Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.3/2007
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{T 0/2}
4A_3/2007 /len

Urteil vom 1. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiberin Weiss.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer.

Miete; Ausweisung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 4. Januar 2007.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich
am 16. November 2006 ein Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin schützte
und dem Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung befahl, die
von ihm gemietete 1 1/2-Zimmerwohnung in Zürich unverzüglich zu räumen;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde einlegte, die das Obergericht des Kantons Zürich am 4.
Januar 2007 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde
erhoben hat;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des  Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Beschwerde dem neuen Recht untersteht (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht
auseinandersetzt, seine Ausführungen sich vielmehr in haltlosen, pauschalen
Vorwürfen erschöpfen;
dass die Eingabe den Anforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG)
einer Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff., Art. 116 BGG) offensichtlich nicht
genügt, weshalb auf das Rechtsmittel von vornherein nicht einzutreten ist und
dahingestellt bleiben kann, ob der Streitwert für eine Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. a OG) überhaupt erreicht ist;
dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident :  Die Gerichtsschreiberin: