Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.384/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_384/2007 /zga

Urteil vom 2. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Schilliger.

Anfechtung der Kündigung / Mietausweisung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 21. August 2007.

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis mit den Beschwerdeführern am
21. Februar 2007 per 31. März 2007 wegen Zahlungsrückstands (Art. 257d OR)
kündigte;
dass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zug mit Entscheid vom
14. März 2007 feststellte, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene
Kündigung gültig sei und dass das Mietverhältnis nicht erstreckt werde;
dass das Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 8. Mai 2007 die
Kündigung vom 21. Februar 2007 für gültig erklärte und die Beschwerdeführer
gerichtlich anwies, die Mietobjekte bis spätestens 21. Mai 2007 zu räumen und
der Beschwerdegegnerin zu übergeben;
dass die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die von den
Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des
Kantonspräsidiums Zug vom 8. Mai 2007 mit Urteil vom 21. August 2007 abwies
und den Beschwerdeführern die Räumung und Übergabe der Mietobjekte bis
spätestens 31. August 2007 befahl;
dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 19. September 2007 bzw. 29.
September 2007 beim Bundesgericht erklärt haben, das Urteil der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. August 2007 mit
Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 20. September 2007 superprovisorisch
die aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme auf Nichteintreten,
eventualiter auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schliesst;
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 29. September 2007 darlegen,
einen Mietvertrag für eine andere, kleinere und günstigere Wohnung
abgeschlossen zu haben, weshalb sie der Beschwerdegegnerin die Wohnung zum
31. Oktober 2007 geräumt übergeben werden, und beantragen zu prüfen, "in
welcher Form das gegenständliche Verfahren zum 31. Oktober 2007 kostengünstig
beendet werden kann";
dass zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer unter anderem ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass den Beschwerdeführern gemäss ihren eigenen Ausführungen im heutigen
Zeitpunkt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des
angefochtenen Urteils der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug
vom 21. August 2007 offensichtlich fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Bescherdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend unter
solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig werden (Art. 66
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG);

erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: