I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.391/2007
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4A_391/2007 Urteil vom 14. November 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Huguenin. X. ________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler. Werkvertrag, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 2. August 2007. In Erwägung: dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Corboz Huguenin