Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.330/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_330/2007 /len

Urteil vom 17. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Franciska Hildebrand.

Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 22. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. November
2003 wurde A.________ (Beschwerdeführer) der Vergewaltigung von B.________
(Beschwerdegegnerin) schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 18
Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die
Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Ziff. 1). Die Beurteilung der
Zivilansprüche der geschädigten Beschwerdegegnerin wurde für später in
Aussicht gestellt (Ziff. 2). Das Strafurteil vom 4. November 2003 erwuchs am
20. April 2005 in Rechtskraft, nachdem das Bundesgericht eine
staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen hatte und auf eine gleichzeitig
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten war. Revisionsgesuche gegen
das Urteil des Bundesgerichts und gegen das Urteil des Kantonsgerichts
blieben erfolglos.

B.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafentscheides machte die
Beschwerdegegnerin mit Klage vom 1. Juni 2005 bei der Strafkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen Zivilansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend.
Mit Entscheid vom 22. Mai 2007 verpflichtete die Strafkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine
Genugtuung von Fr. 15'000.-- sowie eine Entschädigung nach
Gleichstellungsgesetz von Fr. 25'230.--, beides zuzüglich Zins, zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. September 2007 beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid der Strafkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Mai 2007 sei aufzuheben, und die
Schadenersatz- und Genugtuungsklage sei vollumfänglich abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Weiter
beantragt sie, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG zu gewähren sei.
Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in Strafsachen auch
Entscheide in Zivilsachen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln
sind. Wenn jedoch im Strafverfahren vor der oberen kantonalen Instanz nur
noch der Zivilpunkt streitig ist, so ist nicht die Beschwerde in Strafsachen,
sondern die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (zur Publikation bestimmtes
Urteil 4A_328/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.2).
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen im
angefochtenen Entscheid vom 22. Mai 2007 ausschliesslich über die noch
offenen Zivilansprüche befunden, nachdem die Beurteilung der Zivilansprüche
in Ziff. 2 des Strafurteils vom 4. November 2003 für später in Aussicht
gestellt worden war. Der Beschwerdeführer hat somit den Entscheid der
Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Mai 2007, der
ausschliesslich die Zivilansprüche zum Gegenstand hatte, zutreffend mit
Beschwerde in Zivilsachen angefochten. Auf die Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten, zumal der erforderliche Streitwert von Fr.
30'000.-- erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs.
1 lit. a BGG), die Beschwerde sich gegen ein Urteil der letzten kantonalen
Instanz richtet (Art. 75 Abs. 1 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
von einer am Verfahren vor dem Kantonsgericht beteiligten Partei erhoben
wurde (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG).

2.
2.1 Die Strafkammer des Kantonsgerichts ging im angefochtenen Entscheid vom
22. Mai 2007 gestützt auf sein rechtskräftiges Strafurteil vom 4. November
2003 davon aus, dass der Beschwerdeführer am 23. April 1997 früh morgens der
Beschwerdegegnerin, die in seinem Betrieb eine Anlehre im Service
absolvierte, in den Putzraum befahl, von innen beide Türen abschloss und sie
aufforderte, sich auszuziehen, ansonsten er sie schlagen würde. Nachdem sich
die Beschwerdegegnerin ausgezogen hatte, zog sich der Beschwerdeführer
ebenfalls aus und verlangte von der Beschwerdegegnerin, sich auf den Boden zu
legen. Weil sie sich vorerst weigerte, drohte er erneut, sie zu schlagen. Sie
versuchte vergeblich, den Beschwerdeführer wegzustossen und legte sich dann
auf den Boden. Der Beschwerdeführer streifte sich ein Kondom über, legte sich
auf die Beschwerdegegnerin und vollzog den Geschlechtsverkehr.

2.2 Wie erwähnt wurden die hier umstrittenen Zivilansprüche der
Beschwerdegegnerin im Strafverfahren vor der Strafkammer des Kantonsgerichts
- und nicht in einem separaten Zivilverfahren vor dem Zivilrichter -
beurteilt. Die Strafkammer hat im Entscheid vom 4. November 2003 in Anwendung
von Art. 9 Abs. 2 OHG (Opferhilfegesetz [SR 312.5]) nur im Strafpunkt
geurteilt (Ziff. 1) und die Behandlung der Zivilansprüche für später in
Aussicht gestellt (Ziff. 2). Dabei ist der Strafrichter nicht nur dann, wenn
er sogleich im Strafurteil adhäsionsweise über den Zivilpunkt entscheidet
(Art. 9 Abs. 1 OHG), sondern auch dann, wenn er später über die
Zivilansprüche befindet (Art. 9 Abs. 2 OHG), an seine eigenen Feststellungen
gebunden (BGE 120 Ia 101 E. 2 S. 108; Sabine Steiger-Sackmann, in:
Gomm/Zehntner (Hrsg.), Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005,
N. 55 zu Art. 8 OHG).

2.3 Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt, der dem Strafurteil des
Kantonsgerichtes vom 4. November 2003 zu Grunde liegt, auch im vorliegenden
Verfahren in Frage stellt, kann er nach dem Gesagten nicht gehört werden.
Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf sein Argument, eine Einvernahme
seines Sohnes als Entlastungszeuge würde zweifelsfrei seine Unschuld belegen.
Diese Frage war Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Kantonsgericht,
welches die Wiederaufnahme mit Entscheid vom 29. September 2006 nicht
zuliess. Mit Urteil vom 2. März 2007 wies das Bundesgericht eine dagegen
erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und
trat im Übrigen auf eine gleichzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht
ein. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in verschiedenen Rechtsmittel- und
Revisionsverfahren vergeblich gegen das Urteil vom 4. November 2003 opponiert
- und insbesondere auch die Einvernahme seines Sohnes als Entlastungszeuge
verlangt - hatte, kann im vorliegenden Zivilverfahren nicht darauf
zurückgekommen werden. Wie dargelegt ist der rechtskräftige Strafentscheid
vom 4. November 2003 für die Beurteilung der Zivilansprüche durch den
Strafrichter bindend.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz
zugesprochenen Genugtuung.

3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anderes
wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für
erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die
Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen
sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2
S. 119, 127 IV 215 E. 2a S. 216, 125 III 412 E. 2a S. 417, je mit Hinweisen).
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen
(Art. 4 ZGB). Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausgeübt hat,
ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Da dem kantonalen
Richter ein weiter Ermessensspielraum zusteht, auferlegt sich das
Bundesgericht bei der Überprüfung jedoch Zurückhaltung. Es schreitet nur ein,
wenn der Sachrichter grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten
Bemessungsgrundsätzen abgewichen ist, wenn er Tatsachen berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er
andererseits Umstände ausser Betracht gelassen hat, die er in seinen
Entscheid hätte mit einbeziehen müssen. Es greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als
in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 IV 215 E. 2a S. 216 f. mit
Hinweisen).

3.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die
Beschwerdegegnerin noch heute an den Folgen der Vergewaltigung leide.
Traumatisierend für die Beschwerdegegnerin sei nicht nur die an ihr begangene
Tat, sondern auch das Verhalten des Beschwerdeführers, welches dazu geführt
habe, dass sie befürchtete, man glaube ihr nicht. Auch der Umstand, dass das
Urteil gegen den Beschwerdeführer erst im April 2005 rechtskräftig geworden
sei, habe sie belastet. Einfluss auf die Höhe der Genugtuung habe auch das
Verschulden des Haftpflichtigen. Im Strafurteil sei festgehalten worden, dass
der Beschwerdeführer gegenüber dem Opfer zwar ein Minimum an Gewalt
angewendet habe, was aber nicht sein Verdienst gewesen sei, sondern sich
allein durch das Verhalten des Opfers in seiner ausweglosen Situation ergeben
habe. Der Beschwerdeführer habe aus rein sexuellem Motiv gehandelt, jedoch
keine demütigenden Praktiken angewendet und beim Geschlechtsverkehr ein
Kondom übergestreift. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er seine
Autoritätsstellung gegenüber dem Opfer krass missbraucht habe. Wenn alle
Punkte gegeneinander abgewogen würden, sei eine Genugtuung von Fr. 15'000.--
angemessen.

3.3 Mit diesen Erwägungen hat das Kantonsgericht den wesentlichen Elementen
für die Bemessung der Genugtuung Rechnung getragen. In Bezug auf die Art und
Schwere der Verletzung sowie die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die
Persönlichkeit der Betroffenen hat das Kantonsgericht ausgeführt, dass diese
heute noch an den Folgen der Vergewaltigung leide und traumatisiert sei.
Insbesondere über das Andauern der Persönlichkeitsverletzung bis heute
konnten im Strafurteil vom 3. November 2003 naturgemäss noch keine
Feststellungen getroffen werden, weshalb der Beschwerdeführer insoweit mit
Sachverhaltsrügen nach Art. 105 Abs. 2 BGG nicht grundsätzlich ausgeschlossen
ist. Soweit er aber einwendet, es sei "keine für die [Beschwerdegegnerin] ins
Gewicht fallende Persönlichkeitsverletzung" erkennbar, laufen seine
Ausführungen mangels hinreichender Begründung auf unzulässige Kritik an den
Tatsachenfeststellungen hinaus, worauf nicht einzutreten ist (BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Unbegründet ist sodann der Hinweis des
Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der im Strafverfahren ausgefällten
Strafe von 18 Monaten Gefängnis bedingt sei die vom Kantonsgericht
festgesetzte Genugtuung von Fr. 15'000.-- überrissen. Der Beschwerdeführer
scheint zu übersehen, dass nicht allein das Verschulden des Haftpflichtigen,
wie es sich in der Strafe niederschlägt, massgebend ist, sondern dass auch
die bereits erwähnten Kriterien (Art und Schwere der Verletzung sowie
Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit der Betroffenen)
zu berücksichtigen sind. Inwieweit das Kantonsgericht bei der Gesamtwürdigung
aller Kriterien sein Ermessen überschritten haben soll, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

4.
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer auch die der Beschwerdegegnerin
gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG (Gleichstellungsgesetz [SR 151.1])
zugesprochene Entschädigung von Fr. 25'230.--.
4.1 Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht der
betroffenen Person eine Entschädigung zusprechen, wenn der Arbeitgeber nicht
beweist, dass er Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinderung sexueller
Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihm
billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung
aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen
Durchschnittslohns errechnet (Art. 5 Abs. 3 GlG). Die Entschädigung bei
Diskriminierung durch sexuelle Belästigung gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG darf den
Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht (Art. 5 Abs. 4
GlG). Die Festlegung einer Entschädigung erfolgt unabhängig weiterer
Ansprüche wie Genugtuung oder Schadenersatz (Art. 5 Abs. 5 GlG).

4.2 Das Kantonsgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz gegeben seien, da
der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin die
Vergewaltigung begangen habe. Im vorliegenden Fall sei die Diskriminierung
besonders demütigend, da sie durch den Arbeitgeber und Lehrmeister selbst in
der schwersten denkbaren Form einer sexuellen Belästigung erfolgt sei. Bis
heute habe die Beschwerdegegnerin die Traumatisierung der Vergewaltigung
nicht vollständig verarbeitet und stehe nach wie vor in Behandlung. Die
Entschädigung sei daher im oberen Bereich, aber nicht beim Maximum
anzusetzen, weil es der Beschwerdegegnerin - zumindest vorübergehend -
möglich gewesen sei, im Betrieb weiter zu arbeiten. Insgesamt rechtfertige
sich als Entschädigung die Festsetzung eines Betrages in der Höhe von fünf
Monatslöhnen. Massgebend für die Bemessung der Entschädigung sei nicht der
individuelle Lohn der Arbeitnehmerin, sondern der schweizerische
Durchschnittslohn. Der Beschwerdeführer habe die Tat im April 1997 begangen.
Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
sei für das Jahr 1998 von einem Durchschnittslohn von Fr. 5'104.-- und für
das Jahr 1996 von Fr. 4'988.-- auszugehen, was einen Mittelwert von Fr.
5'046.-- für das Jahr 1997 ergebe. Bei einer Entschädigung im Umfang von fünf
Monatslöhnen resultiere insgesamt ein Betrag von Fr. 25'230.-- zuzüglich
Zins.

4.3 Zunächst wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, er sei zu
Unrecht nicht zu dem in Art. 5 Abs. 3 GlG vorgesehenen Beweis zugelassen
worden, dass er in seinem Betrieb die erforderlichen Massnahmen getroffen
habe, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung
notwendig und angemessen seien und die billigerweise zugemutet werden
könnten. Dadurch habe das Kantonsgericht gegen Art. 90 Abs. 1 ZPO/SG und Art.
77 Abs. 2 KV/SG verstossen. Der in Art. 5 Abs. 3 GlG vorgesehene
Entlastungsbeweis zugunsten des Arbeitgebers ist auf den Fall zugeschnitten,
dass einer der Arbeitnehmer der Belästiger ist und der Arbeitgeber gestützt
auf Art. 5 Abs. 3 GlG in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall ist
jedoch der Beschwerdeführer als Arbeitgeber selber der Belästiger, weil er
nach den verbindlichen Feststellungen die Lehrtochter vergewaltigt hat. Wenn
der Arbeitgeber selbst die sexuelle Belästigung begeht, erübrigt sich der
Nachweis, dass er alle notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen
zur Verhinderung sexueller Belästigung seitens seiner Arbeitnehmer getroffen
hat.
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, eine allfällige
Entschädigung sei nicht im obersten, sondern im untersten Bereich des
gesetzlichen Rahmens anzusiedeln, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen des
Kantonsgerichtes auseinander, mit welchen die Festsetzung der Entschädigung
auf fünf Monatslöhne begründet wird (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unbegründet ist sodann der Einwand, für die Bestimmung der Entschädigung sei
auf die Löhne im Hotel-/Gastgewerbe unter Berücksichtigung der Berufs- und
Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin abzustellen. Der Beschwerdeführer
scheint zu übersehen, dass die Entschädigung auf der Grundlage des
"schweizerischen Durchschnittslohns" errechnet wird (Art. 5 Abs. 3 Satz 2
GlG). Diesbezüglich hat das Kantonsgericht zutreffend und mit
Literaturhinweisen belegt ausgeführt, dass mit dem "schweizerischen
Durchschnittslohn" als Berechnungsgrundlage verhindert werden soll, dass eine
sexuelle Belästigung einer ungelernten Aushilfskraft oder einer Lehrtochter
zu einer geringeren Entschädigung führt als bei einer Arbeitnehmerin in
gehobener Stellung (vgl. auch BGE 126 III 395 E. 7e S. 399).
Verfehlt ist schliesslich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr des Vorfalls (1997) zunächst einen Monatslohn von
Fr. 1'050.-- brutto und später Ersatzeinkünfte zufolge Arbeitsausfalls
erzielt habe, welche Beträge von einer allfälligen Entschädigung nach Art. 5
Abs. 3 GlG abzuziehen seien. Mit der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG
soll eine Diskriminierung durch sexuelle Belästigung abgegolten werden. Die
Lohnansprüche gegenüber dem verantwortlichen Arbeitgeber und die
Ersatzeinkünfte werden von dieser Entschädigung selbstverständlich nicht
tangiert.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Gerichtsgebühr, deren Bemessung sich nach Art. 65 Abs. 4 lit. b BGG
richtet, ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ferner
hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor
Bundesgericht zu entschädigen (Art. 66 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ist
gutzuheissen, da sie bedürftig ist und sich ihr Standpunkt nicht als
aussichtslos erwies (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ferner ist die Beschwerdeführerin
für das vorliegende Verfahren auf rechtskundige Vertretung angewiesen,
weshalb Rechtsanwältin Franciska Hildebrand als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestimmen ist. Im Fall der Uneinbringlichkeit der
zugesprochenen Entschädigung ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin das
Honorar aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, und Rechtsanwältin Franciska Hildebrand wird als unentgeltliche
Rechtsvertreterin ernannt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Im Fall der Uneinbringlichkeit
wird Rechtsanwältin Franciska Hildebrand das Honorar aus der
Bundesgerichtskasse entrichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Mazan