Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.345/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_345/2007 /len

Urteil vom 8. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Poli,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki.

Mietvertrag; Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons
Obwalden vom 5. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Mietvertrag vom 17. Juli 2004 vermietete die X.________ AG (nachstehend:
Vermieterin) das Hotel/Restaurant Y.________ inklusive einer Wohnung in
Engelberg an A.________ und B.________ (nachstehend: Mieter). Am 15. Dezember
2005 kündigte die Vermieterin, handelnd durch ihren Alleinaktionär und
Vertreter C.________, mit den amtlichen Formularen die Mietverträge
betreffend das Hotel/Restaurant und die Wohnung auf den 15. Juli 2006. Die
Kündigungsschreiben waren gemeinsam an beide Mieter gerichtet und nannten
Eigenbedarf als Kündigungsgrund. Am 21. Dezember 2005 wiederholte die
Vermieterin die Kündigungen auf den selben Kündigungstermin und adressierte
eine Kündigung für die Wohnung bzw. das Hotel/Restaurant jeweils einzeln an
jeden der Mieter.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 fochten die Mieter die Kündigung bei der
Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtverhältnisse des Kantons Obwalden
(nachstehend: Schlichtungsbehörde) an und verlangten eventualiter die
Erstreckung des Mietverhältnisses um vier Jahre.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2006 erweiterten die Mieter ihre Rechtsbegehren
und verlangten eine Reduzierung des Mietzinses für die Zeit des Umbaus im
Oktober und November 2005, die Übernahme von Strom-, Wasser- und Heizkosten
durch die Vermieterin, sowie weitere Entschädigungen für den Betriebsausfall
während dieser Zeit.
Die Schlichtungsbehörde stellte mit Beschluss vom 14. bzw. 21. März 2006
fest, dass das Miet-/Pachtverhältnis bis zum 30. Juni 2010 daure, wobei der
Mietzins in dieser Zeit vertragsgemäss verändert werden könne. Die Behandlung
des Gesuchs um Erstreckung der Miet- und Pachtverhältnisse sistierte die
Schlichtungsbehörde bis Ende Januar 2010 mit dem Hinweis, dass die
Mieterschaft das Gesuch dannzumal zu bestätigen und zu begründen habe.
Schliesslich wies die Schlichtungsbehörde die Vermieterin an, die von den
Mietern geleisteten Sicherheitszahlungen bis Ende 2006 gesetzeskonform bei
einer Bank zu hinterlegen.

B.
Am 11. April 2006 erhob die Vermieterin (nachstehend: Klägerin) beim
Kantonsgerichtspräsidenten II Klage mit den Begehren, es sei der Beschluss
der Schlichtungsbehörde vom 14./21. März 2006 aufzuheben und die Wirksamkeit
der Kündigung des Miet-/Pachtverhältnisses per 30. Juni 2007 festzustellen.
Die Mieter (nachstehend: Beklagte) stellten die Begehren, die Klage sei
abzuweisen und die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Eventuell sei
festzustellen, dass die Kündigung frühestens per 30. Juni 2010 Wirkung
entfalten könne, und es sei die Beurteilung des Erstreckungsbegehrens bis
Ende Januar 2010 zu sistieren. Subeventualiter sei das Mietverhältnis um
sechs Jahre zu erstrecken.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 hiess der Kantonsgerichtspräsident II die
Klage gut, stellte fest, dass das Miet-/Pachtverhältnis zwischen den Parteien
auf den 30. Juni 2007 gültig gekündigt wurde und wies die Sache zur
Durchführung des Schlichtungsverfahrens betreffend das Erstreckungsbegehren
an die Schlichtungsbehörde zurück.
Auf Rekurs der Beklagten hin hob die Obergerichtskommission des Kantons
Obwalden den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten am 5. Juli 2007 auf und
erklärte die Kündigung vom 21. Dezember 2005 betreffend das
Miet-/Pachtverhältnis zwischen den Parteien als unwirksam.

C.
Die Klägerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, das Urteil
der Obergerichtskommission vom 5. Juli 2007 sei aufzuheben und die Verfügung
des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Oktober 2007 sei zu bestätigen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beklagten und die Obergerichtskommission schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde verlangen die
Beklagten, die Angelegenheit sei zur weiteren Beurteilung an die
Schlichtungsbehörde zurückzuweisen, eventualiter sei das Mietverhältnis um
sechs Jahre zu erstrecken.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz beziffert den Streitwert auf Fr. 198'000.--, was keine Partei
im bundesgerichtlichen Verfahren kritisiert. Die für die Beschwerde in
Zivilsachen erforderliche Streitwertgrenze, welche in mietrechtlichen Fällen
Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), ist damit erreicht. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich
einzutreten.

2.
2.1 Vor der Vorinstanz begründete die Beschwerdeführerin den als
Kündigungsgrund angegebenen Eigenbedarf damit, dass ihr Vertreter und
Alleinaktionär von Anfang an die Absicht gehabt habe, nach seiner
Pensionierung den Restaurant- und Hotelbetrieb selber zu führen. Dass dies
nun früher als ursprünglich geplant vonstatten gehe, resultiere insbesondere
aus der sich stets verschlechternden Auftragssituation. Weiter gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe den Beschwerdegegnern vorgeschlagen, im
bestehenden Restaurant- und Hotelbetrieb gemeinsam eine Hotel- und Apérobar
mit D.________ einzuführen und im Einverständnis mit den Beschwerdegegnern im
Rahmen der Wiedereröffnungsfestivitäten auf eigene Kosten einen Apéro
durchgeführt und für den Apéroservice D.________ aufgeboten. Die
Beschwerdegegner hätten indessen D.________ des Lokals verwiesen. Damit sei
belegt, dass das Barprojekt mehr an persönlichen als an unternehmerischen
Überlegungen gescheitert sei.

2.2 Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, eine Kündigung sei bereits
missbräuchlich, wenn sie sich auf kein schützenswertes Interesse stütze.
Erweise sich der angegebene Kündigungsgrund als vorgeschoben, so lasse dies
auf eine grundlose und damit treuwidrige Kündigung schliessen. Im
vorliegenden Fall sei glaubhaft, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin
bereits bei Beginn des Vertragsverhältnisses die Absicht hatte, dereinst die
Hotel- und Restaurantanlage zu übernehmen und die Wohnung selber zu benutzen.
Dass die Übernahme früher als geplant habe erfolgen sollen, habe die
Beschwerdeführerin jedoch nicht bewiesen. Sie mache zwar geltend, die
Aufträge seien in den letzten zwei Jahren zurückgegangen, unterlasse jedoch,
die behaupteten Rückgänge zu beziffern oder anderweitig zu belegen. Zudem sei
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin den Eigenbedarf bereits vor den
Wiedereröffnungsfestivitäten angemeldet hätte, wäre ein solcher auch
tatsächlich gegeben gewesen. Dies und die Tatsache, dass die Kündigung nach
dem Scheitern des Bar-Projekts vorgenommen wurde, seien Elemente, welche
gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Ihr Einwand,
das Bar-Projekt sei aus persönlichen Gründen gescheitert, verstärke die
Bedenken. Insgesamt bleibe die Beschwerdeführerin den Beweis schuldig, dass
Eigenbedarf tatsächlich der wahre Kündigungsgrund war. Damit sei die
Kündigung unwirksam im Sinne von Art. 271 und Art. 271a OR und deshalb
aufzuheben.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch
verteilt. Zwar habe der Vermieter im Falle einer Kündigung während der
Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. d OR einen Rechtfertigungsgrund
gemäss Art. 271a Abs. 3 OR, wie z.B. den dringenden Eigenbedarf,
nachzuweisen. Dies gelte jedoch nicht für eine Kündigung ausserhalb der
Sperrfrist. Diesfalls habe nicht der Kündigende die Zulässigkeit, sondern ihr
Empfänger die Missbräuchlichkeit der Kündigung zu beweisen. Der Kündigende
könne sich daher darauf beschränken, ernsthafte Zweifel an der
Sachdarstellung des Kündigungsempfängers aufrecht zu erhalten. Es genüge,
wenn die angegebenen Kündigungsgründe glaubhaft seien. Dies müsse namentlich
für die Kündigung infolge Eigenbedarfs gelten, der auch innere Tatsachen
betreffe und damit nicht strikte bewiesen werden könne. Zudem müsse der
Eigenbedarf bei Kündigungen ausserhalb der Sperrfrist kein dringlicher sein.
Dies habe die Vorinstanz verkannt, indem sie verlangt habe, dass die
Beschwerdeführerin bezüglich des geltend gemachten Auftragsrückgangs Zahlen,
Jahresrechnungen und Buchhaltungsunterlagen vorlege.

2.4
2.4.1 Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist die Kündigung
anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art.
271 Abs. 1 OR). Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden (Art. 271
Abs. 2 OR). Allgemein gilt, dass eine Kündigung treuwidrig ist, wenn sie ohne
objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen wird
(Urteil 4C.267/2002 vom 18. November 2002 E. 2.2, publ. in SJ 2003 I S. 261
ff., 263; vgl. auch BGE 120 II 105 E. 3a S. 108). Bezüglich der Kündigung
durch den Vermieter werden in Art. 271a Abs. 1 OR beispielhaft
Kündigungsgründe genannt, welche mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht
vereinbar sind. So ist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. a OR eine Kündigung
anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Mieter nach Treu und
Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht.

2.4.2 Ausserdem sieht Art. 271a Abs. 1 lit. d und e OR in Bezug auf
Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren, welche mit dem Mietverhältnis
zusammenhängen, Sperrfristen vor. Während diesen Fristen sind Kündigungen
durch den Vermieter gemäss Art. 271a Abs. 3 OR nur aus speziellen, im Gesetz
genannten Gründen zulässig.

2.4.3 Wird die Kündigung ausserhalb einer Sperrfrist gemäss Art. 271a lit. d
und e OR ausgesprochen, so wird ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben nicht vermutet. Ein solcher Verstoss ist daher gemäss Art. 8 ZGB
grundsätzlich vom Kündigungsempfänger zu beweisen, der daraus die
Anfechtbarkeit der Kündigung ableitet (BGE 120 II 105 E. 3c S. 111; Urteil
4C.61/2005 vom 27. Mai 2005 E. 4.3.1 f.; übersetzt abgedruckt in: MRA 2005 S.
119; Hans Bättig, Kündigung zur Erzielung eines höheren Ertrags - Beweislast,
MRA 2005 S. 115 f., S. 120; SVIT-Kommentar Mietrecht, 2. Aufl., Zürich 1998,
N. 38 zu Art. 271 OR; vgl. auch Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für die
Praxis, 6. Aufl. 2005, S. 532 Rz. 4.8). Da der Grundsatz von Treu und Glauben
ein Rechtsbegriff ist, hat der Kündigungsempfänger genau genommen Tatsachen
zu beweisen, aus welchen auf einen Verstoss gegen diesen Grundsatz zu
schliessen ist (vgl. Weber, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2007, N. 30 zu Art.
271/271a OR). Der Kündigungsempfänger hat daher nachzuweisen, dass die
Kündigung aus einem verpönten bzw. ohne schützenswerten Grund ausgesprochen
wurde (David Lachat, Commentaire Romand, N. 9 zu Art. 271 OR; Raymond Bisang,
Kündigungsanfechtung bei wechselnder Begründung, MRA 2004 S. 170 ff., S. 176;
a.M. Weber, a.a.O., N. 30 zu Art. 271/271a OR; Higi, Zürcher Kommentar, 4.
Aufl. 1996, N. 163 zu Art. 271 OR; Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 527 Rz.
3.10, welche annehmen, die kündigende Partei habe die von ihr angegebenen
Kündigungsgründe zu beweisen, sofern diese bestritten werden). Gemäss der
Rechtsprechung hat der Kündigende jedoch zur Wahrheitsfindung beizutragen,
indem er die Gründe der Kündigung nennt und gemäss Art. 274d Abs. 3 OR alle
in seinem Besitz befindlichen Beweisstücke zur Verfügung stellt, die für die
Prüfung des von ihm behaupteten Kündigungsgrunds nötig sind (BGE 120 II 105
E. 3c S. 111; Urteil 4C.61/2005 vom 27. Mai 2005 E. 4.3.1 f.). In diesem
Sinne hat der Kündigende den Kündigungsgrund zumindest glaubhaft zu machen
(Urteil 4C.170/2004 vom 27. August 2004 E. 2.1, übersetzt abgedruckt in: MRA
2004 S. 137). Kommt der Kündigende dieser Obliegenheit nicht nach, oder gibt
er keinen Grund zur Kündigung an, so kann daraus im Rahmen der
Beweiswürdigung der Schluss gezogen werden, der Kündigende habe keinen
zulässigen Kündigungsgrund gehabt (Bernard Corboz, Les congés affectés d'un
vice, 9e Séminaire sur le droit du bail, Neuchâtel 1996, no 3, S. 21; vgl.
auch Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 525 f. Rz. 3.4; vgl. ferner Art. 41
BZP, der besagt, dass der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung das
Verhalten der Parteien im Prozess mitwägt). Darin liegt keine Umkehr der
Beweislast (SVIT-Kommentar, a.a.O., N. 38 zu Art. 271 OR; Bättig, a.a.O., S.
121 ff.).
2.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als
sie vorbringt, die Vorinstanz habe von ihr zu Unrecht verlangt, den
angegebenen Kündigungsgrund nachzuweisen. Diese Rechtsauffassung hat sich
indessen nicht auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt. Die Vorinstanz hat
namentlich daraus, dass die Beschwerdeführerin die von ihr zur Begründung des
Eigenbedarfs angegebenen Auftragsrückgänge weder bezifferte noch belegte,
abgeleitet, ein Eigenbedarf habe nicht vorgelegen. Entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dabei keinen dringlichen, sondern bloss
einen aktuellen Eigenbedarf verlangt. Damit ist die Vorinstanz mit Rücksicht
auf das Verhalten der Beschwerdeführerin, mithin in Beweiswürdigung, zum
Schluss gelangt, der angerufene Kündigungsgrund sei bloss vorgeschoben, die
betreffende Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, und die
Kündigung sei ohne zulässigen Grund ausgesprochen worden. Demnach ist den
Beschwerdegegnern der Beweis der grundlosen Kündigung gelungen, weshalb
insoweit ein positives Beweisergebnis vorliegt. Damit wird die Frage der
Beweislastverteilung nach ständiger Rechtsprechung gegenstandslos (BGE 130
III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 119 II 114 E. 4c S. 117; 118 II 142 E. 3a S. 147,
je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht auszumachen.

2.6 Da die Kündigung aufgehoben wurde, ist nicht entscheiderheblich, auf
welchen Termin diese Kündigung ihre Wirkung hätte entfalten können. Diese im
kantonalen Verfahren umstrittene Frage kann daher offen bleiben.

3.
Weiter macht die Beschwerdeführerin dem Sinne nach geltend, die
Beschwerdegegner hätten sich auf den Tatbestand der Rachekündigung gemäss
Art. 271a Abs. 1 lit. a OR berufen, ohne darzutun, inwiefern dieser
Tatbestand erfüllt sei. Zudem habe die Vorinstanz mit Bezug auf den
Kausalzusammenhang zwischen dem Willen, eine einseitige Vertragsänderung
durchzusetzen, und der Kündigung eine offensichtlich fehlerhafte
Beweiswürdigung vorgenommen.
Hinsichtlich dieser Rügen ist ein Bezug zu entscheiderheblichen Erwägungen
der Vorinstanz nicht erkennbar, da diese nicht davon ausging, die
Beschwerdegegnerin habe eine so genannte Rachekündigung nachweisen können.
Auf die Rügen ist daher mangels Rechtserheblichkeit nicht einzutreten.

4.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese
hat zudem die Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergerichtskommission des Kantons
Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer