Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.381/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_381/2007

Verfügung vom 10. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
Konkursmasse der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft von A.________ sel.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu.

Gegenstand
Mäklervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer,
vom 17. Juli 2007.
In Erwägung,
dass A.________ auf Klage der Beschwerdegegnerinnen von der Gerichtspräsidentin
7 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Urteil vom 11. April 2007 zur
Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst Zins an die Beschwerdegegnerinnen verpflichtet
wurde;

dass der Beklagte mit Appellation an das Obergericht des Kantons Bern gelangte,
dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Urteil vom 17. Juli 2007 abwies und
den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass der Beklagte dieses Urteil am 14. September 2007 mit Beschwerde in
Zivilsachen anfocht und die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage
beantragte;

dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 21. September 2007
aufgefordert wurden, bis zum 8. Oktober 2007 zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung Stellung zu nehmen;

dass die Beschwerdegegnerinnen mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 die
Abweisung des Gesuchs verlangten;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober
2007 abgewiesen wurde;

dass der Anwalt von A.________ dem Bundesgericht mit Schreiben vom 15. Oktober
2007 mitteilte, dass dieser am 11. Oktober 2007 verstorben war;

dass mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2007 das bundesgerichtliche
Verfahren sistiert wurde, bis über den Antritt oder die Ausschlagung der
Erbschaft von A.________ entschieden sein würde;

dass der Anwalt der Beschwerdegegnerinnen dem Bundesgericht mit Schreiben vom
14. April 2009 mitteilte, dass am 5. Januar 2009 über die ausgeschlagene
Hinterlassenschaft von A.________ der Konkurs eröffnet worden sei;
dass mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2009 das Betreibungs- und Konkursamt
Berner Oberland aufgefordert wurde, dem Bundesgericht nach Rechtskraft des
Kollokationsplanes mitzuteilen, ob die Konkursmasse den Anspruch der
Beschwerdegegnerinnen anerkannt habe oder ob von Gläubigern der Konkursmasse
die Fortsetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens verlangt worden sei;
dass das Konkursamt Oberland dem Bundesgericht mit Schreiben vom 3. Februar
2010 mitteilte, dass der Kollokationsplan mit den kollozierten Forderungen der
Beschwerdegegnerinnen in Rechtskraft erwachsen sei;

dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse
und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist;

dass die beschwerdeführende Partei kosten- und entschädigungspflichtig ist
(Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG);

dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des
bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten und die den
Beschwerdegegnerinnen wegen des ihnen erwachsenen Aufwandes (Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung) geschuldete Parteientschädigung keine
Masseschulden sind (Art. 262 SchKG), sondern gewöhnliche Konkursforderungen
darstellen und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der
Konkursitin gehen;

verfügt die Präsidentin:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und
der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Konkursitin auferlegt.

3.
Die Konkursitin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, und dem Konkursamt Oberland schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin