Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.401/2007
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4A_401/2007 /aka

Urteil vom 9. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gebrüder A.+B. Y.________ (Kollektivgesellschaft),
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hans Beeli.

Arbeitsvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 11. September 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. September 2007 die
vom Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die
Beschwerdegegnerin, erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 85'430.40
Schadenersatz abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 beim Bundesgericht
erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anfechten zu wollen, und
das Gesuch stellte, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2007 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um
Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: