Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.388/2007
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4A_388/2007

Urteil vom 13. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Han-Lin Chou, Wenger & Vieli.

Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 28. Juni 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2007.

In Erwägung:
dass der Friedensrichter der Stadtkreise Zürich 1 und 2 dem Beschwerdeführer
am 27. Juli 2006 die Weisung ausstellte, die den Hinweis gemäss § 101 ZPO ZH
enthielt, wonach die Klage als einstweilen zurückgezogen gelte, sollte der
Rechtsstreit nicht innert drei Monaten beim Gericht anhängig gemacht werden;
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. Dezember 2006 bzw. 15.
Dezember 2006 zunächst beim Friedensrichter und danach beim Bezirksgericht
Zürich sinngemäss das Begehren um Wiederherstellung der Frist zur
Anhängigmachung der Klage stellte, welches vom Bezirksgericht mit Beschluss
vom 19. Februar 2007 abgewiesen wurde;
dass das Obergericht des Kantons Zürich den vom Beschwerdeführer gegen den
Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2007 erhobenen Rekurs
mit Beschluss vom 28. Juni 2007 abwies;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid des
Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom
23. August 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2007 beim
Bundesgericht erklärt hat, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 28. Juni 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 23. August 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
mit Verfügung vom 24. September 2007 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift zulässigerweise in
französischer Sprache abgefasst hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), das Verfahren
gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids
geführt wird;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss eine Verletzung des Fairnessgebots
(Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) rügt, ohne jedoch näher zu
begründen, worin eine Verletzung dieses Grundrechts bestehen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2007 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann