Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.350/2007
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4A_350/2007 /len

Urteil vom 3. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof,

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof,
vom 9. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) reichte am 9. Oktober 2006 beim
Zivilgericht des Seebezirks gegen die X.________ Versicherungsgesellschaft
(Beklagte) Klage aus Versicherungsvertrag
(Kollektiv-Krankentaggeldversicherung) ein. Gleichzeitig ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bezeichnung von
Rechtsanwalt Stolkin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Präsident des
Zivilgerichts hörte den Gesuchsteller an einer Sitzung vom 16. März 2007 zum
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Die X.________
Versicherungsgesellschaft schloss in ihrer Klageantwort vom 8. Mai 2007 auf
Abweisung der Rechtsbegehren des Klägers.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 wies der Gerichtspräsident das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Gegen
diese Verfügung reichte der Gesuchsteller kantonale Berufung ein.

B.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die Berufung mit Entscheid vom 9. Juli 2007
ab. Zur Begründung der Aussichtslosigkeit erwog das Gericht, zwischen den
Parteien hätten offensichtlich Divergenzen über Ursache und Grad der
Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers bestanden, weshalb die Beklagte auf
ihre Kosten weitere medizinische Abklärungen tätigen wollte, denen sich der
Gesuchsteller trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen
gemäss Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) widersetzte, worauf die Beklagte
ihre Leistungen einstellte. Das Gericht führte aus, dass derartige
vertraglich vorgesehene Mitwirkungspflichten, wie z.B. eine ärztliche
Begutachtung, sowie die Einstellung der Leistungen bei Weigerung durchaus
zulässig seien. Die Ansicht des Gesuchstellers, über Art. 39 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hinausgehende Mitwirkungspflichten seien
unzulässig, verwarf das Gericht ebenso wie die Behauptungen, darin sei eine
unzulässige Abrede zu Lasten Dritter zu sehen und die Pflichten seien für ihn
ungültig, weil ihm die AVB nicht übergeben worden seien.

C.
Der Gesuchsteller erhebt Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, das vorinstanzliche Urteil vom
9. Juli 2007 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Stolkin zu gewähren.
Ausserdem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung eines Anwalts auch für das Verfahren vor Bundesgericht. Er rügt,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzulänglich festgestellt, denn er habe
sich nie gänzlich einer Untersuchung verschlossen, sondern sogar eigene
Vorschläge gemacht und im Verlauf des Verfahrens 18 Arztzeugnisse
eingereicht; es sei ihm im gesamten Verfahren im Zusammenhang mit der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nie Gelegenheit gegeben worden,
sich zu den Vorhaltungen der Gegenpartei zu äussern. Da eine medizinische
Untersuchung einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte bedeute, bedürfe
sie seiner Einwilligung, die er nie erteilt habe und die der Arbeitgeber für
ihn nicht habe erteilen können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt
weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Obliegenheit vor, so dass
aufgrund der vorliegenden oder noch vorzulegenden Beweise zu entscheiden sein
werde, ob sein Anspruch bestehe. Es verletzt nach Ansicht des
Beschwerdeführers Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV, die Aussichtslosigkeit
bereits im vorliegenden Verfahren zu bejahen.

D.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine
eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Beschluss
ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007, E.
2.1; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1). Der Beschwerdeführer fordert in seiner
Klage Leistungen aus einer Taggeldversicherung in Höhe von Fr. 46'412.--. Es
handelt sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 BGG, der Streitwert
gemäss Art. 74 BGG ist erreicht (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG), die
Vorinstanz hat letztinstanzlich entschieden (Art. 75 BGG) und der
Gesuchsteller, der mit seinem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen worden ist, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist zudem fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1
BGG), weshalb unter Vorbehalt zulässiger Rügen (Art. 95 ff. BGG) und
gehöriger Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) auf die Beschwerde in
Zivilsachen einzutreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit
nicht zulässig (Art. 113 BGG); es ist darauf nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 3 BV (sic), die
Rechtsweggarantie nach Art. 32 (sic), Art. 6 EMRK (das Prinzip des fair
trial) und die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV. Ausserdem
verletze er Art. 112 OR sowie Art. 27 und Art. 28 ZGB.

3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine
solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2).
3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
mit der Begründung verweigert, seine Klage sei aussichtslos. Sie ist davon
ausgegangen, dass nach Art. 29 Abs. 3 BV, ebenso wie nach dem massgebenden
kantonalen Recht, Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die
Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Sie hat dargelegt, dass nach der
Rechtsprechung ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich
Gewinnchancen und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist danach, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet. Der Beschwerdeführer beanstandet diese
zutreffende Wiedergabe der Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV zu Recht nicht. Dass
bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einer bedürftigen Partei
der Rechtsweg verwehrt wird und ihr daher mangels Durchführung eines
Verfahrens überhaupt weder ein faires Verfahren noch das rechtliche Gehör
gewährt wird, ergibt sich daraus folgerichtig. Inwiefern darüber hinaus die
vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 29a BV und Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV
und Art. 13 EMRK verletzt sein könnten, ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen nicht für eine
Überprüfung der im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebenen
konstanten Rechtsprechung zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit
im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Es ist nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz
unzutreffend angenommen hat, eine vermögliche Partei hätte die Klage bei
vernünftiger Überlegung nicht angestrengt und ob sie daher mit Annahme der
Aussichtslosigkeit Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hat.

3.3 Dem Beschwerdeführer kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn er
behauptet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt. Für den Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz vielmehr
allein die Tatsache als erheblich angesehen, dass die Beklagte nach ihren AVB
ihre Leistungspflicht davon abhängig machen konnte, dass sich der
Beschwerdeführer auf Kosten der Versicherung von einem durch diese
bezeichneten Arzt untersuchen liess. Dass der Beschwerdeführer den von der
Beklagten "vorgeschlagenen Gutachter verweigert" hat, stellt er nicht in
Abrede. Die von ihm dafür angeführten Gründe hat die Vorinstanz für den
Ausgang des Verfahrens nicht als entscheidend erachtet, weshalb sie dazu
keine Feststellungen treffen musste (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die beklagte
Versicherungsgesellschaft hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.
Dezember 2005 drei Vorschläge unterbreitet und ihm unter Verweis auf Art. G7
ihrer AVB, Ausgabe 2002, angedroht, die Zahlungen einzustellen, wenn er einen
dieser Vorschläge nicht innert fünf Tagen annehme; diese Frist verlängerte
sie mit Schreiben vom 15. Februar 2006 bis zum 3. März 2006 und stellte
darauf die Taggeldleistungen ein.

3.4 Nach Art. 38 VVG (SR 221.229.1) hat der Anspruchsberechtigte den
Versicherer zu benachrichtigen, sobald er vom Eintritt des befürchteten
Ereignisses Kenntnis erlangt. Nach Art. 39 Abs. 1 VVG muss er auf Begehren
des Versicherers sodann jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen
erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete
Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses
dienlich sind. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG kann der Vertrag verfügen,
dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne
erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen,
beizubringen hat. Wenn vereinbart worden ist, dass der Anspruchsberechtigte
wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Nachteil betroffen wird, so
tritt dieser Nachteil nach Art. 45 Abs. 1 VVG nicht ein, wenn die Verletzung
nach den Umständen als eine unverschuldete anzusehen ist. Im Rahmen von Art.
45 VVG können die AVB Bestimmungen zur Mitwirkung bei der Abklärung des
Versicherungsfalles enthalten, da Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG nicht
abschliessend zu verstehen ist (Art. 98 VVG, vgl. Nef, Basler Kommentar, N.
13 zu Art. 39 VVG). Die Verletzung einer in den AVB vorgeschriebenen
Obliegenheit bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte sich nicht entsprechend
verhalten hat; die Rechtsnachteile können in diesem Fall unter Vorbehalt
unverschuldeter Verletzung grundsätzlich frei vereinbart werden (Nef, a.a.O.,
N. 8 f. zu Art. 45 VVG). Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass die
Weigerung des Beschwerdeführers, sich von einem der von der Beklagten
bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen, diese wie in deren AVB vorgesehen
zur Einstellung der Versicherungsleistungen berechtigte, weshalb die Klage
aus rechtlichen Erwägungen kaum Aussicht auf Erfolg haben wird.

3.5 Was der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Beurteilung seiner Klage
einwendet, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite des
Persönlichkeitsschutzes, wenn er die Auffassung vertritt, eine ärztliche
Untersuchung sei ihm nicht zumutbar, ist doch selbst die Pflicht zur
ärztlichen Behandlung als Voraussetzung für Versicherungsleistungen
grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 128 III 34 E. 5c). Das
Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers wird dadurch entgegen seiner
Auffassung nicht aufgehoben; weigert er sich, die vertraglich vereinbarten
Untersuchungen durch die von der Beklagten bestimmten Ärzte vornehmen zu
lassen, verzichtet er damit allein auf den zu seinen Gunsten vertraglich
vereinbarten Vorteil der Versicherungsleistungen. Grundsätzlich verletzt die
vertraglich vereinbarte Obliegenheit des Anspruchsberechtigten, sich einer
Untersuchung durch einen von der Versicherung bestimmten Arzt zu unterziehen,
weder die Menschenwürde noch das Recht auf persönliche Freiheit. Inwiefern
die für das Gutachten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen dem
Beschwerdeführer konkret unzumutbar sein könnten, ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt, dass die im
Kollektivvertrag der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vereinbarte
Obliegenheit auch Art. 112 OR nicht verletzt.

3.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Weigerung des
Beschwerdeführers, sich der vertraglich vereinbarten Obliegenheit zu
unterziehen und sich durch einen von der Beklagten bestimmten Arzt
begutachten zu lassen, nach den Vertragsbedingungen zum Ausschluss derjenigen
Leistungen führt, die er mit seiner Klage fordert. Sie hat die Klage aus
diesem Grund zutreffend für aussichtslos erklärt und dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Verletzung von Art. 29
Abs. 3 BV verweigert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit
die Begründung der Rügen den formellen Anforderungen überhaupt genügt.

4.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die
Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Der Ausgang des Verfahrens führt nach Art. 66 Abs. 1 BGG zur Auferlegung der
Gerichtskosten an den Beschwerdeführer. Dieser hat freilich auch für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und auf
Aufforderung einen Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks
vom 30. August 2007 eingereicht, in dem ihm für das Scheidungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und der eine Berechnung des
Existenzminimums enthält. Seine Bedürftigkeit ist danach ausgewiesen. Nach
Art. 64 BGG wird jedoch die unentgeltliche Rechtspflege auch im Verfahren vor
Bundesgericht davon abhängig gemacht, dass das Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Die Vorinstanz hat wie schon der erstinstanzliche
Richter klar und zutreffend dargestellt, aus welchen Gründen die Klage des
Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Beschwerde gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erschien von Anfang an als
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb
abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten zu auferlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: