Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.396/2007
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4A_396/2007

Urteil 16. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Müller,

Wiederherstellung einer Frist; Zivilprozess,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 17. September 2007.

In Erwägung:
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 18. Juli
2007 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Beschwerdegegner seit dem 31. Januar 2007 aufgelöst ist und die
Beschwerdeführerin anwies, das Mietobjekt bis spätestens 10 Tage nach
Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen und zu räumen;
dass das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. Juli
2007 der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 zugestellt wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Rheinfelden am 27. August 2007
ein Schreiben überbrachte mit dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist,
welches von der Gerichtspräsidentin mit Schreiben vom 28. August 2007
abschlägig beantwortet wurde;
dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2007 ein Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichte, welches das Obergericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. September 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 an das
Bundesgericht erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 17. September 2007
mit Beschwerde anfechten zu wollen und um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersuchte, welche mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 superprovisorisch
gewährt wurde;
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Präsidenten vom 23. Oktober
2007 mitgeteilt wurde, dass ihre Eingabe vom 2. Oktober 2007 die
Anforderungen, die gemäss BGG an die Begründung eines Rechtsmittels gestellt
werden, nicht erfülle, weshalb auf ihre Eingabe voraussichtlich nicht
eingetreten werden könne;
dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 2. November 2007 eine ergänzte
Eingabe einreichte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2007 bzw. 2. November
2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten
werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend kosten-
und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG);
dass die dem Beschwerdegegner geschuldete Parteientschädigung in Anwendung
von Art. 8 Abs. 2 und 3 des Reglements über die Parteientschädigung und die
Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht
vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 500.-- zu bemessen ist;

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann