Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.395/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_395/2007 /aka

Urteil vom 5. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Peter Stein.

Mietvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2007 auf
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Vertretung nicht eintrat und die Aberkennungsklage abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsbeschwerde
erhob, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss
vom 16. Juli 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei undatierte, am 27. September
2007 der Post übergebene Eingaben einreichte, in welchen er erklärte, die
Beschlüsse der kantonalen Gerichte vom 5. März und 16. Juli 2007 mit
Beschwerde anfechten zu wollen, und die Gesuche stellte, den Beschwerden die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihn von der Bezahlung der
Gerichtskosten zu befreien;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen
offensichtlich nicht genügen, weshalb auf seine Beschwerden mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
selbst gegenstandslos werden;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit die Gesuche um
Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gegenstandslos werden;

erkannt:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: