Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.342/2007
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4A_342/2007 /bru

Urteil vom 2. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

A. _______,
B._______,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,

gegen

X._______ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Schuler.

Anfechtung der Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, vom 7. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A. _______ (Beschwerdeführer 1) ist seit dem 1. Juni 1992 Mieter einer
Wohnung, die der X._______ AG (Beschwerdegegnerin) gehört. Per 1. Januar 2002
vermietete diese dem Beschwerdeführer und B._______ (Beschwerdeführerin 2)
eine grössere Wohnung im gleichen Haus. Am 26. Januar 2006 kündigte sie das
Mietverhältnis auf den 30. April 2006. Die Beschwerdeführer fochten diese
Kündigung wegen Missbräuchlichkeit an. Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen
des Kantons Zug stellte am 12. April 2006 die Gültigkeit der Kündigung per
30. Juni 2006 fest und erstreckte das Mietverhältnis einmalig für sechs
Monate bis zum 31. Dezember 2006. Gleich entschied der Einzelrichter beim
Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 18. Juli 2006. Die
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug hob jedoch am 4. Oktober
2006 diese Verfügung auf und wies die Sache zur Durchführung eines weiteren
Schriftenwechsels und eines Beweisverfahrens über den strittigen
Kündigungsgrund an das Kantonsgerichtspräsidium zurück. Hierauf stellte der
Einzelrichter am 6. März 2007 erneut die Gültigkeit der Kündigung auf den 30.
Juni 2006 fest und gewährte den Mietern eine einmalige Erstreckung bis zum
31. Dezember 2006. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies die
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug am 7. August 2007 ab.

B.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zug aufzuheben und die Kündigung vom 26. Januar 2006
per 30. April 2006 bzw. per 30. Juni 2006 für missbräuchlich zu erklären.
Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung
beider Rechtsmittel. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung.
Am 2. Oktober 2007 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz beziffert den Streitwert auf Fr. 50'850.--, was keine Partei
im bundesgerichtlichen Verfahren kritisiert. Die für die Beschwerde in
Zivilsachen erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1
lit. a BGG) ist damit erreicht, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Dass darauf nicht einzutreten ist,
schadet indessen den Beschwerdeführern insoweit nicht, als die mit diesem
Rechtsmittel erhobenen Rügen der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts
sinngemäss auch in der zivilrechtlichen Beschwerde erhoben werden. Soweit sie
hinreichend begründet werden, sind die betreffenden Rügen im Rahmen der
Beschwerde in Zivilsachen zu prüfen (133 I 201 E. 1 S. 203; 133 III 439 E.
3.1 S. 444, e contrario).

2.
2.1 Nach dem angefochtenen Urteil begründete die Beschwerdegegnerin die
Kündigung im Begleitschreiben vom 26. Januar 2006 mit wiederholt
unanständigem Verhalten der Beschwerdeführer dem Vermieter und Hausbesitzer
gegenüber - gemeint ist damit der im gleichen Haus wie die Beschwerdeführer
wohnende Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin - , welches nicht mehr tragbar
sei. Nachdem die Beschwerdeführer bestritten hatten, sich gegenüber der
Beschwerdegegnerin oder anderen Nachbarn unanständig verhalten zu haben,
führte die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort aus, der Beschwerdeführer 1
sei im Umgang mit den Mitmenschen oft sehr unbeherrscht. Insbesondere sei er
für die ebenfalls im selben Haus wohnende Mutter des Verwaltungsrates eine
Bedrohung und beeinträchtige ihre Lebensqualität aufs Schwerste. Aufgrund der
Vorfälle im September 2005 und vom 21. Januar 2006 ängstige sie sich vor ihm.
Am 21. Januar 2006 habe der Beschwerdeführer 1 die Grenze, innert welcher man
dem Frieden zuliebe Unanstand und Unfreundlichkeit schlucke, definitiv
überschritten. Die Beschwerdegegnerin hat die beiden erwähnten sowie
verschiedene weitere Vorfälle gegenüber bestimmten Personen im Einzelnen
beschrieben und dadurch nach Auffassung der Vorinstanz ihre allgemein
gehaltene Begründung der Kündigung präzisiert.

2.2 Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Schilderungen der einzelnen
Vorfälle stellten eine unzulässige Abänderung der Kündigungsbegründung bzw.
ein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen dar, worauf nicht hätte
abgestellt werden dürfen. Wiederholt unanständiges Verhalten gegenüber dem
Vermieter oder Hausbesitzer habe nichts mit unbeherrschtem Umgang mit
Mitmenschen, konkret angsteinflössender Bedrohung oder Ausfälligkeiten und
Nörgeleien zu tun. Indem die Vorinstanz die einzelnen Vorfälle lediglich als
Präzisierungen betrachte, missachte sie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach nachgeschobene Kündigungsgründe nicht berücksichtigt
werden dürften.

2.2.1 Die Kündigung des Mietvertrags ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts auch gültig, wenn sie nicht begründet wird (119 II 147 E. 3c
S. 154 ). Das gilt auch für die Kündigung der Wohnungsmiete durch den
Vermieter, welche gemäss Art. 266l Abs. 2 OR formularpflichtig ist. Da die
Begründung an keine Form gebunden ist, kann sie auch erst vor der
Schlichtungsbehörde oder vor Mietgericht vorgetragen werden. Immerhin muss,
wer eine Begründung gibt, im Bestreitungsfall deren Richtigkeit dartun
(Urteile des Bundesgerichts 4C.400/2001 vom 4. März 2002, E. 2, publ. in Pra
91/2002 Nr. 110 S. 635 ff.; 4C.271/1991 vom 18. März 1992 E. 3a und b, publ.
in mp 1993 S. 28 ff.). Wird die ordentliche Kündigung mit einer Begründung
versehen, ist das Nachschieben weiterer Gründe im Anfechtungsverfahren
jedenfalls so weit zulässig, als diese die gegebene Begründung ergänzen und
verdeutlichen (Urteil des Bundesgerichts 4C.61/2005 vom 27. Mai 2005 E.
4.3.2, publ. in SJ 2006 I S. 34 ff. S. 38; Weber, Basler Kommentar, 4. Aufl.,
N. 33 zu Art. 271/271a OR, mit Hinweisen).

2.2.2 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin zunächst im Begleitschreiben
zur Kündigung, mithin ohne dazu aufgefordert worden zu sein, in allgemeiner
Form darauf berufen, die Beschwerdeführer liessen es am gebührenden Anstand
gegenüber der Vermieterschaft fehlen. Nach Auffassung der Vorinstanz hat das
Beweisverfahren bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer 1 in den letzten
Jahren mehrfach unanständig verhalten hat. Wenn die Vorinstanz dabei nicht
ausschliesslich die an den Verwaltungsrat direkt gerichteten - offenbar
unbegründeten, zumindest unangemessenen - Beschwerden wegen Gestank, Lärm und
"anderer Dinge" und die von diesem selbst wahrgenommene fäkale Ausdrucksweise
mit Bezug auf die neuen Schlösser in Betracht zog, sondern auch das Verhalten
gegenüber weiteren Nachbarn sowie gegenüber in und um die Liegenschaft
beschäftigten Personen (die Mutter des Verwaltungsrates, Feuerwehrleute) im
Hinblick auf die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung würdigte, hat sie
den von der zitierten Rechtsprechung gesteckten Rahmen nicht gesprengt und
daher kein Bundesrecht verletzt, liegen doch die weiteren, im Verfahren
konkret geschilderten Verhaltensweisen auf der Linie des beanstandeten
mangelnden Anstandes, auch wenn der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin nur
mittelbar davon berührt war. Daraus folgt, dass die Sachverhaltsrügen der
Beschwerdeführer grundsätzlich auch mit Bezug auf die gegenüber anderen
Personen festgestellten Verhaltensweisen entscheidrelevante Umstände
betreffen und zu prüfen sind.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich
unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351;
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit
Hinweisen).

3.1 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, das Beweisverfahren habe die
Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer 1 in
den letzten Jahren mehrfach unanständig verhalten habe, bestätigt. Der
Beschwerdeführer 1 habe, jeweils wegen einer geringfügigen Behinderung seiner
Garagenzufahrt, vor etwa sieben Jahren einen unmotivierten Wutausbruch
gegenüber einem Feuerwehrmann gehabt und vor etwa fünf Jahren den Sohn eines
Nachbarn in einen lauten Streit verwickelt. Ferner habe er sich in neuerer
Zeit (September 2005) bei der über achzigjährigen Mutter des Verwaltungsrates
in rüpelhafter Weise wegen eines Heizungsproblems beschwert und am 21. Januar
2006 in ihrer Gegenwart "in die Welt hinaus geflucht". Schliesslich hielt die
Vorinstanz auch das direkt gegenüber dem Verwaltungsrat an den Tag gelegte
Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend den Behauptungen der
Beschwerdegegnerin (aufgeführt in E. 2.2.2 hiervor) für erstellt.

3.2 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt zu haben, soweit sie aus einer Zeugenaussage der Mutter des
Verwaltungsrates schliesse, der Beschwerdeführer 1 habe sich am 1. September
2005 dieser gegenüber auf rüpelhafte Weise über ein Heizungsproblem
ausgelassen. Die als unzutreffend gewürdigt ausgegebene Aussage zum Vorfall
vom 18. September 2005 lautet an der einschlägigen Stelle wie folgt:
"... Es war Sonntag und auch an anderen Orten gingen die Heizungen nicht. Wir
hatten immerhin warmes Wasser. Herr A._______ kam dann und reklamierte wegen
der Heizung. Er kam alleine. Ich erklärte ihm, dass ich auch nichts tun
könne. Er beschwerte sich dann darüber, dass mein Sohn in den Ferien weilte.
Dann fügte er noch hinzu, dass wir unfähig seien, dieses Haus zu verwalten
und hierzu jemanden anstellen sollen. Gegen mich wurde er nicht ausfällig.
Herr Z._______ kam später. Er war sehr anständig und hat meinen Ausführungen
keinen Kommentar hinzugefügt. ...".
Damit ist der Rüge der Beschwerdeführer, die Zeugin habe hervorgehoben, dass
der Beschwerdeführer 1 sehr anständig gewesen und ihren Ausführungen keinen
Kommentar beigefügt habe, der Boden entzogen, bezieht sich die besagte
Qualifikation der Zeugin doch eindeutig auf den später hinzugekommenen Herrn
Z._______ und nicht auf den Beschwerdeführer 1. Von einer willkürlichen
Einschätzung des Verhaltens als "rüpelhaft" kann bei dieser Sachlage nicht
die Rede sein, nachdem sich der Beschwerdeführer 1 nach den Angaben der
Zeugin bei dieser über deren Sohn und die Art und Weise seiner Hausverwaltung
negativ ausgelassen hatte. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz ist insoweit nicht dargetan.

4.
Die Vorinstanz erwog, aufgrund der mehrfachen Nörgeleien gegenüber dem
Verwaltungsrat und des nachgewiesenen Verhaltens gegenüber dessen Mutter sei
anzunehmen, das Verhältnis zur Familie des Verwaltungsrates sei derart
zerrüttet, dass der Hausfrieden gestört sei. Zwar möge jeder einzelne der
Vorfälle für sich genommen nicht als besonders gravierend und damit nicht als
mietrechtlich relevant erscheinen. Gesamthaft betrachtet ergäben sie jedoch
das Bild eines wenig rücksichtsvollen Zeitgenossen, dessen Verhalten auf
Dauer durchaus geeignet sei, den Hausfrieden im Mehrfamilienhaus der
Beschwerdegegnerin nachhaltig zu stören. In Bezug auf das Verhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer 1 und dem Verwaltungsrat sei diese Störung im Verfahren
denn auch bewiesen worden. Da der Beschwerdeführer 1 zugegeben habe, in
Anwesenheit von Mitgliedern der Familie des Verwaltungsrates wiederholt
geflucht und freche Bemerkungen gemacht zu haben, wirke die Behauptung, die
Beschwerdeführer hätten nichts gegen die Familie des Verwaltungsrates,
unglaubwürdig.

4.1 Die Beschwerdeführer beanstanden die Annahme der Vorinstanz, das
Verhältnis zur Familie des Verwaltungsrates sei zerrüttet und der Hausfriede
dadurch zerstört gewesen. Indem sie zur Begründung einzig die Antworten des
Verwaltungsrates in der persönlichen Befragung auflisten und den daraus
gezogenen Schluss der Vorinstanz bestreiten, genügen sie ihrer
Begründungspflicht nicht. Abgesehen davon ist ohne weiteres nachvollziehbar,
dass der Verwaltungsrat und dessen Mutter aufgrund des ungehobelten Benehmens
des Beschwerdeführers 1 ihr Verhältnis zu diesem als erheblich belastet und
den Hausfrieden als gestört empfinden konnten. Daran ändert nichts, dass
einige der nachgewiesenen Ausfälle des Beschwerdeführers 1 Jahre zurücklagen
und in der Zwischenzeit mit den Beschwerdeführern ein Mietvertrag über eine
andere Wohnung im gleichen Gebäude geschlossen wurde. Entscheidend ist, dass
eine Kündigung, die wegen immer wieder vorkommender Ausfälligkeiten eines
Mieters gegenüber der Vermieterschaft und anderen Personen im Umfeld der
Mietliegenschaft ausgesprochen wird, auch dann keinen der von Art. 271 OR
er-fassten Missbrauchstatbestände erfüllt, wenn das schlechte Benehmen lange
stillschweigend geduldet wurde. Andernfalls wäre der langmütige Vermieter
schlechter gestellt als der harte, der bereits nach dem ersten unangenehmen
Auftreten des Mieters das Vertragsverhältnis beendet.

4.2 Der Beschwerdegegnerin kann demnach nicht vorgeworfen werden, die
Kündigung ohne objektiv schutzwürdiges Interesse oder unter Enttäuschung des
berechtigten Vertrauens der Gegenpartei in den Bestand des
Vertragsverhältnisses (BGE 120 II 105 E. 3a S. 108) ausgesprochen und Art.
271 Abs. 1 OR verletzt zu haben.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer solidarisch kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: