Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.331/2007
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4A_331/2007 /len

Urteil vom 19. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Schürmann,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bolliger und Rechtsanwältin Anna
Katharina Müller.

Auskunftserteilung / Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 28. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist in erster Linie mit dem Erwerb,
der Verwaltung und Verwertung von Immaterialgüterrechten im Bereich der
modernen Finanzmarktökonomie und -informatik im In- und Ausland beschäftigt
und gemäss ihrer Sachdarstellung Teil der X.________-Gruppe. Die Y.________
AG (Beschwerdegegnerin) befasst sich primär mit der Entwicklung und dem
Vertrieb von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich
der Finanzinformationen.
Die Parteien pflegten seit 1991 Vertragsbeziehungen. Zuletzt schlossen sie am
8. Februar 2000 einen Vertrag betreffend die Wartung und den Vertrieb des
"A.________ Data Model" ("A.________ Data Model"-Vertrag). Gegenstand dieses
Vertrags ist das "A.________ Data Model", ein logisches oder abstraktes
Datenmodell. Von entscheidender Bedeutung für die Auseinandersetzung zwischen
den Parteien ist das Datenübermittlungsmodell "B.________ Data Feed".
Der "A.________ Data Model"-Vertrag enthält zusammengefasst u.a. folgende
Regelungen:
Ziff. 1 hält fest, dass die Parteien gemeinsam Eigentümer des "A.________
Data Model" sind und der Vertrag "die gegenseitigen Rechte und Pflichten,
unter denen dieses Datenmodell am Markt angeboten und gewartet wird, sowie
alle anderen Rechtsverhältnisse unter den Parteien betreffend das "A.________
Data Model" regelt.
In Ziff. 2.1 Abs. 1 wird präzisiert, dass die Parteien Eigentümer bzw.
Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Leistungsschutzrechte
des bzw. am "A.________ Data Model" sind. Gemäss Ziff. 2.1 Abs. 3 ist es den
Parteien untersagt, über das "A.________ Data Model" anders als im Vertrag
vorgesehen eigentums- oder urheberrechtlich oder sonst wie zu verfügen.
In Ziff. 2.2 räumen sich die Parteien gegenseitig ein zeitlich unbegrenztes,
nicht übertragbares, nicht ausschliessliches und unentgeltliches Lizenzrecht
am "A.________ Data Model" zur Eigennutzung ein.
Ziff. 2.3 bestimmt, dass das "A.________ Data Model" von beiden Parteien auf
eigene Rechnung und in eigenem Namen unter den Bedingungen des Vertrags an
alle Arten von Unternehmen lizenziert werden kann.
In Ziff. 3.1 verpflichten sich die Parteien unter dem Titel "Grundsatz
betreffend Geheimhaltung und Lizenzpflicht", das Datenmodell geheim zu halten
und nur gegenüber Kunden offenzulegen, die entweder eine entgeltliche
"A.________ Data Model"-Lizenz gemäss Ziff. 4 erworben oder im Rahmen von
Verkaufsgesprächen eine Geheimhaltungsverpflichtung unterzeichnet haben.
Ziff. 3.2 steht unter dem Titel "Ausnahmen von der Lizenzpflicht" und erklärt
in Abs. 1 die Parteien für berechtigt, Dienstleistungen bzw. Produkte, die
auf dem "A.________ Data Model" basieren - wie beispielsweise das "B.________
Data Feed" der Beschwerdegegnerin - im Rahmen dieses Vertrags (im besonderen
der Ziff. 3 und 4) zu vertreiben, ohne dass die Kunden eine "A.________ Data
Model"-Lizenz erwerben müssen, um diese Dienstleistungen bzw. Produkte
vertragsgemäss nutzen zu dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Dienstleistungen
und Produkte einerseits an gut sichtbarer Stelle als auf dem "A.________ Data
Model" basierend bezeichnet werden und wenn anderseits im Rahmen von
Verträgen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit solchen Kunden
festgehalten wird, dass die gelieferten Daten vom Kunden ausschliesslich dazu
verwendet werden dürfen, diese in einer Datenbank mit einer bestehenden bzw.
eindeutig anderen Struktur abzubilden. Gemäss Abs. 2 hat die
Beschwerdegegnerin den Inhalt von Anhang 6 in ihre Verträge bzw. die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und die Restriktionen bei ihren
Kunden durchzusetzen.
Ziff. 4 handelt von der Lizenzierung des "A.________ Data Model" und Ziff.
4.3.4 von der Bruttoerlösaufteilung. Demnach erhalten von den Bruttoerlösen,
welche die Beschwerdegegnerin erzielt, die Beschwerdegegnerin 15 % und die
Beschwerdeführerin 85 %. Die von der Beschwerdeführerin erzielten
Bruttoerlöse gehen zu 100 % an die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin
den "A.________ Data Model"-Vertrag vom 8. Februar 2000 verletzt habe und ihr
daher Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdegegnerin zustünden, die sie
- mit einer Ausnahme - noch nicht beziffern könne, bevor nicht die
Beschwerdegegnerin ihre Auskunfts- und Dokumentationspflicht erfüllt habe.

B.
Am 11. April 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des
Kantons Zürich Klage ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (gemäss
Replik):
1.Die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Ungehorsamstrafe im
Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin Kopien sämtlicher seit dem 8. Februar 2000 von der
Beschwerdegegnerin
a)mit Kunden abgeschlossener Verträge (inkl. die darin als
Vertragsbestandteile bezeichneten Dokumente) betreffend (i) den von ihr
vertriebenen "B.________ Data Feed" oder von Teilen davon resp. (ii) die
entsprechende Dokumentation, insbesondere
sämtliche Abonnementsverträge sowie die darauf Anwendung findenden
'Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen (AGB), Telekurs C.________'
'Besondere(n) Bedingungen für Telekurs "B.________ Data Feed", Telekurs
C.________'
b)mit Drittparteien, insbesondere Softwareentwicklungs- und
Finanzdienstleistungsunternehmen abgeschlossener Vereinbarungen (inkl. die
darin als Vertragsbestandteile bezeichneten Dokumente), die (i) die
Zurverfügungstellung des "B.________ Data Feed" oder von Teilen davon resp.
(ii) von entsprechender Dokumentation durch die Beschwerdegegnerin zum
Gegenstand haben und die es den Vertragspartnern ermöglichen, die Integration
des "B.________ Data Feed" in eigene resp. (Software-)Produkte Dritter
vorzunehmen und die so entwickelten Produkte zu eigenen Zwecken zu verwenden
oder zu vermarkten
c)mit Kunden abgeschlossener Lizenz- und anderer Vereinbarungen (inkl. die
darin als Vertragsbestandteile bezeichneten Dokumente) betreffend die Nutzung
des Valoren-Datenmodells "A.________ Data Model"
d)mit Kunden im Rahmen von Verkaufsgesprächen abgeschlossener
Geheimhaltungsvereinbarungen
zu übergeben, bezüglich lit. a bis c unter Angabe der Mitarbeiterzahl eines
jeden einzelnen Kunden / einer jeden einzelnen Vertragspartei zum Zeitpunkt
des jeweiligen Vertragsschlusses.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
Fr. 34'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2000 zu bezahlen.
Das Nachklagerecht wird ausdrücklich vorbehalten.

3. Nach Erlass eines (Teil-)Urteils gemäss Ziff. 1 und 2 sei der
Beschwerdeführerin Frist anzusetzen zur Erstattung der bezifferten
(Nach-)Klage.
Mit Urteil vom 28. Juni 2007 wies das Handelsgericht die Klage ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil
des Handelsgerichts aufzuheben und entsprechend den vorinstanzlich gestellten
Begehren (Ziffern 1 und 2) zu verfahren. Eventualiter sei die Streitsache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sie vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Handelsgerichts zu
bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Am 11. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
BGG), dem aber die Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) insoweit abgeht,
als er mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
angefochten werden konnte. Auf Rügen, die mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde hätten vorgetragen werden können, ist daher nicht
einzutreten, somit namentlich nicht auf die Rügen aktenwidriger
Sachverhaltsfeststellung und willkürlicher Beweiswürdigung (§ 281 des
Gesetzes über den Zivilprozess des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976
[ZPO/ZH]).

1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Begründungsanforderungen wird die
Beschwerdeführerin über weite Strecken nicht gerecht, indem sie dem
Bundesgericht zwar ausführlich ihre eigene Rechtsauffassung unterbreitet,
diese aber häufig auf Sachverhaltselemente stützt, die im angefochtenen
Urteil nicht festgestellt sind, um dann lediglich zu behaupten, die
Vorinstanz verletze Bundesrecht, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern eine
entsprechende Verletzung vorliegen würde.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet
dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Da die Beschwerdeführerin willkürliche Sachverhaltsfeststellungen mit
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hätte rügen können (§ 281
ZPO/ZH), ist sie mit Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz nicht zu hören. Ebenso wenig kann sie gehört werden, soweit sie
dem Bundesgericht einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt
unterbreitet oder neue Tatsachen behauptet, ohne aber darzutun, dass erst der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gab.

1.4 Zusammenfassend kann auf die vorliegende Beschwerde grösstenteils nicht
eingetreten werden, da die erhobenen Rügen entweder mangels
Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids unzulässig oder nicht
rechtsgenüglich begründet sind. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer
weitschweifenden Beschwerdeschrift, dass die Beschwerde an das Bundesgericht
nicht ein appellatorisches Rechtsmittel ist, sondern lediglich die
Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf bestimmte, klar darzulegende
Rechtsverletzungen hin erlaubt. Immerhin ist zu den erhobenen Rügen Folgendes
auszuführen:

2.
Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, zur
Bezifferung ihrer Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen der
Beschwerdegegnerin auf Dokumentation und Auskunftserteilung angewiesen zu
sein. Die entsprechende Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Dokumentation und
Auskunftserteilung ergebe sich aus der Informations- und
Dokumentationspflicht gemäss Ziff. 9 Abs. 3 und 4 "A.________ Data
Model"-Vertrag, aus dem Kontrollrecht des Lizenzgebers, aus dem Kontrollrecht
des Gesellschafters und aus Treu und Glauben. Die Vorinstanz lehnte das
Begehren auf Dokumentation und Auskunftserteilung gestützt auf alle vier
angerufenen Anspruchsgrundlagen ab.

2.1 Ziff. 9 Abs. 3 und 4 "A.________ Data Model"-Vertrag lautet wie folgt:
3 Die Parteien unterrichten einander jeweils binnen Monatsfrist über folgende
Ereignisse:
- über die Unterzeichnung einer "A.________ Data
Model"-Geheimhaltungserklärung
- über die Unterzeichnung eines "A.________ Data Model"-Lizenzvertrages.
4 Die Parteien orientieren sich gegenseitig periodisch über ihre
Vermarktungsbemühungen. Jede Partei lässt der anderen jeweils eine Kopie der
von ihr abgeschlossenen Lizenzverträge zukommen.
Die Vorinstanz stellte fest, aufgrund dieser Vertragsbestimmung ergebe sich
einerseits eine Informationspflicht bezüglich der Unterzeichnung von
"A.________ Data Model"-Geheimhaltungserklärungen bzw. "A.________ Data
Model"-Lizenzverträgen und der Vermarktungsbemühungen sowie eine
Dokumentationspflicht bezüglich abgeschlossener Lizenzverträge. Indem sie den
Inhalt dieser Vertragsbestimmung so definierte, stellte sie den tatsächlichen
übereinstimmenden Parteiwillen fest, hielt sie doch unter Hinweis auf die
Rechtsschrift der Beschwerdeführerin fest, dass diese es auch so sehe. Es war
demnach nicht nötig, eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip
vorzunehmen. Somit stösst der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich
erhobene Vorwurf der Verletzung bundesrechtlicher Auslegungsregeln ins Leere.
Dass die Vorinstanz über die "Vorgeschichte und die Interessenlage der
Parteien" keine Beweise abnahm und nicht von einer Lücke ausging, wie die
Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht vorbringt, ist bundesrechtlich
nicht zu beanstanden, da angesichts des übereinstimmend festgestellten
Vertragsinhalts kein Anlass dazu bestand. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Beschwerdeführerin ist demnach nicht weiter einzugehen.
Unbegründet sind auch die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobenen Vorwürfe
einer Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und von Art. 8 ZGB. Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art dargelegt und bezüglich des Inhalts von Ziff. 9 Abs. 3 und 4
"A.________ Data Model"-Vertrag gerade keine Beweislosigkeit angenommen. Die
Vorinstanz folgerte aufgrund des festgestellten Vertragsinhalts demnach zu
Recht, dass die Herausgabe der Verträge und Vereinbarungen samt dazugehöriger
Dokumente, wie sie die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren Ziff. 1a)
und 1b) sowie teilweise in Ziff. 1c) verlangte, sich nicht auf Ziff. 9 Abs. 3
und 4 "A.________ Data Model"-Vertrag stützen lasse.
Betreffend die mit Rechtsbegehren Ziff. 1c) verlangte Herausgabe von mit
Kunden abgeschlossenen Lizenzverträgen anerkannte die Vorinstanz, dass sich
eine entsprechende Herausgabepflicht aus Ziff. 9 Abs. 4 "A.________ Data
Model"-Vertrag ergebe. Indessen nahm sie an, dass die Beschwerdegegnerin, wie
von ihr geltend gemacht, keine solchen Lizenzverträge abgeschlossen hatte und
besitze, womit sie auch nicht zu entsprechender Herausgabe verpflichtet
werden könne. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine
Verletzung von Art. 8 ZGB, indem die Vorinstanz den Beweis für den Abschluss
von "A.________ Data Model"-Lizenzverträgen der Beschwerdeführerin auferlegt
habe. Der Vorwurf ist unbegründet. Da die Beschwerdeführerin die Herausgabe
besagter Verträge verlangte und daraus Ansprüche ableiten will, hat ihr die
Vorinstanz zu Recht die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast auferlegt.
Im Übrigen kam die Beschwerdeführerin bereits einer gehörigen Substantiierung
nicht nach, stellte sie doch gemäss Vorinstanz keine tatsächlichen
Behauptungen auf, dass sich die herausverlangten Dokumente effektiv bei der
Beschwerdegegnerin befänden, bzw. dass diese mit bestimmten Kunden
Lizenzverträge abgeschlossen und nun im Besitz habe. Deshalb konnte darüber
nicht Beweis geführt werden.
Vor Bundesgericht äussert die Beschwerdeführerin ferner neu die Ansicht, die
von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung könne rechtlich auch als
rechtsgeschäftlich begründete Tatsachenvermutung qualifiziert werden, die
vorliegend darin bestehe, dass der "A.________ Data
Model"-Lizenzvertragsabschluss mit Preisgestaltungsfreiheit zwischen
Beschwerdegegnerin und "B.________ Data Feed"-Kunde vermutet würde, wenn die
Beschwerdegegnerin den "B.________ Data Feed" ohne Verwendungsbeschränkung
vertreibe. Diese Ansicht entbehrt der tatsächlichen Grundlage, zeigt die
Beschwerdeführerin doch nicht auf, aus welchen Vertragsbestimmungen sich die
Vereinbarung einer solchen Tatsachenvermutung ergeben soll. Da es bereits am
Nachweis einer vereinbarten Tatsachenvermutung fehlt, stösst der Vorwurf,
dass die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt habe, weil sie über das Vorliegen der
angeblich von der Beschwerdeführerin substantiiert behaupteten
Vermutungsbasis keinen Beweis abgenommen habe, von vornherein ins Leere.

2.2 Die Vorinstanz verneinte ein Kontrollrecht der Beschwerdeführerin aus
Gesellschaftsvertrag, da sie im "A.________ Data Model"-Vertrag keine
gesellschaftsrechtlichen Elemente erblicken konnte, die Anlass gäben, aus
Art. 541 OR abzuleitende Kontrollrechte der Beschwerdeführerin anzuwenden.
Unter anderem erwog sie, die Parteien hätten den Kooperationsvertrag vom 15.
November 1991, der von ihnen ausdrücklich als Zusammenschluss zur einfachen
Gesellschaft bezeichnet und ausgestaltet worden sei, am 1. November 1996
aufgehoben und sich per Saldo aller Ansprüche aus diesem Vertrag
auseinandergesetzt. Gleichzeitig hätten sie einen Vertrag betreffend die
Wartung und den Vertrieb des "A.________ Data Model" geschlossen. Damit
hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, fortan keine Gesellschaft mehr bilden,
sondern nur noch ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus Wartung und
Vertrieb des entwickelten "A.________ Data Model" regeln zu wollen. Offenbar
sei der ursprüngliche Gesellschaftszweck erreicht worden.
Die Beschwerdeführerin rügt diese Erwägungen als aktenwidrig und gegen Art.
18 OR verstossend. Auf die Rüge aktenwidriger Feststellung ist mangels
Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (Erwägung 1.1). Ohnehin zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf, welcher Aktenstelle die Vorinstanz
widersprochen haben sollte. Auch von einer Verletzung von Art. 18 OR kann
keine Rede sein. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz auf die "unrichtige
Bezeichnung oder Ausdrucksweise" abgestellt hätte, anstatt nach dem
übereinstimmenden wirklichen Willen zu forschen. Vielmehr nahm sie eine
eingehende Würdigung der vorgelegten Verträge vom 15. November 1991, vom 1.
November 1996 und schliesslich des streitgegenständlichen "A.________ Data
Model"-Vertrags vom 8. Februar 2000 vor.

2.3 Die Vorinstanz gelangte weiter zum Schluss, dass der "A.________ Data
Model"-Vertrag kein "klassisches" Lizenzvertragsverhältnis zwischen den
Parteien begründe und daher aufgrund von Struktur und Inhalt dieses Vertrags
kein Anlass bestehe, neben den ausdrücklich geregelten Informations- und
Kontrollrechten in Ziff. 9 Abs. 3 und 4 eine weitergehende, speziell
lizenzvertragliche Abrechnungspflicht bzw. ein besonderes,
lizenzvertragliches Kontrollrecht anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin rügt dies als "nicht korrekt, aktenwidrig und
Bundesrecht verletzend". Auf die Rüge der Aktenwidrigkeit ist mangels
Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (Erwägung 1.1). Auch auf die Rüge
einer Bundesrechtsverletzung kann nicht eingetreten werden, da die
Beschwerdeführerin keine rechtsgenügliche Begründung vorträgt, sondern
lediglich ihre eigene Sicht der Dinge ausbreitet (Erwägung 1.2).
2.4 Die Vorinstanz ging davon aus, dass bei Anerkennung eines sich aus Treu
und Glauben ergebenden Informationsanspruchs dieser jedenfalls von einer
rechtlichen Sonderbeziehung und einem berechtigten Informationsinteresse
abhängig zu machen sei. In casu verneinte sie einen Informationsanspruch
gestützt auf Treu und Glauben im Wesentlichen mit der Begründung, für
"A.________ Data Model"-Lizenzverträge bestehe schon aufgrund von Ziff. 9
Abs. 3 und 4 "A.________ Data Model"-Vertrag eine (vertragliche)
Informations- und Dokumentationspflicht, so dass ein präparatorisches
Informationsrecht gar nicht erst bemüht werden müsse. Für "B.________ Data
Feed"-Verträge ohne Lizenzpflicht sei zudem gerade keine Aufteilung des
Erlöses vorgesehen, weshalb kein berechtigtes Informationsinteresse der
Beschwerdeführerin bestehe. Das Risiko, dass die Beschwerdegegnerin die
Bedingungen nicht einhalten könnte, unter denen sie mit Kunden lizenzfreie
Verträge abschliessen dürfe, sei schon bei Vertragsabschluss offensichtlich
gewesen und habe den Parteien bewusst sein müssen. Wenn sie unter diesen
Umständen davon abgesehen hätten, die ausdrücklich geregelten
Informationspflichten auch darauf zu erstrecken, hätten sie dieses Risiko
bewusst in Kauf genommen. Es rechtfertige sich daher umso weniger, aus Treu
und Glauben eine umfassende Informationspflicht abzuleiten.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist
beizupflichten, dass ein Informationsanspruch gestützt auf Treu und Glauben
von vornherein keinen Raum hat, soweit die Parteien vertragliche
Informationsansprüche vereinbarten oder bewusst zu vereinbaren unterliessen.
Die Beschwerdeführerin vermag keine Bundesrechtsverletzung darzutun, indem
sie ausführt, wie nach ihrer Interpretation die Vertragsabwicklung vorgesehen
worden sei und welche Schlüsse daraus gezogen werden müssten.

2.5 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen
die Ablehnung ihrer Begehren auf Information bzw. Dokumentation als
unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

3.
Mit der Replik verlangte die Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 34'000.--. Gemäss Vorinstanz machte sie geltend, die Beschwerdegegnerin
habe den "A.________ Data Model"-Vertrag verletzt, indem sie in ihrem
Softwareentwicklungsvertrag mit der D.________ keine Verwendungsbeschränkung
im Sinne von Ziff. 3.2 und Anhang 6 "A.________ Data Model"-Vertrag
aufgenommen und der D.________ das Recht gewährt habe, gestützt auf das
"B.________ Data Feed" (und seine Strukturen) Software zu entwickeln. Sie
habe zu Unrecht von der D.________ keine Lizenzgebühren verlangt, wodurch der
Beschwerdeführerin ihr Erlösanteil in der Höhe von Fr. 34'000.-- entgangen
sei.
Die Vorinstanz bejahte zumindest eine formelle Vertragsverletzung durch die
Beschwerdegegnerin, weil sie die genannten Verwendungsbeschränkungen nicht in
den Softwareentwicklungsvertrag mit der D.________ aufgenommen hatte. Sie
liess indes offen, ob die Beschwerdegegnerin dem "A.________ Data
Model"-Vertrag allenfalls materiell doch entsprochen hatte, indem die
D.________ gemäss ihrem Vertrag mit der Beschwerdegegnerin ihre Applikationen
nur an "B.________ Data Feed"-Kunden der Beschwerdegegnerin weitergeben
durfte, die ihrerseits einen gültigen Abonnementsvertrag mit der
Beschwerdegegnerin abgeschlossen hatten. Denn die Vorinstanz gelangte zum
Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keinen mit der formellen
Vertragsverletzung zusammenhängenden Schaden dargetan habe.

3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung
vor, weil sie trotz des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht
geprüft habe, ob es sich bei ihrem Anspruch auf Bezahlung von Fr. 34'000.--
um einen vertraglichen Entschädigungsanspruch handle.
Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Replik
ausdrücklich und einzig Schadenersatz. Bezüglich der Forderung von Fr.
34'000.-- machte sie keinen vertraglichen Erfüllungsanspruch geltend. Bei
dieser Sachlage durfte sich die Vorinstanz auf die Prüfung des geltend
gemachten Schadenersatzanspruchs beschränken.
Auf die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel "vertraglicher
Entschädigungsanspruch" vor Bundesgericht neu vorgetragenen Ausführungen kann
nicht eingetreten werden. Zwar sind neue rechtliche Vorbringen grundsätzlich
zulässig und der Beschwerdeführer kann seine Rechtsbegehren vor Bundesgericht
auf eine andere rechtliche Argumentation stützen. Voraussetzung ist aber,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt auch für die neue
rechtliche Argumentation die tatbeständlichen Grundlagen zu liefern vermag
(Urteile 4A_223/2007 vom 30.08.2007, E. 3.2; 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007, E.
1.3; BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht
zu bzw. wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.

3.2 In den Erwägungen der Vorinstanz zum Schaden und Kausalzusammenhang
erblickt die Beschwerdeführerin mehrere aktenwidrige Feststellungen und
"unhaltbare Annahmen". Auf diese Rügen kann mangels Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden (Erwägung 1.1). Sodann
macht die Beschwerdeführerin mehrere Rechtsverletzungen geltend, insbesondere
eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 OR, Art. 8
ZGB, Art. 18 OR und Art. 423 OR. Es gelingt ihr jedoch mit ihren ausholenden,
appellatorischen Ausführungen nicht, klar und verständlich darzutun,
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem
stützt sie ihre rechtliche Argumentation in vielen Teilen auf tatsächliche
Annahmen, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurden. Auch auf
diese Rügen kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten
werden.

4.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, für den Fall, dass das
Gericht erkennen sollte, ihr stünden aus dem "A.________ Data Model"-Vertrag
weder Auskunfts- und Informationsrechte noch Entschädigungsansprüche oder
Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen zu, behalte sie sich vor,
einen wesentlichen Irrtum geltend zu machen (Art. 24 OR). Auf die
diesbezüglichen (im Konjunktiv gehaltenen) Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist von vornherein nicht einzugehen, zumal sie damit
lediglich eine Absicht kundzutun scheint, aber kein Rechtsbegehren daraus
ableitet.

5.
Auf die Beschwerde kann aus diesen Gründen grösstenteils nicht eingetreten
werden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer