Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.366/2007
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4A_366/2007 /len

Urteil vom 15. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________,
B.________,
C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer,

gegen

D.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner.

Vertragserfüllung und Forderung aus Innominatvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
D. ________ (Kläger und Beschwerdegegner) ist Eigentümer der Parzelle Nr.
001, Villa E.________, in F.________. A.________ (Beklagte und
Beschwerdeführerin 1), B.________ (Beklagter und Beschwerdeführer 2), und
C.________ (Beklagter und Beschwerdeführer 3), sind Eigentümer der Parzellen
Nr. 002 und Nr. 003, G.________-Strasse, in F.________.
Am 19./21. Dezember 1998 schloss der Kläger mit den Beklagten eine
Vereinbarung betreffend die Bebauung der Parzellen Nr. 002 und Nr. 003, in
der die Beklagten als "VK", der Kläger als "Wlm" bezeichnet werden. Ziffer 3
dieser Vereinbarung lautet wie folgt:
"3. Gartenzaun
Die VK erstellen auf ihre Kosten, den Gartenzaun gemäss Beilage 5 und 6,
sowie gemäss Muster des bestehenden Gartenzauns auf der Nordseite der Villa.
Der Umfang umfasst den gesamten Gartenzaun, inkl. Torpfosten und
Elektroleerrohre für Beleuchtung, Sonnerie und elektrische Torbedienung bis
zum Haus. Das Tor, der Briefkasten, die Lampen und sonstiger Schmuck wird
durch Wlm auf seine Kosten geliefert und montiert. Allfällige Aussparungen
und Verlegepläne gibt Wlm frühzeitig an den Unternehmer ab."
Nach Ziffer 4 "Belag Zufahrtstrasse und Wegrecht Nebenzufahrt" wird zu Lasten
der "VK" die Zufahrt, Kieskoffer und Belag ab G.________-Strasse bis zum
bestehenden Belag vor der Villa erstellt.
In Ziffer 6 vereinbarten die Parteien überdies, dass Aufschüttungen über das
Niveau der G.________-Strasse unzulässig seien.

B.
Mit Weisung des Friedensrichteramts Müllheim vom 1. November 2002 stellte der
Kläger die Rechtsbegehren, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten,
ihre Verpflichtung gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 19./21. Dezember 1998
zu erfüllen und auf ihre Kosten für die erforderliche Baubewilligung zur
Erstellung des Gartenzauns gemäss Beilagen 5 und 6 zur Vereinbarung vom
19./21. Dezember 1998 sowie gemäss Muster des bestehenden Gartenzauns auf der
Nordseite der Villa E.________, umfassend den gesamten Gartenzaun
einschliesslich Torpfosten und Elektrorohre für Beleuchtung, Sonnerie und
elektrische Torbedienung bis zum Haus, zu sorgen und den Gartenzaun
vertragsgemäss zu erstellen (Rechtsbegehren 1), im Weiteren ihre
Obliegenheiten gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung zu erfüllen und auf ihre
Kosten für die erforderliche Bewilligung zur Erstellung der Zufahrt, des
Kieskoffers und des Belags ab G.________-Strasse bis zum bestehenden Belag
vor der Villa E.________ zu sorgen und Zufahrt, Kieskoffer und Belag
vertragsgemäss zu erstellen (Rechtsbegehren 2), weiter gemäss Ziffer 6 der
Vereinbarung die vertragswidrig vorgenommene Aufschüttung bis auf das Niveau
der G.________-Strasse abzutragen, unter Androhung der Überweisung an den
Strafrichter gemäss Art. 292 StGB (Rechtsbegehren 3a und b). Zudem sei
festzustellen, dass die Vereinbarung die bei der Stellung des Baugesuchs für
den Gartenzaun zur Anmerkung im Grundbuch erforderliche schriftliche
Zustimmung zur Herabsetzung des vorgeschriebenen Grenzabstands enthalte;
eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, bei Stellung des Baugesuchs
für den Gartenzaun die zur Anmerkung im Grundbuch erforderliche schriftliche
Zustimmung zur Herabsetzung des vorgeschriebenen Grenzabstands zu erteilen
(Rechtsbegehren 4). Schliesslich seien die Beklagten zu verpflichten, dem
Kläger Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2001 zu bezahlen
(Rechtsbegehren 5).
Das Bezirksgericht Steckborn hiess die Klage mit Ausnahme der Rechtsbegehren
3b und 4 in einer Sitzung vom 10. März 2005 gut und spedierte das schriftlich
begründete Urteil am 29. März 2006.

C.
Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied über die Berufung der Beklagten
in einer Sitzung vom 13. Februar 2007 und versandte das schriftlich
begründete Urteil am 25. Juli 2007. Das Gericht fand die Berufung teilweise
begründet und erkannte wie folgt:
"1.Die Berufungskläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet,
a)auf ihre Kosten für die erforderliche Baubewilligung zur Erstellung des
Gartenzauns gemäss Beilage 5 und 6 zur Vereinbarung vom 19./21. Dezember 1998
sowie gemäss Muster des bestehenden Gartenzauns auf der Nordseite der Villa
E.________, umfassend den gesamten Gartenzaun inklusive Torpfosten und
Elektrorohre für Beleuchtung, Sonnerie und elektrische Torbedienung bis zum
Haus, zu sorgen und den Gartenzaun vertragsgemäss zu erstellen;
b)auf ihre Kosten für die erforderliche Baubewilligung zur Erstellung der
Zufahrt, des Kieskoffers und des Belags ab G.________-Strasse bis zum
bestehenden Belag vor der Villa E.________ zu sorgen und Zufahrt, Kieskoffer
und Belag vertragsgemäss zu erstellen;
c)dem Berufungsbeklagten Fr. 320.00 nebst 5 % Zins seit 25. Mai 2001 zu
bezahlen.

2. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3a wird nicht eingetreten.

3. Die Rechtsbegehren Ziff. 3b und 4 werden abgewiesen.

4.... "
Das Obergericht stellte zunächst fest, dass die Beilagen 5 und 6 zur
Vereinbarung vom 19./21. Dezember 1998 dem Vermittlungsvorstand zwar
vorgelegt worden waren, es aber unterlassen wurde, diese der Weisung
beizuheften, was ein verbesserlicher Mangel sei. Das Gericht hielt sodann
gestützt auf die Formulierung der Ziffer 3 des Vertrags und unter
Berücksichtigung der Beilagen 5 und 6 für ausgewiesen, dass ein Metallzaun
mit Mauer geschuldet sei. Den Beweis für die Behauptung der Beklagten, es sei
ein Kostendach von Fr. 20'000.-- für die Erstellung des Gartenzauns
vereinbart worden, hielt das Gericht nicht für erbracht und schloss, die
Erstellung eines Gartenzauns umfasse auch das Einholen der erforderlichen
Bewilligungen.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2007 stellen die
Beschwerdeführer die Anträge, die Ziffern 1a und 1b (Verpflichtung zur
Einholung einer Baubewilligung sowie zur Erstellung eines Gartenzauns und
weiterer Anlagen) und Ziffer 4 (Kostenregelung) des angefochtenen Urteils des
Obergerichts des Kantons Thurgau seien aufzuheben (Ziffer 1) und die Klage
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Ziffer 2). Eventualiter sei
die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer
3). Sie rügen, das Obergericht habe Art. 8 ZGB sowie Art. 29 und 9 BV
verletzt, indem es das Rechtsbegehren als hinreichend bestimmt und die
Vereinbarung eines Kostendachs von Fr. 20'000.-- für den Gartenzaun als nicht
erwiesen erachtet habe. Ausserdem kritisieren sie als offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Verstoss gegen Art. 18 OR, Art. 8 ZGB
und Art. 29 Abs. 1 BV, dass das Obergericht die Verpflichtung zum Einholen
einer Baubewilligung als in der Verpflichtung zur Erstellung von Bauten
enthalten qualifiziert hat.

E.
Der Beschwerdegegner schliesst in der Antwort auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Ziffern 1a und b des
angefochtenen Urteils und schliessen in der Sache auf Abweisung der Klage.
Ihr Antrag ist insofern widersprüchlich, als sie die Aufhebung von Ziffer 1c
des angefochtenen Urteils nicht beantragen (und dazu auch keine Begründung
liefern) und damit offenbar die Gutheissung der Klage insoweit anerkennen,
als die Forderung gemäss Ziffer 5 der Rechtsbegehren teilweise gutgeheissen
worden ist.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

2.1 Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Allerdings wendet es das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine
solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

3.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren beiden Parteien sowohl die
Vereinbarung vom 19./21. Dezember 1998 als auch die bereits der Vereinbarung
angehängten Beilagen 5 und 6 bekannt und wurde zumindest die Vereinbarung mit
Beilagen anlässlich des Vermittlungsvorstandes vorgelegt. Allerdings wurde
unterlassen, diese Beilagen der Weisung anzuheften. Da es sich nach der
massgebenden kantonalen Prozessordnung (§ 135 ZPO TG) aber um einen
verbesserbaren Mangel handelt, kam das Obergericht zum Schluss, die
Rechtsbegehren seien hinreichend bestimmt. Die Beschwerdeführer behaupten, es
werde ihnen vorgeworfen, sie hätten sich rechtsmissbräuchlich auf den Mangel
fehlender Beilagen berufen, weil sie die entsprechende Behauptung prozessual
verspätet erhoben hätten, und sie rügen, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB sowie
Art. 29 und 9 BV verletzt mit der Annahme, die Beilagen hätten der Weisung
beigelegen. Die Beschwerdeführer rügen Annahmen, welche die Vorinstanz in
E. 2d des angefochtenen Urteils gar nicht getroffen hat. Der Beschwerde ist
nicht zu entnehmen, inwiefern die angerufenen Normen verletzt sein könnten
mit der Annahme, es handle sich um einen verbesserbaren Mangel. Die Rüge ist
nicht zu hören.

4.
Die Vorinstanz ist in Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen, die
Beschwerdeführer hätten die Vereinbarung eines Kostendachs nicht zu beweisen
vermocht.

4.1 Inwiefern die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt haben könnte, wenn sie die
Beschwerdeführer für die Tatsache einer Vereinbarung, aus der sie Rechte
ableiten wollen, für beweisbelastet hielt, ist weder dargetan noch
ersichtlich. Der Schluss aus vorliegenden Beweisen bildet nicht Gegenstand
dieser Beweisregel. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich das Gericht mit jedem Parteivorbringen
auseinandersetzt; es genügt den Anforderungen an die Begründung, wenn sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn
in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I
232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen). Wenn die
Vorinstanz in Würdigung der Beweise, insbesondere der Zeugenaussagen
H.________ und I.________ und der angerufenen Akten, geschlossen hat, die
Beschwerdeführer vermöchten den Beweis für die von ihnen behauptete
Vereinbarung nicht zu erbringen, hat sie weder Art. 8 ZGB noch Art. 29 Abs. 2
BV verletzt. Es kann sich höchstens fragen, ob sie die Beweise willkürlich
gewürdigt und damit den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG mangelhaft festgestellt hat, wie die Beschwerdeführer rügen.

4.2 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre;
das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der
tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 49 E. 4 S. 58, je
mit Hinweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der
Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen,
wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen
offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit
Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat die
Zeugenaussagen einer eingehenden Würdigung unterzogen und weder daraus noch
aus den ins Recht gelegten Offerten die Überzeugung gewinnen können, dass die
Parteien ein Kostendach vereinbart hätten. Die Vorbringen der
Beschwerdeführer beschränken sich auf eine abweichende Würdigung zugunsten
ihres Standpunktes. Damit lässt sich Willkür nicht begründen. Die Rügen der
Beschwerdeführer sind abzuweisen, soweit sie den formellen Anforderungen
überhaupt genügen.

5.
Das Obergericht hat in Auslegung der Vereinbarung vom 19./21. Dezember 1998
geschlossen, die Einholung der erforderlichen Baubewilligungen sei Sache der
Beschwerdeführer.

5.1 Für die Vertragsauslegung ist zunächst der übereinstimmende wirkliche
Wille der Parteien massgebend. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Bleibt
eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten; dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 III 626 E. 3.1 S.
632 mit Hinweisen). Es ist vom Wortlaut auszugehen, wenn sich nicht auf Grund
anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder
weiteren Umständen erweist, dass dieser nur scheinbar klar ist. Den wahren
Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in
dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die
Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend
berücksichtigt werden (BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382, 606 E. 4.2 S. 611
f.).
5.2 Die Vorinstanz hat keinen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen
festgestellt. Sie hat sodann keine tatsächlichen Umstände aufgeführt, welche
für die Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz erheblich sein könnten. Soweit
die Beschwerdeführer generell die Sachverhaltsfeststellungen in Frage
stellen, genügen ihre Vorbringen den Anforderungen an die Begründung nicht
und es kann darauf nicht eingetreten werden. Die Auslegung der massgebenden
Vertragsbestimmungen durch die Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht zu
beanstanden. Insbesondere kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden,
wenn sie die Ansicht vertreten, die Verpflichtung zum Erstellen eines
Gartenzauns umfasse die Pflicht zum Einholen einer Baubewilligung auch dann
nicht, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist. Die Vorinstanz hat im
Gegenteil zutreffend dargelegt, dass die für die Erstellung dieses Zauns
erforderlichen Leistungen ohne gegenteilige Abmachung vom Verpflichteten zu
erbringen sind. Sie hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass dem
Beschwerdegegner nur auferlegt wurde, allfällige Aussparungen und
Verlegepläne abzugeben, nicht aber die erforderliche Baubewilligung
einzuholen. Die Vorinstanz hat die Vertragsklausel nach dem
Vertrauensgrundsatz zutreffend ausgelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
sie in diesem Zusammenhang Art. 8 ZGB verletzt haben könnte. Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt schliesslich nicht schon dann eine
Verletzung der Begründungspflicht im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn das
Gericht den Beschwerdeführern nicht gefolgt ist und diese die Begründung des
Urteils deshalb nicht für nachvollziehbar halten.

6.
Die Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet, soweit sie den formellen
Anforderungen überhaupt genügen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen
Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Diese haben unter
solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen dem Beschwerdegegner
dessen Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen
mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann