverteilung keine Bedeutung zukommt. Diese spielt nur eine Rolle,
soweit Behauptungen unbewiesen bleiben (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit
Hinweisen). Mit Bezug auf das "Wissenmüssen" hat die Vorinstanz geprüft, welche
Abklärungen nach Auffassung des Beschwerdeführers zur Kenntnis von
verarrestierbarem Vermögen hätten führen können, und zu Recht erkannt, dass
derartige Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten seien. Von einer
Verletzung der Beweislastverteilung kann keine Rede sein. Dass in tatsächlicher
Hinsicht keine Anhaltspunkte vorlagen, aus welchen die Beschwerdegegnerin nach
Treu und Glauben auf verarrestierbares Vermögen hätte schliessen müssen, bildet
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine bestimmte negative
Tatsache, denn sie lässt sich nicht durch zu beweisende positive Sachumstände
so eng einkreisen, dass auf sie mit rechtsgenüglicher Sicherheit zu schliessen
ist (Kummer, Berner Kommentar, N. 194 zu Art. 8 ZGB). Der Beschwerdeführer geht
selbst davon aus, bei unbestimmten negativen Tatsachen seien nähere
Behauptungen der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen einer wirksamen Bestreitung
nötig. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur die vom
Beschwerdeführer behaupteten Umstände, welche angeblich auf das Vorhandensein
von Vermögenswerten hindeuten sollten, prüfte.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), der zudem die
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak