Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.36/2007
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4A_36/2007 /len

Urteil vom 3. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Pierre Fivaz,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern.

Arbeitsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, Justizkommission,
vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger), geboren am 2. Februar 1966, ist
serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger. Er arbeitete bei der X.________
GmbH (Beklagte) als Fensterbaufachmann.

B.
Am 9. Mai 2006 stellte der Kläger beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern
folgende Begehren:
"1.Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von Fr. 4'562.25
zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2006 sowie einen Betrag von Fr. 3'990.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die ihm ab dem 22. März 2006
zustehenden Krankentaggelder, unter Berücksichtigung der zeitgleich
ausgerichteten UVG-Taggelder, in gerichtlich zu bestimmender Höhe
auszurichten.

3. Eventualiter: Zur selbständigen Geltendmachung von Krankentaggeldern sei
die Beklagte gerichtlich anzuweisen, dem Kläger den Krankentaggeldversicherer
sowie alle weiteren sachdienlichen Informationen mitzuteilen."
Mit separatem Gesuch vom 9. Mai 2006 verlangte der Kläger beim Arbeitsgericht
die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung der Klage führte der Kläger zusammengefasst an, er habe sich
am 17. Oktober 2005 während eines Fussballspiels unfallbedingte Verletzungen
zugezogen, welche vom 27. Oktober 2005 bis zum 1. April 2006 zur ärztlich
attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Beklagte habe ihm mit
Schreiben vom 24. Dezember 2005 per 28. Februar 2006 gekündigt. Diese
Kündigung verstosse gegen Art. 336c lit. c OR und entfalte daher keine
Rechtswirkung. Ihm stehe für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 19. Oktober
2005 pro rata temporis ein Anspruch auf 13. Monatslohn in der Höhe von
Fr. 4'562.25 zu. Für den Monat Februar 2006 habe er Anspruch auf die von der
SUVA bezahlten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 3'399.--. Ab dem 1. März
seien ihm die Unfalltaggelder direkt überwiesen worden. Ab 1. April 2006 sei
er unfallbedingt noch zu 50 % arbeitsunfähig. Seit dem 22. März 2006 sei der
Kläger auf Grund eines Bandscheibenvorfalls, welcher nicht im Zusammenhang
mit dem Unfall vom 17. Oktober 2005 stehe, für mindestens sechs Wochen
krankheitshalber 100 % arbeitsunfähig. Er habe Anspruch auf Krankentaggelder
gestützt auf KVG oder VVG. Die Beklagte weigere sich jedoch, den
Krankenversicherer dem Kläger mitzuteilen, weshalb dieser die
Versicherungsleistung nicht selbständig geltend machen könne. Die Beklagte
sei deshalb zu verurteilen, dem Kläger die seit dem 22. März 2006
geschuldeten Krankentaggelder in gerichtlich zu bestimmender Höhe
auszubezahlen oder gerichtlich anzuweisen, sämtliche zur Geltendmachung der
Versicherungsansprüche erforderlichen Informationen dem Kläger zukommen zu
lassen.
An der Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 4. September 2006 haben die
Parteien folgenden Vergleich abgeschlossen:
"1.Die Parteien beenden das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen
per 28. Februar 2006.

2. Die Beklagte bezahlt dem Kläger per Saldo aller Ansprüche netto
Fr. 8'552.25 zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2006.

3. Die Beklagte stellt dem Kläger ein Arbeitszeugnis aus."
Infolge dieses Vergleichs schrieb das Arbeitsgericht den Prozess mit
Entscheid vom 4. September 2006 als erledigt ab. Es erhob gemäss § 67 Abs. 1
AGG keine Gerichtskosten. Mit separatem Entscheid vom 4. September 2006 wies
das Arbeitsgericht das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege
(hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) ab.
Der Kläger erhob gegen diesen Entscheid Rekurs an das Obergericht des Kantons
Luzern und beantragte, es sei ihm im arbeitsrechtlichen Verfahren (01 06 20)
das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Fürsprecher Pierre
Fivaz zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Das Obergericht
wies mit Entscheid vom 7. Februar 2007 das Gesuch des Klägers um Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und trat im Übrigen - d.h.
betreffend die Gerichtskosten - auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nicht ein.

C.
Der Kläger erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts vom 7.
Februar 2007 sei aufzuheben und dem Kläger sei nachträglich das Recht auf
einen unentgeltlichen Anwalt für das erst- und zweitinstanzliche kantonale
Gerichtsverfahren zu gewähren.
Zudem verlangt der Kläger für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt
auf Art. 64 BGG die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichnenden Anwalts.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist,
untersteht die Beschwerde dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Art.
132 Abs. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer macht dem Sinne nach geltend, er rüge
ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Auch in einem
solchen Fall sei die zivilrechtliche Beschwerde zu ergreifen, sofern deren
Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben seien. Dies treffe im vorliegenden Fall
zu, da sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle und daher
die Beschwerde in Zivilsachen gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig
sei, obwohl der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG bei arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht
werde. Für den Fall, dass das Bundesgericht eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung verneine, erhebe der Beschwerdeführer gestützt auf
denselben Rügegrund die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

1.3 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als
auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie die beiden Rechtsmittel in der
gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren (Art. 119 Abs. 2 BGG). Es
prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende
Beschwerde (Art. 119 Abs. 3 BGG). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte kann sowohl mit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 95 lit. a BGG) als
auch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG) erhoben werden,
wobei das Bundesgericht die Rüge in beiden Verfahren mit voller Kognition
prüft. Demnach ist im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, ob die Beschwerde
in Zivilsachen zulässig ist. Würde dies verneint, wäre die vorgebrachte Rüge
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Rahmen der form- und
fristgerecht erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

2.
2.1 Das Obergericht verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führte es aus, das
Arbeitsgericht biete Rechtssuchenden für die Einreichung der Klage Formulare
an, die einfach auszufüllen seien. Daneben erteilten die Gerichtsschreiber
des Arbeitsgerichts den Rechtssuchenden bezüglich aller in die Zuständigkeit
des Arbeitsgerichts fallenden Fragen unentgeltliche Auskunft. Der
Beschwerdeführer hätte diese Rechtsauskunft des Arbeitsgerichts in Anspruch
nehmen und seine Forderung auch als Rechtsunkundiger selber geltend machen
können. Aus den Akten gehe jedenfalls nicht hervor, dass die eingeklagten
Ansprüche so kompliziert gewesen seien, dass dies nicht möglich gewesen wäre.
Am Gesagten würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Sprachschwierigkeiten nichts ändern. Dieser sei Ende 1991 das erste Mal in
die Schweiz eingereist, habe in verschiedenen Betrieben gearbeitet und
verfüge heute über die Niederlassungsbewilligung C. Es sei daher davon
auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse für die Geltendmachung seiner
Ansprüche vor Arbeitsgericht ausgereicht hätten. Zudem untersuche das
Arbeitsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Parteien hätten sich im
Rahmen ihrer Möglichkeiten zwar an der Sammlung des Prozessstoffes zu
beteiligen. An die Handhabung der Untersuchungsmaxime seien jedoch nur dann
geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten
seien. Auch dass die Beschwerdegegnerin jegliches Gespräch mit dem
Beschwerdeführer verweigert habe, hätte nicht ausgeschlossen, dass er seine
Ansprüche selber hätte geltend machen können. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht daraus, dass die Parteien sich vor dem Arbeitsgericht verglichen
hätten. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass ein Gericht ausserhalb
des Wohnsitzkantones des Beschwerdeführers zuständig gewesen sei, die Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu rechtfertigen.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Zur
Begründung führt er zusammengefasst aus, da sich im vorliegenden Fall
Rechtsfragen aus verschiedenen Rechtsgebieten gestellt hätten, der
Gerichtsstand sich nicht in seinem Wohnsitzkanton befunden habe, er nur über
begrenzte Deutschkenntnisse verfüge und eine für ihn bedeutende Streitsumme
eingeklagt habe, liege eine Gesamtsituation vor, die vor Arbeitsgericht eine
unentgeltliche Verbeiständung trotz der Geltung der Offizialmaxime erfordere.
Daran vermöge die kostenlose Rechtsauskunft des Arbeitsgerichts nichts zu
ändern, da dieses im Rahmen der Auskunftstätigkeit nur einfache Fragen auf
dem Gebiet des Arbeitsrechts beantworten, nicht jedoch komplexe Rechtsfälle
lösen könne. Zudem könne eine blosse Rechtsauskunft zur umfassenden
Interessenwahrung nicht genügen. Dem Beschwerdeführer würden auch die vom
Obergericht genannten Klageformulare nichts helfen, wenn er ohne eigene
juristische Kenntnisse seine Ansprüche nicht beurteilen könne.

2.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

2.3.1 Ob dieser Anspruch verletzt wurde, prüft das Bundesgericht in
rechtlicher Hinsicht frei; bei der Prüfung tatsächlicher Feststellungen der
kantonalen Instanz ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129
I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der sachlichen
Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Umstände des
Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Gründe für eine
Verbeiständung können die Komplexität der Rechtsfragen, die
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts oder die in der Person des Betroffenen
liegende Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, bilden. Droht ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen, ist die
Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen
Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht
gewachsen ist (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit
Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Diese verpflichtet die Behörde zwar, von
sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind,
und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Dies
rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE
125 V 32 E. 4b S. 36). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die
Untersuchungsmaxime die Beteiligten nicht davon entbindet, durch Hinweise zum
Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130
I 180 E. 3.2 S. 183 f., mit Hinweisen). Zudem erlaubt die Untersuchungsmaxime
dem Gericht nur, den Sachverhalt bezüglich der ihm unterbreiteten
Rechtsbegehren abzuklären, deren sachgerechte Formulierung die Kenntnis der
sich stellenden Rechtsfragen voraussetzt (vgl. BGE 130 III 180 E. 3.2 S.
183). Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich keine Pflicht des Gerichts, die
Parteien in prozessualen Fragen zu beraten und ihnen aufzuzeigen, wie das
Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die
Hand genommen werden kann (BGE 131 III 243 unv. E. 4.1).
2.3.2 Ist eine bedürftige Person nicht in der Lage, ihre Interessen in einem
Verfahren selbständig zu wahren, so kann die Notwendigkeit eines amtlichen
Vertreters dennoch entfallen, wenn die Person durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen
verbeiständet wird und damit eine sachkundige Wahrnehmung ihrer
Parteiinteressen gewährleistet ist (BGE 125 V 32 E. 2 S. 43 mit Hinweisen).
Dies hat das Bundesgericht bei einem Kind angenommen, das in einem
Vaterschafts- und Unterhaltsprozess ohne schwierige Beweis- und Rechtsfragen
durch einen erfahrenen Amtsvormund vertreten wurde, der zwar über keine
juristische Hochschulausbildung verfügte, dem aber ein spezialisierter
Rechtsdienst zur Verfügung stand (Urteil 5P.207/2003 vom 7. August 2003 E.
2.2, wiedergegeben in: FamPra.ch 2004 S. 173).

2.4 Im vorliegenden Fall waren die anspruchsbegründenden Umstände deshalb
kompliziert, weil der Beschwerdeführer zunächst unfall- und danach
krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, und die Beschwerdegegnerin ihm während
dieser Zeit kündigte. Für den Beschwerdeführer stellte sich auf Grund seiner
längerfristigen Arbeitsunfähigkeit die Frage, welche Ansprüche für welche
Dauer ihm trotz der Verhinderung an der Arbeitsleistung gegenüber der
Arbeitgeberin zustanden. Diese Ansprüche bestimmen sich nach Art. 324a und
324b OR, die eine Grundsatz- und eine Ausnahmeregelung vorsehen, welche auf
Grund der unterschiedlichen Regelungsmöglichkeiten für juristische Laien nur
schwer verständlich ist und deren Anwendung die Kenntnis aller im konkreten
Fall getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer
voraussetzen. Zudem werden in Art. 324a OR unbestimmte Rechtsbegriffe wie
"angemessene längere Zeit" bzw. "mindestens gleichwertig" verwendet, deren
Bedeutung nur in Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung abgeschätzt
werden kann. Weiter stellten sich für den Beschwerdeführer die Fragen, welche
Wirkung die Kündigung der Beschwerdeführerin hatte und für welche Zeitperiode
er einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn für das Jahr 2005 hatte. Da die
Beschwerdegegnerin das Gespräch mit dem Beschwerdeführer verweigerte, musste
dieser schliesslich abklären, wie und vor welchem Gericht er seine
Forderungen gerichtlich durchsetzen kann. Dem Beschwerdeführer ist
zuzustimmen, wenn er anführt, er sei als juristischer Laie ohne akademische
Ausbildung und mit schlechten Deutschkenntnissen nur mit rechtskundiger
Unterstützung in der Lage gewesen, die ihm zustehenden Rechte zu überblicken
und wirksam gerichtlich zu verfolgen. Davon ging implizit auch das
Obergericht aus, wenn es annahm, der Beschwerdeführer wäre unter
Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsauskunft des Arbeitsgerichts in der
Lage gewesen, seine Forderungen geltend zu machen. Dagegen wendet der
Beschwerdeführer zu Recht ein, dass im Rahmen einer solchen Rechtsauskunft
nur einfache juristische Fragen beantwortet und nicht in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht kompliziertere Fälle abgeklärt werden können. Namentlich
kann eine Rechtsauskunft keine Vertretung im Verfahren ersetzen, welche neben
der Formulierung der Eingaben auch Reaktionen auf die Einwände der
Gegenpartei und die Vertretung bei allfälligen Vergleichsgesprächen umfasst.
Diese stellen hohe Anforderungen an die Beteiligten, da sie den Prozessstoff
überblicken müssen, um in voller Kenntnis desselben zu den Streitpunkten
Stellung nehmen zu können (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.3 S. 6). Der
Beschwerdeführer war demnach zur wirksamen Wahrung seiner Interessen auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Da im vorliegenden Fall in
rechtlicher Hinsicht komplexe für einen juristischen Laien nur schwer
überblickbare Verhältnisse vorlagen, war der Beschwerdeführer - trotz der
Möglichkeit, ein Formular zu verwenden - nicht in der Lage, ohne
Rechtsbeistand sachgerechte Anträge zu stellen. Daran vermag die nach Art.
343 Abs. 4 OR in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltende
Untersuchungsmaxime nichts zu ändern, da diese nur die Sammlung des
Prozessstoffes, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des
Verfahrens betrifft. Sodann lag ein Betrag von über Fr. 8'000.-- im Streit,
womit für den mit finanziellen Problemen kämpfenden Beschwerdeführer auch
bedeutende Interessen auf dem Spiele standen (vgl. Urteil 5P.346/2004 vom
8. November 2004, E. 2.4, abgedruckt in: Pra 2005 Nr. 37 S. 271). Des
Weiteren war der Beschwerdeführer als juristischer Laie ohne Erfahrung bei
der Verfassung von Rechtsschriften offensichtlich nicht in der Lage, das
schriftliche Rekursverfahren ohne Rechtsbeistand zu führen und seine
Interessen dabei angemessen zu Wahren. Unter diesen Umständen hat das
Obergericht Art. 29 Abs. BV verletzt, wenn es annahm, die anwaltliche
Vertretung sei für den Beschwerdeführer weder im erst- noch im
zweitinstanzlichen Verfahren notwendig gewesen.

3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid, der dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im kantonalen Verfahren wegen fehlender Notwendigkeit verweigerte,
aufzuheben. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG und Art. 117 BGG wird das
Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche die übrigen
Voraussetzungen des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand prüfen
und bei deren Bejahung die Höhe der Entschädigung des amtlichen Vertreters zu
bestimmen haben wird.

3.2 Da eine kantonale Behörde unterlag, ist keine Gerichtsgebühr zu erheben
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern ist jedoch zu verpflichten, dem vor
Bundesgericht obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG; Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz Kurzkommentar,
N. 5 zu Art. 68 BGG), welche sich nach dem Reglement vom 31. März 2006 über
die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im
Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) richtet. Da die
Einbringlichkeit der Parteientschädigung nicht zweifelhaft ist, wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos (vgl. BGE 130 I 180 unv. E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, Justizkommission, vom 7. Februar 2007 aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Luzern, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: