Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.407/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_407/2007 /len

Urteil vom 14. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter.

Gegenstand
Anwaltshaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der
III. Zivilkammer,
vom 6. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (nachstehend: Kläger) erbrachte für C.________
Bauhandwerkerarbeiten, welche nur teilweise bezahlt wurden. Bezüglich des
offenen Rechnungsbetrags von Fr. 16'920.-- beauftragte der Kläger Rechtsanwalt
B.________ (nachstehend: Beklagter) mit der Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts und bezahlte am 31. Oktober 2003 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.--.
Am 25. und 26. November 2003 stellte der Beklagte für den Kläger beim
Kreisgerichtspräsidium Rorschach ein Gesuch um Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 16'920.-- nebst Zins auf dem
Grundstück X.________, 9035 Grub.
Mit Entscheid vom 3. Februar 2004 wies der Kreisgerichtspräsident Rorschach das
Grundbuchamt Eggersriet an, das entsprechende Bauhandwerkerpfandrecht
vorzumerken und setzte dem Kläger eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft
zur Einleitung der Klage auf definitive Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts.
Bereits am 19. Januar 2004 hatte der Beklagte für den Kläger beim Vermittleramt
Eggersriet die Durchführung eines Vermittlungsvorstands mit dem Begehren
verlangt, C.________ sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 16'920.-- zuzüglich
Zins von 5 % ab 15. Oktober 2003 zu bezahlen. Am 26. März 2004 wurde nach
erfolgloser Vermittlung der entsprechende Leitschein ausgestellt, der als
Einschreibefrist den 26. Mai 2004 nannte.
Am 24. Mai 2004 stellte der Beklagte für seine Bemühungen bis Februar 2004 dem
Kläger einen Restbetrag von Fr. 234.60 in Rechnung. Am gleichen Tag fand
zwischen den Parteien eine Besprechung statt, an welcher der Kläger einen
weiteren Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlte. Am 26. Mai 2004 reichte der
Kanzleikollege des Beklagten, Rechtsanwalt E.________, für den Kläger beim
Kreisgericht Rorschach gegen C.________ eine Klage auf Feststellung der
Forderung von Fr. 16'920.-- als Pfandsumme sowie auf definitive Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts ein. Am 6. Oktober 2004 beendete Rechtsanwalt
E.________ sein Mandat.
Mit Entscheid vom 7. April/14. Juni 2005 trat der Kreisgerichtspräsident
Rorschach auf die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
wegen unzulässiger Klageänderung bzw. fehlender Prozessvoraussetzung der
Vermittlung nicht ein und wies das Grundbuchamt Eggersriet an, das provisorisch
eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.

B.
Nach erfolgloser Vermittlung belangte der Kläger den Beklagten am 7. August
2006 beim Kreisgerichtspräsidenten St. Gallen auf Zahlung von Fr. 10'883.05
nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2005. Zur Begründung brachte der Kläger vor,
der Beklagte habe seine auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht verletzt, indem er
es versäumt habe, innerhalb der mit Entscheid vom 3. Februar 2004 angesetzten
Frist von drei Monaten eine Klage auf Feststellung der Pfandsumme und
definitive Eintragung des Pfandrechts einzureichen. Der Beklagte hafte daher
für den daraus entstandenen Schaden von Fr. 10'883.05.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 verpflichtete der Kreisgerichtspräsident den
Beklagten, dem Kläger Fr. 10'667.65 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2005 zu
bezahlen.
Auf Berufung des Beklagten hin hob das Kantonsgericht St. Gallen den
erstinstanzlichen Entscheid am 6. September 2007 auf, hiess die Klage im Umfang
von Fr. 1'234.60 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2005 gut und wies sie im
Übrigen ab.
Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, der Auftrag des Klägers an den
Beklagten habe sich entgegen seiner Darstellung nicht nur auf die
provisorische, sondern auch auf die definitive Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts bezogen. Weil der Beklagte es unterlassen habe,
fristgerecht um die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu
ersuchen, sei ihm eine Vertragsverletzung vorzuwerfen. Der Kläger könne daraus
als Schadenersatz nur das positive Vertragsinteresse verlangen. Er sei mithin
so zu stellen, wie wenn der Auftrag gehörig erfüllt worden wäre. Damit fielen
als Schaden jene Kosten ausser Betracht, welche auch bei ordnungsgemässer
Erfüllung des Auftrags angefallen wären. Dies treffe vorliegend auf sämtliche
Verfahrenskosten betreffend die Vormerkung der provisorischen Eintragung zu.
Die wegen fehlender Vermittlung aussichtslose Klage vom 26. Mai 2004 habe nicht
der Beklagte, sondern dessen Kanzleikollege, Rechtsanwalt E.________,
eingereicht. Dieser habe sich gegenüber dem Kreisgerichtspräsidium Rorschach
auf seine ordentliche Bevollmächtigung berufen. Ob diese - wie der Beklagte
behaupte - Folge eines selbständigen Mandats zwischen Rechtsanwalt E.________
und dem Kläger gewesen sei, oder - wie von diesem behauptet - im Rahmen des
ursprünglichen Vertragsverhältnisses erfolgt sei, könne offen bleiben. Sollten
die Ausführungen des Klägers zutreffen, sei nämlich davon auszugehen, dass
Rechtsanwalt E.________ nicht als Hilfsperson des Beklagten, sondern als sein
Substitut im Sinne von Art. 398 Abs. 3 OR gehandelt habe. Dafür spreche, dass
die Auftragsausführung in Kenntnis und mit Duldung des Klägers übertragen
worden sei, weil der Beklagte selbst mit Arbeit ausgelastet gewesen sei. So sei
anerkannt, dass eine Substitution übungsgemäss als zulässig betrachtet werde,
wenn in einer Anwaltskanzlei ein anderer Beauftragter im Notfall einspringe.
Der Ansicht, dass Rechtsanwalt E.________ als Substitut gehandelt habe, sei
zunächst auch der Kläger gewesen, da er sein erstes Vermittlungsbegehren gegen
diesen gerichtet habe. Da Rechtsanwalt E.________ vom Beklagten befugterweise
als Substitut beigezogen worden sei, hafte dieser gemäss Art. 399 Abs. 2 OR für
den Schaden, der vom Substitut verursacht wurde, nur wenn dieser mangelhaft
ausgewählt oder/und instruiert wurde. Dies sei jedoch vorliegend zu verneinen.
Damit hafte der Beklagte nicht für die Kosten, welche durch die Einreichung der
Klage durch Rechtsanwalt E.________ verursacht wurden. Die Kosten von Fr.
2'000.-- für die Beratung durch die Rechtsanwälte F.________, G.________,
H.________ und J.________ im Hinblick auf eine Weiterführung des Prozesses
seien ebenfalls durch die aussichtslose Klageeinreichung verursacht worden.
Schliesslich ging das Kantonsgericht davon aus, die Sorgfaltspflichtsverletzung
des Beklagten sei so gravierend, dass sich die Kürzung seines Honorars um 100 %
rechtfertige. Der Kläger habe dem Beklagten insgesamt Fr. 2'234.60 bezahlt. Auf
die Leistungen des Beklagten dürfte sich aber nur der Betrag von Fr. 1'234.60
bezogen haben. Der am 24. Mai 2004 bezahlte Kostenvorschuss betreffe Leistungen
von Rechtsanwalt E.________ und könne damit höchstens diesem gegenüber zu einem
Honorarabzug berechtigen. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Kläger vom
Beklagten Honorar in der Höhe von Fr. 1'234.60 zurückverlangen könne.

C.
Der Kläger (nachstehend: Beschwerdeführer) ficht den Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. September 2007 sowohl mit Beschwerde in
Zivilsachen als auch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an. Mit beiden
Beschwerden stellt er die Anträge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr.
10'667.65 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2004 zu bezahlen. Eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beklagte
(nachstehend: Beschwerdegegner) beantragt, beide Beschwerden abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.
Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch
subsidiäre Verfassungsbeschwerde, so behandelt das Bundesgericht beide
Beschwerden im gleichen Verfahren (Art. 119 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
hatte entgegen Art. 119 Abs. 1 BGG die beiden Beschwerden in getrennten
Rechtsschriften eingereicht. Von einer Rückweisung zur Behebung des Mangels
wird jedoch abgesehen (vgl. Giovanni Biaggini, Basler Kommentar, N. 4 zu Art.
119 BGG).

2.
2.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.--
beträgt (Art. 74 Abs. 1 BGG). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die
Beschwerde ausnahmsweise dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Ab 2 lit. a BGG). Eine solche Frage
ist zu bejahen, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene
Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und
Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit
herzustellen (vgl. Urteil 4A_237/2007 vom 28. September 2007 E. 2.4). Dagegen
stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn lediglich die
Anwendung von anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten
Fall zur Diskussion steht (BGE 133 III 493 E. 1.2). In der Beschwerdeschrift
ist zu begründen, weshalb eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall hätten Anwälte im
gleichen Mandat in aneinandergereihter Mandatsführung Fehler begangen. Ob der
zweite Anwalt unter diesen Umständen als Hilfsperson oder als Substitut des
ersten Anwalts zu qualifizieren sei, sei eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung, weil es dazu keinen Bundesgerichtsentscheid und keine Praxis gäbe.

2.3 Das Bundesgericht hat bezüglich der Frage, ob ein vom Beauftragten im
Rahmen der Auftragserfüllung beigezogener Dritter als Hilfsperson oder als
Substitut zu qualifizieren sei, namentlich darauf abgestellt, ob der Dritte die
ihm übertragene Aufgabe selbständig erfüllt (BGE 103 II 59 E. 1a; vgl. auch BGE
117 II 563 E. 3a S. 568). In der Lehre wird angenommen, dass daneben eine
Interessenabwägung vorgenommen werden müsse (Fellmann, Berner Kommentar, N. 546
zu Art. 398 OR), weil das Haftungsprivileg des Art. 399 Abs. 2 OR nicht
gerechtfertigt sei, wenn die Substitution allein im Interesse des Beauftragten,
z.B. zu seiner Arbeitsentlastung, erfolge (Fellmann, a.a.O., N. 574 zu Art. 398
OR; vgl. auch Weber, Basler Kommentar, 4. Aufl. N. 3 zu Art. 398 OR). Dies
entspricht der Rechtsprechung, wonach sich die beschränkte Haftung gemäss Art.
399 Abs. 2 OR nur rechtfertigt, wenn die Substitution im Interesse des
Auftraggebers erfolgt, was namentlich zutrifft, wenn der Beauftragte einen
Spezialisten beizieht (BGE 112 II 347 E. 2a und 2b; vgl. auch Urteil 4C.24/1993
vom 14. Dezember 1993 E. 2a/cc, publ. in SJ 1994 S. 284 f.). In der Lehre wird
angenommen, einer Übung entspreche, dass innerhalb einer Arztpraxis oder
Anwaltskanzlei ein Kollege des Beauftragten im Notfall einspringe. Der
Substitut müsse jedoch ausreichend qualifiziert sein und über den notwendigen
Befähigungsausweis verfügen (Weber, a.a.O., N. 5 zu Art. 398 OR).

2.4 Nach dem Gesagten gibt es zur Frage der Unterscheidung zwischen
Hilfspersonen und Substituten von der Rechtsprechung und Lehre anerkannte
Grundsätze, deren Anwendung der Beschwerdeführer beanstandet. Insoweit ist eine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen.

2.5 Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, im vorliegenden Fall stelle
sich die Frage, ob zwei Anwälte einer Kanzlei, die an einem Mandat mitwirken,
eine einfache Gesellschaft bilden. Diese Frage sei von grundsätzlicher
Bedeutung.
Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb insoweit eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, weshalb diese Frage mangels einer
rechtsgenüglichen Begründung nicht zu prüfen ist.

2.6 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung zu verneinen, bzw. nicht rechtsgenüglich dargetan worden. Damit ist
auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten.

2.7 Die Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids ist gegeben, da das
St. Galler Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 die Nichtigkeitsbeschwerde
bis zum Streitwert von Fr. 30'000.-- ausschliesst (Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO/
SG). Demnach erweist sich die form- und fristgerecht eingereichte subsidiäre
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich als zulässig.

2.8 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer
muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und
substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann
die Verletzung eines Grundrechtes gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, so genügt es nicht,
wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr
hat der Beschwerdeführer - wie schon im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde - darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist. Dies ist namentlich zu bejahen, wenn er mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 133 I 149 E. 3.1 S.
153).

2.9 In der Beschwerde wird mehrfach eine Verletzung von Art. 9 BV gerügt. Die
Begründungen dieser Rügen erschöpfen sich jedoch weitgehend in appellatorischer
Kritik am angefochtenen Entscheid, welche den genannten Anforderungen an die
Begründung nicht gerecht wird. So genügt es nicht, bezüglich der Kosten für die
provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts die Verletzung einer
Bestimmung des kantonalen Prozessrechts geltend zu machen, ohne klar
darzulegen, inwiefern diese krass verletzt sein soll. Nicht rechtsgenüglich
begründet ist auch die Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung, da
der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welche beantragten Beweiserhebungen die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt haben soll. Insoweit ist
auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht willkürlich
angewendet, indem sie angenommen habe, Rechtsanwalt E.________ habe als
Substitut des Beschwerdegegners gehandelt. Sie habe ausser Acht gelassen, dass
dieser gemäss eigener Darstellung Rechtsanwalt E.________ beigezogen hatte,
weil er selber wegen Auslastung nicht in der Lage war, den Auftrag zu erfüllen.
Damit habe der Beschwerdegegner Rechtsanwalt E.________ zur Umsatzerweiterung
beigezogen. Die allfällige Substitution sei demnach im Interesse des
Beschwerdegegners und nicht im Interesse des Beschwerdeführers erfolgt. Dies
hätte zutreffen können, wenn Rechtsanwalt E.________ für diese Sache besonders
befähigt gewessen wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz
habe damit das Argument "Arbeitsauslastung" willkürlich als Indiz für die
Substitution gewertet. Dass Rechtsanwalt E.________ als Hilfsperson des
Beschwerdegegners anzusehen sei, ergebe sich auch daraus, dass jener zum
Zeitpunkt der Klageeinreichung am 26. Mai 2004 nicht auf dem Briefpapier
aufgeführt worden sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner Rechtsanwalt
E.________ erst zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Klage gemäss
Leitschein vom 26. März 2004 beigezogen habe, spreche für dessen Eigenschaft
als Hilfsperson, sei er doch in dieser knappen Frist ohne Mithilfe des
Beschwerdegegners gar nicht in der Lage gewesen, die Klage seriös abzufassen.

3.2 Ob diese Rüge rechtsgenüglich begründet wurde, kann offen bleiben, da eine
Verletzung von Art. 9 BV ohnehin zu verneinen ist. So ist nicht unhaltbar
anzunehmen, der Beschwerdegegner habe sich am 24. Mai 2004 in Anbetracht seiner
Arbeitsauslastung und der kurzen noch zur Verfügung stehenden Zeit bis zum
Ablauf der Einschreibefrist am 26. Mai 2004 gemäss Leitschein vom 26. März 2004
zur Übertragung an einen Dritten durch die Umstände genötigt gesehen, weshalb
die Substitution auch im Interesse des Beschwerdeführers erfolgte. Dass der
beigezogene Anwaltskollege (noch) nicht auf dem Briefpapier des Anwaltsbüros
aufgeführt wurde, ist dabei nicht erheblich, weil daraus nicht auf seine
ungenügende Qualifikation geschlossen werden kann, welche vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht wird. Damit ist die Vorinstanz nicht in Willkür
verfallen, wenn sie von einer zulässigen Substitution ausging.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten und
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 65 f. und Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident
der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer