Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.383/2007
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4A_383/2007 /len

Urteil vom 19. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter M. Müller.

Auflösung eines Konkubinats,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 10. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführerin) und B.________(Beschwerdegegner) lebten mit
Unterbrüchen von einem ganzen bzw. einem halben Jahr seit dem Sommer 1985
zusammen. Im Frühjahr 1993 beschlossen sie, in Frankreich ein Haus zu
erwerben und sich dort gemeinsam niederzulassen. Im Juni 1993 kauften sie auf
den Namen der Beschwerdeführerin in Diconne ein Haus, das sie seit dem 1.
Juli 1993 bewohnten. Die Aufwendungen für diesen Kauf wurden zum grossen Teil
vom Beschwerdegegner bezahlt. Die Beschwerdeführerin hat sich mit mindestens
Fr. 80'000.-- daran beteiligt. In der Folge veranlasste und bezahlte der
Beschwerdegegner verschiedene Renovations- und Unterhaltsarbeiten am Haus. Im
Herbst 1994 ging die Beziehung der Parteien in die Brüche, worauf die
Beschwerdeführerin am 11. November 1994 in die Schweiz zurückkehrte. Der
Beschwerdegegner verblieb noch bis Juli 1996 im Haus in Frankreich.

B.
Mit Klage vom 12. März 1996 verlangte der Beschwerdegegner beim
Bezirksgericht Meilen in Prosequierung eines Arrests von der
Beschwerdegegnerin die Zahlung von FFR 1'225'000.-- nebst Zins. Zur
Begründung machte der Beschwerdegegner geltend, er habe diesen Betrag der
Beschwerdeführerin für den Erwerb, Unterhalt und die Renovation des Hauses im
Sinne eines Darlehens zur Verfügung gestellt. Er habe dieses Darlehen per
Ende Februar 1995 gekündigt.
Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe ihr
den für den Hauskauf verwendeten Betrag geschenkt. Die Arbeiten am Haus seien
ohne ihre Einwilligung erfolgt und nutzlos gewesen, weshalb dafür kein Ersatz
geschuldet sei.
Mit Urteil vom 9. Juni 2006 verpflichtete das Bezirksgericht die
Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 94'614.-- (entsprechend
FFR 620'627.28) zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 1996. Im Mehrbetrag wies es
die Klage ab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, dem vom
Beschwerdegegner an den Hauskauf geleisteten Betrag liege weder eine
Schenkung noch ein Darlehen, sondern eine einfache Gesellschaft zum Zweck des
gemeinsamen Erwerbs der Liegenschaft zu Grunde. Da die Beschwerdeführerin
Alleineigentümerin sei, liege eine so genannte Innengesellschaft vor, bei der
sich die Liquidation auf das Innenverhältnis beschränke. Dabei sei auf den
Zeitpunkt des Kaufs abzustellen und das Gesellschaftsvermögen mangels anderer
Abrede ohne Ansehen der geleisteten Beiträge zu gleichen Teilen unter den
Konkubinatspartnern zu verteilen. Das Gesellschaftsvermögen entspreche dem
Kaufpreis von insgesamt FFR 866'200.--, weshalb der Anspruch des
Beschwerdegegners auf hälftige Beteiligung FFR 433'100.-- betrage. Zudem
stehe ihm eine Ersatzforderung für die von ihm bezahlten Renovations- und
Unterhaltsarbeiten von FFR 187'527.28 zu. Da die Parteien abgesehen vom
Hauskauf keine einfache Gesellschaft gebildet hätte, könne die
Beschwerdeführerin daraus keine Verrechnungsforderungen ableiten.
Auf Berufung der Beschwerdeführerin entschied das Obergericht des Kantons
Zürich mit Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2007, berichtigt am 7. August
2007, gleich wie das Bezirksgericht.

C.
Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Obergerichts mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, diese aber wieder zurückgezogen, weshalb
sie das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 1. Oktober 2007 abschrieb.
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Obergerichts auch eine
Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen eingereicht, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem
stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, das am
24. Oktober 2007 abgewiesen wurde.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Da die Beschwerde in Zivilsachen erst gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde diesbezüglich
gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts unzulässig, soweit die vor
Bundesgericht erhobenen Rügen mit einem ausserordentlichen kantonalen
Rechtsmittel geltend gemacht werden können (Urteil 4A_420/2007 vom 19.
Dezember 2007 E. 1). Nach § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH kann gegen Vor-, Teil-, und
Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen im
Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend
gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des
Nichtigkeitsklägers auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen
Annahme (BGE 133 III 585 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte demnach ihre
Rüge willkürlicher Tatsachenfeststellung durch das Obergericht mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen können. Soweit sie in der zivilrechtlichen
Beschwerde die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz kritisiert, ist
sie daher nicht zu hören.

1.2 Ansonsten ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72
Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert
von mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) richtet.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar
eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich,
falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die
Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die
Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (vgl. BGE 121 III 397
E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Das Bundesgericht ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der Beschwerdegegner habe seinen Beitrag
zum Kauf des Hauses in Frankreich der Beschwerdeführerin nicht geschenkt,
weil keine Anhaltspunkte für die Vermutung einer Schenkungsabsicht dargetan
und der Nachweis einer solchen nicht erbracht wurde.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Art. 239 ff. OR, dass die
Vorinstanz nicht auf Schenkung erkannt hat. In ihre Begründung lässt sie
indes Sachverhaltselemente einfliessen, die im angefochtenen Urteil keine
Stütze finden, und sie folgert daraus in Widerspruch zur Vorinstanz, der
Beschwerdegegner habe seinen finanziellen Beitrag zum Kauf der Liegenschaft
in der Absicht geleistet, die Beschwerdeführerin damit zu beschenken. Da die
Beschwerdeführerin mit Sachverhaltsrügen ohnehin ausgeschlossen ist, kann sie
insoweit nicht gehört werden (vgl. E. 1.3 hiervor).

3.
3.1 Eine einfache Gesellschaft liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen
zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln
vertragsmässig verbinden und die Voraussetzungen einer anderen
Gesellschaftsform nicht gegeben sind (Art. 530 OR). Das
Gesellschaftsverhältnis muss nicht auf längere Dauer angelegt sein. So kann
der Zweck einer einfachen Gesellschaft eng begrenzt sein und insbesondere im
gemeinschaftlichen Abschluss eines Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäfts
liegen (BGE 116 II 707 E. 2a S. 710). Die Lehre spricht von einer reinen
Innengesellschaft bzw. einer stillen Gesellschaft, wenn nach aussen nur ein
Gesellschafter in Erscheinung tritt und dieser die Einlage der anderen
(stillen) Gesellschafter zu Eigentum erhält, so dass kein eigentliches
Gesellschaftsvermögen gebildet wird (Fellmann/Müller, Berner Kommentar, N.
319 f. zu Art. 530 OR; Handschin, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 15 zu
Art. 530 OR, je mit Hinweisen). Mit solchen Gesellschaften wird regelmässig
die Beteiligung der stillen Gesellschafter an einer geschäftlichen Tätigkeit
bezweckt, deren Gewinn unter die Gesellschafter verteilt wird
(Fellmann/Müller, a.a.O., N. 322 zu Art. 530 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, S. 381 Rz. 21). Ob eine
einfache Gesellschaft zustande gekommen ist, beurteilt sich nach allgemeinen
Vertragsregeln (Urteil 4C.24/2000 vom 28. März 2000 E. 3a, mit Hinweisen).
Eine einfache Gesellschaft kann daher mangels eines Formerfordernisses
konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Partner
ergeben, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss (BGE 124 III 363
E. II/2a S. 365; 108 II 204 E. 4, je mit Hinweisen). Somit ist aufgrund des
im schweizerischen Vertragsrecht geltenden Primats des subjektiv
übereinstimmend Gewollten in erster Linie massgebend, ob es dem Willen der
Parteien entsprochen hat, mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu
erreichen (vgl. BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611, je
mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz nahm im Einklang mit dem Bezirksgericht an, die Parteien
hätten je eigene finanzielle Leistungen zusammengefügt, um sich mit dem Kauf
der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin eine gemeinsame Wohnstätte zu
beschaffen. Dieses Vertragsverhältnis qualifizierte die Vorinstanz unter
Hinweis auf BGE 116 II 707 als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530
ff. OR in der Form einer stillen Gelegenheitsgesellschaft, deren Zweck mit
dem Liegenschaftskauf erreicht war, womit sie gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1
OR von Gesetzes wegen aufgelöst wurde. Die Parteien hätten die vom
Bezirksgericht vorgenommene hälftige Aufteilung des Gesellschaftsvermögens zu
Recht nicht in Frage gestellt.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht,
dass die Parteien nicht den Zweck verfolgt hätten, gemeinsam ein Haus zu
erwerben und damit Gewinn zu erzielen, wie dies für eine stille Gesellschaft
typisch sei. Vielmehr habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin beim
Hauskauf finanziell unterstützen und für seinen Todesfall absichern wollen,
weil sie selbst mangels finanzieller Mittel dazu nicht in der Lage gewesen
sei. Damit habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Vorteil
zukommen lassen wollen, weshalb im Zusammenhang mit dem Hauskauf keine
gemeinsame Zweckverfolgung bestanden habe und daher das Vorliegen einer
einfachen Gesellschaft zu verneinen sei.

3.4 Mit diesen Ausführungen übt die Beschwerdeführerin unzulässige Kritik an
der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach es dem Willen der
Parteien entsprach, mit gemeinsamen Mitteln die Liegenschaft zum gemeinsamen
Bewohnen zu erwerben. Gemäss diesen für das Bundesgericht verbindlichen
vorinstanzlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die Parteien
bezüglich des Hauskaufs zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit
gemeinsamen Kräften und Mitteln vertragsmässig verbinden wollten, weshalb die
Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, wenn sie insoweit das Bestehen einer
einfachen Gesellschaft bejahte. Daran vermag entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass der Gesellschaftszweck nicht in der
Gewinnerzielung bestand, da eine einfache Gesellschaft nicht zwingend
wirtschaftliche Ziele verfolgen muss.

4.
4.1 Beim Zusammenleben von zwei Personen muss in jedem einzelnen Fall näher
geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der
Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben. Es sind
Konkubinatsverhältnisse denkbar, in denen die Partner sich in jeder Beziehung
eine derart starke Selbständigkeit bewahren, dass für die Annahme einer
einfachen Gesellschaft kein Raum bleibt. Von der Verfolgung eines gemeinsamen
Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden,
wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck
unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu
leisten. Auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Konkubinatspartnern
ist jedoch Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar, als ein Bezug zur
Gemeinschaft gegeben ist. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen den
Partnern nebst der einfachen Gesellschaft noch besondere Auftrags- oder
sonstige Vertragsverhältnisse bestehen (BGE 108 II 204 E. 4a S. 208).

4.2 Was die rechtliche Beurteilung des Konkubinatsverhältnisses als solches
anbelangt, hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen des
erstinstanzlichen Gerichts in tatsächlicher Hinsicht fest, die Parteien
hätten auf die vertragliche Ausgestaltung ihres Zusammenlebens verzichtet und
nicht den Willen gehabt, ihre Selbständigkeit aufzugeben und die eigene
Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen und eine rechtliche
Bindung einzugehen. Bei dieser Sachlage verneinte die Vorinstanz - wie
bereits das Bezirksgericht - die Anwendbarkeit der Regeln über die einfache
Gesellschaft auf das Konkubinat.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass von einer einfachen
Gesellschaft auszugehen sein soll, geltend, die Parteien hätten über eine
lange Dauer in einem Konkubinat gelebt und dabei die Wohnung bzw. später das
Haus geteilt. Die Beschwerdeführerin habe für den Beschwerdegegner den
Haushalt geführt und es seien gegenseitig Untertützungsleistungen erbracht
worden. Somit rechtfertige sich, die gesamte Konkubinatszeit den Regeln der
einfachen Gesellschaft zu unterstellen. Dies gelte zumindest für die letzte
sehr intensive Phase mit dem Kauf des Hauses, dessen gemeinsamem Bewohnen und
der Vornahme der Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft.

4.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe für den Beschwerdegegner den
Haushalt geführt, und es seien gegenseitige Unterstützungsleistungen erbracht
worden, finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und sind daher nicht
zu hören. Ist jedoch entsprechend den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, die Parteien
hätten ihre Selbständigkeit wahren und ihre Rechtsstellung nicht einem
gemeinsamen Ziel unterordnen wollen, ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das Konkubinatsverhältnis als solches nicht nach
gesellschaftsrechtlichen Regeln beurteilte. Im Übrigen ist fraglich, ob die
Rüge überhaupt zulässig ist, nachdem sich die Beschwerdeführerin vor
Vorinstanz nicht mehr auf Verrechnung mit ihrem Anspruch auf die Hälfte des
während des Konkubinats eingetretenen Vermögenszuwachses des
Beschwerdegegners gestützt auf Gesellschaftsrecht berufen hat.

5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdegegner veranlassten und
bezahlten Renovations- und Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin für nützlich, aber nicht für geboten, weshalb die
Vorinstanz deren Anordnung durch den Beschwerdegegner als unberechtigte
Geschäftsführung ohne Auftrag einstufte. Die Beschwerdeführerin habe jedoch
während der Ausführung dieser Arbeiten beinahe bis zu deren Vollendung im
Haus gewohnt und habe daher davon Kenntnis gehabt. Dass sie gegen die
Arbeiten remonstriert hätte, habe sie zwar behauptet, aber nicht
nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz auf
stillschweigende Genehmigung und sprach dem Beschwerdegegner den
Verwendungsersatz nach Art. 402 Abs. 1 OR in der Höhe von FFR 187'527.28 zu.

5.2 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine unrichtige
Sachverhaltsdarstellung. Nach zutreffender Darstellung des Beschwerdegegners
sei die Beschwerdeführerin aus der Liegenschaft in Frankreich bereits am 11.
November 1994 ausgezogen. Sie habe daher nur die bis zu diesem Datum
ausgeführten Arbeiten genehmigen können.

5.3 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz die Sachdarstellung
des Beschwerdegegners als unbestritten betrachtete und darauf abstellte.
Danach war der grösste Teil der Arbeiten, an deren Vergabe sich die
Beschwerdeführerin aktiv beteiligte, indem sie zum Teil Materialien (z. B.
Radiatoren) selbst ausgesucht hat, bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz
ausgeführt, zumindest aber in Auftrag gegeben. Ihre Rüge ist, soweit
zulässig, offensichtlich unbegründet.

5.4 Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus gegen die rechtliche
Beurteilung der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger
appellatorischer Kritik und beruht teilweise auf einem Sachverhalt, der sich
nicht aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG), die zudem den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer