Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.385/2007
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4A_385/2007 /len

Urteil vom 28. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer.

Arbeitsvertrag; Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 21. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdegegner) trat am 1. Mai 2006 bei der X.________ AG
(Beschwerdeführerin) eine Stelle als Facharzt für Anästhesie mit einem Pensum
von 80 % an. Am 15. Mai 2006 fand zwischen dem Beschwerdegegner und dem
Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin eine Besprechung statt. Per
E-Mail vom 16. Mai 2006 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
mit, er wolle nicht, dass sein Name für Inserate im Zusammenhang mit der
geplanten Schmerzklinik verwendet werde und halte das Inserat zum jetzigen
Zeitpunkt für verfrüht und kontraproduktiv. Die Chance für einen späteren
geordneten Aufbau der Schmerzklinik werde vertan.

B.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006, noch innerhalb der Probezeit, löste die
Beschwerdeführerin den Vertrag mit dem Beschwerdegegner auf den 31. Mai 2006
auf. Der Verwaltungsratspräsident führte zur Begründung aus, er habe sich
vorgestellt, dass der Beschwerdegegner neben seiner 80 % Tätigkeit als
Anästhesiearzt die Schmerztherapie in einer 20 % Tätigkeit in der Klinik und
für die Belegärzte übernehmen werde. Leider habe er nach einer Sitzung
feststellen müssen, dass der Beschwerdegegner mit der Vorgehensweise und dem
Zeitpunkt des Beginns der Schmerztherapie nicht einverstanden sei. Da man
nicht die Zeit habe, noch einige Monate zu warten, und im Juni 2006 mit der
Schmerztherapie starten möchte, kam der Verwaltungsratspräsident zum Schluss,
die Stelle entspreche nicht der Vorstellung der Parteien, so dass man sich
für eine andere Lösung entschieden habe.

C.
Am 14. Juli 2006 reichte der Beschwerdegegner beim Arbeitsgericht Rorschach
Klage ein und verlangte von der Beschwerdeführerin als Entschädigung wegen
missbräuchlicher Kündigung Fr. 26'800.--, entsprechend zwei Monatslöhnen,
nebst Zins. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, sprach das
Kantonsgericht St. Gallen dem Beschwerdegegner am 21. August 2007 in
teilweiser Gutheissung der kantonalen Berufung Fr. 20'000.-- nebst Zins zu.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde in
Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage
abzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Mit Fr. 26'800.-- übersteigt der Streitwert die für die Zulässigkeit der
Beschwerde in Zivilsachen in arbeitsrechtlichen Fällen vorgesehene Grenze von
Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), so dass sich die Beschwerde unter
diesem Gesichtspunkt als zulässig erweist.

1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das setzt voraus, dass die vor
Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten
geltend gemacht werden können. Nach Art. 237 Abs. 1 lit. a des
Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (sGS 961.2; ZPO/SG) unterliegen
Urteile, Erledigungsbeschlüsse und Teilentscheide des Kantonsgerichtes St.
Gallen grundsätzlich der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. In
Angelegenheiten, in denen der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt oder
das Bundesrecht ein einfaches, rasches Verfahren vorschreibt (vgl. Art. 343
Abs. 2 OR), ist die Nichtigkeitsbeschwerde indessen ausgeschlossen (Art. 238
lit. a und c ZPO/SG; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur
Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N. 3 zu Art. 238 lit. c ZPO/SG).
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als letztinstanzlich.

1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106
Abs. 2 BGG zu begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
1.3 Dies verkennt insbesondere der Beschwerdegegner, der dem Bundesgericht in
seiner Beschwerdeantwort ohne substantiierte Sachverhaltsrüge einen
Sachverhalt unterbreitet, der in verschiedenen Punkten über die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgeht. Damit ist er nicht zu
hören.

2.
Die Vorinstanz hielt fest, es sei der Beschwerdeführerin bei der Anstellung
bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner zumindest vorübergehend neben der
Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin noch einer anderen Arbeit nachging. Beim
Anstellungsgespräch sei über die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich des
Schmerzzentrums gesprochen worden, ohne dass dem Beschwerdegegner dafür ein
definitiver Termin zugesichert worden sei. Dieser sei dem Beschwerdegegner
erst später durch den Verwaltungsratspräsidenten mitgeteilt worden. Trotzdem
habe die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner das Vertrauen geweckt, dass
er noch eine bestimmte, länger als einen Monat dauernde Periode teilzeitlich
beschäftigt sein würde. Der Beschwerdegegner habe nicht damit rechnen müssen,
dass von ihm so rasch erwartet würde, der Beschwerdeführerin zusätzliche
Kapazität zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin wusste, dass
er die restlichen 20 % einer anderen entgeltlichen Tätigkeit nachging, deren
Beendigung in der Regel nicht so rasch möglich, jedenfalls aber nicht
zumutbar sei. Aus diesen Gründen erachtete es die Vorinstanz für
widersprüchlich und damit missbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin trotz
des erweckten Vertrauens die Kündigung aussprach, als der Beschwerdegegner
nicht zu einer sofortigen Aufstockung seiner Tätigkeit bereit war.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes. Ihre Geschäftsführerin habe ausgesagt, sie
habe dem Beschwerdegegner beim Anstellungsgespräch mitgeteilt, dass es
bezüglich des Schmerzzentrums noch eine Sitzung geben werde, an welcher der
Verwaltungsratspräsident entscheiden werde, wann es definitiv losgehe, so
dass der Beschwerdegegner nicht auf die Beständigkeit der Teilzeitabrede habe
vertrauen können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die
Vorinstanz ging davon aus, dem Beschwerdegegner sei kein bestimmter Termin
zugesichert worden. Dies deckt sich mit der zitierten Aussage. Das ändert
aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass der
Beschwerdegegner einer anderen Arbeit nachging. Dass er ihr binnen kürzester
Zeit (zwei Wochen) zu 100 % zur Verfügung stehen könnte, durfte sie unter
diesen Umständen nicht erwarten. Da die Beschwerdeführerin beim Abschluss des
Vertrages über eine 80 %-ige Anstellung nicht darauf hinwies, dass er sich
allenfalls schon in wenigen Wochen für eine Aufstockung der Tätigkeit bereit
halten müsse, durfte der Beschwerdegegner darauf vertrauen, dass die
Eröffnung der Schmerzklinik in einem zeitlichen Rahmen festgesetzt wird, der
ihm eine Anpassung seiner Arbeitssituation erlaubt. Sein Wissen darum, dass
die Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem das Schmerzzentrum operativ werden
sollte, noch ausstand, ändert daran nichts. Die Ausführungen der Vorinstanz
sind nicht nur nicht offensichtlich unrichtig, sondern sie treffen
offensichtlich zu, so dass unter diesem Gesichtspunkt nicht massgeblich ist,
dass es sich dabei nicht um eine tatsächliche Feststellung handelt, wie die
Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, sondern vielmehr um die Auslegung der
Erklärung der Beschwerdeführerin nach dem Vertrauensprinzip, welche das
Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67).

4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Bestimmungen im
Reglement/Arbeitsbedingungen, wonach dem Mitarbeiter längerfristig eine
andere als die vertraglich vereinbarte Arbeit zugewiesen, beziehungsweise ihm
zusätzliche Aufgaben übertragen werden können, soweit dadurch der Rahmen des
Zumutbaren nicht überschritten wird. Daraus kann die Beschwerdeführerin
nichts für ihren Standpunkt ableiten. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass
es dabei um die Zuteilung von Arbeit im Rahmen der vereinbarten 80 % geht und
nicht um eine Ausweitung der Tätigkeit in prozentualer Hinsicht. Aus diesem
Grund hilft der Beschwerdeführerin auch der Hinweis, der Beschwerdegegner
habe sich ja bereits während der ersten drei Wochen teilweise zur Behandlung
von Schmerzpatienten bereit erklärt, nichts, da nicht festgestellt ist, dass
er damit sein 80 % Pensum überschritten hätte.

5.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu, dass die
Vorinstanz die Kündigung nur bezüglich des allzu frühen Beginns der
Schmerztherapie beurteilt hat, obwohl die Kündigung auch damit begründet
worden sei, dass der Beschwerdegegner mit dem gesamten Vorgehen des
Verwaltungsratspräsidenten und der weiteren Beteiligten in Bezug auf das zu
errichtende Schmerzzentrum nicht einverstanden war. Die Vorinstanz erwähnt in
ihrem Entscheid vielmehr beide Begründungen. Sie hält aber gestützt auf das
Kündigungsschreiben, wonach die Beschwerdeführerin leider keine Zeit habe,
noch einige Monate zu warten, und mit der Schmerztherapie im Juni 2006
starten wolle, für erwiesen, dass der temporale Aspekt als gewichtigeres
Element erscheint. Der Einfluss der unterschiedlichen Kündigungsgründe ist
eine Frage der natürlichen Kausalität und damit grundsätzlich der
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz (BGE 130 III 699 E. 4.1 S. 702 f.).
Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unzutreffend sein soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dar und genügt damit ihrer
Begründungspflicht bezüglich Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz nicht. Auf die Vorbringen ist nicht einzugehen.

6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz begründe die
Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung ausschliesslich mit einer inneren
Tatsache, nämlich mit dem Vertrauen des Beschwerdegegners in die
Beständigkeit der Teilzeitabrede. Da diese innere Tatsache der
Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sei, könne ihr auch kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, sei doch die
Rechtsmissbräuchlichkeit subjektiv zu beurteilen. Dieser Einwand ist nicht
nachvollziehbar. Da der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben aus dem
Verhalten der Beschwerdeführerin, die mit einem 80 % Pensum einverstanden war
und um die anderweitige Tätigkeit des Beschwerdegegners wusste, auf eine
gewisse Beständigkeit des Teilzeitarbeitsverhältnisses schliessen durfte
(vgl. E. 3 hiervor), muss sich die Beschwerdeführerin bei diesem Verständnis
behaften lassen. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie die Kündigung
ausspricht, weil sich der Beschwerdegegner nicht bereits nach einem Monat zu
einer Aufstockung des vereinbarten Arbeitspensums bereit findet. Ob sie sich
tatsächlich darüber im Klaren war, welche Bedeutung der Beschwerdegegner
ihrer Erklärung beimass, spielt im Rahmen der Auslegung ihres Verhaltens nach
dem Vertrausensprinzip, die greift wenn sich nicht nachweisen lässt, in
welchem Sinne sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend verstanden haben
(BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67), keine Rolle (Kramer, Berner Kommentar, N.
126 zu Art. 1 OR).

7.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, selbst wenn der Kündigung ein
gewisses Willkürelement anhaften würde, vermöchte dies keine
Rechtsmissbräuchlichkeit nach Art. 336 OR zu begründen, da diese Bestimmung
während der Probezeit nur zurückhaltend anzuwenden sei.

7.1 Ob der sachliche Kündigungsschutz auch während der Probezeit greift, wird
in der Lehre uneinheitlich beurteilt (für eine Anwendung: Staehelin, Zürcher
Kommentar, N. 8 zu Art. 335b OR; Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., in:
Schweizerisches Privatrecht VII/4, S. 234; Streiff/von Kaenel, Der
Arbeitsvertrag, 6. Aufl., N. 9 zu Art. 335b OR, je mit Hinweisen; dagegen
Troxler, Der sachliche Kündigungsschutz nach Schweizer Arbeitsvertragsrecht,
Diss. Basel 1992, S. 36 ff.;
Brand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/Stampfli/Wanner, Der
Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, N. 1 und 5 zu Art. 335b OR). Das
Bundesgericht hat die Frage nicht abschliessend beurteilt (Urteile des
Bundesgerichts 4A_281/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 5.2 am Ende; 4C.272/1993
vom 6. Januar 1994, E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
C.265/1984 vom 2. Oktober 1984, E. 5, publ. in SJ 1986 S. 295 f.). Es hat
allerdings festgehalten, für den Fall, dass der Kündigungsschutz zur
Anwendung kommen sollte, sei nur mit Zurückhaltung auf die Missbräuchlichkeit
der Kündigung zu schliessen (zit. Urteil 4A_281/2007, E. 5.2 am Ende; ebenso
Wyler, Droit du travail, S. 332). Der Schutz vor missbräuchlichem Verhalten
ergibt sich indessen bereits aus dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot
(Staehelin, a.a.O., N. 8 zu Art. 335b OR), das durch Art. 336 OR
konkretisiert wird, wobei die Aufzählung in Art. 336 OR nicht abschliessend
ist (BGE 132 III 115 E. 2.1 S. 116 f. mit Hinweisen). Selbst Troxler, der die
Anwendung des sachlichen Kündigungsschutzes grundsätzlich ablehnt, anerkennt
Ausnahmen, namentlich wenn eine Kündigung während der Probezeit ausgesprochen
wird, um Ansprüche des Arbeitnehmers zu vereiteln oder wenn sie als Reaktion
auf in guten Treuen erhobene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt
(Troxler, a.a.O., S. 45). Soweit die Lehre die Missbrauchsbestimmungen nicht
oder nur einschränkend zur Anwendung kommen lassen will, rechtfertigt sie
dies mit Hinweis auf den Sinn und Zweck der Probezeit
(Brand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/Stampfli/Wanner, a.a.O., N. 1 zu Art.
335b OR; Troxler, a.a.O., S. 36 ff.; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 9 zu Art.
335b OR; Wyler, a.a.O., S. 332). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass auch eine Kündigung während der Probezeit missbräuchlich sein kann. Zu
prüfen bleibt aber im Einzelfall, ob die Kündigung, welche einen Tatbestand
nach Art. 336 OR erfüllt oder sonst in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis
als missbräuchlich angesehen würde, mit Blick auf den durch die Probezeit
verfolgten Zweck zulässig erscheint.

7.1.1 Die Probezeit soll den Parteien die Möglichkeit bieten, einander
kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist
(Vischer, a.a.O., S. 234). Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen, ob sie die
gegenseitigen Erwartungen erfüllen (vgl. BGE 120 Ib 134 E. 2a), und sie
werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige
Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen (BGE 129 III 124 E.
3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts RK.2/2005
vom 5. Oktober 2005, E. 4.3; 4C.272/1993 vom 6. Januar 1994, E. 2). Das
Recht, während der Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist ein
Ausfluss der Vertragsfreiheit (vgl. Troxler, a.a.O., S. 38). Bei Abschluss
des Vertrages liegt es grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers, welchen
von mehreren Kandidaten er einstellen will. Ebenso entscheidet der
Arbeitnehmer frei, für welche Arbeitsstelle er sich bewirbt. Nach Art. 335b
OR wirkt diese Abschlussfreiheit in die Probezeit nach, indem die Parteien
grundsätzlich den Entscheid über eine langfristige Bindung aufgrund der in
der Probezeit gewonnenen Erkenntnisse frei treffen können. Soweit sich die
Kündigung an diesem Zweck der Probezeit orientiert, ist allein darin, dass
ihr etwas "Willkürliches" anhaftet, in der Tat kein Rechtsmissbrauch zu
erblicken. Die zulässige "Willkür" entspricht der Freiheit der Parteien,
darüber zu entscheiden, ob sie sich langfristig binden wollen (zit. Urteil
des Bundesgerichts C.265/1984, E. 5; vgl. Wyler, a.a.O., S. 332; Streiff/von
Kaenel, a.a.O., N. 9 zu Art. 335b OR).

7.1.2 Der zu beurteilende Fall liegt indessen anders. Die Beschwerdeführerin
wusste bei Vertragsabschluss, dass der Beschwerdegegner zu 20 % für einen
anderen Arbeitgeber tätig war. Es musste ihr klar sein, dass dem
Beschwerdegegner eine sofortige Aufgabe dieser Tätigkeit kaum möglich oder
zumutbar sein würde. Indem die Beschwerdeführerin in den
Vertragsverhandlungen lediglich eine Pensumsaufstockung in unbestimmter
Zukunft thematisierte, gab sie dem Beschwerdegegner nach Treu und Glauben zu
verstehen, dass seine anderweitige Tätigkeit, die einem sofortigen Ausbau
seiner Arbeit für die Beschwerdeführerin entgegenstand, keinen
Hinderungsgrund für dessen Anstellung bildete. Wenn sie dennoch umgehend
wegen der mangelnden sofortigen Verfügbarkeit des Beschwerdegegners kündigte,
liegt darin nicht eine vom Zweck der Probezeit erfasste, "zulässige Willkür",
sondern ein Verhalten, das im Widerspruch zu erwecktem Vertrauen steht und
keinen Rechtsschutz verdient (vgl. Troxler, a.a.O., S. 38), zumal es nicht in
Erkenntnissen gründet, die erst aufgrund der Arbeit während der Probezeit
gewonnen wurden. Die Kündigung erfolgte zudem als Reaktion darauf, dass der
Beschwerdegegner seinen Anspruch auf die vorläufige Einhaltung der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 80 % geltend gemacht hatte (vgl.
Troxler, a.a.O., S. 45). Damit hat die Vorinstanz die Kündigung zu Recht als
missbräuchlich qualifiziert.

8.
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Entschädigung von
Fr. 20'000.-- sei zu hoch. Angesichts der speziellen Situation (Probezeit,
lediglich drei Arbeitswochen, wegweisender Entscheid für die Zukunft der
Klinik), sei einem allfälligen rechtsmissbräuchlichen Verhalten der
Beschwerdeführerin mit Fr. 5'000.-- hinreichend Rechnung getragen.

8.1 Art. 336a OR sieht als Sanktion für eine missbräuchliche Kündigung eine
Strafzahlung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Sie hat sich entscheidend
nach der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der gekündigten Partei,
der Enge der vertraglichen Beziehungen sowie der Art und Weise der Kündigung
des vertraglichen Verhältnisses zu richten (BGE 123 III 246 E. 6a S. 255, 391
E. 3c S. 394, je mit Hinweisen).

8.2 Die Höhe der Entschädigung wird vom Sachgericht nach pflichtgemässem
Ermessen auf Grund der Umstände des Einzelfalles festgesetzt (BGE 123 III 246
E. 6a S. 255, 391 E. 3c S. 394, je mit Hinweisen). Ermessensentscheide
überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein,
wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für
den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet
werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein,
falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 130 III 504 E. 4.1 S. 508; 129 III 380 E. 2 S. 382,
je mit Hinweisen).

8.3 Der Gesetzgeber hat als Referenzgrösse den Monatslohn des Arbeitnehmers
angegeben. Die Fr. 20'000.-- dürfen daher nicht davon losgelöst betrachtet
werden. Der Beschwerdegegner hat nach den Feststellungen der Vorinstanz
ursprünglich zwei Monatslöhne gefordert, entsprechend Fr. 26'800.--. Diesen
Betrag hat die Vorinstanz gerade mit Hinweis auf die Probezeit und die kurze
Tätigkeit von nur rund drei Wochen (zur Frage, ob die Dauer des
Arbeitsverhältnisses überhaupt zu berücksichtigen ist, vgl. BGE 123 III 246
E. 6a S. 256 mit Hinweisen) unterschritten. Sie hat diese von der
Beschwerdeführerin angeführten Tatsachen also nicht ausser Acht gelassen. Was
die Beschwerdeführerin unter dem "wegweisenden Entscheid für die Zukunft"
versteht und was sich daraus zu ihren Gunsten ableiten lassen sollte, legt
sie nicht dar. Soweit sie sich auf die Notwendigkeit der Eröffnung der
Schmerzklinik bezieht, wirkt sich der Aspekt nicht zu ihren Gunsten aus. Sie
hat dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass die Entscheidung über den Zeitpunkt
der Eröffnung der Schmerzklinik bevorstand. War sie darauf angewiesen, dass
der angestellte Arzt binnen kürzester Frist seine Tätigkeit um 20 % erhöhen
kann, ist nicht nachvollziehbar, dass sie beim Anstellungsgespräch nicht
darauf hinwies (vgl. E. 3 hiervor).

8.4 Wenngleich die Entschädigung eher hoch angesetzt ist, erscheint der
angefochtene Entscheid nicht als offensichtlich unbillig oder in stossender
Weise ungerecht, namentlich im Hinblick darauf, dass der Beschwerdegegner
angeboten hat, im Rahmen seiner 80 % Tätigkeit einzelne Schmerzpatienten zu
behandeln. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist somit ausschliesslich
von der Beschwerdeführerin zu verantworten. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdegegner nach den Feststellungen der Vorinstanz seine frühere
unselbständige Tätigkeit eingeschränkt hatte, wodurch die Kündigung
einschneidende Wirkungen zeitigte, was bei der Bemessung der Entschädigung zu
berücksichtigen war. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, und es ist auch
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz zu ihren Lasten Umstände
berücksichtigt hätte, die keine Rolle hätten spielen dürfen. Somit besteht
für das Bundesgericht kein Anlass, in das weite Ermessen der Vorinstanz
einzugreifen.

9.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und 68 Abs. 2 BGG). Da es sich um eine Streitigkeit aus einem
Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.-- handelt, kommt
gemäss Art. 65 Abs. 4 BGG nur eine reduzierte Gerichtsgebühr in Ansatz.
Hingegen ist die volle Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak