Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.359/2007
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4A_359/2007 /len

Urteil vom 26. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

A. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bieler.

Einsetzung eines Sonderprüfers,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St.
Gallen vom 30. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführerin) vertritt als Aktionärin der X.________ AG
(Beschwerdegegnerin) mehr als 10 % des Aktienkapitals. Sie stellte dem
Verwaltungsrat im Hinblick auf die Generalversammlung vom 14. Dezember 2006
mehrere Fragen, die dieser mit Ausnahme des Themas "Reinigung" nicht
beantwortete. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreitete dem
Verwaltungsrat an der Generalversammlung erneut eine Frageliste, die
unbeantwortet blieb. Die Generalversammlung lehnte den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Sonderprüfung ab.

B.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Gesuch vom 14. März 2007 an den
Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen mit dem Begehren, es sei
hinsichtlich verschiedener einzeln bezeichneter Sachverhalte bei der
Beschwerdegegnerin eine Sonderprüfung anzuordnen. Mit Entscheid vom 30. Mai
2007 wies der Handelsgerichtspräsident das Gesuch ab. Er bejahte die
formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderprüfung, kam jedoch
zum Schluss, dass alle gestellten Fragen materiell nicht zulässig seien.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationsgerichtspräsidenten des Kantons St.
Gallen, der die Beschwerde am 13. August 2007 abwies, soweit er darauf
eintrat. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht
nicht an.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, den Entscheid
des Handelsgerichtspräsidenten vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Klage
gutzuheissen. Das Gericht habe mithin einen unabhängigen Sachverständigen mit
der Durchführung einer Sonderprüfung im Sinne von Art. 697a ff. OR zu
beauftragen. Dieser sei anzuhalten, im Rahmen der Sonderprüfung namentlich
die in der Klage aufgeführten Sachverhalte abzuklären.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers im Sinne von Art. 697b OR ist
- wie das Auskunftsrecht gemäss Art. 697 OR - als selbständiges
Mitgliedschaftsrecht der Aktionäre zu verstehen. Der darüber ergehende
gerichtliche Entscheid stellt einen Entscheid in einer Zivilsache dar, der
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Beschwerde in Zivilsachen
angefochten werden kann (vgl. BGE 120 II 393 E. 2 S. 394). Mit dem von der
Vorinstanz angenommenen Streitwert von Fr. 50'000.-- ist der für
vermögensrechtliche Angelegenheiten erforderliche Betrag von Fr. 30'000.--
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschritten. Die Beschwerdefrist ist nach Art.
100 Abs. 6 BGG ebenfalls eingehalten, da der Entscheid des
Kassationsgerichtspräsidenten der Beschwerdeführerin am 13. August 2007
eröffnet und die Beschwerde am 13. September 2007 erhoben worden ist. Der
angefochtene Beschluss des Handelsgerichtspräsidenten ist ein Endentscheid
(Art. 90 BGG), dem aber die Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG)
insoweit abgeht, als er mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht angefochten werden konnte. Auf Rügen, die mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen werden konnten, ist daher nicht
einzutreten, somit namentlich nicht auf Rügen willkürlicher
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 239 Abs. 1 des
Zivilprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 1990 [ZPO/SG]).

2.
2.1 Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte
Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur
Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft
oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR).
Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die
zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2
Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen
Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Die Gesuchsteller haben
Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass
Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft
oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2 OR).

2.2 Gegenstand einer Sonderprüfung sind bestimmte gesellschaftsinterne
Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Begehren konkret zu umschreiben
sind. Voraussetzung ist, dass die Abklärung zur Ausübung der Aktionärsrechte
erforderlich ist. Im Vordergrund steht dabei die Relevanz der abzuklärenden
Sachverhalte für eine allfällige Verantwortlichkeitsklage oder für die
Ausübung der Mitwirkungsrechte. Dem Gesuchsteller obliegt es, einen
Zusammenhang zwischen den von ihm anvisierten Aktionärsrechten und dem Thema
der beantragten Untersuchung glaubhaft zu machen (Urteil 4C.190/2005 vom
6. September 2006, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3 Im Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Schädigung, die auf Gesetzes-
oder Statutenverletzungen von Organen zurückzuführen ist, liegt der
Angelpunkt des Sonderprüfungsrechts. Bei übertriebenen Anforderungen könnte
der Anspruch auf Sonderprüfung toter Buchstabe bleiben. Bei zu grosszügiger
Handhabung entstünde dagegen ein Widerspruch zum Regelungsgedanken des
Gesetzgebers, wonach die zwangsweise Sonderprüfung nicht leichthin zuzulassen
sei. Das Glaubhaftmachen betrifft sowohl Tat- wie Rechtsfragen. In
tatsächlicher Hinsicht sind bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von
Gründern oder Organen und der damit zusammenhängende Schaden glaubhaft zu
machen. In Bezug auf diese Tatsachen darf das Gericht weder blosse
Behauptungen genügen lassen, noch einen stringenten Beweis verlangen. Ziel
der Sonderprüfung ist es, die Informationslage der Gesuchsteller zu
verbessern. Das Gericht darf deshalb von den Gesuchstellern nicht diejenigen
Nachweise verlangen, die erst der Sonderprüfer erbringen soll. Auf der
anderen Seite hat es aber die von den Gesuchstellern vorgebrachten
Verdachtsmomente auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Aufgrund dieser
Verdachtsmomente muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass
Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen in der Tat Schaden
angerichtet haben könnten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rechtsfragen,
wie sie sich namentlich im Zusammenhang mit den von den Gesuchstellern
behaupteten oder vermuteten Pflichtverletzungen von Gründern oder Organen
stellen. Auch hier hat das Gericht die Rechts- oder Statutenwidrigkeit nicht
abschliessend zu beurteilen. Dem Gesuch auf Einsetzung eines Sonderprüfers
ist vielmehr bereits dann zu entsprechen, wenn sich die rechtlichen
Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 697b Abs. 2 OR bei
summarischer Prüfung als einigermassen aussichtsreich oder doch zum Mindesten
als vertretbar erweisen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f. mit Hinweisen; Urteil
4C.168/1997 vom 5. Dezember 1997, E. 1a).

2.4 Die Frage, ob eine Schädigung infolge des Verhaltens von Gründern oder
Organen aufgrund der tatsächlichen Vorbringen der Parteien und aufgrund der
von ihnen beigebrachten beweismässigen Anhaltspunkte hinreichend glaubhaft
erscheinen, betrifft die Beweiswürdigung (BGE 120 II 393 E. 4c/bb S. 399;
Urteil 4C.168/1997 vom 5. Dezember 1997, E. 1a). Sie kann daher vom
Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft werden.
Vorliegend entfällt allerdings auch eine solche Prüfung, weil der
Beschwerdeführerin für die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationsgerichtspräsidenten offen stand (Art.
239 Abs. 1 ZPO/SG). Dessen Entscheid hat die Beschwerdeführerin nicht
angefochten. Mit ihrer einzig gegen den Entscheid des
Handelsgerichtspräsidenten gerichteten Beschwerde kann sie mangels
Letztinstanzlichkeit die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung nicht erheben
(vgl. Erwägung 1).

3.
Die Vorinstanz bejahte die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer
Sonderprüfung, kam jedoch zum Schluss, dass bei allen gestellten Fragen,
welche die Beschwerdeführerin mit Sonderprüfung abgeklärt haben möchte, die
materiellen Erfordernisse nicht dargetan seien. Im Folgenden sind die von der
Beschwerdeführerin zu den einzelnen Fragen erhobenen Rügen zu prüfen. Dabei
ist der rechtlichen Beurteilung der Streitsache der vom
Handelsgerichtspräsidenten festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihre Argumentation darüber hinausgehende
Ausführungen zu Tatfragen einfliessen lässt, kann darauf nicht eingetreten
werden (vgl. Erwägung 1 in fine).

3.1 Zunächst beantragte die Beschwerdeführerin die Sonderprüfung zur
Abklärung der Frage, wie viele Aktien tatsächlich ausgegeben worden seien.
Die Vorinstanz verwarf diesen Antrag zum einen deshalb, weil die
Beschwerdeführerin den abzuklärenden Sachverhalt (Differenz zwischen der
Anzahl der im Aktienregister geführten Aktien und der statutarisch
vorgegebenen Anzahl) bereits kannte, zum andern weil die Beschwerdeführerin
nicht dargetan hatte, dass sie in der Ausübung ihrer Aktionärsrechte
behindert werde.
Bereits die erste Begründung ist stichhaltig. Zu einem Sachverhalt, den die
Beschwerdeführerin bereits kennt, bedarf es keiner Einsetzung eines
Sonderprüfers. Wenn sie nun in der Beschwerde behauptet, sie wisse nicht, was
wirklich Sache sei, kann sie nicht gehört werden, da das Wissen einer Partei
tatsächlicher Natur und - wie vorhergehend ausgeführt (Erwägung 1) - vom
Bundesgericht nicht überprüfbar ist. Da bereits die erste Begründung die
Ablehnung der Sonderprüfung hinlänglich stützt, erübrigt es sich, auf die
Einwände der Beschwerdeführerin gegen die zweite Begründung einzugehen.

3.2 Betreffend die anbegehrte Information zu den Bezügen von B.________ oder
ihm nahe stehender Firmen rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine
aktenwidrige Annahme der Vorinstanz hinsichtlich der effektiv gestellten
Frage. Diese Rüge tatsächlicher Natur hätte mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden können und ist daher im vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahren mangels Letztinstanzlichkeit unzulässig
(Erwägung 1).
Die Vorinstanz hielt Missbräuche des Verwaltungsrates B.________ für nicht
glaubhaft gemacht, zumal - gemäss ihrer Annahme - nur die Frage nach den
offiziellen Bezügen von B.________ und nicht allgemein nach verdeckten
Gewinnausschüttungen zur Diskussion stand. Die Gegenargumentation der
Beschwerdeführerin beruht auf ihrer Behauptung, dass sie auch nach verdeckten
Gewinnausschüttungen gefragt habe. Da die Rüge der aktenwidrigen Annahme der
Vorinstanz hinsichtlich der gestellten Frage vom Bundesgericht nicht
überprüft werden kann und auf die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz
abzustellen ist, vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin von
Vornherein nicht zu verfangen. Ohnehin betrifft die Frage, ob Missbräuche des
Verwaltungsrates B.________ hinreichend glaubhaft gemacht wurden oder nicht,
die Beweiswürdigung und ist damit im vorliegenden Verfahren, in dem diese
Frage dem Kassationsgerichtspräsidenten unterbreitet werden konnte, der
Kognition des Bundesgerichts entzogen (Erwägungen 1 und 2.4).
3.3 Das Gleiche gilt im nächsten Punkt, bei dem es um den Verdacht der
Beschwerdeführerin geht, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Einnahmen im
Geschäftsjahr 2005/2006 nicht verbucht habe. Die Vorinstanz hielt diesen
Vorhalt der Beschwerdeführerin ebenfalls für eine blosse Vermutung und damit
für nicht glaubhaft gemacht. Ob zu Recht, kann vom Bundesgericht nicht
überprüft werden (Erwägungen 1 und 2.4).
Da bereits aus diesem Grund die Anordnung einer Sonderprüfung entfällt,
erübrigt es sich, auf die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die zweite
Begründung der Vorinstanz einzugehen, wonach der Nachweis von Einzelbuchungen
im Gesamtbetrag von rund Fr. 5'000.-- nicht Gegenstand einer Sonderprüfung
sein könnte, zumal diese Buchungen zu den ausgewiesenen Gesamterträgen von
über Fr. 670'000.-- in keinem Verhältnis stünden und die Aktionärsrechte der
Beschwerdeführerin nicht relevant tangierten, mithin die Verhältnismässigkeit
nicht gewahrt wäre.

3.4 Betreffend die Frage, ob die Einnahmen des Expo-Frühlingsfestes vom
März/April 2004 im Geschäftsjahr 2003/04 verbucht worden seien, lehnte die
Vorinstanz die Anordnung einer Sonderprüfung ab, weil im Dezember 2006 kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Auskunftserteilung zur
Jahresrechnung 2003/04 mehr bestanden habe. Die Generalversammlung habe nicht
über die Jahresrechnung 2003/04 beschliessen müssen.
Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden und die
Beschwerdeführerin vermag ihr mit der blossen Bekräftigung ihres
gegenteiligen Standpunktes nicht entgegenzutreten. Es ist nicht dargetan,
dass die Beschwerdeführerin mit den angestrebten Informationen zur
Jahresrechnung 2003/04 Aktionärsrechte durchsetzen könnte. Somit fehlt es am
erforderlichen Rechtsschutzinteresse (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, § 16 N. 49 Fn. 71 S. 1935 f.).
3.5 Ebenso entfällt eine Sonderprüfung betreffend die Frage nach der
Verbuchung der Einnahmen der Hallenwerbung der Emil Frey AG. Da sich diese
Frage auf die Jahresrechnungen 2003/04 und 2004/05 bezog, befand die
Vorinstanz zu Recht, dass es im Dezember 2006 am aktuellen
Rechtsschutzinteresse an einer Auskunftserteilung mangelte.

3.6 Zur Frage, ob es richtig sei, dass B.________ für sein Büro in den
Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin erheblich weniger bezahle als andere
Mieter, hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die entsprechende Frage an
den Verwaltungsrat anders gelautet habe und diese massgebend sei. Dies ist
korrekt, wird doch das Sonderprüfungsbegehren thematisch begrenzt durch den
Gegenstand des Auskunftsbegehrens (BGE 133 III 133 E. 3.2 S. 136). Die
Beschwerdeführerin wendet sich denn auch nicht dagegen. Die Vorinstanz ging
im Weiteren aufgrund der konkreten Fragestellung davon aus, dass die
Beschwerdeführerin nach einer ihr bereits bekannten Tatsache frage, nachdem
sie angegeben habe, B.________ bezahle für sein 25 m2 grosses Büro pro Jahr
nur Fr. 2'350.-- und die Tennisschule Y.________ demgegenüber für eine
Büroecke Fr. 9'000.--. Die sie eigentlich interessierende Frage nach dem
"Warum" lasse sich indes nicht durch eine Sonderprüfung klären. Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie wisse, wie viel B.________ für sein
Büro bezahle. Mit diesem Einwand tatsächlicher Natur kann sie indessen nicht
gehört werden (vgl. Erwägung 1).

3.7 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dass ein Sonderprüfer
abkläre, wie viel B.________ für die Werbeflächen an den Plachen der
Aussentennisplätze für die Firma Z.________ bezahle. Die Vorinstanz wies
diesen Antrag ab, weil die Beschwerdeführerin ein gesetzes- oder
statutenwidriges Handeln des Verwaltungsrates nicht glaubhaft gemacht habe;
die blosse Behauptung, es sei fraglich, ob B.________ etwas für die
Werbeflächen bezahlen müsse, sei durch nichts gestützt. Ob diese Würdigung
standhält, kann das Bundesgericht, wie bereits mehrfach ausgeführt,
vorliegend nicht prüfen (Erwägungen 1 und 2.4). Ohnehin bringt die
Beschwerdeführerin nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen müsste.

3.8 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen
die Ablehnung ihrer Anträge in allen Punkten als nicht stichhaltig bzw. als
überwiegend vom Bundesgericht nicht überprüfbar.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer