Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.368/2007
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4A_368/2007

Urteil vom 7. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf,

gegen

Einfache Gesellschaft X.________,
bestehend aus:
1.B.________,
2.C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli.

Mietvertrag; Ausweisung wegen Zahlungsverzugs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 13. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beklagter, Beschwerdeführer) mietete mit Verträgen vom 1.
Februar 2000 und vom 1. April 2001 von der einfachen Gesellschaft X.________,
bestehend aus B.________ und C.________ (Kläger, Beschwerdegegner), je eine
3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft
D.________ in Luzern. Die monatlichen Mietzinse betrugen je Fr. 900.-- netto
sowie Fr. 100.-- à-conto für Nebenkosten; ab Januar 2004 betrugen die
Nebenkosten je Fr. 115.--.
A.a Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 an den Beklagten führte der
Rechtsvertreter der Kläger unter anderem Folgendes aus:
"1.Meine Mandantschaft liess mich wissen, dass zwei Monatsmieten und zwar
November 2004 und Oktober 2005 ausstehend sind. Es handelt sich um die Mieten
der beiden von Ihnen gemieteten Wohnungen. Ihnen wird hiermit eine Nachfrist
von 30 Tagen gesetzt zur Zahlung der überfälligen Mieten im Sinne von OR Art.
257d. Im Falle des unbenutzten Ablaufs der Zahlungsfrist werde ich gehalten
sein, namens der Vermieterschaft die Kündigung für beide Mietobjekte
auszusprechen.
[In den folgenden beiden Ziffern wird jeweils die Betreibung angedroht.]
4.In Ziffer 4 der genannten Vereinbarung [sc. vom 13. Juli 2004]
verpflichteten Sie sich ab Januar 2004 Nebenkosten monatlich für beide
Wohnungen von CHF 115.00 zu bezahlen. Auch diese Verpflichtung erfüllten Sie
nicht. Ich setze Ihnen hiermit Frist zur Zahlung bis 10. Dezember 2005.
...."
A.bAm 11. Januar 2006 sprach die damalige Rechtsvertreterin der Kläger auf
amtlichen Formularen die Kündigung der Mietverträge über die beiden Wohnungen
auf Ende Februar 2006 aus. Zur Begründung führte sie ausstehende Mietzinse
und Nebenkosten an und berief sich auf Art. 257d OR.

A.c Der Beklagte focht die Kündigungen bei der zuständigen
Mietschlichtungsstelle an. Die Schlichtungsbehörde erklärte die Kündigungen
am 13. April 2006 für gültig.

A.d Am 12. Juni 2006 beantragte der Beklagte dem Amtsgericht Luzern-Stadt,
die Kündigungen seien für nichtig zu erklären. Auf Begehren der Kläger wurde
er zur Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- verpflichtet. Die Kläger stellten
beim Amtsgerichtspräsidenten am 25. Oktober 2006 ein Gesuch um Ausweisung des
Beklagten.

A.e Der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt stellte mit Entscheid vom
9. Mai 2007 fest, die Kündigungen vom 11. Januar 2006 seien ungültig, und
wies das Ausweisungsbegehren ab. Er bejahte zwar die vom Beklagten in Zweifel
gezogene Echtheit der Unterschrift der Klägerin auf der Anwaltsvollmacht,
gelangte jedoch zum Schluss, die Zahlungsaufforderung vom 1. Dezember 2005
sei nicht hinreichend klar, da nicht eindeutig feststehe, ob in Ziffer 1 die
monatlichen Bruttomietzinse von Fr. 1'015.-- bzw. Fr. 1'000.-- oder die
Nettomietzinse von Fr. 900.-- pro Wohnung gemeint seien.

B.
Mit Entscheid vom 13. August 2007 stellte das Obergericht des Kantons Luzern
auf Rekurs der Kläger fest, dass die Mietverhältnisse betreffend die
Mietobjekte im Parterre und 2. OG der Liegenschaft D.________ in Luzern,
aufgrund der Kündigungen vom 11. Januar 2006 per 28. Februar 2006
rechtsgültig aufgelöst sind (Ziffer 1). Der Beklagte wurde verpflichtet,
innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides die Mietobjekte im Parterre
und 2. OG der Liegenschaft D.________ in Luzern ordnungsgemäss zu räumen und
zu verlassen (Ziffer 2). Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wurden die
Kläger für berechtigt erklärt, die polizeiliche Vollstreckung zu verlangen
(Ziffer 3). Die Kosten beider Verfahren wurden dem Beklagten auferlegt und
die Amtsgerichtskasse Luzern-Stadt wurde angewiesen, den Klägern die vom
Beklagten geleistete Sicherheit von Fr. 6'000.-- auszuzahlen (Ziffer 4). Das
Obergericht hielt die Vollmacht vom 15. November 2005 unter Verweis auf die
Erwägungen der ersten Instanz für gültig. Die Zahlungsaufforderung vom 1.
Dezember 2005 hielt es für hinreichend klar, zumal der Beklagte den Klägern
für die gemieteten Wohnungen jeweils Fr. 2'000.-- (2 x Fr. 900.-- Miete und
je Fr. 100.-- Nebenkosten à conto) überwiesen und die Parteien diesen
Zahlungsmodus auch nach der Erhöhung der Nebenkosten von Fr. 100.-- auf Fr.
115.-- beibehalten hatten. Die Behauptung des Beklagten, die ausstehenden
Mietzinse seien durch Verrechnung getilgt worden, verwarf das Gericht, weil
innert der Zahlungsfrist keine Verrechnung erklärt worden war. Die Kündigung
wurde nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. September 2007 / ergänzt am 11. Oktober
2007 stellt der Beschwerdeführer die Anträge, der Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 13. August 2007 sei aufzuheben (Ziffer 1), es sei
festzustellen, dass die Kündigungen vom 11. Januar 2006 betreffend die vom
Beschwerdeführer gemieteten Wohnungen im Parterre und im zweiten Obergeschoss
der Liegenschaft D.________ in Luzern unwirksam seien (Ziffer 2), und die vom
Beschwerdeführer im Verfahren vor Amtsgericht Luzern-Stadt erbrachte
Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- sei zu seinen Gunsten freizugeben
(Ziffer 3). Er rügt, die Vorinstanz habe Art. 257d OR verletzt, indem sie die
Zahlungsaufforderung vom 1. Dezember 2005 als hinreichend bestimmt erachtet
habe. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die
ausstehenden Mietzinsen schon vor der Zahlungsaufforderung durch Verrechnung
untergegangen seien und dass die Beschwerdegegner die falschen Monatsmieten
abgemahnt hätten sowie dass er während der Zahlungsfrist zwei andere fällige
Mietzinsen hinterlegt habe, was die Kündigung unwirksam mache. Schliesslich
habe die Vorinstanz die Kündigung zu Unrecht nicht als missbräuchlich und die
Prozessvollmacht der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als gültig erachtet.

D.
Die Beschwerdegegner stellen in ihren Eingaben vom 28. September 2007 und vom
22. Oktober 2007 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht
des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

E.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober
2007 zunächst Frist zur Stellungnahme zum Sicherstellungsgesuch der
Beschwerdegegner angesetzt worden war, wurde das Sicherstellungsgesuch der
Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 nach Eingang der Antwort
als gegenstandslos abgeschrieben.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG) ist in der vorliegenden Mietsache
mit einem Streitwert über Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) zulässig,
zumal sie sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen
Gerichts (Art. 75 BGG) richtet und der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen
abgewiesen worden ist (Art. 76 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 11. September 2007 zugestellt, die 30-tägige
Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) begann am 12. September (Art. 44 Abs. 1 BGG)
und endete am 11. Oktober 2007. Die an diesem Datum der schweizerischen Post
übergebene Ergänzung der Beschwerdebegründung, welche der Beschwerdeführer in
seiner ersten Eingabe angekündigt hatte, ist fristgerecht eingereicht worden
und kann berücksichtigt werden.

2.
Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger
Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter
schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem
Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei
Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt
der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter bei Wohn-
und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines
Monats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR).

2.1 Die Zahlungsaufforderung des Vermieters nach Art. 257d Abs. 1 OR muss den
Ausstand nicht zwingend ziffernmässig bezeichnen. Es ist erforderlich, aber
auch ausreichend, dass der Zahlungsrückstand einwandfrei bestimmbar ist
(Urteil 4C.123/2000 vom 14. Juni 2000 E. 3b, teilweise wiedergegeben in MRA
2001, S. 47; vgl. dazu Weber, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2007, N. 4 zu Art.
257d OR). Diesen Anforderungen genügt die Aufforderung der Beschwerdegegner
vom 1. Dezember 2005, wird doch in Ziffer 1 hinreichend klar ausgeführt, dass
nach Ansicht der Vermieter zwei Monatsmieten - nämlich für November 2004 und
Oktober 2005 - nicht (fristgerecht) bezahlt wurden. Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer über den
ausstehenden Betrag nicht im Unklaren sein konnte, nachdem er monatlich
ansonsten Fr. 900.-- Netto-Mietzins und Fr. 100.-- Nebenkosten à conto pro
Wohnung bezahlt hatte und damit wusste, dass der Ausstand jedenfalls zwei
Monatsbetreffnisse und damit Fr. 4'000.-- betrug.

2.2 Damit ausstehende Mietzinse durch Verrechnung getilgt werden, muss der
Mieter die Verrechnung während der Zahlungsfrist erklären (BGE 119 II 241 E.
6b/bb S. 248, bestätigt in Urteil 4C.174/1999 vom 14. Juli 1999 E. 2b, publ.
in SJ 2000 I 78). Dass der Beschwerdeführer während der Zahlungsfrist keine
Verrechnungserklärung abgegeben hat, bestreitet er nicht. Wenn er behauptet,
es hätten gar keine Mietzinsausstände mehr bestanden, weil die beiden
ausstehenden monatlichen Mietzinse schon vor der Zahlungsaufforderung durch
Verrechnung untergegangen seien, so ergänzt er den im angefochtenen Entscheid
festgestellten Sachverhalt, ohne jedoch Mängel im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG aufzuzeigen. Auf die entsprechenden Rügen kann
nicht eingetreten werden.

2.3 Ein Zahlungsrückstand im Sinne von Art. 257d Abs. 1 OR setzt voraus, dass
die Forderung des Vermieters fällig und der Mieter mit deren Bezahlung im
Rückstand ist (Urteil 4C.67/2002 vom 30. Mai 2002 E. 3a mit Verweisen). Nach
den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil - die der
Beschwerdeführer abgesehen von der behaupteten Verrechnung nicht in Frage
stellt - wurden die Mietzinse für die Monate November 2004 und Oktober 2005
im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bezahlt; es ist nicht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer später bis zur Mahnung vom 1. Dezember 2005 Zahlungen
ausführte, mit denen er eine Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR
verbunden hätte, wonach er gerade diese Mietzinse tilgen wolle. Wenn sich der
Beschwerdeführer auf die gesetzliche Vermutung von Art. 87 OR beruft,
verkennt er, dass es bei der Zahlungsaufforderung im Sinne von Art. 257d Abs.
1 OR nicht darum geht zu bestimmen, welche von mehreren fälligen Forderungen
des Vermieters zuerst getilgt werden sollen. Es geht darum, dem Mieter in
verständlicher und nachprüfbarer Weise aufzuzeigen, welche Forderungen der
Vermieter als ausstehend behauptet. Dieses Ziel wird erreicht, wenn bei
ansonsten mehr oder weniger regelmässiger monatlicher Zahlung am
Fälligkeitstermin die Monate aufgeführt werden, in denen keine Zahlung
eingegangen ist.

2.4 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er die
Ansicht vertritt, mit der Hinterlegung von Mietzinsen am 29. November 2005
und am 8. Dezember 2005 sei die Zahlungsfrist gewahrt. Die Vorinstanz hat
zutreffend ausgeführt, dass nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 259g
OR die Hinterlegung (nach entsprechender Mahnung) nur für künftig fällige
Mietzinse und nur zum Zwecke der Durchsetzung einer Mängelbehebung (vgl. BGE
125 III 120 E. 2 S. 121) vorgesehen ist. Aus diesem klar umschriebenen Zweck
der Hinterlegung ergibt sich, dass damit keine Tilgung ausstehender Mietzinse
erreicht werden kann. Eine Anrechnung an die ausstehenden Forderungen ist
daher ausgeschlossen, wenn (andere) fällige Mietzinse während der angesetzten
Zahlungsfrist nicht bezahlt, sondern hinterlegt werden.

3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch eine wegen
Zahlungsverzugs ausgesprochene ausserordentliche Kündigung missbräuchlich im
Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR sein. So wurde namentlich eine Kündigung als
missbräuchlich qualifiziert, die der Vermieter angedroht hatte, bevor er über
die rückständigen Beträge Gewissheit erlangt hatte, weshalb er die Bezahlung
eines wesentlich übersetzten Betrages einforderte (BGE 120 II 31).

3.1 Die Vorinstanz hat verneint, dass die ausserordentliche Kündigung
rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden ist. Sie hat erwogen, dass der
Zahlungsrückstand mit Fr. 4'000.-- nicht als geringfügig bezeichnet werden
könne und dass das Kündigungsmotiv des Zahlungsverzugs auch dann nicht als
bloss vorgeschoben betrachtet werden könne, wenn berücksichtigt werde, dass
zahlreiche mietrechtliche Verfahren zwischen den Parteien hängig seien. Die
Vorinstanz hat dementsprechend die Abnahme der vom Beklagten in diesem
Zusammenhang beantragten Beweise als nicht erforderlich erachtet.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich,
wenn sie einen Rechtsmissbrauch beim Nachweis eines anderen wahren Motivs
nicht ausschliesse, aber dennoch den von ihm beantragten Zeugen nicht
einvernommen habe. Dieser hätte bestätigen können, dass ihm der Kläger
ausdrücklich gesagt habe, er kündige nicht wegen Zahlungsverzugs, sondern
weil der Beschwerdeführer ständig Mängel beanstande und der Kläger ohnehin
vom 1. OG in die vom Beschwerdeführer derzeit gemietete Wohnung zügeln und
den vom Beschwerdeführer in der Parterrewohnung geschaffenen Massagesalon für
die Strassenprostitution unter seiner eigenen Regie weiterführen wolle.

3.3 Die sinngemäss vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der willkürlichen
Beweiswürdigung und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs sind - soweit sie
überhaupt den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG genügen - unbegründet. Denn eine Behörde kann von weiteren
Beweiserhebungen absehen, wenn sie ohne Willkür in antizipierter Würdigung
der Beweise zum Schluss gelangt, diese vermöchten an ihrer Überzeugung nichts
zu ändern (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Wenn die Vorinstanz annahm, auch die
Bestätigung durch einen Zeugen über die behauptete Äusserung des
Beschwerdegegners würde das eigentliche Motiv der Kündigung wegen
Zahlungsverzugs nicht als vorgeschoben erscheinen lassen, ist sie nicht in
Willkür verfallen.

4.
Die Vorinstanz hat keinen Anlass gesehen, die Echtheit der Unterschrift der
Beschwerdegegnerin auf der Anwaltsvollmacht zu bezweifeln. Der
Beschwerdeführer bemerkt zwar zu Recht, dass die Prozessvoraussetzungen von
Amtes wegen zu prüfen sind. Die Echtheit der Unterschrift einer Prozesspartei
auf der Anwaltsvollmacht darf jedoch vermutet werden und ist nicht von Amtes
wegen nachzuprüfen, wenn keine erheblichen Zweifel bestehen. Nachdem der
Beschwerdeführer gegen die entsprechende Würdigung der ersten Instanz nichts
vorgebracht hatte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem
Verweis auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bundesrecht verletzt haben
könnte.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den durch einen Anwalt vertretenen
Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu
ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das
vorliegende Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu ersetzen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: