Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.398/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_398/2007

Urteil vom 23. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Damiano Brusa,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Naegeli.

Gegenstand
Kaufvertrag; Konventionalstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 21. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________ (Beschwerdegegner) führte über Jahrzehnte eine zahnärztliche
Praxis in Zürich. Im Hinblick auf die Aufgabe seiner Berufstätigkeit schloss er
am 31. Dezember 1999 mit A.________ (Beschwerdeführerin) einen
Praxisübernahmevertrag ab, mit dem er sich zur Übertragung seiner Praxis
einschliesslich der gesamten Patientenkartei (Ziff. 5 Abs. 1 des Vertrags)
verpflichtete.
A.b Im Rahmen der Praxisübergabe kam es zu Differenzen zwischen den Parteien,
insbesondere wegen angeblich negativer Äusserungen des Beschwerdegegners über
die Beschwerdeführerin gegenüber Patienten. Infolgedessen modifizierten die
Parteien am 19. Juli 2001 den ursprünglichen Praxisübernahmevertrag mit einer
Änderungsvereinbarung, deren Ziffern 3.1 und 3.2 wie folgt lauten:
"3.1
In Abänderung von Ziff. 3 des Kaufvertrages vereinbaren die Parteien als
Restzahlung aus der Praxisübernahme für die Jahre 2000 und 2001 den Betrag von
CHF 690'000.--, zahlbar in zwei Raten wie folgt: CHF 350'000.-- bis spätestens
am 30. Juli 2001; CHF 340'000.-- bis spätestens 28. Februar 2002.
3.2
Diese Zahlung steht unter der Bedingung, dass sich beide Parteien getreu und
vertragsgemäss verhalten.
Insbesondere wird Dr. B.________ im Sinne von Ziff. 5 des Kaufvertrages dafür
besorgt sein, dass die von ihm behandelten Patienten bei Dr. A.________
eingeführt und von dieser weiter behandelt werden. Er wird sich jeglicher
Abwerbung enthalten.
Beide Parteien verpflichten sich, sich jeglicher Kritik an der Person oder an
der Arbeit der anderen Partei zu enthalten.
Dr. A.________ dankt Dr. B.________ für die geleistete Arbeit und sichert zu,
die übernommenen Patienten fachgerecht weiterzubehandeln."
Die erste Rate von Fr. 350'000.-- bezahlte die Beschwerdeführerin fristgerecht
am 30. Juli 2001.
A.c In der Folge ergaben sich jedoch weitere Differenzen zwischen den Parteien,
namentlich bezüglich der Frage, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
sämtliche Patientendaten ordnungsgemäss übergeben habe. Mit Schreiben vom 9.
Oktober 2001 setzte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Frist bis am
17. Oktober 2001, um unter anderem alle Patientenkarten und alle vom Computer
heruntergeladenen Dateien in die Praxis zurückzubringen. Der Beschwerdegegner
brachte hierauf einen Teil der zurückbehaltenen Patientenkarten zurück,
entfernte im gleichen Zug jedoch die Datenbank-Software "C.________" vom
Computer der Beschwerdeführerin.
Daraufhin teilte ihm die Beschwerdeführerin mit, er habe nicht getreu und
vertragsgemäss gehandelt, weshalb die Bedingungen für die zweite Zahlung zur
Zeit nicht erfüllt seien. Sie bestehe auf der vollständigen Rückgabe aller
Sachen, namentlich der Datenbank-Software sowie noch fehlender
Patientenunterlagen.
Im Januar 2002 liess der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine
Backup-Kopie der Datenbank-Software "C.________" zukommen.
Die zweite Kaufpreisrate in der Höhe von Fr. 340'000.--, die gemäss der
Vereinbarung vom 19. Juli 2001 am 28. Februar 2002 fällig geworden wäre,
bezahlte die Beschwerdeführerin nicht.

B.
B.a Am 20. Juni 2002 klagte der Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin
beim Bezirksgericht Zürich auf Zahlung der ausstehenden Kaufpreisrate nebst
Zins sowie Betreibungskosten. Mit Urteil vom 7. April 2006 wies das
Bezirksgericht die Klage ab.
B.b Dagegen erhob der Beschwerdegegner Berufung beim Obergericht des Kantons
Zürich mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben und die
Klage sei gutzuheissen. Mit Urteil vom 21. August 2007 hiess das Obergericht
die Klage gut und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr.
340'000.-- nebst Zins.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19.
Juli 2001 entgegen der Auffassung der ersten Instanz und der Beschwerdeführerin
die Pflicht zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate nicht beeinträchtige. Diese
Klausel enthalte weder eine auflösende Bedingung, noch eine wirksame
Vereinbarung einer Konventionalstrafe. Zudem habe der Beschwerdegegner den
Vertrag mit der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Oktober 2007 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache
zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht
geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr
als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Gegen das angefochtene Urteil des
Obergerichts kann die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
des Kantons Zürich nach § 281 ZPO/ZH erhoben werden. Der angefochtene Entscheid
ist deshalb insoweit nicht kantonal letztinstanzlich, als er vom
Kassationsgericht überprüft werden kann. Ausgeschlossen ist die
Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen
kann, wobei sie stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder
30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. dazu
BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 586 f. mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil des
Obergerichts stellt daher insoweit keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid
dar, als sinngemäss geltend gemacht wird, das Obergericht habe darin
willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen. Entsprechende Rügen hat die
Beschwerdeführerin zwar vor dem Kassationsgericht geltend gemacht und damit den
kantonalen Instanzenzug ausgeschöpft. Will sie diese Rügen aber vor
Bundesgericht nochmals vortragen, hätte sie dies in einer - vorliegend nicht
erhobenen - Beschwerde gegen den diesbezüglich kantonal letztinstanzlichen
Entscheid des Kassationsgerichts tun müssen. Im Rahmen der Beschwerde gegen das
Urteil des Obergerichts kann auf sie nicht eingetreten werden.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, und kann deshalb die Beschwerde auch
aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 134
III 102 E. 1.1 S. 104; 132 II 47 E. 1. S. 50, mit Hinweisen). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In der Beschwerdeschrift ist zudem in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG). Aus den materiellrechtlichen Rügen muss wenigstens sinngemäss
ersichtlich sein, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Ansicht der
Beschwerdeführerin bundesrechtliche Normen verletzen soll, wenn der von der
Vorinstanz verbindlich festgestellte und nicht der davon abweichende, von der
Beschwerdeführerin lediglich behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt wird (Art.
105 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 18 OR verletzt,
indem sie die Bedeutung von Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001
als blosse Rechtsfrage auf dem Wege der Auslegung ermittelte, anstatt den
tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen festzustellen. Danach hätten die
Parteien in dieser Ziffer eine auflösende Bedingung vereinbart.

2.1 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen
bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der
Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte
Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive
Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahmen von Art.
105 Abs. 2 und 3 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren
entzogen ist. Der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten
Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als Auslegungsregel (BGE 131 III
467 E. 1.1 S. 470). Auch bei der objektivierten Auslegung von
Willenserklärungen ist das Bundesgericht allerdings an die Feststellungen des
kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der
Beteiligten gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132
III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; je mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz ist in Würdigung der Beweise zum Schluss gelangt, dass kein
von einem tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen getragener Vertragsinhalt
festgestellt werden kann. Indem sie den Vertrag nach gescheiterter subjektiver
Auslegung objektiviert nach Treu und Glauben ausgelegt hat, hat die Vorinstanz
Art. 18 OR nicht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge Kritik
an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz üben will, ist sie nicht zu
hören, da vorliegend auf Sachverhaltsrügen nicht eingetreten werden kann (vgl.
oben E. 1.2).

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Erwägung der Vorinstanz, dass Ziff. 3.2
Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 schon nur deshalb keine
Resolutivbedingung enthalten könne, weil getreues und vertragsgemässes
Verhalten nicht zum Gegenstand einer Bedingung gemacht werden könne. Sie rügt,
damit würden die Vertragsinhaltsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) sowie die Normen
des Bedingungsrechts (Art. 151 ff. OR) verletzt.

3.1 Bedingt ist ein Vertrag, wenn seine Wirksamkeit oder einzelne seiner
Wirkungen von einem nach den Vorstellungen der Parteien ungewissen zukünftigen
Ereignis abhängen, wenn die Verpflichtung des Schuldners im Grundsatz und nicht
bloss hinsichtlich des Erfüllungszeitpunkts noch ungewiss ist (Art. 151 Abs. 1
OR; vgl. BGE 122 III 10 E. 4b S. 15 f.). Zum Gegenstand der Bedingung können
sowohl vom Willen der Parteien unabhängige, als auch davon abhängige Ereignisse
gemacht werden. Im ersten Fall spricht man von kasuellen Bedingungen, im
letzteren von Potestativbedingungen (statt aller HEINRICH HONSELL, in: ders.
[Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2008, N. 2 zu Art. 151 OR). Weist die Bedingung
sowohl potestative als auch kasuelle Elemente auf, ist sie gemischt ("condition
mixte"; BGE 41 II 132 E. 2 S. 135).
Auch das vertragsgemässe Verhalten kann als willensabhängiges Ereignis zum
Gegenstand einer Potestativbedingung gemacht werden. Vertragsgemässes Verhalten
heisst Unterlassen vertragswidrigen Verhaltens. Ist das Leistungsversprechen
des Schuldners aber vom Eintritt der ungewissen Tatsache abhängig, dass dieser
die Hauptleistung nicht, schlecht oder spät erbringt, handelt es sich dabei um
eine Konventionalstrafe (vgl. BGE 122 III 420 E. 2a S. 422; Bernhard Berger,
Allgemeines Schuldrecht, 2008, Rz. 1779). Die Funktion eines solchermassen
bedingten Leistungsversprechens besteht primär darin, das Interesse der
Gläubigerin an der Vertragsdurchführung zu sichern (Alfred Koller,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, § 81 Rz.
15; Michel Mooser, Commentaire romand, Code des obligations, 2003, N. 2 zu Art.
160 OR; Pierre Tercier, Le droit des obligations, 3. Aufl. 2004, Rz. 1255; vgl.
auch Art. 1226 des französischen Code civil: "La clause pénale est celle par
laquelle une personne, pour assurer l'exécution d'une convention, s'engage à
quelque chose en cas d'inexécution"). Der Schuldner soll mithin in verstärktem
Masse zur Vertragstreue angehalten werden (Bernhard Berger, a.a.O., Rz. 1780).
Zudem verbessert die Konventionalstrafe die Rechtsstellung der Gläubigerin
insofern, als sie vom Schadensnachweis befreit wird. Denn die
Konventionalstrafe ist ohne gegenteilige Abrede auch dann verfallen, wenn der
Gläubigerin kein Schaden entstanden ist (vgl. Art. 161 Abs. 1 OR; BGE 122 III
420 E. 2a S. 422).

3.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz auch vertragsgemässes Verhalten, d.h. das Unterlassen einer
Vertragsverletzung zum Gegenstand einer (Potestativ-)bedingung gemacht werden
kann, trifft grundsätzlich zu. Allerdings finden nach dem Gesagten auf
solchermassen bedingte Leistungsversprechen nicht die Art. 151 ff. OR
Anwendung, sondern die Regeln über die Konventionalstrafe.
Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf BGE 80 II 123 E. 3 freilich
geltend, dass Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001, wonach die
Zahlung des Restkaufpreises unter der Bedingung des getreuen und
vertragsgemässen Parteiverhaltens steht, schon nur deshalb keine
Konventionalstrafe regeln könne, weil darin keine Pflicht zu einer positiven
Leistung vereinbart werde, sondern ein Verlust von Ansprüchen.

3.3 Das Bundesgericht hat in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen
Entscheid die statutarisch vorgesehene Verwirkung des Rentenanspruchs gegen
eine Pensionskasse bei Verletzung von Mitgliederpflichten nicht als
Konventionalstrafe qualifiziert mit der Begründung, dass das Versprechen einer
(positiven) Leistung für eine Konventionalstrafe begriffswesentlich sei (BGE 80
II 123 E. 3 S. 132).
Dieser Rechtsprechung ist in der Lehre verbreitet Kritik erwachsen. Ein Teil
der Lehre hält es für unerheblich, ob die Strafleistung in einem Geldtransfer
oder einem Rechtsverlust besteht; entscheidend sei die wirtschaftliche
Gleichwertigkeit (Hans Michael Riemer, Konventionalstrafen in Gestalt von
Verfall- oder Verwirkungsklauseln, in: Hundert Jahre Schweizerisches
Obligationenrecht, 1982, S. 450 f.). Wirtschaftlich entspreche das Versprechen
einer bestimmten Geldsumme einem Verzicht auf die gleiche Summe (Pierre Engel,
Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 862; Gaspard
Couchepin, La clause pénale, Diss. Fribourg 2008, Rz. 984; Eugen Bucher,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1989, S. 522 f.,
Fn. 6 f.). Die drohende Verwirkung von Rechten könne die Funktion der
Gläubigersicherung ebenso wahrnehmen wie eine drohende Zahlungspflicht (Gauch/
Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9.
Aufl. 2008, Bd. II, Rz. 3790; Couchepin, a.a.O. Rz. 984). Zudem spreche gerade
der Zweck von Art. 163 Abs. 3 OR, wonach der Richter übermässig hohe
Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen hat, für eine
Gleichbehandlung; denn es sei nicht einzusehen, weshalb ein Schuldner nur im
Falle eines positiven Leistungsversprechens und nicht auch bei der Übernahme
eines Rechtsnachteils vor unverhältnismässiger Härte geschützt sein solle
(Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2008, Rz.
1209). Schliesslich sehen einige Autoren gerade in der Reduktion eines
Kaufpreises einen Anwendungsfall einer Konventionalstrafe (Engel, a.a.O., S.
862; Bucher, a.a.O., S. 523, Fn. 7; Hermann Becker, Berner Kommentar, Bd. VI,
1913, N. 3 zu Art. 160 OR). Dies entspricht zudem auch der Rechtslage in
benachbarten Rechtsordnungen (für das italienische Recht vgl. die Urteile der
italienischen Corte di Cassazione vom 7. Juni 1966, n. 1489 und vom 8. August
1962, n. 2454, wonach Gegenstand einer Konventionalstrafe ein Verlust von
Rechten ["decadenza di diritti"] bzw. eine Befreiung des Gläubigers von einer
Schuld gegenüber dem Schuldner der Konventionalstrafe ["liberazione del
creditore da un proprio debito"] sein könne; gleiches gilt im deutschen Recht:
vgl. statt aller Peter Gottwald, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, N. 27 ff. vor § 339 BGB; N. 1 zu § 343 BGB).
Weiter wird in der schweizerischen Literatur auch vertreten, dass auf einen
Rechtsverlust, der an einen Nichterfüllungstatbestand geknüpft ist, die
Bestimmungen über die Konventionalstrafe zwar nicht direkt, aber immerhin
analog Anwendung finden (Koller, a.a.O., § 81 Rz. 6; Roland Bentele, Die
Konventionalstrafe nach Art. 160-163 OR, Diss. Fribourg 1994, S. 131 ff.;
Mehmet Erdem, La clause pénale, Diss. Neuchâtel 2006, S. 42).

3.4 Die Einwände der nahezu einhelligen Lehre gegen die seit mehr als 50 Jahren
nicht mehr bestätigte Rechtsprechung überzeugen. Eine Konventionalstrafe kann
sowohl in einer Vermehrung der Passiven wie auch in einer Verminderung der
Aktiven bestehen. Somit sind auf einen Forderungsverlust, der an einen
Nichterfüllungstatbestand geknüpft ist, die Bestimmungen über die
Konventionalstrafe anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass die Höhe des
Forderungsverlustes der richterlichen Herabsetzung gemäss Art. 163 Abs. 3 OR
untersteht, sofern sie sich als übermässig erweist.

3.5 Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Art. 151 ff. OR
über die Bedingungen auf Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001
keine Anwendung finden, und hat zu Recht geprüft, ob die Klausel die
Voraussetzungen einer wirksamen Konventionalstrafe aufweist.

4.
Für den Fall, dass auf die Klausel von Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom
19. Juli 2001 die Bestimmungen über die Konventionalstrafe Anwendung finden,
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafabrede sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz gültig.

4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Strafabrede in Anlehnung an den
Grundsatz nulla poena sine lege so klar zu formulieren sei, dass dem
Pflichtigen die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens ohne weiteres klar
seien. Die Klausel gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001
genüge diesen Anforderungen jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht: Zum einen
werde darin das Wort "Konventionalstrafe" nicht verwendet; zum anderen sei die
Verpflichtung, sich "getreu und vertragsgemäss" zu verhalten, zu allgemein, um
Grundlage einer Vertragsstrafe zu bilden.

4.2 Eine Konventionalstrafe ist zwar eine Sanktion für ein vertragswidriges
Verhalten; mit einer Strafe für kriminelles Unrecht ist sie aber nicht
vergleichbar. Das Prinzip nulla poena sine lege, das dem Strafanspruch des
Staates Schranken setzt, findet auf autonom gestaltete Rechtsverhältnisse
zwischen Privaten keine Anwendung. Es steht vielmehr im Belieben der Parteien,
wie sie das Verhalten, welches sie mit Vertragsstrafe bewehren wollen,
umschreiben. Sie können namentlich auch Generalklauseln vereinbaren, nach denen
Strafe für jede vertragliche Pflichtverletzung geschuldet ist, um so einen
allgemeinen Druck in Richtung vertragskonformes Verhalten zu erzeugen (vgl.
Bentele, a.a.O., S. 45; Erdem, a.a.O., S. 63; weiter auch Staudinger/Rieble,
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: Mai 2004, N. 85 vor § 339 BGB).
Die Auslegung solcher Generalklauseln richtet sich nach Art. 18 OR (vgl. dazu
BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f. mit Hinweisen).

4.3 Ziff. 3.1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 stellt die Zahlung der
letzten beiden Kaufpreisraten unter die Bedingung des "getreuen und
vertragsgemässen" Verhaltens "beide[r] Parteien". Obwohl diese Klausel nach
ihrem Wortlaut auf das vertragsgemässe Verhalten beider Parteien hinwirken
soll, sanktioniert sie letztlich nur eine Vertragsverletzung des Verkäufers;
denn nur dieser wird in seinem Vermögen getroffen, wenn die Zahlung der letzten
beiden Kaufpreisraten wegen vertragswidrigen Verhaltens entfällt. Aus dem
systematischen Zusammenhang von Ziff. 3.2, namentlich aus deren Abs. 2, der auf
Ziff. 5 des ursprünglichen Praxisübernahmevertrages vom 19. März 1999 verweist,
ergibt sich denn auch, dass die Klausel in erster Linie auf die Sicherung der
Vertragstreue des Beschwerdegegners abzielt. Danach wird der Beschwerdeführerin
ohne Schadensnachweis ein Teil des Kaufpreises erlassen, wenn der
Beschwerdegegner namentlich seine Pflicht zur Übertragung des Patientenstammes
und der Praxiseinrichtung sowie die Pflicht zur Einführung der Patienten bei
der Beschwerdeführerin verletzt. Ziff. 3.2 Abs. 1 weist somit die typischen
Funktionen einer Konventionalstrafe auf, welche das vertragsgemässe Verhalten
des Verkäufers absichert. Dass sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet
wurde, schadet nichts (Art. 18 Abs. 1 OR). Aus dem systematischen Zusammenhang
der Klausel lässt sich ohne weiteres der Pflichtenkreis erschliessen, den die
Parteien mit einer Vertragsstrafe bewehrt haben. Gründe, an der Wirksamkeit der
Strafabrede zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.

4.4 Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als begründet, als die
Vorinstanz der Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 die
Wirksamkeit wegen angeblich fehlender Bestimmtheit des strafauslösenden
Verhaltens bzw. mangels ausdrücklicher Bezeichnung als Konventionalstrafe
versagt hat.

5.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner die
Patientenakten seiner engsten Freunde, seiner direkten Verwandten, der
"säumigen Zahler" sowie jener Patienten, welche die Zahnarzthonorare mit
Schwarzgeld bezahlt haben, zurückbehalten. Darin sieht die Beschwerdeführerin
eine Vertragsverletzung, welche die Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1
der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 auslöst. Sie rügt die Auffassung der
Vorinstanz als bundesrechtswidrig, dass der Beschwerdegegner diese
Patientenakten aus Gründen des Datenschutzes zurückbehalten dürfe.

5.1 Die Personendaten der Patientenkartei einer Arztpraxis sind grundsätzlich
dem durch Art. 28 ZGB geschützten Geheimbereich der betreffenden Patientinnen
und Patienten zuzurechnen. Die Weitergabe solcher Daten bedeutet in der Regel
eine Persönlichkeitsverletzung, die nach Art. 28 Abs. 2 ZGB nur dann nicht
widerrechtlich ist, wenn sie durch Einwilligung der Betroffenen, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz
gerechtfertigt ist (BGE 119 II 225 E. 2b/aa S. 225). Daten, die über die
Gesundheit von Personen Auskunft geben, gehören nach Art. 3 Bst. a Ziff. 2 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zudem zu
den besonders schützenswerten Personendaten, deren Weitergabe an Dritte auch
nach Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG i.V.m. Art. 3 Bst. f DSG eine
Persönlichkeitsverletzung indiziert.
Den Anforderungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes kann indessen bei
einer Praxisübergabe grundsätzlich ohne weiteres entsprochen werden, wenn der
die Praxis veräussernde Arzt genügend Zeit zur Verfügung hat, um seinen
Patientinnen und Patienten die beabsichtigte Praxisübergabe anzuzeigen und
Weisungen zur Behandlung der Daten bzw. ihre Einwilligung zur Weitergabe der
Krankengeschichten an einen Nachfolger einzuholen (BGE 119 II 225 E. 2b/aa S.
225). Verpflichtet sich der Veräusserer einer Praxis vorbehaltlos zur
Übertragung der gesamten Patientenakten, übernimmt er damit jedenfalls implizit
auch die Verpflichtung, alles zu unternehmen, um die Zustimmung der Patienten
zur Übertragung ihrer Akten auf den Übernehmer der Praxis einzuholen.

5.2 Gemäss Ziff. 5 des Praxisübernahmevertrages vom 19. März 1999 hat sich der
Beschwerdegegner zur vorbehaltlosen Übertragung sämtlicher Patientenakten
verpflichtet. Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich,
dass der Beschwerdegegner indessen aus grundsätzlichen Überlegungen die
Herausgabe gewisser Patientenakten verweigert und sich dementsprechend gar
nicht erst um die Einholung von Zustimmungen bemüht hat. Darin liegt entgegen
der Auffassung der Vorinstanz eine Pflichtverletzung, die geeignet ist, die
Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001
auszulösen.

6.
Eine weitere Vertragsverletzung sieht die Beschwerdeführerin in der Entfernung
der Datenbank-Software "C.________". Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz
rügt sie ebenfalls als bundesrechtswidrig.

6.1 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschwerdegegner am 17. Oktober 2001, also gut einen Monat nach seinem
Ausscheiden aus der Praxis, die Datenbank-Software "C.________" vom Computer
der Beschwerdeführerin deinstalliert. Im Januar 2002 liess er der
Beschwerdegegnerin eine Back-up-Kopie zukommen.

6.2 Gemäss Ziff. 5 des Praxisübernahmevertrags vom 19. März 1999 hat sich der
Beschwerdeführer zur Veräusserung der gesamten Praxis inkl. ihrer Einrichtung
und damit auch der Datenbank-Software verpflichtet. Indem er diese der
Beschwerdeführerin zunächst überlassen hat, hat er die Hauptleistungspflicht
zwar grundsätzlich erfüllt. In der nachträglichen unbefugten Entfernung der
Software liegt indessen eine Verletzung der das Erfüllungsstadium überdauernden
Vertragspflicht, alles zu unterlassen, was den eingetretenen Leistungserfolg
(Besitzverschaffung) ganz oder teilweise wieder zunichte macht (sog.
Störungsverbot; dazu Hans Giger, in: Berner Kommentar, Bd. VI/2, 1979, N. 70 zu
Art. 184 OR; Patrick Middendorf, Nachwirkende Vertragspflichten, Diss. Fribourg
2002, Rz. 179; vgl. auch BGE 114 II 57 E. 6d/bb S. 66). Diese
Vertragsverletzung wird auch dadurch nicht geheilt, dass der Beschwerdegegner
einige Monate später eine Back-up-Kopie zurückgegeben hat, da jedenfalls in der
Zwischenzeit die Integrität des Leistungserfolgs gestört wurde.

6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner mehrere
Vertragsverletzungen begangen hat, die gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung
vom 19. Juli 2001 den Erlass der letzten Kaufpreisrate zur Folge haben. Die
Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.

7.
7.1 Gemäss Art. 163 Abs. 3 OR hat der Richter übermässig hohe
Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts handelt es sich dabei um eine Norm des ordre public, mithin
um eine zwingende Norm, die der Richter selbst dann anzuwenden hat, wenn der
Schuldner die Herabsetzung nicht ausdrücklich verlangt hat (BGE 133 III 201 E.
5.2 S. 209; mit Hinweisen).
Dabei ist aus Gründen der Vertragstreue und der Vertragsfreiheit Zurückhaltung
geboten, denn die Strafe kann von den Parteien an sich in beliebiger Höhe
festgesetzt werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Ein richterlicher Eingriff in den
Vertrag rechtfertigt sich nur, wenn der verabredete Betrag so hoch ist, dass er
das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass übersteigt (BGE
133 III 201 E. 5.2 S. 209; 133 III 43 E. 3.3.1 S. 48).
Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe rechtfertigt sich insbesondere, wenn
zwischen dem vereinbarten Betrag und dem Interesse des Ansprechers, daran im
vollen Umfang festzuhalten, ein krasses Missverhältnis besteht. Ob diese
Voraussetzung gegeben ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Art und Dauer
des Vertrages, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, das
Interesse des Ansprechers an der Einhaltung des Verbots sowie die
wirtschaftliche Lage der Beteiligten, namentlich des Verpflichteten. Zu
berücksichtigen sind ferner allfällige Abhängigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis und die Geschäftserfahrungen der Beteiligten. Gegenüber
einer wirtschaftlich schwachen Partei rechtfertigt sich eine Herabsetzung eher
als unter wirtschaftlich gleichgestellten und geschäftskundigen
Vertragspartnern (BGE 133 III 201 E. 5.2 S. 209; 133 III 43 E. 3.3.2 S. 48 f.;
je mit Hinweisen).
Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung und damit auch das
Missverhältnis zum Erfüllungsinteresse sind nicht vom Gläubiger, sondern vom
Schuldner zu behaupten und nachzuweisen (Art. 8 ZGB; BGE 133 III 201 E. 5.2 S.
209; 133 III 43 E. 4.1 S. 53 f.).

7.2 Auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Entscheid lässt sich
nicht beurteilen, ob der vollumfängliche Erlass der Kaufpreisrestanz von Fr.
340'000.-- eine übermässig hohe Konventionalstrafe darstellt. Das angefochtene
Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu
neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu beurteilen haben, ob
der Umfang des Erlasses gestützt auf Art. 163 Abs. 3 OR nach richterlichem
Ermessen herabzusetzen ist und die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
entsprechend einen Teil der Kaufpreisrestanz schuldet.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin dringt
mit ihren Begehren damit nur teilweise durch. Da zum jetzigen Zeitpunkt zudem
noch ungewiss ist, in welchem Umfang sie in der Sache obsiegen wird, erscheint
es gerechtfertigt, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 21. August 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung
des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni