Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.333/2007
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4A_333/2007 /len

Urteil vom 21. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau.

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 15. August 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Thurgau den von den Beschwerdeführern gegen
die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Münchwilen vom 25. Juni
2007 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. August 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2007 erklärten, den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2007 mit
Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132
Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 4. September 2007 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: