Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.369/2007
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4A_369/2007 /len

Urteil vom 5. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen.

Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer
als Appellationsinstanz,
vom 12. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdegegner) arbeitete bei der X.________ AG
(Beschwerdeführerin). Am 20. Dezember 2002 schlossen die Parteien einen neuen
Arbeitsvertrag, der denjenigen vom 1. Oktober 1999 ersetzte. Gemäss diesem
neuen Vertrag wurde der Beschwerdegegner ab 1. Januar 2003 als
festangestellter Technikleiter im Kino X.Y.________ sowie zur Entlastung und
Unterstützung des Geschäftsleiters B.________ in allen geschäftlichen
Belangen eingestellt. Der Beschwerdegegner erlitt am 10. Dezember 2003 einen
Arbeitsunfall. In dessen Folge war er zu 100 % arbeitsunfähig. Da er am 10.
Februar 2004 einen Verkehrsunfall verursachte, blieb er weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig. Am 1. März 2004 kündigte die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner fristlos.

B.
Mit Klage vom 7. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdegegner dem Amtsgericht
Hochdorf, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm Fr. 41'130.29 nebst
Zins zu 5 % seit 1. März 2004 zu bezahlen, mit den Sozialversicherungen die
auf die Lohnzahlungen zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
abzurechnen und ihm ein korrektes und umfassendes Arbeitszeugnis
auszustellen. In der Folge zog er den Antrag auf Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses zurück. Die Beschwerdeführerin beantragte die
vollumfängliche Klageabweisung. Das Amtsgericht verpflichtete die
Beschwerdeführerin am 6. November 2006, die auf die Monate März bis September
2004 zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die
Sozialversicherungen mit den jeweiligen Leistungsträgern abzurechnen, und
wies die weitergehenden Begehren ab. Es erachtete die fristlose Kündigung als
ungerechtfertigt. Allerdings verneinte es einen 80 % übersteigenden
Lohnanspruch, da der Beschwerdegegner zu 100 % arbeitsunfähig und sein
Lohnanspruch somit durch die SUVA-Gelder gedeckt gewesen sei. Einen
Entschädigungsanspruch nach Art. 337c Abs. 3 OR verneinte das Amtsgericht
ebenfalls.
Gegen dieses Urteil appellierte der Beschwerdegegner an das Obergericht des
Kantons Luzern und beantragte weiterhin die Zusprechung von Fr. 41'130.29
nebst Zins sowie die Abrechnung der auf diesen Lohnzahlungen zu entrichtenden
Sozialversicherungsbeiträge. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abweisung
der Appellation und die Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts. Mit Urteil
vom 12. Juli 2007 verpflichtete das Obergericht die Beschwerdeführerin, dem
Beschwerdegegner Fr. 30'030.29 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2004 zu
bezahlen und die auf die Lohnzahlungen von Fr. 7'830.29 zu entrichtenden
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen direkt mit
den jeweiligen Leistungsträgern abzurechnen. Es sprach dem Beschwerdegegner
Fr. 7'830.29 Lohnersatz zu (Differenz zwischen den erhaltenen SUVA-Taggeldern
und dem vollen Lohn, einschliesslich Pauschalspesen und Anteil 13.
Monatslohn) und eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von
vier Monatslöhnen, ausmachend Fr. 22'200.--.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil
des Obergerichts vom 12. Juli 2007 aufzuheben und die Klage vollumfänglich
abzuweisen.
Der Beschwerdegegner stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und das
angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2007 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133
II 249 E. 1.4.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 9
BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB sowie eine willkürliche Anwendung von § 249
der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994 (ZPO/LU)
geltend, weil ihr Antrag auf Einvernahme des Geschäftsführers C.________ vom
Amtsgericht und ebenfalls von der Vorinstanz abgewiesen worden war.

2.1 Nach § 156 Abs. 1 ZPO/LU kann der Richter auf Antrag der Gegenpartei oder
von Amtes wegen in Offizialsachen eine Partei persönlich befragen. Vor der
Befragung ist die Partei zur Wahrheit zu ermahnen und über das Recht zur
Aussageverweigerung sowie über die Straffolgen einer falschen Aussage zu
belehren (§ 156 Abs. 2 ZPO/LU). Bei juristischen Personen entspricht die
Befragung der Organe der Parteibefragung (§ 157 Abs. 1 ZPO/LU).
Ausgeschlossen ist jedoch die Befragung der eigenen Partei (§ 157 Abs. 3
ZPO/LU).

2.2 Das Amtsgericht lehnte die Befragung von C.________ gestützt auf § 157
Abs. 3 ZPO/LU ab, weil er faktische Organstellung inne hatte
(Geschäftsführer) und seine Aussage demgemäss zu eigenen Gunsten erfolgt
wäre. Die Vorinstanz schützte dies mit der doppelten Begründung, dass die
Beschwerdeführerin sich in der Appellationsantwort nicht mit der
ausführlichen amtsgerichtlichen Begründung auseinandergesetzt habe und zudem
das Beweisthema von C.________ ohnehin durch die Zeugenaussagen von
B.________ rechtsgenüglich geklärt sei.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E.
2a/aa S. 16; 118 Ia 17 E. 1d).
Das Recht, Beweisanträge zu stellen, darf von der Einhaltung prozessualer
Fristen und Formen abhängig gemacht und auf verfahrensrechtlich vorgesehene
Beweismittel beschränkt werden (Reinhold Hotz, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Genf/Basel 2002, N. 33 zu Art.
29 BV). Das Bundesgericht beurteilte den Ausschluss der Befragung der eigenen
Partei (sei dies nun eine natürliche oder juristische Person) als nicht
verfassungswidrig (Urteile 4P.262/1997 vom 26. Januar 1998, E. 1c und
4P.216/2000 vom 14. Dezember 2000, E. 2a). Dass nach dem bundesrätlichen
Entwurf für eine schweizerische Zivilprozessordnung die Parteibefragung
beider Parteien als zulässiges Beweismittel vorgesehen ist (Art. 188 E-ZPO,
vgl. dazu die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni
2006, BBl 2006 7221 ff., 7326, 7455), ändert nichts daran, dass nach
geltender Rechtslage das Bundesrecht den Kantonen nicht vorschreibt, die
Parteibefragung als Beweismittel zuzulassen (Thomas Sutter-Somm,
Parteianhörung und Parteivernehmung am Ende des 20. Jahrhunderts aus
schweizerischer Sicht, ZZP 2000 S. 327 ff., S. 342 Fn. 88).
Die Beschwerdeführerin hat sich auch nicht in einem Beweisnotstand befunden,
der allenfalls die Befragung ihres Geschäftsführers erforderlich gemacht
hätte (vgl. dazu Urteil 4P.216/2000 vom 14. Dezember 2000, E. 2b; Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2005, E. 3c, ZBl 2005 S.
469 ff.). Zum Beweis des behaupteten Telefongesprächs zwischen dem
Beschwerdegegner und C.________ bzw. D.________ ist der Beschwerdeführerin
nicht allein die Parteibefragung zur Verfügung gestanden. Vielmehr reichte
sie das Schreiben von D.________ vom 12. Februar 2004 ein, in welchem sich
dieser auf das Telefongespräch vom 11. Februar 2004 bezog. Das Amtsgericht
berücksichtigte dieses Schreiben in seiner Beweiswürdigung, hielt jedoch den
Beweis für das behauptete Telefongespräch für nicht erbracht. Dies ändert
nichts daran, dass die Beschwerdeführerin für dieses Gespräch Beweismittel
vorbringen konnte. Zudem war das Telefongespräch an sich letztlich gar nicht
ausschlaggebend, sondern vielmehr die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass
sich der Beschwerdegegner trotz telefonischer Aufforderung geweigert habe,
den Code zum Tresor telefonisch bekannt zu geben. Diese Behauptung war aber
bereits durch die Zeugenaussage von B.________ erwiesen, der bestätigte, dass
der Beschwerdegegner ihm die telefonische Mitteilung des Codes verweigert
habe. Darauf stellte die Vorinstanz ab.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder von Art. 9 BV liegt nicht vor.
Auch eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB scheidet
aus, zumal - wie ausgeführt - das besagte Telefongespräch an sich nicht
entscheidrelevant war. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist zudem
weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Da die Beschwerdeführerin
diese Rüge nicht rechtsgenüglich begründet (vgl. E. 1), indem sie ohne
weitere Ausführungen einfach behauptet, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt, ist
darauf nicht einzutreten.
Schliesslich bleibt unerfindlich, weshalb die Vorinstanz § 249 ZPO/LU, der
von der Appellationsschrift handelt, willkürlich angewendet haben soll.
Jedenfalls trifft der Vorwurf der Vorinstanz zu, dass sich die
Beschwerdeführerin mit der amtsgerichtlichen Begründung nicht
auseinandergesetzt hat, wiederholte sie in ihrer Appellationsantwort doch
lediglich ihre Behauptung, durch den Ausschluss der Befragung von C.________
sei das Recht auf Beweis, das rechtliche Gehör und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verletzt, ohne aber auf die diesbezüglichen Argumente des Amtsgerichts
einzugehen.

3.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz § 99 Abs. 1 und § 246
Abs. 1 ZPO/LU willkürlich angewendet sowie das rechtliche Gehör verletzt,
weil sie es zu prüfen unterliess, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt
war oder nicht.

3.1 § 99 Abs. 1 ZPO/LU statuiert den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen. Nach § 246 Abs. 1 ZPO/LU bewirkt die Appellation, dass die Streitsache
in den angefochtenen Punkten neu beurteilt wird. Daraus leitet die
Beschwerdeführerin ab, dass die Vorinstanz die vom Amtsgericht verneinte
Frage der Berechtigung der fristlosen Kündigung von Amtes wegen hätte
überprüfen müssen, obwohl die Beschwerdeführerin weder selbständige
Appellation noch Anschlussappellation erklärt hat.
Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen entfaltet sich nur im
Rahmen der Dispositionsmaxime (Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum
Luzerner Zivilprozess, Kriens 2002, N. 1 zu § 99 ZPO/LU). Das Obergericht
beurteilt die Streitsache nur innerhalb der Rechtsmittelanträge. Dabei ist
eine reformatio in peius unzulässig und der Appellant hat mithin nicht mehr
als die Abweisung der Appellationsanträge zu befürchten
(Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 1 zu § 246
ZPO/LU).

3.2 Vorliegend erachtete das Amtsgericht die fristlose Kündigung als
ungerechtfertigt und anerkannte demzufolge einen Ersatzanspruch des
Beschwerdegegners nach Art. 337c Abs. 1 OR. Da es diesen aber schon durch die
Krankentaggelder für abgegolten hielt, verpflichtete es die
Beschwerdeführerin nur noch zur Abrechnung der auf die Monate März bis
September 2004 zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die
Sozialversicherungen. Weil ausschliesslich der Beschwerdegegner appellierte,
durfte das Obergericht nicht weniger als das Amtsgericht zusprechen. Daher
musste es die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Abrechnung der auf die
Monate März bis September 2004 zu entrichtenden Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen bestätigen. Da auch diese
Verpflichtung voraussetzt, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war,
hätte die Beschwerdeführerin Anlass zur Appellation oder Anschlussappellation
gehabt, wenn sie einen Ersatzanspruch nach Art. 337c Abs. 1 OR und damit die
Nichtberechtigung der fristlosen Kündigung bestreiten wollte. Dies hat sie
aber nicht getan und damit Akzeptanz des amtsgerichtlichen Urteils zum
Ausdruck gebracht. Bei dieser Lage liegt keine willkürliche Anwendung der §§
99 und 246 Abs. 1 ZPO/LU vor, wenn das Obergericht davon absah, die
Berechtigung der fristlosen Kündigung erneut zu prüfen.
Damit erübrigt es sich, zum Vorwurf einer unrichtigen Anwendung von Art. 337
Abs. 2 OR Stellung zu nehmen. Weil die Vorinstanz die Berechtigung der
fristlosen Kündigung nicht zu prüfen hatte, konnte sie auch Art. 337 Abs. 2
OR nicht falsch anwenden.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 337c Abs. 3 OR
verletzt, indem sie dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von vier
Monatslöhnen zugesprochen habe.

4.1 Art. 337c Abs. 3 OR sieht als Sanktion bei ungerechtfertigter fristloser
Kündigung durch den Arbeitgeber eine Entschädigung von maximal sechs
Monatslöhnen vor. Diese hat sowohl Strafcharakter als auch
Genugtuungsfunktion und soll die durch die ungerechtfertigte fristlose
Kündigung erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten (BGE
123 III 391 E. 3b/cc und 3c S. 393 f.; 123 V 5 E 2a S. 7; 121 III 64 E. 3c S.
68, je mit Hinweisen). Sie hat sich entscheidend nach der Strafwürdigkeit des
Verhaltens des Arbeitgebers, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, dem
Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der finanziellen
Situation der Parteien und der Schwere eines Mitverschuldens des
Arbeitnehmers zu richten (BGE 123 III 246 E. 6a S. 255, 391 E. 3c S. 394; 121
III 64 E. 3c S. 69, je mit Hinweisen). In aller Regel ist eine Entschädigung
geschuldet. Nur wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, die trotz
ungerechtfertigter fristloser Kündigung keine Strafzahlung zu Lasten des
Arbeitgebers rechtfertigen, kann sie verweigert werden (BGE 121 III 64 E. 3c
S. 68; 120 II 243 E. 3e S. 247; zum Ganzen: Urteile 4C.253/2005 vom 16.
November 2005, E. 2.1; 4C.67/2003 vom 5. Mai 2003, E. 4.3).
Die Höhe der Entschädigung wird vom Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen
aufgrund der Umstände des Einzelfalls festgesetzt (BGE 123 III 246 E. 6a S.
255, 391 E. 3c S. 394). Derartige Ermessensentscheide überprüft das
Bundesgericht grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten
spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen
hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift
ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich
unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 132 III 178 E.
5.1 S. 183; 130 III 28 E. 4.1 S. 32, 504 E. 4.1 S. 508; 129 III 380 E. 2 S.
382).

4.2 Zunächst ist dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Entscheid der
Vorinstanz sei in diesem Punkt mangelhaft begründet, entgegenzuhalten, dass
die Vorinstanz die massgebenden Kriterien angeführt und auch konkret
dargelegt hat, in Berücksichtigung welcher Umstände sie eine Entschädigung
von vier Monatslöhnen für angemessen halte.
Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner könne kein erhebliches
Fehlverhalten nachgewiesen werden, obwohl er zwar die telefonische Mitteilung
des Codes verweigert, aber sein Mitwirken beim Öffnen des Tresors angeboten
habe. Es könne ihm damit nicht vorgeworfen werden, er habe die Öffnung des
Tresors verhindert. Die Vorinstanz bejahte daher einen Anspruch auf
Entschädigung. Da keine ausserordentlichen Umstände dargetan sind, die den
Verzicht auf eine Entschädigung rechtfertigen könnten, ist die Zusprechung
einer solchen nicht zu beanstanden.
Bei der Bemessung berücksichtigte die Vorinstanz, dass die fristlose
Kündigung in eine Zeit fiel, als der Beschwerdegegner zu 100 % arbeitsunfähig
war. Weiter berücksichtigte sie, dass die Beschwerdeführerin die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdegegners verletzte, indem sie ihm ohne
Abklärungen strafbares Verhalten (Entzug des im Tresor gelagerten
Geldbetrags) vorwarf, ihm den E-Mail-Zugang sperrte und ihm dadurch seine
bisherige eingeschränkte Mitarbeit verunmöglichte sowie zu verstehen gab,
dass er als nicht mehr vertrauenswürdig beurteilt werde. Ferner sei die
Falschmeldung an die Pensionskasse ein Indiz für missbilligendes Verhalten
der Beschwerdeführerin. Auf der anderen Seite hielt die Vorinstanz fest, der
Beschwerdegegner habe keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht, warum er
die Schlüssel im Tresor eingeschlossen habe. Er habe zumindest in Kauf
genommen, dass die Beschwerdeführerin die Schlüssel nicht unverzüglich habe
an sich nehmen können, wenn sie dies gewollt hätte, sondern den
Beschwerdegegner persönlich - entsprechend seinem Angebot - dazu hätte
beiziehen müssen. Weiter führte sie an, die eher kurze Dauer des
Arbeitsverhältnisses von viereinhalb Jahren rechtfertige keine Erhöhung der
Entschädigung, die Beschwerdeführerin befinde sich in guten finanziellen
Verhältnissen, während der Beschwerdegegner angesichts der wenigen
Kinobetriebe Schwierigkeiten habe, eine gleiche Anstellung zu finden und wohl
auch die Taggeld-Probleme nicht hätte, wenn er mit der Beschwerdeführerin
noch in einem Arbeitsverhältnis stünde.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Wenn sie
einwendet, sie habe die fristlose Kündigung nicht mit dem im Tresor
gelagerten Geldbetrag begründet, so mag dies zutreffen. Die
Beschwerdeführerin stellt aber nicht in Abrede, den Vorwurf des Entzugs
dieses Geldbetrags im Umfeld der Kündigung erhoben zu haben. Dass die
Sperrung des E-Mail-Zugangs als Misstrauensvotum aufgefasst werden musste,
vermag sie mit der blossen entsprechenden Bestreitung nicht zu entkräften.
Sodann kritisiert sie die Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund der
beschränkten Anzahl Kinos der Beschwerdeführer Mühe habe, eine gleichartige
Stelle zu finden, als aktenwidrig, weil dieser in verschiedenen Branchen
gearbeitet habe und gar keine Anstellung in einem Kinobetrieb suche. Ferner
führt sie an, auch der Beschwerdegegner befinde sich in guten finanziellen
Verhältnissen. Damit legt sie aber ihren Ausführungen Sachverhaltselemente
zugrunde, die in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze
finden und mangels Sachverhaltsrügen nicht berücksichtigt werden können (Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist hingegen recht
zu geben, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Vorinstanz
angeführten "Taggeld-Probleme" mit der fristlosen Kündigung zusammenhängen.
Das ändert aber nichts daran, dass solche "Taggeld-Probleme" bestehen, was
unter dem Titel "wirtschaftliche Verhältnisse" berücksichtigt werden durfte.
Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung
von vier Monatslöhnen angesichts der angeführten Umstände, namentlich des
höchstens leichten Fehlverhaltens des Beschwerdegegners einerseits und der
Persönlichkeitsverletzungen im Umfeld der Kündigung durch die
Beschwerdeführerin andererseits, zwar an der oberen Grenze, aber doch nicht
als offensichtlich unbillig, so dass das Bundesgericht einschreiten müsste.
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht überzeugend aufgezeigt, dass die
Vorinstanz bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR
Tatsachen berücksichtigt hätte, die keine Rolle spielen dürften, oder
Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die zwingend zu beachten gewesen
wären. Eine Verletzung von Art. 337c Abs. 3 OR liegt demnach nicht vor.

5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von §
119 ZPO/LU, indem die Vorinstanz sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin
auferlegt habe. Der Beschwerdegegner habe nur zu 73 % obsiegt. Die Vorinstanz
hätte die Kosten somit zu einem Viertel dem Beschwerdegegner und zu drei
Vierteln der Beschwerdeführerin auferlegen müssen.
Nach § 119 Abs. 1 ZPO/LU werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei
auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unterliegen die
Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden
die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 Abs. 2 ZPO/LU).
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner sei mit seinen Begehren zum
grossen Teil durchgedrungen. Einzig die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3
OR werde nicht in der vollen beantragten Höhe zugesprochen. Da die Festlegung
der Höhe der Entschädigung im Ermessen des Richters liege, sei eine genaue
Anspruchsbezifferung schwierig, weshalb dem Beschwerdegegner eine grössere
als die sonst übliche Überklagungstoleranz zu gewähren sei.
Diese Erwägungen beruhen auf sachlichen Gründen und bewegen sich innerhalb
der gesetzlichen Vorgaben von § 119 Abs. 2 ZPO/LU, weshalb die volle
Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht geradezu willkürlich ist.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Art. 65 Abs.
4 lit. c BGG findet keine Anwendung, da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.--
beträgt.

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: