Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.404/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_404/2007 /len

Urteil vom 13. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Documed AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokaten Dr. Peter Mosimann und Roland Mathys,

gegen

A.________,
ywesee GmbH,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz.

Urheberrecht; unlauterer Wettbewerb,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Documed AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Basel. Ihr Geschäftszweck ist unter anderem der Betrieb eines
medizinisch-pharmazeutischen Verlags. Sie gibt seit dem Jahre 1979 das
"Arzneimittel-Kompendium der Schweiz" heraus.
Das Arzneimittelkompendium enthält einerseits Fachinformationen, das heisst
Informationen über die Medikamente, die sich an die Abgabeberechtigten
richten, andererseits Patienteninformationen, die den Informationen auf den
Beipackzetteln der Arzneimittel entsprechen. Es wird von der
Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit den Arzneimittelherstellern bzw.
-importeuren publiziert, die damit einer gemäss Art. 13 Abs. 2 und Art. 14
Abs. 1 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV, SR 812.212.22)
bestehenden Pflicht nachkommen. Das Kompendium ist seit 1998 auf den Websites
www.documed.ch sowie www.kompendium.ch aufgeschaltet und dort unentgeltlich
abrufbar. Daneben erscheint es weiterhin in Buchform, in der es unentgeltlich
an die zur Abgabe von Medikamenten berechtigten Personen abgegeben wird.

A. ________ (Beschwerdegegner 1) ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma
ywesee GmbH (Beschwerdegegnerin 2) in Zürich. Zweck der Firma bildet die
Gestaltung, Programmierung sowie das Hosting von Internetlösungen. Die
Beschwerdegegnerin 2 betreibt unter der Domain "oddb.org" eine Datenbank mit
Arzneimittelinformationen. Über diese Website sind die im Kompendium der
Beschwerdeführerin enthaltenen Fach- und Patienteninformationen ebenfalls
abrufbar.
Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern vor, sie hätten dadurch,
dass sie systematisch die von ihr betriebene Datenbank aufgerufen und
dieselben Patienten- und Fachinformationen wie die Beschwerdeführerin für
ihre Datenbank verwendet hätten, deren Urheberrechte sowie
lauterkeitsrechtlichen Schutzansprüche verletzt.

B.
Am 16. Januar 2004 erhob die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt
Klage gegen den Beschwerdegegner 1, wobei später die Ausdehnung des
Verfahrens auf die Beschwerdegegnerin 2 bewilligt wurde. Sie beantragte, es
sei dem Beschwerdegegner 1 definitiv zu untersagen, in Verletzung von Art. 10
URG und Art. 5 lit. c UWG die Daten und die Anordnung der Daten des
Arzneimittelkompendiums der Schweiz ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin
auf Datenträger zu übertragen, in irgendwelcher Form festzulegen und
öffentlich entgeltlich oder unentgeltlich zu verbreiten, anzubieten oder
sonstwie zu nutzen. Es sei im Weiteren festzustellen, dass die Übernahme der
Daten und der Anordnung der Daten des Arzneimittelkompendiums der Schweiz
ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 und die
Festlegung, öffentliche entgeltliche oder unentgeltliche Verbreitung, das
Anbieten oder die sonstwie geartete Nutzung das Urheberrecht der
Beschwerdeführerin verletze sowie unlauteren Wettbewerb darstelle. Das Urteil
sei auf Kosten des Beschwerdegegners 1 in im Rechtsbegehren genannten
pharmazeutischen und medizinischen Zeitschriften zu publizieren. Im Weiteren
sei der Beschwerdegegner 1 zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr.
20'000.-- zuzüglich Zinsen an die Beschwerdeführerin zu verurteilen, wobei
sich die Beschwerdeführerin die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes
ausdrücklich vorbehalte.
Mit Urteil vom 8. Mai 2007 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage ab.

C.
Die Beschwerdeführerin stellt mit Beschwerde in Zivilsachen folgende
Rechtsbegehren:
"1.Es sei das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2007
(Aktenzeichen P 2004/7) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin gemäss Klagebegründung
vom 11. Februar 2005 gutzuheissen, d.h.
2.1 Es sei festzustellen, dass die Übernahme der Daten und der Anordnung der
Daten des Arzneimittelkompendiums der Schweiz ohne Zustimmung der
Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegner und die Festlegung, öffentliche
entgeltliche oder unentgeltliche Vertreibung, das Anbieten oder die sonst wie
geartete Nutzung das Urheberrecht der Beschwerdeführerin verletzt sowie
unlauteren Wettbewerb darstellt.

2.2 Es sei den Beschwerdegegnern zu untersagen, in Verletzung von Art. 10 URG
und Art. 5 Bst. c UWG die Daten und die Anordnung der Daten des
Arzneimittelkompendiums der Schweiz ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin
auf Datenträger zu übertragen, in irgendwelcher Form festzulegen und
öffentlich entgeltlich oder unentgeltlich zu verbreiten, anzubieten oder
sonst wie zu nutzen.

2.3 Das Urteil sei auf Kosten der Beschwerdegegner in solidarischer
Verbundenheit in den folgenden pharmazeutischen und medizinischen
Zeitschriften zu publizieren:
Schweizerische Ärztezeitung
Rx-World
Supplementa zum Schweizerischen Arzneimittelkompendium Documed AG
2.4 Es seien die Beschwerdegegner in solidarischer Verbundenheit zur Zahlung
von Schadenersatz in der Höhe von CHF 20'000.-- an die Beschwerdeführerin,
zusätzlich Verzugszinsen von 5 % ab Datum der Klageanhebung, zu verurteilen.
Mehrforderung wird durch die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorbehalten.

3. Eventualiter zu 2. sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen."
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die
Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
BGG). Er erging in Anwendung des URG (SR 231.1) und des UWG (SR 241). Art. 64
Abs. 3 URG schreibt für Zivilklagen im Urheberrecht eine einzige kantonale
Instanz vor. Die Zuständigkeit derselben ergibt sich für das Lauterkeitsrecht
aus Art. 12 Abs. 2 UWG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unabhängig
vom Streitwert (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und im heutigen Zeitpunkt
ungeachtet dessen zulässig, dass das Zivilgericht Basel-Stadt kein oberes
Gericht ist (Art. 130 Abs. 2 BGG; Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4310; Kathrin Klett,
Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 75 BGG in fine) und nicht als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Umstritten ist, ob es sich bei den Texten des Arzneimittelkompendiums um ein
urheberrechtlich geschütztes Werk handelt.

2.1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen
der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1
URG). Dazu gehören insbesondere literarische, wissenschaftliche und andere
Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG). Bei den Texten des
Arzneimittelkompendiums handelt es sich um Sprachwerke im Sinne von Art. 2
Abs. 2 lit. a URG.
Sprachwerke geniessen urheberrechtlichen Schutz, wenn sie als geistige
Schöpfungen mit individuellem Charakter anzusehen sind. Der urheberrechtliche
Schutz hängt gemäss der Legaldefinition vom individuellen Charakter der
geistigen Schöpfung ab. Originalität im Sinne einer persönlichen Prägung
durch den Urheber oder die Urheberin ist nach dem revidierten Gesetz nicht
erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk
selbst zum Ausdruck kommt. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht
die Urheber-Individualität (BGE 130 III 168 E. 4.4 S. 172, 714 E. 2.1; Roland
von Büren/Michael A. Meer, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, in
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. II/1, 2.
Aufl., Basel 2006, S. 70 ff.).
2.2 Die Vorinstanz stellte zunächst klar, dass es nicht um den Inhalt der
Texte der Arzneimittelinformationen gehe. Dieser sei offensichtlich
urheberrechtlich nicht schützbar, weil es sich dabei um Informationen handle,
die nicht monopolisierbar seien. Dies werde von den Parteien nicht
bestritten. Nicht geltend gemacht werde sodann, dass eine bestimmte
äusserliche, graphische Gestaltung der Texte die Schutzwürdigkeit begründen
würde. Umstritten sei jedoch, ob die Formulierung der Texte, also deren
sprachliche Gestaltung Urheberrechtsschutz erlangen könne.
Die Vorinstanz bejahte, dass es sich dabei um eine "geistige Schöpfung" im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG handle, sie verneinte aber den individuellen
Charakter derselben. Bei der Beurteilung des individuellen Charakters ging
die Vorinstanz von den beiden Bundesgerichtsentscheiden 130 III 168 und 130
III 714 aus, in denen sich das Bundesgericht zur Schutzfähigkeit von
Fotografien geäussert und namentlich auf die von Max Kummer geprägte Theorie
der "statistischen Einmaligkeit" Bezug genommen hatte. Gestützt auf die
Erwägung im zweitgenannten Entscheid, wonach das Bundesgericht den
individuellen Charakter der dort zu beurteilenden Fotografie verneinte, weil
ihre Gestaltung nicht vom "allgemein Üblichen" abweiche (BGE 130 III 714 E.
2.3 S. 720), folgerte die Vorinstanz, dass die statistische Einmaligkeit in
dem Sinn nicht ausreiche, dass die gleiche Kombination der Wortfolgen sich
zufällig kein zweites Mal ereignen könne. Zusätzlich müsse verlangt werden,
dass diese Einmaligkeit einer Unterscheidbarkeit in wesentlichen Merkmalen
entspreche. Diese Voraussetzung sei dann nicht gegeben, wenn die Gestaltung
in allen Teilen dem Alltäglichen, Üblichen entspreche.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle damit Anforderungen an
die Schutzvoraussetzung der Individualität, die dem Bundesrecht und
namentlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprächen.

2.3.1 Auf den ersten Blick könnte das Kriterium der statistischen
Einmaligkeit dahingehend verstanden werden, dass die rein statistische
Einmaligkeit des Vorhandenseins eines Ereignisses oder einer Sache genüge, um
die Werk-Individualität zu bejahen (vgl. dagegen BGE 130 III 714 E. 2.3 S.
719). So will offenbar die Beschwerdeführerin das Kriterium der statistischen
Einmaligkeit verstehen und zur alleinigen Voraussetzung der
Werkindividualität erheben.
Indessen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das Vorliegen
der statistischen Einmaligkeit als Voraussetzung der Werk-Individualität
nicht die rein statistische Einmaligkeit "des Vorhandenseins eines
Ereignisses oder einer Sache" gefordert, sondern die statistische
Einmaligkeit der Werkgestaltung, die sich vom allgemein Üblichen abheben muss
(BGE 130 III 714 E. 2.3 S. 719 f. bezüglich der Gestaltung einer Fotografie,
insbesondere mit Hinweis auf Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3.
Aufl., Basel 1983, S. 387; vgl. dazu den Urteilskommentar von Hans Peter
Walter in ZBJV 141/2005 S. 795 ff., 797). Danach mangelt es einer Fotografie
am individuellen Charakter, wenn ihre Gestaltung sich nicht vom allgemein
Üblichen abhebt. Dann ist sie nicht einmalig, weil die Wahrscheinlichkeit
gross ist, dass bei gleicher Aufgabenstellung die gleiche bzw. im
Wesentlichen gleiche Fotografie resultierte.
Auf Sprachwerke übertragen bedeutet dies, dass die sprachliche Gestaltung
eines Textes, die nicht vom allgemein Üblichen abweicht, die erforderliche
Individualität nicht erreicht. Entsprechendes wird auch in der Literatur
ausgeführt: So entfällt nach Denis Barrelet/Willi Egloff ein
Urheberrechtsschutz, wenn der Text zwar statistisch einmalig ist, insgesamt
aber doch als banale Zusammenstellung von Alltagsredewendungen oder als durch
die Sachlogik vorgegeben erscheint (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht,
2. Aufl., Bern 2000, N. 13 zu Art. 2 URG; ähnlich Kamen Troller, Grundzüge
des schweizerischen Immaterialgüterrechts, 2. Aufl., Basel 2005, S. 134 und
146). Es sind die Vielzahl persönlicher Entscheidungen des Urhebers,
überraschende und ungewöhnliche Kombinationen, welche die Individualität des
Werks ausmachen. Individualität grenzt sich ab von der Banalität oder
routinemässiger Arbeit (Ivan Cherpillod, in Müller/Oertli [Hrsg.],
Urheberrechtsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N. 30 und 31 zu Art. 2 URG).

2.3.2 Die Vorinstanz schloss, die statistische Einmaligkeit allein genüge für
den urheberrechtlichen Schutz nicht und es müsse als zusätzliche
Voraussetzung verlangt werden, dass diese Einmaligkeit in einer
Unterscheidbarkeit in wesentlichen Merkmalen entspreche, was nicht gegeben
sei, wenn die Gestaltung in allen Teilen dem Alltäglichen, Üblichen
entspreche. Damit hat sie nach dem in vorstehender Erwägung 2.3.1
Ausgeführten keine zusätzliche Voraussetzung zum Vorliegen der statistischen
Einmaligkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt,
sondern erläutert, wie das Kriterium der statistischen Einmaligkeit von ihr
verstanden wird. Im Ergebnis decken sich ihre Anforderungen an die
Schutzvoraussetzung der Individualität des Werks mit denen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die verlangt, dass die Gestaltung des
Sprachwerks sich vom Alltäglichen, allgemein Üblichen abhebt, so dass es als
ausgeschlossen erscheint, dass bei gleicher Aufgabenstellung von einem
Dritten das gleiche oder im Wesentlichen gleiche Werk geschaffen würde. Dies
verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, Art. 2 URG
verletzt zu haben, indem sie neben dem von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verlangten Kriterium der statistischen Einmaligkeit
zusätzliche und erhöhte Anforderungen an die Individualität gestellt habe.
Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

2.4 Die Vorinstanz erwog, bei den strittigen Fach- und Patienteninformationen
handle es sich um wissenschaftliche Texte, die zum Zweck hätten, Fachpersonen
beziehungsweise Patienten über die wesentlichen Eigenschaften eines
Arzneimittels aufzuklären. Der Inhalt der betreffenden Informationen sei im
Anhang zur Arzneimittel-Zulassungsverordnung detailliert geregelt (Anhang 4
Ziff. 3, Anhang 5.1 Ziff. 3, Anhang 5.2 Ziff. 3 und Anhang 5.3 Ziff. 4 AMZV).
In den genannten Bestimmungen werde in Bezug auf die Fachinformationen
detailliert der Aufbau derselben geregelt einschliesslich der Reihenfolge der
zu nennenden Eigenschaften; in Bezug auf die Patienteninformation seien
darüber hinaus sogar die Formulierungen der Überschriften wie auch einzelne
Textblöcke vorgegeben. Während die Fachinformationen zum Teil nur aus
stichwortartigen Aufzählungen bestünden, seien die Patienteninformationen
stets als vollständige Sätze formuliert, enthielten aber im Wesentlichen
dieselben Informationen.
Die sogenannten "Pseudo-Fachinformationen" stellten freiwillige Informationen
dar, welche die Beschwerdeführerin auf Wunsch der Zulassungsinhaber des
Medikaments erstelle. Dabei handle es sich jedoch um eine reine Umgestaltung
der Patienteninformationen, welche ebenfalls nach festen Regeln vorzunehmen
sei. Auch hier sei der Inhalt durch Regelungen, allgemeinen medizinischen
Sprachgebrauch und wissenschaftliche Fakten weitestgehend vorgegeben. Die
strittigen Texte seien nach festen Regeln zu formulieren. Die Autoren hätten
kaum je eine Einzelentscheidung zu fällen. Sie hätten sich vielmehr an die
Vorgaben zu halten und den Text so zu formulieren, wie dies von der
zuständigen Behörde und den Benutzern der Textsammlung erwartet werde. Den
Texten gehe somit der individuelle Charakter ab.

2.5 Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Mit Blick auf die detaillierten
gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der
Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen
Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum
sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in
sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und
Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes
sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein
urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die
Individualität versagt bleiben.
Der Beschwerdeführerin gelingt es denn auch nicht, ein selbständiges, vom
Üblichen abweichendes sprachliches Gepräge der Informationen aufzuzeigen. Sie
verweist zur Illustration der angeblichen statistischen Einmaligkeit
lediglich auf den Vergleich der Texte für Originalpräparate und Generika und
führt das Beispiel der Fachinformationen zu Ponstan und Mephadolor an, das
zeige, dass die Arzneimitteltexte bereits in Bezug auf einzelne Abschnitte
voneinander fundamental differierten. Indessen genügt dieser Vergleich nicht,
um die Individualität der Arzneimittelinformationen zu begründen. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, Generika und Originalpräparate seien
hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Eigenschaften und Indikationen (stets)
identisch, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine
Stütze, sodass die Beschwerdeführerin damit mangels Sachverhaltsrüge im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG nicht zu hören ist (vgl. dazu BGE
133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auch lässt
sich nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sagen, dass es sich beim
Originalpräparat und dem Generikum stets exakt um identische Medikamente
handelt, auch wenn sie auf den gleichen Wirkstoffen beruhen mögen. Vor allem
aber ist nicht dargetan, dass die angeführten Texte aus dem gleichen Jahr
stammen, bei gleichen Vorgaben und gleichem Wissensstand. Vielmehr wird im
Kompendium, das bei den Akten liegt (25. Aufl., 2004), angemerkt, dass die
Informationen zu Ponstan auf dem Stand November 1994 und diejenigen zu
Mephadolor auf dem Stand Juli 2000 beruhen. Die Vergleichbarkeit ist daher
nicht gegeben, und das Beispiel vermag die sprachlich eigenständige
Gestaltung der Texte nicht zu belegen.
Im Ergebnis folgt, dass den Texten der Arzneimittelinformationen die
erforderliche Individualität abgeht, weshalb ihnen kein urheberrechtlicher
Schutz zukommt (zustimmend von Büren/Meer, a.a.O., S. 95; das Beispiel ohne
Kritik erwähnend Cherpillod, a.a.O., N. 44 zu Art. 2 URG).

3.
3.1 Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin überhaupt die
Urheberschaft zukäme, was die Beschwerdegegner bestreiten. Diese machten
geltend, die Arzneimittelinformationen würden von Fachpersonen der
Zulassungsinhaber erstellt und von Spezialisten der Swissmedic überprüft,
allenfalls direkt korrigiert oder zur Überarbeitung zurückgewiesen. Die
Beschwerdeführerin komme erst nach der Zulassung ins Spiel. Allfällig
bestehende Urheberrechte seien demnach nicht bei der Beschwerdeführerin,
sondern den Urhebern der Texte beziehungsweise den vertriebsberechtigten
Firmen geblieben. Auch die Vorinstanz brauchte diese Frage bzw. diese nach
einem Rechtsübergang auf die Beschwerdeführerin nicht zu entscheiden, nachdem
sie einen Urheberrechtsschutz zu Recht verneinte.

3.2 Aus dem selben Grund kann offen bleiben, ob die im Kompendium enthaltenen
neueren Arzneimittelinformationstexte bereits nach Art. 5 Abs. 1 lit. c URG
vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind, weil und soweit sie von der
Swissmedic zum integrierenden Bestandteil ihrer Zulassungsverfügungen erklärt
wurden, was die Beschwerdeführerin mit dem Argument bestreitet, die
Arzneimittelinformationen beruhten nicht auf der schöpferischen Tätigkeit der
Behörde (Swissmedic), sondern gingen von Privaten (Arzneimittelhersteller)
aus, analog der Teil einer Baubewilligung bildenden Pläne, die zum
Bestandteil der Verfügung erklärt würden.

3.3 Die Beschwerdeführerin richtet sich sodann gegen die ergänzende Erwägung
der Vorinstanz, wonach eine Verneinung des Urheberrechtsschutzes der
Arzneimittel- und Fachinformationen im vorliegenden Fall auch dem allgemeinen
Rechtsempfinden entspreche, was das Gericht mit der Überlegung illustriere,
dass ansonsten eine Produktionsfirma eines Generikums zwar das Arzneimittel
legal nachmachen dürfte, die Informationen darüber aber verschieden sein
müssten.
Die kritisierte Erwägung der Vorinstanz ist für den angefochtenen Entscheid
nicht ausschlaggebend. Sie stellt lediglich eine ergänzende, für die
Begründung des Entscheids aber auch entbehrliche Überlegung dar, wie die
Beschwerdeführerin selber annimmt, indem sie von einem "Bauchtest" der
Vorinstanz spricht. Mangels Entscheidrelevanz der besagten Erwägung erübrigt
es sich, auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

3.4 Das Gleiche gilt für die Rügen im Zusammenhang mit dem Gutachten des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zuhanden der
Wettbewerbskommission vom 12. November 2004. Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, die Berücksichtigung dieses Gutachtens verletze die kantonalen
Verfahrensvorschriften und das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB.
Die Vorinstanz erwähnt am Ende ihrer Erwägungen zu den urheberrechtlichen
Fragen und ihrer Konklusion, dass ein urheberrechtlicher Schutz nicht
besteht, dass auch das IGE zum gleichen Schluss gekommen sei. Dieser Hinweis
erscheint lediglich als Bekräftigung des ohnehin gefundenen Entscheids. Es
fehlen aber Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz sich in der Entscheidfindung
massgeblich auf dieses Gutachten gestützt hätte. Die von der
Beschwerdeführerin geforderte Ausserachtlassung dieses Gutachtens hätte somit
am Ergebnis nichts geändert.

3.5 Die Vorinstanz verneinte auch, dass die vollständige Sammlung der
Arzneimittelinformationstexte den urheberrechtlichen Schutz als Sammelwerk im
Sinne von Art. 4 URG erlange. Die Beschwerdeführerin ficht dies vor
Bundesgericht (zu Recht) nicht an.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern im Weiteren vor,
unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 5 lit. c UWG begangen zu haben, indem
sie die ganze Sammlung von Texten der Arzneimittelinformationen von der
Website der Beschwerdeführerin heruntergeladen haben.

4.1 Nach Art. 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR
241) ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und
widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen
Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 5 lit. c UWG handelt
insbesondere unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines anderen ohne
angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als
solches übernimmt und verwertet.
Die Unlauterkeit der Verwertung fremder Arbeitsergebnisse wird in Art. 5 lit.
c UWG durch die Art und Weise der Übernahme definiert. Die Verwertung fremder
Arbeitsergebnisse ist unter den Voraussetzungen verboten, dass das Ergebnis
marktreif ist und es als solches übernommen sowie verwertet wird, wobei die
Übernahme durch ein technisches Reproduktionsverfahren erfolgt und zwar ohne
angemessenen eigenen Aufwand. Erfasst wird ein Verhalten, das darauf abzielt,
das Produkt eines Konkurrenten nicht nur nachzumachen oder die Herstellung
aufgrund anderweitiger Erkenntnisse nachzuvollziehen, sondern das Erzeugnis
ohne eigenen Erarbeitungsaufwand zu übernehmen, wobei die einzelnen
Tatbestandselemente den Anwendungsbereich der Norm eng begrenzen. Mit dem
wettbewerbsrechtlichen Tatbestand sollte keinerlei Schutz für eine neue
Kategorie von Rechtsgütern geschaffen, sondern nur ein bestimmtes Verhalten
als unlauter qualifiziert werden (BGE 131 III 384 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2 Vorliegend stand für die Vorinstanz fest, dass die übernommenen Texte der
Arzneimittelinformationen ein marktreifes Arbeitsergebnis sind, und dass der
Download der Daten ein technisches Reproduktionsverfahren im Sinne von Art. 5
lit. c UWG darstellt. Hingegen verneinte sie die Voraussetzung, dass die
Übernahme und Verwertung der Daten durch die Beschwerdegegner "ohne
angemessenen eigenen Aufwand" erfolgt sei.
Dabei ging sie von den vom Bundesgericht in BGE 131 III 384 E. 4.4 zum
Kriterium des "angemessenen eigenen Aufwands" dargestellten Grundsätzen aus
und hielt insbesondere fest, dass danach auch die Amortisierung des Aufwands
des Erstkonkurrenten zu berücksichtigen sei. Sie erwog, die
Vertriebsberechtigten, die gegenüber der Swissmedic verpflichtet seien, die
Arzneimittelinformationen in einer vollständigen Sammlung publizieren zu
lassen, kämen nicht darum herum, mit der Beschwerdeführerin einen Vertrag
abzuschliessen, in welchem sie sich zu Zahlungen an Letztere verpflichteten.
Durch diese Zahlungen würden die Bemühungen der Beschwerdeführerin
abgegolten, welche diese mit der Aufbereitung der Sammlung der
Arzneimittelinformationen habe. Weil die Swissmedic verlange, dass die
Sammlung in Buchform den daran hauptsächlich Interessierten gratis abgegeben
werde und dass die auf dem Internet einsehbaren Daten unentgeltlich
konsultiert werden könnten, könne davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Zahlungen ihre gesamten
Entwicklungskosten von den Lieferanten der Daten, den Vertriebsberechtigten
der Medikamente, erhältlich machen könne. Wohl sei anzunehmen, dass sie mit
dem Verkauf von Büchern und Datenträgern zusätzlich gewisse Erträge erzielen
könne. Jedoch sei nicht anzunehmen, dass diese Einkünfte derart ins Gewicht
fielen, dass sie die Höhe der von den Datenlieferanten erhobenen Beiträge
massgeblich beeinflussten.
Sei aber anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Entwicklungskosten zum
Zeitpunkt der Übernahme bereits angemessen habe amortisieren können, so seien
diese Kosten bei der Gegenüberstellung des Aufwands der Parteien im Sinne von
Art. 5 lit. c UWG nicht zu berücksichtigen. Dann aber stünde der Aufwand für
die Übernahme der Daten durch die Beschwerdegegner nicht in einem
unangemessenen Verhältnis zum Aufwand der Beschwerdeführerin beziehungsweise
zu Kosten auf ihrer Seite, die noch nicht amortisiert seien.

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt in grundsätzlicher Hinsicht, die von der
Vorinstanz praktizierte Ausdehnung des Amortisationsgedankens zur
Aufwandbemessung verletze Art. 5 lit. c UWG. Soweit die Amortisationstheorie
nicht gänzlich abzulehnen sei, müsse ihre Bedeutung auf eine Befristung des
lauterkeitsrechtlichen Schutzes beschränkt werden.
Es trifft zu, dass der Amortisationsgedanke vorab im Zusammenhang mit der
Frage einer zeitlichen Beschränkung des aus Art. 5 lit. c UWG fliessenden
Schutzes diskutiert wird, und einzelne Autoren eine Befristung ablehnen
(Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl., Bern 2002, S. 201
Rz. 9.45.; Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Band II, 3. Aufl., Basel
1985, S. 958). Andere sprechen sich hingegen mit guten Gründen für eine
zeitliche Beschränkung aus, wobei für die Schutzdauer auf die ausreichende
Gelegenheit zur Amortisation zurückgegriffen wird (Carl Baudenbacher,
Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, Basel 2001, N. 69-75 zu Art. 5 UWG;
Markus Fiechter, Der Leistungsschutz nach Art. 5 lit. c UWG, Diss. St. Gallen
1992, S. 172 ff., insbes. S. 198 m.w.H.) und ebenso das Bundesgericht (BGE
118 II 459 E. 4b S. 466, vgl. auch E. 3d S. 464f., wo es die Frage noch offen
liess). Ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil des Übernehmers und damit
die Unlauterkeit seines Handelns entfallen, wenn es dem Erstkonkurrenten
möglich war, die getätigte Investition zu amortisieren.
Der Amortisationsgedanke findet aber auch seine Berechtigung bei der Frage
der Aufwandbemessung. Bereits die Botschaft zum UWG hält dies fest: "Das
Kriterium des angemessenen Aufwands ermöglicht danach auch die
Berücksichtigung der Amortisierung des Aufwands des Erstkonkurrenten für die
Schaffung des übernommenen Produkts" (Botschaft zu einem Bundesgesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb vom 18. Mai 1983, BBl 1983 II S. 1071). Das
Bundesgericht hat diese Aussage übernommen (BGE 131 II 384 E. 4.4.1 S. 392).
Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Erstkonkurrenten
und demjenigen des Übernehmers besteht nicht mehr, wenn der Erstkonkurrent
seine Kosten bereits abschreiben konnte. Dann endet der aus Art. 5 lit. c UWG
fliessende Schutz, und es ist nicht unlauter, wenn ein solches
Arbeitsergebnis übernommen wird (vgl. Lucas David, Ist der Numerus clausus
der Immaterialgüterrechte noch zeitgemäss?, AJP 1995 S. 1403 ff., S. 1408).
Mit anderen Worten fällt die Berücksichtigung des Amortisationsgedankens bei
der Aufwandbemessung mit der Bestimmung des zeitlichen Schutzes zusammen,
wenn anzunehmen ist, dass der Erstkonkurrent seine Investition im Zeitpunkt
der Übernahme bereits amortisiert hat.
Die Vorinstanz hat mithin Art. 5 lit. c UWG nicht verletzt, indem sie bei der
Aufwandgegenüberstellung berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin die
Kosten für ihre Tätigkeit bereits angemessen amortisiert hatte.

4.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die tatsächliche Annahme der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Entwicklungskosten durch die
Zahlungen der Datenlieferanten, der Vertriebsberechtigten der Medikamente,
habe decken können, als offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts.

4.4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen
Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder
darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249
E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei grundsätzlich
offensichtlich unrichtig, wenn ein Sachverhalt nicht ermittelt, sondern bloss
geschätzt werde. Indessen trifft dieser Vorwurf vorliegend nicht zu. Die
Vorinstanz hat sich auf in den Akten befindliche Fakten gestützt und daraus
ihre Schlüsse gezogen. So stellte sie insbesondere darauf ab, dass die für
die Medikamente Vertriebsberechtigten gegenüber der Swissmedic verpflichtet
seien, die Arzneimittelinformationen in einer vollständigen Sammlung
publizieren zu lassen, und daher nicht darum herum kämen, mit der
Beschwerdeführerin einen Vertrag zu schliessen, in dem sie sich zu Zahlungen
an diese verpflichteten, wie aus den von dieser eingereichten Allgemeinen
Vertragsbedingungen für das Arzneimittelkompendium hervorgehe. Wohl trifft es
zu, dass aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht hervorgeht, dass
die Zahlungen der Vertriebsberechtigten kostendeckend seien. Dies folgerte
die Vorinstanz jedoch aus dem Umstand, dass die Swissmedic verlange, dass das
Kompendium gratis in Buchform an die hauptsächlich Interessierten abgegeben
werde und dass die auf dem Internet einsehbaren Daten unentgeltlich
konsultiert werden könnten, weshalb anzunehmen sei, dass sich die
Beschwerdeführerin ihre Bemühungen aus den Zahlungen der
Vertriebsberechtigten abgelten lasse. Dass die Unentgeltlichkeit dieser
beiden Verwertungsformen gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht auf einem
von der Beschwerdeführerin frei gewählten Geschäftsmodell beruht, ändert
nichts daran, dass es plausibel erscheint, dass sich die Beschwerdeführerin
aus den vertraglichen Leistungen der Vertriebsberechtigten abgelten lässt,
weil sie eben nichts aus den beiden genannten Verwertungsformen lösen kann.
Inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz willkürlich sein soll, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin die weitere Annahme der Vorinstanz
als willkürlich auszuweisen, wonach die von der Beschwerdeführerin mit der
Verwertung der Arzneimittelinformationen (Verkauf von Büchern und
Datenträgern an Dritte) zusätzlich erzielten Erträge nicht derart ins Gewicht
fielen, dass sie die Höhe der von den Datenlieferanten erhobenen Beiträge
massgeblich beeinflussten. Die Vorinstanz hat gerade berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, auch gewisse zusätzliche
Einnahmen aus der Verwertung erzielt. Sie betrachtete aber deren Höhe als
nicht ins Gewicht fallend, wofür sie sich auf den Geschäftsabschluss der
Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2004 stützte. Sie traf mithin nicht
einfach eine blosse Schätzung, sondern stützte sich auf die Akten.
Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht dargetan.

4.5 Die Beschwerdeführerin übt im Weiteren Kritik an einem obiter dictum der
Vorinstanz, wonach bei einem Aufwandvergleich nicht allein der Aufwand der
Übernahme, sondern auch der von den Beschwerdegegnern unbestreitbar
betriebene Weiterentwicklungsaufwand und Variationsaufwand zu berücksichtigen
wäre. Auf diese Kritik braucht nicht eingegangen zu werden, nachdem jenes
obiter dictum für den angefochtenen Entscheid nicht ausschlaggebend war,
mithin ohne Entscheidrelevanz blieb.

4.6 Vor Bundesgericht nicht mehr streitig und daher nicht weiter zu prüfen
ist die Frage, ob das Verhalten der Beschwerdegegner aus anderen Gründen als
unlauteres Verhalten im Sinne der Generalklausel von Art. 2 UWG zu werten
ist, was die Vorinstanz verneinte.

4.7 Zusammenfassend ist die Erkenntnis der Vorinstanz, dass seitens der
Beschwerdegegner keine Verletzung des Lauterkeitsrechts vorliegt, nicht zu
beanstanden.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer